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Vorlage (Angemessene Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
144 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
06.11.12, 20:24
Aktualisiert
06.11.12, 20:24
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 32/3 50 20 30 Ra 29.10.2012 147/2012 () Betreff Angemessene Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Migration Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Soziales und Migration nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Festlegung, in welcher Höhe die Kosten als angemessen anzusehen sind, erfolgt durch den jeweiligen Leistungsträger, hier den Rhein-Erft-Kreis. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.09.2009 entschieden, dass die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen durch ein „Schlüssiges Konzept“ erfolgen muss. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: = = = Bgm. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 147/2012 = = = = = Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).“ In einer weiteren Entscheidung vom 16.05.2012 hat das Bundessozialgericht vorgegeben, dass zur Festlegung der angemessenen Wohnflächen nach § 22 SGB XII / § 35 SGB XII auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist. Somit sind die in den Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes NordrheinWestfalen festgesetzten Wohnungsgrößen zu berücksichtigen. Diese weichen um 5 m² von den bislang angewandten Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Für eine Einzelperson sind nun 50 m² als angemessene Wohnfläche zu berücksichtigen, für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 m². Der Rhein-Erft-Kreis hat die Firma empirica AG, Bonn, mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II / § 35 SGB XII im Rhein-Erft-Kreis beauftragt. Das Ergebnis berücksichtig die Anforderungen aus beiden Urteilen des Bundessozialgerichtes. Als Anlage ist der grundsicherungsrelevante Mietspiegel beigefügt, wie er von der Firma empirica AG für den Rhein-Erft-Kreis ermittelt wurde. Als Angemessenheitsgrenze sind die Höchstwerte des unteren Fünftels der von der Firma empirica AG ausgewerteten Mieten anzusehen. Neben diesen Netto-Monatskaltmieten (= Grundmiete) werden Betriebskosten bis zu einer Höhe von 2,00 €/m² Wohnfläche und Heizkosten (ohne Warmwasser) bis zu einer Höhe von 1,45 €/m² Wohnfläche berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um eine Nichtprüfungsgrenze. Sofern Kosten geltend gemacht werden, die darüber liegen, ist über deren Berücksichtigung im Wege einer Einzelfallentscheidung zu befinden. Anlage(n): (1) Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel ab 01.09.2012 Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14