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Vorlage (Aufhebung Vorkaufrecht)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
11 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
28.01.13, 19:08
Aktualisiert
28.01.13, 19:08
Vorlage (Aufhebung Vorkaufrecht) Vorlage (Aufhebung Vorkaufrecht)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße) vom 23.08.1999. Aufgrund von § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) hat der Rat der Stadt Brühl in der Sitzung vom 10.12.2012 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzungen über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße) beschlossen: §1 Veranlassung Weite Teilbereiche der vorgenannten Satzung sind bauleitplanerisch gemäß den Zielen des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ neu geordnet. Die Ziele der Planung sind für diese Bereiche erreicht, somit entfallen die Vorraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes für die betroffenen Flurstücke. §2 Aufhebung Die von der Stadt Brühl gem. § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung des Landes NRW i. V. m. § 45 Abs. 6 BauO NRW getroffene Satzung über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße) wird aufgehoben. §3 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Brühl,______ Der Bürgermeister (Michael Kreuzberg) Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01. „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße) vom 23.08.1999. wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Brühl, Rathaus, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, geltend gemacht werden.