Daten
Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 60 BRAUWEILER 1. ÄNDERUNG 1301
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch
die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Als unterer Bezugspunkt für die TH und FH gilt die durchschnittliche Ausbauhöhe der Helmholtzstraße bzw. der
Röntgenstraße entlang der Grenze der Baugrundstücke.
2.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von
insgesamt max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind.
3.
Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang am gleichen
Standort gleichwertig zu ersetzen. Zum Erhalt dieser Bäume gehört die Freihaltung des Wurzelbereiches (unterhalb
der Krone) von baulichen Anlagen wie Nebenanlagen und Terrassen. Im Einzelfall sind hiervon Ausnahmen nach §
31(1)BauGB möglich, soweit die Ausführung nachweisbar mit dem Erhaltungsziel vereinbar ist.
4.
Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist das
gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das im reinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die jeweils dafür bestimmten Kanäle
der Trennkanalisation in der Röntgenstraße bzw. der Helmholtzstraße einzuleiten.
1
B.
1.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
Dachform
Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind
ausschließlich Satteldächer zulässig.
Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht zulässig.
2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen
Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen
Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw.
Gebäudetrennwänden einhalten.
3.
Einfriedungen
Die Grundstücke sind mit Einfriedungen in Form lebender Hecken mit einer minimalen Höhe von 1,6 m und einer
maximalen Höhe bis max. 2,0 m zu umgrenzen. Für die Anpflanzung sind ausschließlich folgende Arten zu
verwenden:
Acer campestre
Carpinus betulus
Craraegus monogyna
Ligustrum vulgare
Taxus baccata
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
Eibe
Eingebunden in diese Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig.
Ausnahmsweise ist gemäß § 31(1) BauGB ein Verzicht auf diese Einfriedung zulässig, soweit und solange der
bestehende Gehölzbestand noch erhalten bleibt.
Je Grundstück darf die festgesetzte Einfriedung für eine Zufahrt mit einer Breite von max. 3,50 m unterbrochen
werden.
Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
1.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der
Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
Pulheim, den 22.09.2011
2
Planungsamt
3