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Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 143/2001 Datum Kämmerei 14.11.2001 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 28.11.2001 Rat 13.12.2001 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 Begründung: Aufgrund der beigefügten betriebswirtschaftlichen Berechnung ist es erforderlich, die Straßenreinigungsgebühr (Winterdienst) auf 0,20 € festzusetzen. Vorlage: 143/2001 Seite - 2 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978 zur Satzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S. 706/SGV NRW 2061) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NRW S. 430, 438) und §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 172) zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978 zur Satzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 beschlossen: Artikel I Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c werden wie folgt geändert: a) dem Anliegerverkehr dient, für den Winterdienst 0,20 Euro b) dem innerörtlichen Verkehr dient, für den Winterdienst 0,20 Euro c) dem überörtlichen Verkehr dient, für den Winterdienst 0,20 Euro Artikel II Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1996, zur Satzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978 zur Satzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 10. Dezember 1978 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Vorlage: 143/2001 Seite - 3 - Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 13. Dezember 2001 Bürgermeister