Daten
Kommune
Erftstadt
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02.09.10, 15:11
Aktualisiert
02.09.10, 15:11
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
AZ: 7020 - 01/10
öffenUich
V 81
042'1
Amt: -020Beschl./Ausf.:-70·
03.11.2004
An den
•
Rat
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
zur Vorberatung über den
Ausschuss für UliiVVelt, Denkmalsehtla
tlftE! Plafttlft!J
Betrifft: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES)
4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005
Bezug:
V 6/2161 , V7/0099, V7/22aO
Finanzielle
Auswirkungen:
~
Mittel stehen ~
•
Unterschriftdes
"on
no
Keine
Verfügung: Gebührenhaushalt
dge~erantwOrtliChen
~\
Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 beigefügte
wird beschlossen.
Begründung:
SieheA~e2
~
4. Änderung
der Abfallsatzung
in der Stadt Erftstadt
(AES)
IV9/INlY]
Anlage /f
ßloII
_zu
-1 -
Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AES)
in der Fassung der 4_ Änderungssatzung vom
..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NW. S. 254), der
§§ 2; 3, 5, 5a 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom
21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV.NW. S. 708,731)
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBI. I,
S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBI. I S. 82).
§ 7 der Gewerbeabfall - Verordnung vom 19.Juni 2002 BGBI. 12002, S 1938 ff.) sowie des §
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBI. I, S. 602). zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2001
(BGBI. I. S. 3574) in der Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
•
Artikell
§ 1 Aufgaben
und Ziele
Absatz 3 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
5. Verwertung bzw. Beseitigung von Elektrokleingeräten, soweit diese über getrennte
Systeme der Stadt gesammelt werden und deren Verwertung nicht durch Sondergesetz
geregelt ist.
§ 2 Abfallentsorgungsleistung
der Stadt
In Absatz (2) wird folgende Ziffer 5 eingefügt:
5. Einsammeln und befördern gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräten,
gesetzliche Bestimmungen keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
soweit durch
§ 10 Abfallbehälter
und Abfallsäcke
Absatz (2) a.) erhält folgende Fassung:
a) Blaue Abfallbehälter für Altpapier mit den Gefäßgrößen 240 I und 1.100 I.
•
Absatz (2) b.) erhält folgende Fassung:
b) Gelbe Abfallbehälter für Einwegverkaufsverpackungen
aus Kunststoff, Verbundstoffen
und Metallen in den Gefäßgrößen 240 I und 1.100 I und als gelbe Säcke des Dualen
Systems .
Absatz (4) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Abfallbehälter. mit Ausnahme der Behälter nach Abs. 2 b) , werden von der Stadt
bereitgestellt und unterhalten.
§ 1J Benutzung der Abfallbehälter I Säcke
Absatz (1) erster Satz erhält folgende Fassung:
(1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. Sie
bleiben ihr Eigentum. Für Leistungen des DSD tritt an die Stelle der Stadt der
Systembetreiber oder dessen Beauftragter.
Absatz (4) d.) erhält folgende Fassung:
c) Einwegverkaufsverpackungen
aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sind in den
gelben Abfallbehälter I Sack einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur
Verfügung steht bzw. dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und ist in diesem
gelben Abfallbehälter I Sack zur Abholung bereitzustellen.
fJ
§ 15 Häufigkeit
und Zeit der Leerung
Die Ziffern 1. und 2. Erhalten folgende Fassung:
1. Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird mindestens im 4-Wochen-Rhytrnus
Gleiches gilt für die Bündelsammlung.
entleert.
2. Der gelbe Abfallbehälter I Sack für Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen
und Metall wird vom Systembetreiber des Dualen Systems bzw. dessen Beauftragten
mindestens im 4-Wochen-Rhythmus entleert.
Artikelll
•
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Es wird angefügt:
Die 4. Änderungssatzung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
•
tritt am 01.01.2005 in Kraft.
BÖSCHE
(Bürgermeister)
.
..........Anderuna
Satzung
über
der
Satzung
die Abfallentsorqunq
der
•
Stadt
Erftstadt
(AES)
in
der Fassung
der 4. Anderungssatzung
vom .......................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung fOr
das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666). zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001
(GV. NW. S 811). der §§ 2,3,5,5a,8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbFG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt qeändert durch Gesetz
vom 25. September 2001 (GV. NW. S 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGB!. I S. 2705 ff), zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte Zustandigkeitsverordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGB!.
I S 2785, § 7 der Gewerbefall-Verordnung
vom 19. Juni 2002 BGB!. I 2002, S.
1938 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1g. Februar 1987 (BGB!. I S. 602), zuletzt geandert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3574) in der Sitzung am
..........................
folgende Satzung beschlossen.
I
•
2
Begründung
Wie bereits im Ausschuss fOr Umweltschutz und Denkmalschutz (Sitzung vom 27.05.2004) berichtet. ergeben sich grundlegende Änderungen in öer Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt.
Hierfür maßgeblich sind:
1.) Nach dem Ergebnis der DSD-Ausschreibung wird die Gelbe
Tonne ab 01.01.2005 durch die Firma Maurer & Wissing in Krefeld (bisher RWE Umwelt) erfasst.
2.) Durch das Elektro- und Elektronikgerategesetz wird voraussichtlieh ab August 2005 eine Erfassung nach 6 Gruppen eingefOhrt.
Im Vorfeld der DSD-Ausschreibung hat RWE Umwelt den Vertrag über die Miterfassung der Elektrokleingerate Ober die Gelbe
Tonne gekOndigt.
Somit sind ab 01.01.05 neue Regelungen für die Erfassung der Nichtverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sowie eine
Obergangsregelung für die Elektrokleingerate umzusetzen .
Die Kunststoffe etc. sowie die Elektrokleingerate können Ober die graue
Tonnen entsorgt werden; Elektrokleingerate können zusatzlieh auch
kostenlos bei der mobilen Schadstoffsammluna abaeaeben werden
Artikell
§ 1 Aufgaben
Abs.
I
-
I1n{~
(3) Ziffer
und
Ziele
5 erhält
folgende
Fassung:
,,5. Verwertungbzw. Beseitigung von Elektrokleingeräten,soweit diese über getrennte Systeme der Stadt gesammelt werden und deren
Verwertung nicht durch Sondergesetz
geregelt
ist. "
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen
der Stadt
In Absatz
(2) erhält
Ziffer
5 folgende
Fassung:
gebrauchter
Elektround Elektronikgeräten,
soweit durch gesetzliche
Bestimmungen keine andere Zuständigkeit
bestimmt ist. "
§ 10 Abfallbehälter
und Abfallsäcke
,,5. Einsammeln
Absatz
und befördern
(2) a.) erhält
"a) Blaue
folgende
Abfallbehälter
(2) b) erhält
für Altpapier
folgende
Die Leistungsbeschreibung wird allgemeiner gefasst (bisher nur Altkühlschränke) und deckt damit auch die anstehende gesetzliche Neuregelung für Elektroschrott ab.
¥ "'"
"<;)
Fassung:
1.1001."
Absatz
Für die Abfallverwertung ist grundsatzlieh der Rhein-Erft-Kreis zustandig.
Durch den Hinweis auf sondergesetzliche Regelung entfallt automatisch
die Zustandigkeit der Stadt fOr die Obertragene Verwertung von Elektrokleingeraten mit in Kraft treten der Vorschriften zum Elektroschrott.
Fassung:
mit den Gefäßgrößen
240 , und
Der Zusatzes .cer DSD GmbH" fallt weg, da die Altpapierentsorgung
direkt von der Stadt betrieben wird.
Eingrenzung der Nutzung der gelben Behälter auf Verpackungslichtstoffe. Die Zusatze für stoffaleiche Nichtveroackunaen sowie Elektrokleinae-
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c
-
•
"b) Gelbe Abfallbehälter für Einwegverkaufsverpackungen
aus
Kunststoff, Verbundstoffen und Metallen in den Gefäßgrößen 240 I
und 1.100 I und als gelbe Säcke des Dualen Systems."
Absatz (4) Satz 1 erhält folgende Fassung:
" Die Abfallbehälter , mit Ausnahme der Behälter
nach Abs.
2 b), werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten.
§ 13 Benutzung der AbfallbehälterlSäcke
Absatz (1) erster Satz erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. Für die Leistungen des DSD tritt
an die Stelle
der Stadt
der Systembetreiber
oder dessen Beauftragter.-Absatz (4) d) erhält folgende Fassung:
"d) Einwegverkaufsverpackungen
aus Kunststoff,
Verbundstoffen
und Metall
sind in den gelben Abfallbehälter/Sack
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht bzw. dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in
diesem gelben Abfallbehälter/Sack zur Abholunq bereitzustellen."
§ 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung
Die Ziffern 1. und 2. erhalten folgende Fassung:
,,1. Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird mindestens im 4Wochen-Rhythmus entleert. Gleiches gilt für die Bündelsammlung.
2. Der gelbe Abfallbehälter/Sack für Verkaufsverpackungen aus
Kunststoff, Verbundstoffen und Metall wird vom Systembetreiber des
Dualen Systems bzw. dessen Beauftragter mindestens im 4-WochenRhythmus entleert."
Artikelll
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Es wird artgefügt:
Die 4. Anderungssatzung
tritt
am 01.01.2005 in
Kraft.
,
rateentfallen.
DiedirekteZuordnungder Zuständigkeitper SatzungfOrdie Behälter
des DSDwird herausgenommen.
Anpassungder Regelung(2. Satz),da ab 01.01.2005 die beauftragten
Firmender Stadtunddes DSDabweichen.
AnpassungwegenHerausnahmeder stoffgleichenNichtverpackungsanteile.
Altpapierwird von der Stadt,nichtvom DSDerfasst.
FormulierungnachHerausnahmeder stoffgleichenNichtverpackungsanteileaus den gelbenBehältern.
--