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Vorlage (Friedhofskonzept - Antrag der SPD-Fraktion vom 28.03.2013 Vorlage Nr. 122/2013)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
15.04.2013
Erstellt
11.04.13, 09:46
Aktualisiert
11.04.13, 09:46
Vorlage (Friedhofskonzept
- Antrag der SPD-Fraktion vom 28.03.2013 Vorlage Nr. 122/2013) Vorlage (Friedhofskonzept
- Antrag der SPD-Fraktion vom 28.03.2013 Vorlage Nr. 122/2013)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen 20/1 Datum Vorlagen-Nr. 05.04.2013 126/2013 Betreff Friedhofskonzept - Antrag der SPD-Fraktion vom 28.03.2013 Vorlage Nr. 122/2013 Beratungsfolge Hauptausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Anlässlich des Antrags der SPD-Fraktion werden zur Klarstellung nachfolgend ergänzende Hinweise zur Gebührenkalkulation gegeben. Zu Teil 1 des Antrages: Die Kalkulation der Grabgebühren wurde nicht nur nach der Fläche bemessen. Es wurde eine kombinierte Äquivalenzziffernkalkulation gewählt, die neben der eigentlichen Grabfläche auch die unterschiedliche Umgebungsgestaltung sowie den entsprechenden Verwaltungs- und Pflegeaufwand berücksichtigt. Dem erhöhten Pflegeaufwand für die pflegefreien Rasenreihengräber (für das Abräumen von verbotswidrig abgelegtem Grabschmuck, Beseitigung von Absackungen etc.) gegenüber den einfachen Reihengräbern (nur Schnitt der Rasenzwischenwege) wurde durch eine höhere Äquivalenzziffer für die Pflege (4 für Sargbestattungen und 3 für Urnenbeisetzungen statt 1 bei den traditionellen Reihengräbern) Rechnung getragen. Beim Baumgrab wurde der Pflegeaufwand für das Abräumen von verwelkten Blumen an der zentralen Stele leicht erhöht (1,5). Die Wahlgräber liegen in großzügigeren und aufwendiger gestalteten Grabfeldern, die einen erhöhten Pflegeaufwand der Umgebungsgestaltung bedingen. Dies wurde durch höhere Äquivalente für die Fläche (Bruttofläche = Grabfläche und anteilige Umgebungsfläche) und den höheren Pflegeaufwand (Hecken-, Strauchschnitt etc.) berücksichtigt. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 126/2013 Der Verwaltungsaufwand ist bei den Wahlgräbern wegen der intensiveren Beratung (teilweise mit Ortsbegehung) und dem erhöhten Genehmigungsaufwand für die meist aufwendigeren Grabmale höher als bei den Reihengräbern. Aus diesen Gründen wurde bei den Wahlgräbern eine doppelt so hohe Äquivalenzziffer vergeben. Die Fallzahlen bei den Wahlgräbern beinhalten sowohl den Ersterwerb (mit und ohne Beisetzung), die Verlängerung aus Anlass einer Beisetzung, als auch den Wiedererwerb (Verlängerung/Nachkauf ohne Beisetzung). Eine Verteilung der hohen Infrastrukturkosten nur nach Fallzahlen würde zu stark vereinheitlichten Gebührensätzen ohne Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten (unterschiedliche Grabfeldgröße und -gestaltung) führen. Zu Teil 2 des Antrages / Fragen: Der starke Grünpflegebedarf wurde in den kalkulierten Gebührensätzen berücksichtigt (siehe oben zu 1). Das Friedhofspflegewerk dient überwiegend der Erhaltung des Baumbestandes und kommt daher weniger dem Beerdigungszweck als vielmehr der Erhaltung des Friedhofes als parkähnliche Grünanlage zu Gute. Die Finanzierung sollte daher über den nicht durch Gebühren gedeckten Grünanteil erfolgen. Bezüglich der Vorortberatung sind entsprechende Verhandlungen mit den Stadtwerken aufzunehmen. Die fälligen Renovierungsarbeiten in der Leichenhalle des Südfriedhofes gehen laut Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu Lasten der Stadtwerke und sind mit dem pauschalen Dienstleistungsentgelt abgegolten. Bezüglich des vom Bach einzuhaltenden Abstands der Baumgräber wird auf die wasserrechtlichen Vorschriften (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz) verwiesen, wonach lediglich ein Gewässerrandstreifen von 5 m freigehalten werden soll bzw. für bauliche Anlagen ein Abstand von 3 m ab Böschungskante vorzusehen ist. Die Baumgräber am vorgeschlagenen Standort widersprechen auch nicht den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14