Daten
Kommune
Brühl
Größe
107 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
31.10.12, 19:10
Aktualisiert
31.10.12, 19:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
I/SB
20 26 15
15.10.2012
120/2012
(209/88)
Betreff
Gesellschafterversammlung Stadtwerke
- Jahresabschluss 2011
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
x Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss beauftragt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs.
1 Satz 1 GO NW den Gesellschaftervertreter, Herrn Wolfgang Poschmann in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Brühl GmbH folgende Beschlüsse herbeizuführen:
1. Der Jahresabschluss der Stadtwerke Brühl GmbH für das Wirtschaftsjahr 2011 wird
in der vorgelegten Form festgestellt.
2. Der Jahresgewinn 2011 wird wie folgt verwendet:
a. Ausschüttung an den Gesellschafter
814.000,00 €
./. 15 % Kapitalertragssteuer
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag
= Auszahlung an die Stadt Brühl
122.100,00 €
6.715,50 €
685.184,50 €
3.278.048,78 €
b. Einstellung in die Gewinnrücklage
3. Dem Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat ist für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 120/2012
Erläuterungen:
Zu 1. Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2011 ist von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, Köln, geprüft worden. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegt vor.
Die Prüfungsgesellschaft erteilte am 10.08.2012 den folgenden uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss --bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang-- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtwerke Brühl GmbH, Brühl, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
31. Dezember 2011 geprüft. Nach § 6b Abs. 5 EnWG umfasste die Prüfung auch
die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu führen und
Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind. Die Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie die
Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG liegen in der Verantwortung der
Geschäftsführung der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden
kann, ob die Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie für die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung,
die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Beurteilung, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten
nach § 6b Abs. 3 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der
Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und
des Lageberichts hat zu keinen Einwendungen geführt.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 3 –
Drucksache 120/2012
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.
Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3
EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu
führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind, hat zu keinen Einwendungen
geführt.“
zu 2. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 24.09.2012 der Gesellschafterversammlung gemäß § 14 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages einheitlich vorgeschlagen, den
Jahresgewinn 2011 in Höhe von 4.092.048,78 € wie oben vorgeschlagen zu verwenden.
zu 3. Der Aufsichtsrat hat sich von der Geschäftsführung während des Geschäftsjahres
durch regelmäßige Berichte, sowie in Sitzungen über die Entwicklung und die Lage
der Gesellschaft, sowie über grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik berichten
lassen und die Geschäftsführung überwacht. Alle wichtigen Vorgänge hat er mit der
Geschäftsführung eingehend beraten.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 24.09.2012 der Gesellschafterversammlung vorgeschlagen, dem Geschäftsführer für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung
zu erteilen.
Da die Offenlegung des Jahresabschlusses 2011 der Stadtwerke Brühl GmbH im Bundesanzeiger gem. § 325 HGB spätestens bis zum 31.12.2012 zu erfolgen hat, wäre eine
Beauftragung des Gesellschaftervertreters erst in der Ratssitzung am 10.12.2012 und anschließender Einberufung der Gesellschafterversammlung möglicherweise verspätet. Es
empfiehlt sich daher vorsorglich eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Hauptausschuss.
Anlage(n):
(1) Jahresabschluss 2011 (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht)
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14