Daten
Kommune
Brühl
Größe
471 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
28.01.13, 19:08
Aktualisiert
28.01.13, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein
besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den
südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ (Uhlstraße,
Liblarer Straße, An der alten Brauerei)
Der Rat der Stadt Brühl hat gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2, § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit
den § 7 Abs. 1,4,5,6 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) folgende Satzung in seiner
Sitzung am 10.12.2012 beschlossen.
§1
Geltungsbereich
Gemarkung Brühl, Flur 28 Flurstücke:
461, 341, 340, 73, 72, 470, 75, 78, 79, 82, 620 bis 628
Diese Flächen umfassen den Bereich südlich des Einkaufszentrums „Giesler-Galerie“
zwischen der Uhlstraße, Liblarer Straße und der Straße „An der alten Brauerei“ und sind im
anliegenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
§2
Vorkaufrecht
Für die in § 1 aufgeführten Flächen wird einbesonderes
§ 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB festgesetzt.
Vorkaufrecht
gemäß
§3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
Brühl,______
Der Bürgermeister
(Michael Kreuzberg)
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen die
Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufrecht gemäß § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch zusteht, für den
südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01. „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer
Straße, An der alten Brauerei)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister
der Stadt Brühl, Rathaus, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, geltend gemacht werden.
Begründung
Mit Umsetzung des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ wurde 2006 das Sondergebiet
Einkaufszentrum der südlichen City realisiert. Lediglich die südliche Grundstücksseite des
Plangebietes, ausgewiesen als Mischgebiet, konnte bis heute, einschließlich des teilweisen
Altbestandes, nicht entwickelt und bebaut werden.
Während sich der größte Teil des Grundstücksbestandes im Eigentum der Stadt Brühl
befindet, ist im Bereich der Kreuzung Liblarer Straße/Uhlstraße nach wie vor Privateigentum
vorhanden, das zwingend in eine Gesamtlösung einbezogen werden muss.
Angrenzend an das Mischgebiet stehen mit dem Bau des Kreisverkehrs Liblarer
Straße/Uhlstraße/Pingsdorfer Straße und dem Um- und Ausbau der südlichen Uhlstraße im
Zusammenhang mit dem zweigleisigen Ausbau der Linie 18 umfangreiche Umbauten der
Verkehrsinfrastruktur an. In diesem Zusammenhang besteht für die Gesamtfläche des
Mischgebietes, das städtebauliche Ziel eines architektonischen Hochbauprojektes, welches
die neue Einfahrtsituation der südlichen Innenstadt aufwerten soll.
Um die städtebaulichen Ziele seitens der Stadt zu sichern, ist es erforderlich, die
liegenschaftlichen Aktivitäten der Privateigentümer in das Gesamtprojekt einzubinden.
Gegebenenfalls auch um seitens der Stadt in Grundstückverträge eingreifen zu können, da
Teillösungen und Bestandserhaltungen, einschließlich einer möglichen Unwirtschaftlichkeit
die Umsetzung am Markt ausschließen.
Sobald und soweit liegenschaftlich der Bau – und Planungsrechtshorizont erreicht worden
ist, kann die Satzung aufgehoben werden.
Die Ziele dieser Lösung gehen einher mit der inhaltlichen Ausrichtung der am 20.09.2007
bekanntgemachten Sanierungssatzung „Brühl-City“
Anlage zur
Vorlage Nr.:
200 / 2012
Bebauungsplanes 01.01 "Giesler-Galerie"
Grenze des
Geltungsbereiches
M. 1 : 1.250
c Katasteramt:
Rhein-Erft-Kreis 992/08