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Beschlussvorlage (Befreiung von des Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Am Berger Weg")

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (Befreiung von des Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Am Berger Weg")

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 110/00/...... Der Bürgermeister Planungsamt Beratungsfolge Ausschuss für Gemeindeplanung Ausschuss für Gemeindeplanung Aktenzeichen IV/RD/Fa Termin Datum 29.08.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 01.09.2000 16.11.2000 Betrifft: Befreiung von des Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Berger Weg“ Beschlußentwurf: Das Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebaungsplanes Nr. 11 „Am Berger Weg" -textliche Festsetzungen 2.3 : auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und Stellplätze nur auf Flächen zulässig, die als Flächen für Garagen oder Stellplätze festgesetzt sind. Ausnahmsweise können Garagen und Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand von mindestens 5, 50 m -gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie- zugelassen werden - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 10, Flurstück Nr. 198, wird erteilt. Begründung: Mit Datum vom 28.08.2000 beantragen die Eigentümer des o.a. Grundstückes die Errichtung einer Garage außerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen. Des weiteren wird der in den textlichen Festsetzungen geforderte Mindestabstand von 5,50 m zur Straßenbegrenzungslinie nicht eingehalten. Die Eigentümer haben vor kurzem die Doppelhaushälfte (s. Anlage) erworben. Auf dem Grundstück befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Garage, und es kann auf Grundlage der vorgegebenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes auch keine Garage errichtet werden. Die beantragte Garage soll nun in Verlängerung des Haupthauses mit Zufahrt zu der Straße „An der Kippe“ errichtet werden. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, soll ein Rolltor errichtet werden. Da es sich hierbei um keine Grenzbebauung handelt, und die Garage das städtebauliche Bild im Verlauf der Straße „An der Kippe“ nicht beeinträchtigt, ist die Befreiung von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar. Für die Überprüfung, ob die Verkehrssicherheit evtl. wegen der Unterschreitung der notwendigen 3 m Abstand (Vorgabe aus der Garagenverordnung) zur Straßenbegrenzungslinie beeinträchtigt werden könnte, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Kreis Düren zuständig. Hier gibt es aber im Bereich der Ortslage Inden/Altdorf vergleichbare Fälle. T516.DOC .. .