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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 1. Änderung Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
116 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 16:16
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 1. Änderung
Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 1. Änderung
Satzungsbeschluss)

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Vorlage Nr.: 306/2011 Erstellt am: 22.08.2011 Aktenzeichen: IV-61 ho/wo Verfasser/in: Frau Hoss Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umwelt- und Planungsausschuss X 12.10.2011 Rat X 08.11.2011 Betreff Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 1. Änderung Satzungsbeschluss Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Vorlage Nr.: 306/2011 . Seite 2 / 2 Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) den Änderungsplan gemäß § 13a BauGB "Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 1. Änderung", als Satzung. Der Änderungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619) als Bestandteil des Änderungsplanes. Dem Änderungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Erläuterungen In seiner Sitzung am 18.05.2011 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 1. Änderung gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Mit Schreiben vom 16.06.2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die hausinternen Dienststellen über die Durchführung dieses Verfahrensschrittes informiert und um Stellungnahme gebeten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 22.06.2011 bis zum 25.07.2011 durch Aushang der Planunterlagen im Planungsamt der Stadt Pulheim. Während dieses Zeitraumes wurden weder von Bürgern/Bürgerinnen noch seitens der Behörden bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgetragen, die einer inhaltlichen Abwägung bedürfen. Die bereits während der frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Stellungnahmen zu Fragen der Erschließung bzw. Entwässerung des Baugrundstücks bzw. zum konkreten Bauvorhaben werden im Baugenehmigungsverfahren entsprechend berücksichtigt; der Bauherr bzw. der planende Architekt wurden bereits über diese wesentlichen Punkte unterrichtet. Der bereits zu diesem Zeitpunkt vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen Anregung, die schon im Ursprungsplan vorhandenen Pflanzerhaltungs- und –gebote auch im Änderungsplan zu übernehmen, wurde inhaltlich voll umfänglich gefolgt; dies war jedoch bereits den Ausführungen zu den Inhalten des Vorentwurfs zu entnehmen. Ferner machte der Rhein-Erft-Kreis darauf aufmerksam, dass das Plangebiet nicht – wie im Planentwurf als nachrichtlicher Hinweis enthalten – in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler, sondern der der Wassergewinnungsanlage Chorbusch liegt. Diese Korrektur wird als redaktionelle Änderung entsprechend übernommen. Somit kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln mit der o.b. Korrektur des nachrichtlichen Hinweises, ansonsten jedoch unverändert als Satzung beschlossen werden.