Daten
Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 95/01/......
Der Bürgermeister
Amt für öffentl. Ordnung
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Aktenzeichen
32 96 01 Wa.
Termin
Datum
27.07.2001
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
04.10.2001
24.10.2001
Betrifft:
Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und
Bürgerkriegsflüchtlinge;
hier: Erlass einer Satzung
Beschlussentwurf:
Der Rat beschliesst mit Wirkung vom 01.11.2001 die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung
von Gemeinschaftsunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge in der
Gemeinde Inden.
Begründung:
Von den Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen, die sich in der Gemeinde Inden aufhalten,
sind die Kosten für die Unterbringung in einer Unterkunft zu tragen. Da es sich bei der Heranziehung
zu den Unterkunftskosten um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis handelt, dürfen die
Abgaben gemäß § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) nur im Rahmen einer Gebührensatzung
erhoben werden. Aus diesem Grund beschloss der Rat in seiner Sitzung am 10.12.1997 eine
entsprechende Satzung. Die darin festgelegten Nutzungsgebühren wurden mehrfach geändert zuletzt
zum 01.01.2000.
Für das Jahr 2001 wurde zunächst auf eine Anpassung der Gebühren verzichtet, da aufgrund einer
Reihe von Veränderungen eine genaue Kostenkalkulation nicht möglich war. In der Bahnhofstr. 15
wohnten mit Ausnahme einer Familie nur noch anerkannte Asylbewerber, die sich zwischenzeitlich
selbst um entsprechende Unterkünfte bemüht haben. Aus diesem Grund konnte im August 2001 die
Bahnhofstr. 15 geräumt und an RWE/Rheinbraun zurückgegeben werden. Es bleibt nunmehr als
einzige Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge Merödgener Str. 1
übrig. Hier sind insgesamt 29 Personen untergebracht. Bei den dort wohnhaften Familien handelt es
sich überwiegend um Personen, die nicht ausserhalb von Gemeinschaftsunterkünften untergebracht
werden können.
Darüber hinaus sind noch drei Flüchtlingsfamilien aus besonderen Gründen in Mietwohnungen
untergebracht.
Die bestehende Satzung ist daher den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere ist aus
rechtlichen Gründen ausdrücklich festzustellen, dass es sich um Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne
des § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) handelt und nicht lediglich um reine Obdachlosenunterkünfte. In diesem Zusammenhang muss im Rahmen der Satzung eine Widmung der
Unterkunft Merödgener Straße 1 als Gemeinschaftsunterkunft erfolgen.
Bezüglich der Festsetzung der Gebühren für Wasser ist festzustellen, dass trotz der Tatsache, dass
alle im Haus befindlichen Wasseranschlüsse mit Ausnahme der in den einzelnen Wohnungen
befindlichen Wasserentnahmestellen gesperrt sind, der Wasserverbrauch bei rd. 120 cbm/Person
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jährlich liegt. Weitergehende Maßnahmen sind im bestehenden Gebäude nicht möglich, da sie zum
einen zu aufwendig und zu teuer, teilweise aber auch nicht machbar sind. Lediglich beim Neubau
einer Gemeinschaftsunterkunft müssten diese Überlegungen in den Bau mit einfließen.
Bei den Kanalbenutzungsgebühren ist festzustellen, dass durch die Schließung der Kläranlage AltInden und das Abmauern der bestehenden Kanäle keine normale Leerung mehr gegeben ist. Ab
01.01.2002 ist der neu entstandene Stauraumkanal regelmäßig durch Abpumpen zu entleeren. Die
hierdurch entstehenden Kosten entfallen zu rund 35.000,00 DM jährlich auf die Unterkunft
Merödgener Str. 1. Würde man diese Kosten in voller Höhe umlegen, so würden sich mtl.
Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 104,17 DM/Person ergeben. Legt man die für die Gemeinde
Inden geltende Benutzungsgebühr von 4,85 DM /cbm zugrunde, so ergibt sich ein mtl. Betrag von
53,56 DM/Person. Die Tatsache, dass bisher keine andere Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung
steht, ist nicht von den dort wohnenden Personen zu verantworten. Aus diesem Grunde können die
durch Umsiedlung bedingten Probleme auch nicht kostenmäßig zur Last gelegt werden. Dies
bedeutet, dass den Bewohnern der Merödgener Str. 1 nicht die tatsächlichen
Kanalbenutzungsgebühren auferlegt werden, sondern nur die Kosten die bei einem normalen
Kanalanschluss zu zahlen wären. Daher sind bei gleichbleibender Bewohnerzahl rund 17.000,00 DM
der Gesamtkosten in Höhe von 35.000,00 DM von der Gemeinde selbst zu tragen.
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