Daten
Kommune
Pulheim
Größe
97 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 16:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim
Frühzeitige Beteiligung
Stand September 2011
BEGRÜNDUNG ZUM AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
des Bebauungsplanes Nr. 105 Pulheim gemäß § 2 BauGB.
Entwurf für die frühzeitige Beteiligung
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfs
7.
Umweltbelange
8.
Kosten
Stadt Pulheim
Amt 61
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim
Frühzeitige Beteiligung
Stand September 2011
1. Planerfordernis
Die Ermittlung und Fortschreibung der erforderlichen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren erfolgt jährlich
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geburtenzahlen und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Mit
den Vorlagen 190/2009 und 224/2010 (beraten und beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 28.05.2009 und
17.06.2010) wurde durch die entsprechenden Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren entsprochen.
Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein Ausbau um 7
Gruppen an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011,
Jugendhilfeausschuss vom 30.06.2011) wird für den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt, der auf die Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Es ist vorgesehen, an
zwei Standorten Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen zu realisieren.
Bei der Bemessung der Grundstücksgrößen ist nach den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland /
Landesjugendamt pro Gruppe eine Außenspielfläche von 300 m² zu berücksichtigen.
Die für eine Einrichtung im Bezirk Pulheim bisher vorgesehene Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 73 (Edelsteingarten, Topasstraße) weist eine Fläche von 1.655 m² auf und kommt somit für eine 4-gruppige
Einrichtung nicht in Betracht, da hierfür allein für die Außenspielfläche 1.200 m² benötigt werden.
Aus diesem Grund wurde das städtische Grundstück an der Albrecht-Dürer-Straße mit einer Gesamtgröße von
ca. 4400 m² nördlich des Männergesangsvereinsheims, welches in nicht zu großer Entfernung vom Standort im
B-Plan Nr. 73 liegt, als Ersatzstandort gewählt, da dort sowohl eine viergruppige Einrichtung mit einer ausreichend großen Außenspielfläche errichtet werden kann als auch die Option für deren spätere bauliche Erweiterung (für evtl. auf Grund abgängiger Bausubstanz erforderliche Ersatzbauten) vorhanden ist.
Der Flächennutzungsplan stellt diese Fläche derzeit noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
(siehe Punkt 3) dar. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes notwendig.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich des städtischen Grundstücks an der Albrecht-Dürer-Straße, welches im Süden unmittelbar an das mit dem Männergesangsvereinsheim bebaute Grundstück, im Osten an die
Fläche des Regenüberlaufbeckens, im Norden an zwei Wohnbaugrundstücke sowie im Westen an die AlbrechtDürer-Straße anschließt.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ dargestellt. Durch dieses Bebauungsplanverfahren soll eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte festgesetzt werden.
Da die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt wird, kann der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst werden; dies erfolgt mittels einfachen Ratsbeschlusses im Anschluss an den Satzungsbeschluss.
Die bisherige Darstellung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ ist nicht mehr weiter zu verfolgen,
da die Fläche bereits unmittelbar am Siedlungsrand liegt und mit dem Landschaftbereich „Am Alten Rhein“ und
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Orr qualitativ hochwertige Freiräume bestehen. Die Darstellung des geplanten Nordparkes reicht bis hieran, sodass eine öffentliche Parkanlage an der Albrecht-Dürer-Straße nicht weiter beabsichtigt ist.
4. Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Regionalplan weist für die Fläche „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus.
Der Flächenutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens „Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ dar.
Die nördlich angrenzende Wohnbebauung liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 49 Pulheim, der „Reines
Wohngebiet“ festsetzt. Für die östlich und westlich angrenzenden unbebauten Flächen existieren keine Bebauungspläne; für die südlich angrenzenden Nutzungen (Vereinsheim und Moschee) wurden jeweils Bebauungspläne rechtsverbindlich.
5. Bestand
Der Plangeltungsbereich stellt sich gegenwärtig vollständig als Grünfläche dar, welche an ihrem nördlichen Ende
fußläufig erschlossen ist. Entlang der Albrecht-Dürer-Straße befindet sich ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener, ca. 2.0 bis 3.0 m hoher Wall. Das nördlich angrenzende Wohngebiet ist mit überwiegend eingeschossigen freistehenden Wohnhäusern bzw. jenseits der Albrecht-Dürer-Straße mit Mehrfamilienhäusern im
Geschosswohnungsbau bebaut.
6. Inhalt des Planentwurfs
Zum derzeitigen Stand des Verfahrens wird der Standort und die beabsichtigte planerische Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte vorgestellt. Eine Ermittlung des genauen
Baum- und Gehölzbestandes wird im Laufe des weiteren Verfahrens ebenso vorgenommen wie eine Artenschutzprüfung; die hieraus resultierenden Festsetzungen werden bei der Erarbeitung des Rechtsplanentwurfes
ermittelt.
Die Fläche verfügt über eine ausreichende Größe und Flexibilität, um eine viergruppige Kindertagesstätte ebenso
wie eine mögliche künftige Erweiterung aufzunehmen. Es ist eine Beschränkung auf maximal zwei Geschosse
vorgesehen.
7. Umweltbelange
Derzeit liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine den üblichen Rahmen überschreitende Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes für ein derartiges Vorhaben auf einer Grünfläche hindeuten.
Da die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 13a BauGB erfolgt, ist die Durchführung einer Umweltprüfung
nicht notwendig; jedoch ist eine faunistische Untersuchung zur Behandlung der Artenschutzthematik durchzuführen. Eine entsprechende Auftragsvergabe befindet sich in Vorbereitung.
8. Kosten
Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen keine über die Planung hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 21.09.2011
Planungsamt
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