Daten
Kommune
Brühl
Größe
11 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
28.01.13, 19:08
Aktualisiert
28.01.13, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Aufhebung der Satzung
der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein
besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den
Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße,
Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße) vom 23.08.1999.
Aufgrund von § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) hat der Rat der Stadt Brühl in der
Sitzung vom 10.12.2012 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzungen über die
Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß
§ 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01
„Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße)
beschlossen:
§1
Veranlassung
Weite Teilbereiche der vorgenannten Satzung sind bauleitplanerisch gemäß den Zielen des
Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ neu geordnet. Die Ziele der Planung sind für diese
Bereiche erreicht, somit entfallen die Vorraussetzungen für die Ausübung des
Vorkaufsrechtes für die betroffenen Flurstücke.
§2
Aufhebung
Die von der Stadt Brühl gem. § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung des Landes NRW i. V. m.
§ 45 Abs. 6 BauO NRW getroffene Satzung über die Festsetzung von Flächen an denen der
Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch
zusteht, für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer
Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße) wird aufgehoben.
§3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
Brühl,______
Der Bürgermeister
(Michael Kreuzberg)
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Brühl
über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht
gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den Bereich des Bebauungsplanes
01.01.
„Giesler-Gelände“
(Uhlstraße,
Liblarer
Straße,
Trasse
Linie
18,
Clemens-August-Straße) vom 23.08.1999.
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister
der Stadt Brühl, Rathaus, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, geltend gemacht werden.