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Vorlage (Satzung Vorkaufrecht)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
471 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
28.01.13, 19:08
Aktualisiert
28.01.13, 19:08
Vorlage (Satzung Vorkaufrecht) Vorlage (Satzung Vorkaufrecht) Vorlage (Satzung Vorkaufrecht) Vorlage (Satzung Vorkaufrecht)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, An der alten Brauerei) Der Rat der Stadt Brühl hat gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2, § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit den § 7 Abs. 1,4,5,6 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) folgende Satzung in seiner Sitzung am 10.12.2012 beschlossen. §1 Geltungsbereich Gemarkung Brühl, Flur 28 Flurstücke: 461, 341, 340, 73, 72, 470, 75, 78, 79, 82, 620 bis 628 Diese Flächen umfassen den Bereich südlich des Einkaufszentrums „Giesler-Galerie“ zwischen der Uhlstraße, Liblarer Straße und der Straße „An der alten Brauerei“ und sind im anliegenden Übersichtsplan gekennzeichnet. §2 Vorkaufrecht Für die in § 1 aufgeführten Flächen wird einbesonderes § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB festgesetzt. Vorkaufrecht gemäß §3 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Brühl,______ Der Bürgermeister (Michael Kreuzberg) Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen die Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufrecht gemäß § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch zusteht, für den südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01. „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, An der alten Brauerei) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Brühl, Rathaus, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, geltend gemacht werden. Begründung Mit Umsetzung des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ wurde 2006 das Sondergebiet Einkaufszentrum der südlichen City realisiert. Lediglich die südliche Grundstücksseite des Plangebietes, ausgewiesen als Mischgebiet, konnte bis heute, einschließlich des teilweisen Altbestandes, nicht entwickelt und bebaut werden. Während sich der größte Teil des Grundstücksbestandes im Eigentum der Stadt Brühl befindet, ist im Bereich der Kreuzung Liblarer Straße/Uhlstraße nach wie vor Privateigentum vorhanden, das zwingend in eine Gesamtlösung einbezogen werden muss. Angrenzend an das Mischgebiet stehen mit dem Bau des Kreisverkehrs Liblarer Straße/Uhlstraße/Pingsdorfer Straße und dem Um- und Ausbau der südlichen Uhlstraße im Zusammenhang mit dem zweigleisigen Ausbau der Linie 18 umfangreiche Umbauten der Verkehrsinfrastruktur an. In diesem Zusammenhang besteht für die Gesamtfläche des Mischgebietes, das städtebauliche Ziel eines architektonischen Hochbauprojektes, welches die neue Einfahrtsituation der südlichen Innenstadt aufwerten soll. Um die städtebaulichen Ziele seitens der Stadt zu sichern, ist es erforderlich, die liegenschaftlichen Aktivitäten der Privateigentümer in das Gesamtprojekt einzubinden. Gegebenenfalls auch um seitens der Stadt in Grundstückverträge eingreifen zu können, da Teillösungen und Bestandserhaltungen, einschließlich einer möglichen Unwirtschaftlichkeit die Umsetzung am Markt ausschließen. Sobald und soweit liegenschaftlich der Bau – und Planungsrechtshorizont erreicht worden ist, kann die Satzung aufgehoben werden. Die Ziele dieser Lösung gehen einher mit der inhaltlichen Ausrichtung der am 20.09.2007 bekanntgemachten Sanierungssatzung „Brühl-City“ Anlage zur Vorlage Nr.: 200 / 2012 Bebauungsplanes 01.01 "Giesler-Galerie" Grenze des Geltungsbereiches M. 1 : 1.250 c Katasteramt: Rhein-Erft-Kreis 992/08