Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
28.01.13, 19:08
Aktualisiert
28.01.13, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
6126100101LA
04.12.2012
200/2012
Betreff
Aufhebung der Vorkaufsatzung Bereich Giesler Galerie.
Satzung Vorkaufsrecht südliches Teilgebiet
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
I.
Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung
des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) die Satzung über die Aufhebung der Satzungen über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße).
II.
Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2, § 16 Abs. 2
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit den § 7 Abs. 1,4,5,6 und § 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) die Satzung der Stadt Brühl über die
Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den südlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ (Uhlstraße, Liblarer
Straße, An der alten Brauerei).
Erläuterungen:
Mit Umsetzung des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ wurde 2006 das Sondergebiet Einkaufszentrum der südlichen City realisiert. Lediglich die südliche Grundstücksseite des Plangebietes, ausgewiesen als Mischgebiet, konnte bis heute, einschließlich des teilweisen Altbestandes,
nicht entwickelt und bebaut werden.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 200/2012
Während sich der größte Teil des Grundstücksbestandes im Eigentum der Stadt Brühl befindet, ist
im Bereich der Kreuzung Liblarer Straße/Uhlstraße nach wie vor Privateigentum vorhanden, das
zwingend in eine Gesamtlösung einbezogen werden muss.
Angrenzend an das Mischgebiet stehen mit dem Bau des Kreisverkehrs Liblarer Straße/Uhlstraße/Pingsdorfer Straße und dem Um- und Ausbau der südlichen Uhlstraße im Zusammenhang mit dem zweigleisigen Ausbau der Linie 18 umfangreiche Umbauten der Verkehrsinfrastruktur an. In diesem Zusammenhang besteht für die Gesamtfläche des Mischgebietes, das städtebauliche Ziel eines architektonischen Hochbauprojektes, welches die neue Einfahrtsituation der
südlichen Innenstadt aufwerten soll.
Um die städtebaulichen Ziele seitens der Stadt zu sichern, ist es erforderlich, die liegenschaftlichen Aktivitäten der Privateigentümer in das Gesamtprojekt einzubinden. Gegebenenfalls auch
um seitens der Stadt in Grundstückverträge eingreifen zu können, da Teillösungen und Bestandserhaltungen, einschließlich einer möglichen Unwirtschaftlichkeit die Umsetzung am Markt ausschließen.
Sobald und soweit liegenschaftlich der Bau – und Planungsrechtshorizont erreicht worden ist,
kann die Satzung aufgehoben werden.
Die Ziele dieser Lösung gehen einher mit der inhaltlichen Ausrichtung der am 20.09.2007 bekanntgemachten Sanierungssatzung „Brühl-City“.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14