Daten
Kommune
Brühl
Größe
26 kB
Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
29.05.13, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
20/1
20 05 00/11 Rd
02.04.2012
72/2012
(9/11 v)
Betreff
Entwurf des Jahresabschlusses 2011
Bezug: Dringlichkeitsentscheidung HA 4.6.2012
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der HA beschließt im Wege der Dringlichkeit, den vom Stadtkämmerer aufgestellten und vom
Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2011 entgegenzunehmen und diesen
gem. § 101 Abs. 1 GO NW zwecks Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss zu verweisen.
Erläuterungen:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 ist gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 GO NW vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden und schließt, wie in der Ergebnis- und Finanzrechnung dargestellt, ab.
Er ist dem Rat gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 GO NW zur Beschlussfassung zuzuleiten. Nach der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 101 Abs. 1 GO NW hat der Rat den Jahresabschluss festzustellen (§ 95 Abs. 3 Satz 2 GO NW).
Der Entwurf des Jahresabschlusses besteht gemäß § 95 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW aus der
Ergebnis- und Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz, dem Anhang sowie dem Lagebericht.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 wird spätestens zur Sitzung vorgelegt.
Um den Prüfungsbeginn durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer nicht zu verzögern, soll der rein
formale Akt der Verweisung zur Prüfung per Dringlichkeit entschieden werden.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14