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Vorlage (Entwurf des Jahresabschlusses 2011 Bezug: Dringlichkeitsentscheidung HA 4.6.2012)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
26 kB
Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
29.05.13, 18:31
Vorlage (Entwurf des Jahresabschlusses 2011
Bezug: Dringlichkeitsentscheidung HA 4.6.2012)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 20/1 20 05 00/11 Rd 02.04.2012 72/2012 (9/11 v) Betreff Entwurf des Jahresabschlusses 2011 Bezug: Dringlichkeitsentscheidung HA 4.6.2012 Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der HA beschließt im Wege der Dringlichkeit, den vom Stadtkämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2011 entgegenzunehmen und diesen gem. § 101 Abs. 1 GO NW zwecks Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss zu verweisen. Erläuterungen: Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 ist gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 GO NW vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden und schließt, wie in der Ergebnis- und Finanzrechnung dargestellt, ab. Er ist dem Rat gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 GO NW zur Beschlussfassung zuzuleiten. Nach der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 101 Abs. 1 GO NW hat der Rat den Jahresabschluss festzustellen (§ 95 Abs. 3 Satz 2 GO NW). Der Entwurf des Jahresabschlusses besteht gemäß § 95 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW aus der Ergebnis- und Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz, dem Anhang sowie dem Lagebericht. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 wird spätestens zur Sitzung vorgelegt. Um den Prüfungsbeginn durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer nicht zu verzögern, soll der rein formale Akt der Verweisung zur Prüfung per Dringlichkeit entschieden werden. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14