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Allgemeine Vorlage (Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge; hier: Erlass einer Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Allgemeine Vorlage (Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge;
hier: Erlass einer Satzung) Allgemeine Vorlage (Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge;
hier: Erlass einer Satzung)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 95/01/...... Der Bürgermeister Amt für öffentl. Ordnung Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Aktenzeichen 32 96 01 Wa. Termin Datum 27.07.2001 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 04.10.2001 24.10.2001 Betrifft: Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge; hier: Erlass einer Satzung Beschlussentwurf: Der Rat beschliesst mit Wirkung vom 01.11.2001 die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge in der Gemeinde Inden. Begründung: Von den Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen, die sich in der Gemeinde Inden aufhalten, sind die Kosten für die Unterbringung in einer Unterkunft zu tragen. Da es sich bei der Heranziehung zu den Unterkunftskosten um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis handelt, dürfen die Abgaben gemäß § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) nur im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben werden. Aus diesem Grund beschloss der Rat in seiner Sitzung am 10.12.1997 eine entsprechende Satzung. Die darin festgelegten Nutzungsgebühren wurden mehrfach geändert zuletzt zum 01.01.2000. Für das Jahr 2001 wurde zunächst auf eine Anpassung der Gebühren verzichtet, da aufgrund einer Reihe von Veränderungen eine genaue Kostenkalkulation nicht möglich war. In der Bahnhofstr. 15 wohnten mit Ausnahme einer Familie nur noch anerkannte Asylbewerber, die sich zwischenzeitlich selbst um entsprechende Unterkünfte bemüht haben. Aus diesem Grund konnte im August 2001 die Bahnhofstr. 15 geräumt und an RWE/Rheinbraun zurückgegeben werden. Es bleibt nunmehr als einzige Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge Merödgener Str. 1 übrig. Hier sind insgesamt 29 Personen untergebracht. Bei den dort wohnhaften Familien handelt es sich überwiegend um Personen, die nicht ausserhalb von Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden können. Darüber hinaus sind noch drei Flüchtlingsfamilien aus besonderen Gründen in Mietwohnungen untergebracht. Die bestehende Satzung ist daher den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere ist aus rechtlichen Gründen ausdrücklich festzustellen, dass es sich um Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) handelt und nicht lediglich um reine Obdachlosenunterkünfte. In diesem Zusammenhang muss im Rahmen der Satzung eine Widmung der Unterkunft Merödgener Straße 1 als Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Bezüglich der Festsetzung der Gebühren für Wasser ist festzustellen, dass trotz der Tatsache, dass alle im Haus befindlichen Wasseranschlüsse mit Ausnahme der in den einzelnen Wohnungen befindlichen Wasserentnahmestellen gesperrt sind, der Wasserverbrauch bei rd. 120 cbm/Person T670.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 jährlich liegt. Weitergehende Maßnahmen sind im bestehenden Gebäude nicht möglich, da sie zum einen zu aufwendig und zu teuer, teilweise aber auch nicht machbar sind. Lediglich beim Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft müssten diese Überlegungen in den Bau mit einfließen. Bei den Kanalbenutzungsgebühren ist festzustellen, dass durch die Schließung der Kläranlage AltInden und das Abmauern der bestehenden Kanäle keine normale Leerung mehr gegeben ist. Ab 01.01.2002 ist der neu entstandene Stauraumkanal regelmäßig durch Abpumpen zu entleeren. Die hierdurch entstehenden Kosten entfallen zu rund 35.000,00 DM jährlich auf die Unterkunft Merödgener Str. 1. Würde man diese Kosten in voller Höhe umlegen, so würden sich mtl. Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 104,17 DM/Person ergeben. Legt man die für die Gemeinde Inden geltende Benutzungsgebühr von 4,85 DM /cbm zugrunde, so ergibt sich ein mtl. Betrag von 53,56 DM/Person. Die Tatsache, dass bisher keine andere Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung steht, ist nicht von den dort wohnenden Personen zu verantworten. Aus diesem Grunde können die durch Umsiedlung bedingten Probleme auch nicht kostenmäßig zur Last gelegt werden. Dies bedeutet, dass den Bewohnern der Merödgener Str. 1 nicht die tatsächlichen Kanalbenutzungsgebühren auferlegt werden, sondern nur die Kosten die bei einem normalen Kanalanschluss zu zahlen wären. Daher sind bei gleichbleibender Bewohnerzahl rund 17.000,00 DM der Gesamtkosten in Höhe von 35.000,00 DM von der Gemeinde selbst zu tragen. T670.DOC .. .