Daten
Kommune
Pulheim
Größe
70 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
26.09.11, 18:42
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DRITTES GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFEGESET
UGENDHILFEGESETZES
GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER JUGENDARBEIT, DER JUGENDSOZIALARBEIT UND
UND DES ERZIEHERIERZIEHERISCHEN KINDER- UND JUGEND
UGENDSCHUTZES
- KINDER- UND JUGENDFÖRDERUNGSGESETZ
UGENDFÖRDERUNGSGESETZ - (3. AGAG-KJHG - KJFÖG)
Inhalt
§2
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
§2
§3
§5
§6
§7
Regelungsbereich
Grundsätze
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
Interkulturelle Bildung
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
II.
Planungsverantwortung
§8
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in
der Jugendhilfeplanung
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
§4
§9
III.
Förderbereiche
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
Jugendverbandsarbeit
Offene Jugendarbeit
Jugendsozialarbeit
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
IV.
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der
Förderung
§ 15
§ 17
§ 18
§ 19
Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 16 Landesförderung
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Qualitätsentwicklung, Modellförderung
V.
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
§ 20
§ 21
§ 22
Durchführungsvorschriften
Übergangsvorschriften
In-Kraft-Treten
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Regelungsbereich
Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 - 14 SGB VIII beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geschaffen.
Es regelt insbesondere die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung
dieser Bereiche sowie die Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Grundsätze
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung
junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen
und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern
und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem
Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu
demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit
friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen,
individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch
besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen.
Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der
Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum
Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur
Berufsfähigkeit.
(3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge
Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu
selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen
auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
§3
Zielgruppen,
Lebenslagen
Berücksichtigung
besonderer
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern
dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber
hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen
auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen
werden.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf
hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern
und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von
jungen Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen
dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen und
jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu ermöglichen.
§4
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschtechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der
öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von
Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu
beachten (Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie
•
die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen
und Jungen berücksichtigen,
•
zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau
geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,
•
die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von
Mädchen und Jungen ermöglichen und sie zu einer
konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
•
unterschiedliche Lebensentwürfe und sexuelle Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.
§5
Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit
und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen
in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit
orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie
sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz
anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.
§6
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür
Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden
Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und
möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte
hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung
ihrer Rechte sollen bei den Trägem der öffentlichen
Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung
stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise
beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit
Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind,
insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und
Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen
seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1
Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und
andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen
und Angebote die besonderen Belange der Kinder und
Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein
Mitspracherecht eingeräumt werden.
§7
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich
insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern
das Zusammenwirken durch die Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass
eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und
die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden
Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
gesichert ist.
che des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte
entwickelt wird.
II.
Planungsverantwortung
§8
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung
(1) Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII ist eine
ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche,
Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und
ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie flexibel
auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren
und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung
auf diese Entwicklungen abstellen kann.
(2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung
der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen
ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den
§§ 79, 80 SGB VIII jeweils den Bestand und den Bedarf an
Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetzes beschriebenen Förderbereichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen
Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer
Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden,
soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und
Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die
Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen
in die Planungen einfließen.
(4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind
über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten.
Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens
sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.
§9
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen
Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und
Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in
diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land
enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
sollen bei den Planungen einbezogen werden.
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans
hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche zu beteiligen.
Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der
jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.
(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die
Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von
Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass
er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder
Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.
(4) Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist
der zuständige Ausschuss des Landtages zu beteiligen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken
darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfeund Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Berei-
2
III. Förderbereiche
§ 10
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit
gehört insbesondere
1.
die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden,
die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2.
die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen.
3.
die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur
Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme
am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen.
Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4.
die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie
soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und
sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5.
die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung
und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der
Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern,
die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander
vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
6.
die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die
Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die
kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen
Medien.
7.
8.
9.
die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die
interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen
und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern.
die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient
und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen
beiträgt.
die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer
Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei
und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben
im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung
wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre
Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme.
§ 11
ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen
besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit.
Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von
Jugendlichen selbstorganisierten Verbänden statt. Sie
trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen
bei. Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse haben
aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des
§ 12
Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als
mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit
sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und
Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit.
§ 13
Jugendsozialarbeit
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die
sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung
schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und
der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen
auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken.
§ 14
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den
vorbeugenden Schutzjunger Menschen vor gefährdenden
Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die
Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ordnungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln und notwendige Maßnahmen
treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu
beraten.
Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von
haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
IV.
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der
Förderung
§ 15
Förderung durch die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur
Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 SGB Vlll
haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit
zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die
erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste,
Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes zur Verfügung stehen.
(2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in
den Bereichen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach
Maßgabe des § 74 SGB VIII und den Inhalten und Vorgaben
der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die
Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden
Personal- und Sachkosten begehen.
(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge
zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten
Mittel stehen.
3
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt
auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung
einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der
Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
§ 16
Landesförderung
(1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit,
die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und
Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind
hierfür Mittel in Höhe von 96 Mio. Euro, zunächst befristet
bis zum 31.12.2010, bereit zu stellen.
(2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der
in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen
Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen.
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen
sowie projektbezogene pädagogische Ansätze.
(3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder
in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen,
dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu
den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen
Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit
dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung.
(4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das
Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des
Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im
Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.
§ 18
Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer
Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert
werden.
Das Ministerium gewährt Zuwendungen für
1.
die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und
2.
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Jugendarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Gewährung von Sondenurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in
der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli
1974 (GV. NW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 19
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
(1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst
insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im
Kinder- und Jugendförderplan des Landes aufgenommenen
Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die Förderung soll
85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe
gefördert werden, erhalten diese Zuwendungen zu den
Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben entstehen.
(3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe
auf Landesebene sind, soweit sie im Einvernehmen mit dem
Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
(4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wird eine Landesstelle
gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und
Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen
für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt.
Dabei soll sie insbesondere mit den Trägem der öffentlichen
und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des
Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken.
(5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Förderung
regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften.
Qualitätsentwicklung, Modellförderung
Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
fördert das Ministerium insbesondere
1.
auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Untersuchungen,
2.
Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung, nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen
und Anstöße zu geben sowie
3.
neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und
Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für
Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10 -14-Jährigen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.
§ 17
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
V.
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
§ 20
Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten
für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NordrheinWestfalen.
§ 21
Übergangsvorschriften
Zur Sicherung der kinder- und jugendpolitischen Infrastruktur soll für das Jahr 2005 der Kinder- und Jugendförderplan
so gestaltet werden, dass die in diesem Gesetz normierten
Fördergrundsätze Berücksichtigung finden und die Träger in
ihrer Arbeit nicht weiter eingeschränkt werden.
§ 22
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend
von Satz 1 treten §§ 15, 16 und 17 am 1. Januar 2006 in
Kraft.
4