Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (fes60bw1ä1301 aufbausb12102011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 17:11
Beschlussvorlage (fes60bw1ä1301 aufbausb12102011) Beschlussvorlage (fes60bw1ä1301 aufbausb12102011) Beschlussvorlage (fes60bw1ä1301 aufbausb12102011)

öffnen download melden Dateigröße: 90 kB

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 60 BRAUWEILER 1. ÄNDERUNG 1301 Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Als unterer Bezugspunkt für die TH und FH gilt die durchschnittliche Ausbauhöhe der Helmholtzstraße bzw. der Röntgenstraße entlang der Grenze der Baugrundstücke. 2. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von insgesamt max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind. 3. Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang am gleichen Standort gleichwertig zu ersetzen. Zum Erhalt dieser Bäume gehört die Freihaltung des Wurzelbereiches (unterhalb der Krone) von baulichen Anlagen wie Nebenanlagen und Terrassen. Im Einzelfall sind hiervon Ausnahmen nach § 31(1)BauGB möglich, soweit die Ausführung nachweisbar mit dem Erhaltungsziel vereinbar ist. 4. Entwässerung Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Das im reinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die jeweils dafür bestimmten Kanäle der Trennkanalisation in der Röntgenstraße bzw. der Helmholtzstraße einzuleiten. 1 B. 1. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW Dachform Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind ausschließlich Satteldächer zulässig. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht zulässig. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. 3. Einfriedungen Die Grundstücke sind mit Einfriedungen in Form lebender Hecken mit einer minimalen Höhe von 1,6 m und einer maximalen Höhe bis max. 2,0 m zu umgrenzen. Für die Anpflanzung sind ausschließlich folgende Arten zu verwenden: Acer campestre Carpinus betulus Craraegus monogyna Ligustrum vulgare Taxus baccata Feldahorn Hainbuche Weißdorn Liguster Eibe Eingebunden in diese Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig. Ausnahmsweise ist gemäß § 31(1) BauGB ein Verzicht auf diese Einfriedung zulässig, soweit und solange der bestehende Gehölzbestand noch erhalten bleibt. Je Grundstück darf die festgesetzte Einfriedung für eine Zufahrt mit einer Breite von max. 3,50 m unterbrochen werden. Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten. Pulheim, den 22.09.2011 2 Planungsamt 3