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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 338/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
26.09.11, 18:42

Inhalt der Datei

2160 Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJP NRW) RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2007 - 311-6416.1 - A) Allgemeine Regelungen B) Förderung durch fachbezogene Pauschalen* 1. Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung 1.1 Jugendverbandsarbeit 1.2 Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten 2. Offene Kinder und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe und Schule/Jugendsozialarbeit 2.1 Offene Kinder- und Jugendarbeit/Abenteuerspielplätze/Mobile Formen 2.5 Überregionale Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe 3. Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 3.1 Kulturelle Jugendarbeit/Jugendkunstschulen 2 C) Einzelförderrichtlinien (EFR)* 1. Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung 1.3 Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Sonderurlaubsgesetz 1.4 Gedenkstättenfahrten 1.5 Ring Politischer Jugend 2. Offene Kinder und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe und Schule/Jugendsozialarbeit 2.2 Initiativgruppen 2.3 Kooperation von Jugendhilfe und Schule 2.4 Schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit 3. Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 3.2 Kinder- und Jugendmedienarbeit 3.3 Akademie Remscheid 3.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 4. Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit 4.1.1 Partizipation von Kindern und Jugendlichen 4.1.2 Freiwilligenarbeit/Freiwilliges Ökologisches Jahr 4.2 Geschlechtsspezifische Mädchen- und Jungenarbeit 4.3 Maßnahmen zum Abbau sozialer Benachteiligungen/Pädagogische Angebote für Kinder mit Zuwanderungsgeschichte 4.4 Präventive pädagogische Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit 5. Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente 6. Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit * Die Nummerierungen zu B) und C) orientieren sich an der Gliederung des Kinder- und Jugendförderplans 3 D) Richtlinien für die Anerkennung der Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf Landesebene im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans (Anerkennungsrichtlinien) E) Geltungsdauer A) Allgemeine Regelungen 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes fachbezogene Pauschalen für die Jugendverbandsarbeit, die Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten, die Offene Kinderund Jugendarbeit, die Überregionalen Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe und die Kulturelle Jugendarbeit/Jugendkunstschulen sowie entsprechend diesen Richtlinien auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zu Leistungen in den Bereichen der Jugendhilfe, die in den §§ 10 bis 14 des Kinder und Jugendförderungsgesetzes (KJFöG) näher genannt sind. Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage hierfür ist der Kinder- und Jugendförderplan ( SMBl. NRW. 2160). 1.2 Besondere Bestimmungen: 1.2.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich sowie den Zielen ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden. Die Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln voraus. 4 1.2.2 Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht eingeschränkt werden. 1.2.3 Bei Kooperationsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die Kostenübernahme beschränkt, ist nicht zulässig. 1.2.4 Für den Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte finden die Bestimmungen der §§ 72 und 72a SGB VIII Anwendung. Im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere bei den Jugendverbänden, kann Fachkraft im Sinne des KJP NRW auch sein, wer über eine ausreichende Erfahrung auf Grund langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendarbeit und über eine besondere Eignung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügt. Darüber hinaus ist der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII zu beachten. Bei Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger verankert sein. 1.2.5 Über die Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) der Fachkräfte entscheidet der Träger. Dabei sind die Bestimmungen des Tarifrechts des Landes anzuwenden, wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (z.B. KAVO). Eine Besserstellung gegenüber dem TV- Land ist auszuschließen. 1.2.6 Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in fachlichen Angelegenheiten betreffend SGB VIII/KJHG behält sich die Oberste Landesjugendbehörde eine Entscheidung vor. 2 Zuwendungsempfänger Die Zuwendungsempfänger sind in der Regel Träger der freien Jugendhilfe sowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie ergeben sich aus Nr. 2 der jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt C). Träger der freien Jugendhilfe müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und in Nordrhein-Westfalen nach § 75 SGB VIII anerkannt sein, soweit die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen. Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden für 5 - Träger, die gewerblich oder unter Berücksichtigung ihrer Trägerstruktur im überwiegenden Interesse von einem oder einigen gewerblichen Unternehmen arbeiten, - Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz (SGV. NRW. 223) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung 3.1 Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich jeweils aus Nr. 3 der Einzelförderrichtlinien (Abschnitt C). Zu den in den Einzelförderrichtlinien genannten Sachausgaben zählen auch Ausgaben nach § 8 Abs.1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung). Bürgerliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hierbei ist die Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des MGFFI (RdErl. d. MGFFI v. 07.03.2007, SMBl. NRW. 631) zu beachten. 3.2 Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder werden in der Regel nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen. - Der Veranstaltungsort muss in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen; in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. - Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss in Nordrhein-Westfalen liegen. - Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein. Die Angebote können örtlich und überörtlich/regional durchgeführt werden. 6 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsarten: Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt; die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. (AJS) werden institutionell gefördert. 4.2 Finanzierungsarten: Die Zuwendungen sind als Zuschuss oder Zuweisung mit den aus der Nr. 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt C) sich ergebenden Finanzierungsarten zu bewilligen. 4.3 Förderungshöhe: 4.3.1 Die Förderungshöhe ist jeweils in Nr. 4 der Einzelförderrichtlinien festgelegt. 4.3.2 Bildungsveranstaltungen werden wie folgt gefördert: 4.3.2.1 Für Angebote der außerschulischen Bildung bei Internats- und Tagesveranstaltungen kann ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 24 € eingesetzt werden. Bei Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung („Internatsveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag bis zur Höhe des vollen Förderbetrages eingesetzt werden. Bei Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung („Tagesveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag bis zur Höhe von 2/3 des Förderbetrages eingesetzt werden. 4.3.2.2 Alle übrigen Bildungsveranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen- soweit sie mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert: - für örtliche Maßnahmen 120 € - für überörtliche/regionale Maßnahmen oder für Großveranstaltungen 1.500 €. 7 4.3.3 Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an freie Träger beträgt in Abweichung von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO 1.000,00 €. 5 Verfahren 5.1 Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu beachtenden Verfahrensschritte sind in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien sowie den entsprechenden Mustern festgelegt. Die Muster werden durch gesonderten Erlass bekanntgegeben. 5.2 Bewilligungsbehörden sind - soweit sich aus den Einzelförderrichtlinien nichts anderes ergibt die Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat. Die Landesjugendämter haben sich in Zweifelsfragen bei der Anwendung und Auslegung der Richtlinien untereinander abzustimmen. 5.3 Die Förderanträge sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit die Einzelförderrichtlinie keine hiervon abweichende Fristsetzung festlegt. 5.4 Bei Jahresvorhaben von freien Trägern sind die bewilligten Zuwendungen ohne Anforderung der Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10., soweit die Einzelförderrichtlinie nichts anderes vorsieht. 5.5 Soweit in den Einzelförderrichtlinien vorgesehen ist, dass der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuwendungen an seine Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf, muss der Erstempfänger sicherstellen, dass der Letztempfänger die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen beachtet. 5.6 Erfordert die Durchführung eines Projektes bzw. einer Maßnahme einen Aufenthalt im Ausland, so hat der Träger dafür Sorge zu Tragen, dass die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadenersatzansprüche ausreichend versichert sind. 8 5.7 Auf die Vorlage von Sach- und Erfahrungsberichten kann verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs bzw. der Zielvereinbarungen geforderten Daten zur Verfügung stellt. 5.8 Für Bildungsveranstaltungen gemäß Nr. 4.3.2.1 sind Teilnehmerlisten zu führen und für die Prüfung bereitzuhalten (Muster 4). 5.9 Bei Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe kann die Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 € nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend. B) Förderung durch fachbezogene Pauschalen * Folgende Förderbereiche werden in Form von fachbezogenen Pauschalen gefördert: 1. Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung 1.1 Jugendverbandsarbeit Die Mittel dienen zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit im Sinne des § 12 SGB VIII und des § 11 KJFöG. Empfänger sind die auf Landesebene gemäß den Anerkennungsrichtlinien (Teil D) anerkannten und im Landesjugendring NW e.V. zusammengeschlossenen Jugendverbände. Über Ausnahmen entscheidet die Oberste Landesjugendbehörde. 1.2 Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten Die Mittel dienen zur Förderung der Stärkung außerschulischer Jugendbildungsmaßnahmen in Jugendbildungsstätten. Empfänger sind die unter 1.1 genannten Jugendverbände, denen Jugendbildungsstätten angeschlossen sind. * Die Nummerierungen zu B) und C) orientieren sich an der Gliederung des Kinder- und Jugendförderplans 9 2. Offene Kinder und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe und Schule/Jugendsozialarbeit 2.1 Offene Kinder- und Jugendarbeit/Abenteuerspielplätze/Mobile Formen Die Mittel dienen zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in und außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 11 SGB VIII und des § 12 KJFöG. Empfänger sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der öffentlichen und freien Jugendhilfe. 2.5 Überregionale Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe Die Mittel sind bestimmt zur Förderung von landeszentralen Zusammenschlüssen von Trägern in der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Empfänger sind: - die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen, - die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit (LKJ), - die Arbeitsgemeinschaft “Haus der Offenen Tür“ NW und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen, - das Paritätische Jugendwerk (PJW) sowie - der Landesjugendring NW. 3. Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 3.1 Kulturelle Jugendarbeit/Jugendkunstschulen Die Mittel dienen zur Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit. Empfänger sind - die in der Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit e.V. (LKJ) zusammengeschlossenen Landesarbeitsgemeinschaften sowie 10 - Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/kulturpädagogische Einrichtungen bzw. deren Träger. C) Einzelförderrichtlinien (EFR) * 1. Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung EFR zu Pos. 1.3 Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Zuwendungszweck Die Förderung erfolgt für den Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 5 des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz vom 31.07.1974 - (SUrlG) - in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW. 216). 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 die gemäß Nr. 1.1 (Teil B - Jugendverbandsarbeit) vom Land geförderten Jugendverbände, 2.2 Mitgliedsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, 2.3 sonstige freie Träger und öffentliche Träger im Sinne des § 2 SUrlG. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Teilnahme von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe, wenn 3.1 die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen nach § 1 SUrlG erstreckt, 3.2 diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 SUrlG gewährt wird und 3.3 ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise ausgeglichen wird. 11 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe des jeweiligen Festbetrages ergibt sich aus einem jährlich neu festzusetzenden Prozentanteil des Bruttoverdienstausfalles. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2 für Jahresvorhaben gewährt; die Mittel können vom Zuwendungsempfänger an deren Untergliederungen weitergegeben werden. 5.2 In Fällen der Nr. 2.3 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt. 5.3 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlagen 1, 1a und 1b zu verwenden. EFR zu Pos. 1.4 Gedenkstättenfahrten 1 Zuwendungszweck Gefördert werden Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 Träger der freien Jugendhilfe 2.2 die Stadt- und Kreisjugendringe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden Fahrten mit maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Gedenkstättenfahrten sollen mindestens 12 Jahre alt sein. Pro Zuwendungsempfänger können bis zu zwei Gedenkstättenfahrten gefördert werden. 12 Die Dauer der Fahrten zu Gedenkstätten im Bundesgebiet soll vier Tage, zu Gedenkstätten im Ausland sechs Tage nicht übersteigen. Je angefangene 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmern muss eine Leitungskraft teilnehmen. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages besteht 4.1 aus einem Fahrtkostenzuschuss als Festbetrag auf der Basis eines Förderanteils von bis zu 60 v.H. der niedrigsten Fahrtkosten eines Gruppenfahrscheins in der 2. Wagenklasse der Deutschen Bahn AG bzw. eines anderen Verkehrsmittels. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG in das nicht an NRW angrenzende europäische Ausland können Mehrkosten für Liegewagenbenutzung zusätzlich einbezogen werden. 4.2 einem Aufenthaltszuschuss, der - bei eintägigen Gedenkstättenfahrten von mehr als acht Zeitstunden je Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 12 € - bei mehrtägigen Gedenkstättenfahrten je Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 20 € beträgt; An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Leitungskräfte können zu den gleichen Bedingungen wie die teilnehmenden jungen Menschen in die Förderung einbezogen werden. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 2 zu verwenden. EFR zu Pos.1.5 Ring politischer Jugend 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen zur Förderung der hauptamtlichen Tätigkeit von Fachkräften der Jugendarbeit und der Durchführung von Angeboten der politischen Bildung. 13 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NW, sofern sie Jugendorganisationen der im Landtag NRW oder im Bundestag vertretenen Parteien sind und über mehr als 1.500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen. 3 Gegenstand der Förderung Gefördert werden insbesondere 3.1 die hauptamtlich tätigen Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Landesebene sowie Ausgaben für Planungs- und Leitungsaufgaben der Landesverbände; 3.2 die Angebote der außerschulischen politischen Jugendbildung. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich mit einem besonderen Erlass an die Bewilligungsbehörden festgelegt. In die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Alter von 35 Jahren einbezogen werden. Wahlkampfmaßnahmen und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können an Untergliederungen weitergeleitet werden. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 3 zu verwenden. 2. Offene Kinder und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe und Schule/Jugendsozialarbeit EFR zu Pos. 2.2 Initiativgruppen 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen von Initiativgruppenarbeit. 14 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 das Paritätische Jugendwerk NW 2.2 Initiativgruppen in der Kinder- und Jugendarbeit. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden 3.1 die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele des unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfängers notwendigen und angemessenen Sachausgaben, insbesondere für Bildungsmaßnahmen, freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3.2 notwendige und angemessene Sachausgaben für Aktivitäten von unter Nr. 2.2 genannten Initiativgruppen. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt. 4.2 Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird für Jahresvorhaben gewährt; die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird zu Einzelvorhaben gewährt. 5.2 15 Der Zuwendungsempfänger zu Nr. 2.1 kann Mittel an Initiativgruppen der Kinder- und Jugendarbeit für Einzelmaßnahmen weiterleiten. 5.3 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Nachweisverfahren sind die Muster 1, 2a und 3 a sowie Anlage 3 (zu Nr. 4.1) und Anlage 4 (zu Nr. 4.2) zu verwenden. EFR zu Pos. 2.3 Kooperation von Jugendhilfe und Schule 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen der Förderung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplans. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 Träger der freien Jugendhilfe, 2.2 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden. 16 EFR zu Pos. 2.4 Schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit 1 Zuwendungszweck Gefördert werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 Träger der freien Jugendhilfe mit dem Arbeitsschwerpunkt Jugendsozialarbeit, 2.2 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich mit einem besonderen Erlass an die Bewilligungsbehörden festgelegt. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie die Anlage 5 zu verwenden 17 3. Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz EFR zu Pos. 3.2 Kinder- und Jugendmedienarbeit 1 Zuwendungszweck Gefördert werden medienbezogene Angebote der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 überörtlich tätige Träger der freien Jugendhilfe, die die Träger vor Ort bei der Entwicklung medienbezogener Angebote unterstützen, 2.2 Träger der freien Jugendhilfe, 2.3 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden 3.1 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben der Träger nach Nr. 2.1, 3.2 notwendige und angemessene Sachausgaben für Einzelmaßnahmen. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird 4.1 für die unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt. 18 4.2 für die unter Nrn. 2.2 und 2.3 genannten Träger in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird zu Nr. 2.1 für Jahresvorhaben gewährt. Die Zuwendungen zu Nrn. 2.2 und 2.3 werden für Einzelmaßnahmen gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.1) und Anlage 4 (zu Nr. 4.2) zu verwenden. EFR zu Pos. 3.3 Akademie Remscheid 1 Zuwendungszweck Gefördert werden Maßnahmen zur Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen Jugendarbeit. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V. Remscheid. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. Die Höhe des Förderbetrages wird jährlich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom Ministerium festgelegt. 19 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. 5.2 Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, 2 b 1 sowie Anlage 7 zu verwenden. 5.3 Der Verwendungsnachweis wird vereinbarungsgemäß gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Landesjugendamt erbracht. EFR zu Pos. 3.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen der Förderung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V., Köln, 2.2 die Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V., Münster und der Ev. Arbeitskreis Kinder- und Jugendschutz NW, Münster. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personalund Sachausgaben. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird 4.1 für den unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Die Höhe des Förderbetrages 20 unter Einbeziehung der Förderung gem. § 17 Abs. 4 KJFöG wird jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt. 4.2 für die unter 2.2 genannten Zuwendungsempfänger in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger zu Nr. 2.1 hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu Nr. 4.1 sind die Muster 1, 2 b 2 und 3 b sowie Anlage 8 (zu Nr. 2.1) zu verwenden. 5.3 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu Nr. 4.2 sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 zu verwenden. 4. Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit EFR zu Pos. 4.1 Partizipation von Kindern und Jugendlichen/Freiwilligenarbeit 4.1.1 Partizipation von Kindern und Jugendlichen 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen zur Förderung von Projekten, die die Beteiligung junger Menschen an sie betreffenden Angelegenheiten auf örtlicher und überörtlicher Ebene zum Ziel haben. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden notwendige und angemessene Sachausgaben. 21 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt. 5.2 Für das Antrags, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden. 4.1.2 Freiwilligenarbeit 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ). 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Träger von anerkannten Einsatzstellen des FÖJ in NordrheinWestfalen. 3 Zuwendungsvoraussetzung/Gegenstand der Förderung Gefördert werden die festgesetzten Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld sowie die entstehenden Ausgaben für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sowie die Ausgaben zur Unfallversicherung. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschale pro teilnehmendem Jugendlichen differenziert nach internatsmäßiger Unterbringung und Heimschläfern auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt. 22 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 9 zu verwenden. EFR zu Pos. 4.2 Geschlechtsdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen zur Förderung geschlechtsspezifischer Angebote sowie der Umsetzung von Gender-Mainstreaming. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 Träger der freien Jugendhilfe, 2.2 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden 3.1 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben für auf Landesebene arbeitende Organisationen der Qualifizierung, Vernetzung und Entwicklung von geschlechtsspezifischer Mädchen- und Jungenarbeit sowie für die Fachstelle Gender NRW, 3.2 notwendige und angemessene Sachausgaben für Einzelmaßnahmen. 23 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendungen für die unter Nr. 3.1 genannten Organisationen werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt. 4.2 Zuwendungen zu den unter Nr. 3.2 genannten Maßnahmen werden in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der anerkennungsfähigen Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird für Jahresvorhaben gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.1) und Anlage 4 (zu Nr. 4.2) zu verwenden. EFR zu Pos. 4.3 Maßnahmen zum Abbau sozialer Benachteiligungen / Pädagogische Angebote für Kinder mit Zuwanderungsgeschichte 1 Zuwendungszweck Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, soziale Benachteiligung abzubauen, Not- und Konfliktsituationen überwinden zu helfen und die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte zu fördern. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind: 2.1 Träger der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, 2.2 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 24 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden 3.1 notwendige und angemessene Sachausgaben für Maßnahmen zur Prävention und Hilfe. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalausgaben gefördert werden. Therapeutische Angebote u.ä. Hilfen, die anderen Bereichen des SGB VIII zuzuordnen sind, können nicht gefördert werden, 3.2 notwendige und angemessene Sachausgaben für Veröffentlichungen zur Aufklärung über Gefährdungspotentiale und zur Entwicklung von Lösungskonzepten. 3.3 notwendige und angemessene Sachausgaben für Maßnahmen der interkulturellen Bildung und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte (z.B. Sprachcamps). 4 Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden. EFR zu Pos. 4.4 Präventive pädagogische Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit 1 Zuwendungszweck Die Mittel dienen zur Förderung von gewaltpräventiven Projekten. Hierzu gehören 1.1 allgemeine sozialpädagogische Maßnahmen zur Gewaltprävention, 25 1.2 sozialpädagogische Arbeit mit Fußball-Fan-Projekten im Rahmen des „Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit“, 1.3 Maßnahmen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende, sog. "Brückeprojekte". 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 für Maßnahmen zu Nr. 1.1 Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, 2.2 für Maßnahmen zu Nr. 1.2 Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fußball-Fan-Projekten in Städten mit einem Verein der 1. Fußball-Bundesliga; in Ausnahmefällen können auch FanProjekte in der 2. Fußball-Bundesliga und der Regionalliga gefördert werden, 2.3 für Maßnahmen zu Nr. 1.3 Träger der freien Jugendhilfe, die eine Einrichtung für ambulante sozialpädagogische Hilfe und Betreuung für gefährdete und delinquent gewordene Jugendliche und Heranwachsende führen. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden 3.1 notwendige und angemessene Sachausgaben für spezifische Projekte und Handlungsformen mit besonders gefährdeten Kindern oder Jugendlichen (z.B. gewaltpräventive Aktionen, besondere sozial-pädagogische Angebote im Rahmen der Freizeit und des Sports) der unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalausgaben gefördert werden. 3.2 Träger von Fußball-Fan-Projekten in Anlehnung an das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“; die jeweilige Kommune sowie der DFB müssen jeweils einen gleichgroßen Mitfinanzierungsanteil leisten, 26 3.3 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben zum Betrieb der unter Nr. 2.3 genannten Einrichtungen. Voraussetzungen für die Förderungen sind, dass die "Brücke-Projekte" im Zusammenhang mit richterlichen Weisungen gemäß § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) durchgeführt werden und dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das jeweilige Projekt in mindestens gleicher Höhe wie das Land finanziell fördert. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 4.2 Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages orientiert sich an der vom DFB bewilligten Zuwendung nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts. Die Landesförderung soll pro Maßnahme für Fußball-Fan-Projekte in Städten mit einem Verein der ersten Bundesliga 47.500 € der zweiten Bundesliga 32.500 € der Regionalliga 25.000 € jeweils inkl. der Erstattung von Sachausgaben bis zu 10.000 € nicht übersteigen. 4.3 Die Zuwendung zu Nr. 3.3 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderbetrag errechnet sich aus bis zu 45 v. H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Im begründeten Einzelfall kann eine höhere Förderung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendungen zu Nrn. 3.2 und 3.3 werden für Jahresvorhaben, zu Nr. 3.1 für Einzelmaßnahmen gewährt. 27 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 (zu Nr. 4.1 und 4.3) und Anlage 10 (zu Nr. 4.2) zu verwenden. 5. Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente EFR zu Pos. 5 Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente 1 Zuwendungszweck Die Mittel sind bestimmt zur Förderung von besonderen Maßnahmen, innovativen Projekten und Experimenten im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Hierzu gehören insbesondere 1.1 auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen, 1.2 Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung und nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu geben, 1.3 internationale Zusammenarbeit sowie 1.4 innovative Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 2.1 Träger der freien Jugendhilfe, 2.2 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, 28 2.3 wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen sowie Einzelpersonen (Wissenschaftler, Fachleute im Bereich der Jugendhilfe), soweit es sich um Maßnahmen nach Nr. 3.3 handelt. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung Gefördert werden 3.1 Einzelprojekte, die innovativen und experimentellen Charakter haben und für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe von besonderer Bedeutung sind, 3.2 Treffen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen für junge Menschen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind. 3.3 Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen, die nach Thema bzw. Gegenstand sowie Inhalt von jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene sind. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 11 zu verwenden. 29 6. Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit EFR zu Pos. 6 Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit 1 Zuwendungszweck Die Mittel sind bestimmt zur Erhaltung und Optimierung der Infrastruktur in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. 2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe. 3 Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden 3.1.1 der Neu- und Erweiterungsbau, 3.1.2 der Umbau, 3.1.3 die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischen Anlagen; Außenanlagen u.ä.; Maßnahmen der Bauunterhaltung. 3.1.4 der Erwerb von Gebäuden, 3.1.5 die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und 3.1.6 andere investive Ausgaben im Zusammenhang mit innovativen Projekten. 3.2 Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird. Sie beträgt 30 -bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach Nr. 3.1.3 25 Jahre -bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Außenanlagen nach Nr. 3.1.3 15 Jahre -bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen nach Nr. 3.1.5 10 Jahre; in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen. Bei vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird. Bei dauernder nicht zweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der Landesmittel. 3.3 Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so soll die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen. 3.4 Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500.000 € übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so soll eine dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von über 50.000 € vorgesehen werden. 3.5 Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist. 3.6 Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu 70 v.H. der förderungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich die 31 Finanzierungsart nach den Richtlinien des Zuschussgebers richten, der den größten Förderungsanteil erbringt. 4.2 Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zugrunde zu legen: 4.2.1 Baumaßnahmen 200 Herrichten und Erschließung 300 Bauwerk - Baukonstruktionen (mit Ausnahme der Kostengruppen 397 und 398) 400 Bauwerk - Technische Anlagen 500 Außenanlagen 619 Ausstattung, Sonstiges 700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 720, 750, 760) 4.2.2 Beschaffung von Einrichtungsgegenständen (Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit Bauvorhaben) 610 Ausstattung (mit Ausnahme der Kostengruppe 619) 4.2.3 Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen 370 Baukonstruktive Einbauten 445 Beleuchtungsanlagen 470 Nutzungsspezifische Anlagen 550 Einbauten in Außenanlagen 610 Ausstattung 4.2.4 Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig. 4.2.5 Mehrausgaben von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden. 32 5 Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt. 5.2 Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 c und 3 c sowie Anlagen 12, 12a und 12b zu verwenden. 5.3 Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf Anforderung wie folgt vorzunehmen: 30 v.H. nach Beginn der Maßnahme, 35 v.H. wenn die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Bauausgaben erreicht hat und soweit erforderlich - mindestens der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist, 35 v.H. nach Fertigstellung der Maßnahme. Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen: 30 v.H. nach Vergabe des Rohbauauftrages, 35 v.H. nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines und - soweit vorgeschrieben - mindestens eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung, 35 v.H nach Vorlage des Schlussabnahmescheines; Die Auszahlung bei Einrichtungsgegenständen richtet nach den ANBest-P. 5.4 Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die Aufgaben nach Nr. 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen. 33 D) Richtlinien für die Anerkennung der Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf Landesebene im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans (Anerkennungsrichtlinien) 1 Voraussetzungen der Anerkennung 1.1 Der Antrag stellende Jugendverband muss nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe durch die Oberste Landesjugendbehörde oder durch ein Landesjugendamt anerkannt worden sein. 1.2 Der Jugendverband muss nach Zielsetzung und praktischer Betätigung überwiegend Aufgaben der Jugendarbeit erfüllen. Diese Aufgaben ergeben sich insbesondere in folgenden Bereichen: Politische und soziale Bildungsarbeit für junge Menschen, kulturelle Jugendarbeit, arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, sportliche Jugendarbeit, Jugenderholung, Jugendberatung und Internationale Jugendarbeit. 1.3 Der Jugendverband muss in Nordrhein-Westfalen mindestens 5.000 Mitglieder zwischen 6 und 27 Jahren aufweisen. Form und Art der Mitgliedschaft im Jugendverband müssen in dessen Satzung, Jugendordnung oder auf andere Weise verbindlich geregelt sein. 1.4 Im Falle der Zugehörigkeit des Jugendverbandes zu einer Gesamtorganisation muss dem Jugendverband das satzungsmäßige Recht auf eine eigene Gestaltung seiner Jugendarbeit zugestanden sein. 1.5 Der Jugendverband muss mit seinen Untergruppen in mindestens 25 Kreisen oder kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Jugendbehörde anerkannt sein und dort regelmäßig Jugendarbeit betreiben. 1.6 Schüler- und Studentenverbände gelten nicht als Jugendverbände im Sinne dieser Richtlinien. 1.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1 bis 1.5 nicht mehr vorliegen. 2 Antragsverfahren 2.1 Der Antrag auf Anerkennung als förderungswürdiger Jugendverband auf Landesebene im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans ist mit folgenden Angaben der Obersten Landesjugendbehörde vorzulegen: 34 - Satzungsgemäße Bezeichnung des Jugendverbandes, - Sitz der Verbandsführung und Anschrift der Geschäftsstelle, - Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Jugendverbandes, - Nachweis über die Anerkennung nach § 75 SGB VIII und die Mitgliederzahlen der Untergliederungen in mindestens 25 Kreisen oder kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durch Bescheinigungen der Jugendämter, - Namen, Anschriften und Alter der Mitglieder des Landesvorstandes. 2.2 Dem Antrag sind ferner die Satzung oder Jugendordnung sowie vorhandenes Informationsmaterial (z.B. Verbandszeitschrift) beizufügen. Folgende Jugendverbände sind bereits im vorstehenden Sinne anerkannt worden (Sitz der Landesstelle): - Bund der Deutschen Kath. Jugend in Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf - Arbeitsgemeinschaft der Ev. Jugend in Nordrhein-Westfalen- aej–NRW, Düsseldorf - Sportjugend des Landes Nordrhein - Westfalen im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V., Duisburg - DGB-Jugend Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf - Sozialistische Jugend Deutschlands, Die Falken, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Gelsenkirchen - Ring deutscher Pfadfinder- und Pfadfinderinnenverbände Nordrhein-Westfalen e.V., Geschäftsstelle Neuss - Naturfreundejugend Deutschlands, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Verwaltungsausschuss e.V., Schwerte - Deutsche Wanderjugend, Landesverband NRW e.V., Wuppertal - Jugendverband Computer & Medien Im Verband für Informationsverarbeitung e.V. - BUNDJugend NRW, Geschäftsstelle Soest - Rheinische Landjugend e.V., Mettmann - Westfälisch - Lippische Landjugend e.V., Münster - Deutsche Beamtenbund-Jugend (dbbj nrw), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf - DJO - Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf, Geschäftsstelle Hilden - Deutsches Jugendrotkreuz, Landesverband Nordrhein, Düsseldorf, und Landesverband Westfalen-Lippe, Münster - Deutscher Pfadfinderverband Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf, Geschäftsstelle Köln - Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf, Geschäftsstelle Bottrop - Jugendfeuerwehr Nordrhein-Westfalen, im Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e.V., Dülmen, Geschäftsstelle Solingen 35 - LandesMusikVerband NRW 1960 e.V. (ehem. Verband der Fanfaren- und Tambourkorps, Nordrhein-Westfalen 1960 e.V.), Hattingen, Geschäftsstelle Essen - Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt NRW, Düsseldorf - Landesmusikjugend NRW (LMJ/NRW) im Volksmusikerbund NRW e.V. (VMB/NRW), Düsseldorf, Geschäftsstelle Hemer - Naturschutzjugend im NABU - Landesgeschäftsstelle NRW -, Düsseldorf E) Geltungsdauer In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Förderrichtlinien gelten ab dem 01. Januar 2008 und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien zum Landesjugendplan – LJPl. - RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 30.10.2002 ( SMBl. NRW. 2160 ) - aufgehoben. Die Muster, Anlagen und Beiblätter sind bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Landesjugendämter) erhältlich.