Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        155 kB
                    Datum
                        10.12.2012
                    Erstellt
                        31.10.12, 19:10
                    Aktualisiert
                        30.11.12, 19:08
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
03
03/10 20 20/01 dt
20.09.2012
87/2012
Betreff
4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebührensatzung –
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl beschließt die als Anlage beigefügte
4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebührensatzung –
Erläuterungen:
Die letzte Anpassung des Gebührentarifs erfolgte zur Einführung des Euro im Jahr 2002.
Dabei hat sich die Stadt bewusst dafür entschieden, die Umstellung auf den Euro nicht zu
einer Gebührenerhöhung zu nutzen. Die jetzige Höhe der Verwaltungsgebühren ist somit
im Wesentlichen seit dem Jahr 1996 unverändert geblieben.
Aufgrund der im Laufe der Zeit erfolgten Kostensteigerung erscheint es nunmehr zur Verringerung des Defizits im Bereich der allgemeinen Verwaltung unumgänglich, die Verwaltungsgebühren angemessen zu erhöhen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
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Drucksache 87/2012
Es wir daher vorgeschlagen, die im Gebührentarif enthaltenen Halbstundensätze entsprechend der Mustersatzung auf 22,- € zu erhöhen. Dies entspricht den Sätzen in den Nachbarstädten Hürth, Bornheim und Wesseling (siehe hierzu Anlage 2 in der die zurzeit geltenden Gebührensätze der Stadt Brühl denen in den Nachbarstädten und der Mustersatzung gegenübergestellt sind). Auf die Möglichkeit, die Halbstundensätze nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1.7.2011 auf 23,- € zu erhöhen,
wird demnach verzichtet.
Neu ist, dass der weitere Zeitaufwand nunmehr in Viertelstundenschritten abgerechnet
werden soll. Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster. Eine Notwendigkeit, bereits von Anfang in Viertelstundenschritten abzurechnen (so die Stadt
Hürth) ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nicht und erscheint auch nicht geboten.
Weitere Tarifstellen, soweit nicht lediglich Stundensätze betroffen, werden im Folgenden
erläutert:
1. Vervielfältigungen und Ausdrucke
Obwohl auch in diesen Gebührenstellen Personalkosten enthalten sind, soll aufgrund der
derzeit günstigen Kopierkostensituation bei der Stadt Brühl auf eine Anhebung verzichtet
werden. Da bei der Gebührenstelle 1 d überwiegend Personalkosten betroffen sind, soll
hier eine Anhebung entsprechen der Mustersatzung erfolgen.
2. Beglaubigungen
Erhöhung entsprechend der Mustersatzung
4. Abgabe von Druckstücken ortsrechtlicher Vorschriften
Entgegen des Vorschlags der Mustersatzung wird eine Erhöhung für entbehrlich gehalten.
5. Erteilung von Vorrangeinräumungen etc.
Überwiegend Personalkosten, daher Erhöhung entsprechend der Mustersatzung
6. Erteilung von Zweitausfertigungen
Erhöhung entsprechend der Mustersatzung
7. Ersatz von Hundesteuermarken
Erhöhung entsprechend der Mustersatzung, der Kaufpreis alleine beträgt für die Stadt ca.
2,50 €
9. Auszug Kassenkonto
Erhöhung entsprechend der Mustersatzung
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
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Drucksache 87/2012
10. Fischereischeine
Eine Erhöhung erscheint entbehrlich, auf die Tarifstelle für den Ersatz von Lohnsteuerkarten kann wegen des jetzt elektronischen Verfahrens verzichtet werden.
Die alte Tarifstelle 13 kann wegen der Aufhebung des Gesetzes zur Zweckentfremdung
von Wohnraum entfallen
13. Abgabe von Leistungsverzeichnissen
Eine Erhöhung erscheint entbehrlich, insbesondere in Hinblick darauf, dass zukünftig der
elektronische Versand beabsichtigt ist
14. Lichtpausen und Plots
Eine Erhöhung erscheint aufgrund der Kostenstruktur bei der Stadt zurzeit entbehrlich
Für farbige Ausdrucke soll zukünftig aufgrund der tatsächlich entstehenden Kosten anders
als bei den umliegenden Städten und der Mustersatzung lediglich das Anderthalbfache
der Gebühr erhoben werden. Die daraus resultierende Mindereinnahme ist vergleichsweise gering, da vielfach wegen der Gebührenhöhe auf die Fertigung farbiger Ausdrucke verzichtet wurde.
16. Bereitstellung von Dateien
Erhöhung entsprechend der Mustersatzung
17. Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme
Für das zeitaufwändige Heraussuchen einzelner Bauakten und deren Bereitstellung soll
nunmehr wie in Wesseling und anderen Städten ein Gebührentatbestand eingeführt werden
Anlage 1 Satzungsentwurf
Anlage 2 Synopse
Anlage(n):
(1) Satzungsentwurf
(2) Synopse
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
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