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Beschlussvorlage (Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES) 4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
603 kB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
02.09.10, 15:11
Beschlussvorlage (Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES)
4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES)
4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES)
4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES)
4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005) Beschlussvorlage (Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES)
4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister AZ: 7020 - 01/10 öffenUich V 81 042'1 Amt: -020Beschl./Ausf.:-70· 03.11.2004 An den • Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung zur Vorberatung über den Ausschuss für UliiVVelt, Denkmalsehtla tlftE! Plafttlft!J Betrifft: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadl (AES) 4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2005 Bezug: V 6/2161 , V7/0099, V7/22aO Finanzielle Auswirkungen: ~ Mittel stehen ~ • Unterschriftdes "on no Keine Verfügung: Gebührenhaushalt dge~erantwOrtliChen ~\ Beschlussentwurf: Die als Anlage 1 beigefügte wird beschlossen. Begründung: SieheA~e2 ~ 4. Änderung der Abfallsatzung in der Stadt Erftstadt (AES) IV9/INlY] Anlage /f ßloII _zu -1 - Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AES) in der Fassung der 4_ Änderungssatzung vom .. Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NW. S. 254), der §§ 2; 3, 5, 5a 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV.NW. S. 708,731) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBI. I S. 82). § 7 der Gewerbeabfall - Verordnung vom 19.Juni 2002 BGBI. 12002, S 1938 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602). zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2001 (BGBI. I. S. 3574) in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: • Artikell § 1 Aufgaben und Ziele Absatz 3 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 5. Verwertung bzw. Beseitigung von Elektrokleingeräten, soweit diese über getrennte Systeme der Stadt gesammelt werden und deren Verwertung nicht durch Sondergesetz geregelt ist. § 2 Abfallentsorgungsleistung der Stadt In Absatz (2) wird folgende Ziffer 5 eingefügt: 5. Einsammeln und befördern gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräten, gesetzliche Bestimmungen keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. soweit durch § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke Absatz (2) a.) erhält folgende Fassung: a) Blaue Abfallbehälter für Altpapier mit den Gefäßgrößen 240 I und 1.100 I. • Absatz (2) b.) erhält folgende Fassung: b) Gelbe Abfallbehälter für Einwegverkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metallen in den Gefäßgrößen 240 I und 1.100 I und als gelbe Säcke des Dualen Systems . Absatz (4) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Abfallbehälter. mit Ausnahme der Behälter nach Abs. 2 b) , werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. § 1J Benutzung der Abfallbehälter I Säcke Absatz (1) erster Satz erhält folgende Fassung: (1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. Für Leistungen des DSD tritt an die Stelle der Stadt der Systembetreiber oder dessen Beauftragter. Absatz (4) d.) erhält folgende Fassung: c) Einwegverkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sind in den gelben Abfallbehälter I Sack einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht bzw. dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und ist in diesem gelben Abfallbehälter I Sack zur Abholung bereitzustellen. fJ § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung Die Ziffern 1. und 2. Erhalten folgende Fassung: 1. Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird mindestens im 4-Wochen-Rhytrnus Gleiches gilt für die Bündelsammlung. entleert. 2. Der gelbe Abfallbehälter I Sack für Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall wird vom Systembetreiber des Dualen Systems bzw. dessen Beauftragten mindestens im 4-Wochen-Rhythmus entleert. Artikelll • § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Es wird angefügt: Die 4. Änderungssatzung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den • tritt am 01.01.2005 in Kraft. BÖSCHE (Bürgermeister) . ..........Anderuna Satzung über der Satzung die Abfallentsorqunq der • Stadt Erftstadt (AES) in der Fassung der 4. Anderungssatzung vom ....................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666). zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NW. S 811). der §§ 2,3,5,5a,8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbFG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt qeändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NW. S 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGB!. I S. 2705 ff), zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte Zustandigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2001 (BGB!. I S 2785, § 7 der Gewerbefall-Verordnung vom 19. Juni 2002 BGB!. I 2002, S. 1938 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 1g. Februar 1987 (BGB!. I S. 602), zuletzt geandert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3574) in der Sitzung am .......................... folgende Satzung beschlossen. I • 2 Begründung Wie bereits im Ausschuss fOr Umweltschutz und Denkmalschutz (Sitzung vom 27.05.2004) berichtet. ergeben sich grundlegende Änderungen in öer Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt. Hierfür maßgeblich sind: 1.) Nach dem Ergebnis der DSD-Ausschreibung wird die Gelbe Tonne ab 01.01.2005 durch die Firma Maurer & Wissing in Krefeld (bisher RWE Umwelt) erfasst. 2.) Durch das Elektro- und Elektronikgerategesetz wird voraussichtlieh ab August 2005 eine Erfassung nach 6 Gruppen eingefOhrt. Im Vorfeld der DSD-Ausschreibung hat RWE Umwelt den Vertrag über die Miterfassung der Elektrokleingerate Ober die Gelbe Tonne gekOndigt. Somit sind ab 01.01.05 neue Regelungen für die Erfassung der Nichtverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sowie eine Obergangsregelung für die Elektrokleingerate umzusetzen . Die Kunststoffe etc. sowie die Elektrokleingerate können Ober die graue Tonnen entsorgt werden; Elektrokleingerate können zusatzlieh auch kostenlos bei der mobilen Schadstoffsammluna abaeaeben werden Artikell § 1 Aufgaben Abs. I - I1n{~ (3) Ziffer und Ziele 5 erhält folgende Fassung: ,,5. Verwertungbzw. Beseitigung von Elektrokleingeräten,soweit diese über getrennte Systeme der Stadt gesammelt werden und deren Verwertung nicht durch Sondergesetz geregelt ist. " § 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt In Absatz (2) erhält Ziffer 5 folgende Fassung: gebrauchter Elektround Elektronikgeräten, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. " § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke ,,5. Einsammeln Absatz und befördern (2) a.) erhält "a) Blaue folgende Abfallbehälter (2) b) erhält für Altpapier folgende Die Leistungsbeschreibung wird allgemeiner gefasst (bisher nur Altkühlschränke) und deckt damit auch die anstehende gesetzliche Neuregelung für Elektroschrott ab. ¥ "'" "<;) Fassung: 1.1001." Absatz Für die Abfallverwertung ist grundsatzlieh der Rhein-Erft-Kreis zustandig. Durch den Hinweis auf sondergesetzliche Regelung entfallt automatisch die Zustandigkeit der Stadt fOr die Obertragene Verwertung von Elektrokleingeraten mit in Kraft treten der Vorschriften zum Elektroschrott. Fassung: mit den Gefäßgrößen 240 , und Der Zusatzes .cer DSD GmbH" fallt weg, da die Altpapierentsorgung direkt von der Stadt betrieben wird. Eingrenzung der Nutzung der gelben Behälter auf Verpackungslichtstoffe. Die Zusatze für stoffaleiche Nichtveroackunaen sowie Elektrokleinae- I~ ~ ~ 1"'-' ~ ?,> .g Cl> ),. N c - • "b) Gelbe Abfallbehälter für Einwegverkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metallen in den Gefäßgrößen 240 I und 1.100 I und als gelbe Säcke des Dualen Systems." Absatz (4) Satz 1 erhält folgende Fassung: " Die Abfallbehälter , mit Ausnahme der Behälter nach Abs. 2 b), werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. § 13 Benutzung der AbfallbehälterlSäcke Absatz (1) erster Satz erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. Für die Leistungen des DSD tritt an die Stelle der Stadt der Systembetreiber oder dessen Beauftragter.-Absatz (4) d) erhält folgende Fassung: "d) Einwegverkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sind in den gelben Abfallbehälter/Sack einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht bzw. dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Abfallbehälter/Sack zur Abholunq bereitzustellen." § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung Die Ziffern 1. und 2. erhalten folgende Fassung: ,,1. Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird mindestens im 4Wochen-Rhythmus entleert. Gleiches gilt für die Bündelsammlung. 2. Der gelbe Abfallbehälter/Sack für Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall wird vom Systembetreiber des Dualen Systems bzw. dessen Beauftragter mindestens im 4-WochenRhythmus entleert." Artikelll § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Es wird artgefügt: Die 4. Anderungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. , rateentfallen. DiedirekteZuordnungder Zuständigkeitper SatzungfOrdie Behälter des DSDwird herausgenommen. Anpassungder Regelung(2. Satz),da ab 01.01.2005 die beauftragten Firmender Stadtunddes DSDabweichen. AnpassungwegenHerausnahmeder stoffgleichenNichtverpackungsanteile. Altpapierwird von der Stadt,nichtvom DSDerfasst. FormulierungnachHerausnahmeder stoffgleichenNichtverpackungsanteileaus den gelbenBehältern. --