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Vorlage (Satzung über Vorkaufsrecht)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
28.01.13, 19:08
Aktualisiert
28.01.13, 19:08
Vorlage (Satzung über Vorkaufsrecht) Vorlage (Satzung über Vorkaufsrecht)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 6126100101LA 04.12.2012 200/2012 Betreff Aufhebung der Vorkaufsatzung Bereich Giesler Galerie. Satzung Vorkaufsrecht südliches Teilgebiet Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: I. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) die Satzung über die Aufhebung der Satzungen über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße). II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2, § 16 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit den § 7 Abs. 1,4,5,6 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) die Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, An der alten Brauerei). Erläuterungen: Mit Umsetzung des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ wurde 2006 das Sondergebiet Einkaufszentrum der südlichen City realisiert. Lediglich die südliche Grundstücksseite des Plangebietes, ausgewiesen als Mischgebiet, konnte bis heute, einschließlich des teilweisen Altbestandes, nicht entwickelt und bebaut werden. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 200/2012 Während sich der größte Teil des Grundstücksbestandes im Eigentum der Stadt Brühl befindet, ist im Bereich der Kreuzung Liblarer Straße/Uhlstraße nach wie vor Privateigentum vorhanden, das zwingend in eine Gesamtlösung einbezogen werden muss. Angrenzend an das Mischgebiet stehen mit dem Bau des Kreisverkehrs Liblarer Straße/Uhlstraße/Pingsdorfer Straße und dem Um- und Ausbau der südlichen Uhlstraße im Zusammenhang mit dem zweigleisigen Ausbau der Linie 18 umfangreiche Umbauten der Verkehrsinfrastruktur an. In diesem Zusammenhang besteht für die Gesamtfläche des Mischgebietes, das städtebauliche Ziel eines architektonischen Hochbauprojektes, welches die neue Einfahrtsituation der südlichen Innenstadt aufwerten soll. Um die städtebaulichen Ziele seitens der Stadt zu sichern, ist es erforderlich, die liegenschaftlichen Aktivitäten der Privateigentümer in das Gesamtprojekt einzubinden. Gegebenenfalls auch um seitens der Stadt in Grundstückverträge eingreifen zu können, da Teillösungen und Bestandserhaltungen, einschließlich einer möglichen Unwirtschaftlichkeit die Umsetzung am Markt ausschließen. Sobald und soweit liegenschaftlich der Bau – und Planungsrechtshorizont erreicht worden ist, kann die Satzung aufgehoben werden. Die Ziele dieser Lösung gehen einher mit der inhaltlichen Ausrichtung der am 20.09.2007 bekanntgemachten Sanierungssatzung „Brühl-City“. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14