Daten
Kommune
Brühl
Größe
171 kB
Datum
22.04.2013
Erstellt
14.02.13, 18:57
Aktualisiert
14.02.13, 18:57
Stichworte
Inhalt der Datei
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5. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt
Brühl
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
2003 (GV NRW S.313/SGV NRW 2127) der §§ 4 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 ((GV NRW S. 685) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …
folgende Gebührensatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 20 Jahre.
Artikel II
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Reihengrabstätten,
Wahlgrabstätten,
Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten,
Ehrengrabstätten,
Grabstätten von Opfer von Kriegs- oder Gewaltherrschaft,
Gemeinschaftsgrabstätten (§ 20),
pflegefreie Grabstätten,
Baumgrabstätten,
Urnengemeinschaftsgrabstätten
Artikel III
§ 15 Absatz 2 wird um folgenden Buchstaben c ergänzt:
c) entsprechende pflegefreie Reihengrabfelder
Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Sie
veranlasst die Verlegung einer Bodenplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche
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gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes
zu gewährleisten darf kein Grabschmuck auf oder neben der Bodenplatte abgelegt
werden.
Artikel IV
§ 16 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Nachkaufzeit beträgt wahlweise 2, 5, 10, 20 oder 25 Jahre.
§ 16 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.
§ 16 Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst.
Bei Bewilligung einer Ausnahme werden die Gebühren für die noch nicht abgelaufene
Nutzungsdauer nicht erstattet.
§ 16 Abs. 11 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel V
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
b)
c)
d)
Urnenreihengrabstätten (je 1 Urne),
pflegefreien Urnenreihengrabstätten (je 1 Urne)
Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen),
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (bis zu 8
Urnen)
e) Baumgrabstätten (bis zu 16 Urnen)
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten (bis zu 8 Urnen pro Grabstelle)
§ 17 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Die Urnengrabstätten außer in den Fällen des Abs. 1 e) und Abs. 2 sind 1,00 m
lang und 1,00 m breit. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite
von 0,70 m.
§ 17 wird um folgende Absätze 5, 6 und 7 ergänzt:
(5) Bei der pflegefreien Urnenreihengrabstätte obliegt die Gestaltung und Pflege der
Grabstätte der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Bodenplatte,
die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße
Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes zu gewährleisten darf kein Grabschmuck auf
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oder neben der Bodenplatte abgelegt werden. Die Bodenplatte kann auf eigene Kosten
gegen eine gleichwertige Natursteinplatte unter Einhaltung der vorgegebenen Maße
(0,60 x 0,40 x 0,04 m) ausgetauscht werden.
(6) Bei der Baumgrabstätte wird die Urne (biologisch abbaubare Aschenkapsel) im
Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Überurnen sind nicht erlaubt. Für die Ablage
von Grabschmuck wird eine zentrale Gedenkstätte zur Verfügung gestellt.
(7) Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt die Urnenbeisetzung in einer
Gemeinschaftsanlage mit zentralem Gedenkstein. Die Gestaltung und Pflege der
Gemeinschaftsanlage erfolgt durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten
Friedhofsgärnter.
Artikel VI
In § 7 Absatz 5, § 9 Absatz 1, § 13 Absatz 4. § 25 Absatz 1 und § 28 Absatz 2
Satz 4 wird jeweils das Wort „Stadt“ durch „Friedhofsverwaltung“ ersetzt.
Artikel VII
Diese Satzung tritt zum 1.3.2013 in Kraft.