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Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 110/00/......
Der Bürgermeister
Planungsamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Gemeindeplanung
Ausschuss für Gemeindeplanung
Aktenzeichen
IV/RD/Fa
Termin
Datum
29.08.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
01.09.2000
16.11.2000
Betrifft:
Befreiung von des Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Berger Weg“
Beschlußentwurf:
Das Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebaungsplanes Nr. 11
„Am Berger Weg" -textliche Festsetzungen 2.3 : auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sind Garagen und Stellplätze nur auf Flächen zulässig, die als Flächen für Garagen oder Stellplätze
festgesetzt sind. Ausnahmsweise können Garagen und Stellplätze auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen in einem Abstand von mindestens 5, 50 m
-gemessen ab der
Straßenbegrenzungslinie- zugelassen werden - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 10,
Flurstück Nr. 198, wird erteilt.
Begründung:
Mit Datum vom 28.08.2000 beantragen die Eigentümer des o.a. Grundstückes die Errichtung einer
Garage außerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen. Des weiteren wird der in den textlichen
Festsetzungen geforderte Mindestabstand von 5,50 m zur Straßenbegrenzungslinie
nicht
eingehalten.
Die Eigentümer haben vor kurzem die Doppelhaushälfte (s. Anlage) erworben. Auf dem Grundstück
befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Garage, und es kann auf Grundlage der
vorgegebenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes auch keine Garage errichtet
werden.
Die beantragte Garage soll nun in Verlängerung des Haupthauses mit Zufahrt zu der Straße „An der
Kippe“ errichtet werden. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, soll ein Rolltor errichtet werden.
Da es sich hierbei um keine Grenzbebauung handelt, und die Garage das städtebauliche Bild im
Verlauf der Straße „An der Kippe“ nicht beeinträchtigt, ist die Befreiung von den Festsetzungen
städtebaulich vertretbar. Für die Überprüfung,
ob die Verkehrssicherheit evtl. wegen der
Unterschreitung der notwendigen 3 m Abstand (Vorgabe aus der Garagenverordnung) zur
Straßenbegrenzungslinie beeinträchtigt werden könnte, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Kreis Düren zuständig. Hier gibt es aber im Bereich der Ortslage Inden/Altdorf
vergleichbare Fälle.
T516.DOC
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