Daten
Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung 1301
Begründung zur Offenlage
Stand August 2011
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Städtebauliches Konzept
Seite 3
Seite 3
Seite 3
Seite 3
Seite 3
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 4
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Seite 4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.3
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Bauweise
6.4
6.5
Überbaubare Grundstücksflächen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Seite 4
Seite 4
6.6
7.
8.
Erhalt von Bäumen / ökologischer Ausgleich
Niederschlagswasser und Abwasser
Seite 4
Seite 5
Örtliche Bauvorschriften
Seite 5
2
1.
Planerfordernis
Der bestehende Kindergarten 'Farbkleks' an der Helmholtzstraße in Brauweiler kann mit der Inbetriebnahme des
Neubaus im Neubaugebiet an der Erfurter Straße aufgegeben werden. Für eine Umnutzung des nun nicht mehr
benötigten Kindergartengelände ist es erforderlich, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Umnutzung
des bisherigen Standorts zu schaffen.
Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplan Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung notwendig. Der zu ändernde Plan
setzt bislang Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten fest.
Mit der Änderung 1301 erfolgt die Ausweisung eines der Umgebungsbebauung entsprechenden reinen
Wohngebiets mit drei einzelnen Bauflächen für 1.5-geschossige Einfamilienhäuser.
Da die Planänderung lediglich eine kleinen Teilbereich des bisherigen Bebauungsplan umfasst und nicht die
Grundzüge der Planung berührt, kann das vereinfachte Planverfahren nach § 13 Baugesetzbuch gewählt
werden. Dieses Verfahren trägt dazu bei, dass die neuen Baugrundstücke vergleichsweise zeitnah wieder
genutzt werden können. Mit der Ausweisung eines reinen Wohngebiets entspricht die Art der Nutzung dem
übrigen Teil des Bebauungsplans Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung sowie den angrenzenden Bebauungsplänen Nr.
26 Brauweiler 1. Änderung und Nr. 72 Brauweiler.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung 1301 umfasst das an der Ecke
Helmholtzstraße / Röntgenstraße gelegene Grundstück Gemarkung Brauweiler, Flur 9, Flurstück 690 mit einer
Größe von 1565 m².
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
60 Brauweiler 1. Änderung 1301 in einem Bereich, der als Wohnbaufläche dargestellt ist. Mit dieser Darstellung
ist der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz
1 BauGB liegt nicht vor. Der seit dem 08.06.1976 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung
setzt bislang Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten fest.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet wird bislang als Standort für einen eingeschossigen Kindergarten genutzt. Die Umgebung ist
durch eine aufgelockerte 1.5-geschossige Einfamilienhausbebauung geprägt. Auf dem Grundstück ist ein
strauchartiger Baumbestand entlang der Helmholtzstraße und zur angrenzenden Bebauung Röntgenstraße Nr. 2
mit einigen größeren Einzelbäumen vorhanden.
5.
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung 1301beinhaltet die Planung für
eine Ergänzung des vorhandenen Wohngebietes um 3 Einfamilienhäuser, welche von der bestehenden
Helmholtzstraße bzw. Röntgenstraße erschlossen werden.
3
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet insgesamt als reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO
festgesetzt.
Diese Gebietsausweisung ist vor dem Hintergrund der umgebenden Bestandsbebauung, die ausschließlich aus
Einfamilienhäusern besteht sowie in Bezug auf die gleichlautenden Festsetzungen ('WR') des übrigen Teils des
Bebauungsplans Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung sowie der angrenzenden Bebauungspläne Nr. 26 Brauweiler 1.
Änderung und Nr. 72 Brauweiler sinnvoll.
6.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe und der Firsthöhe der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Diese Festsetzungen
gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung.
6.2.1 Grundflächenzahl
Für das reine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Für das reine Wohngebiet orientiert sich die maximale Traufhöhe und Firsthöhe an einer 1.5-geschossigen
Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein reines Wohngebiet und im Hinblick auf die umgebende
Wohnbebauung vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht.
6.3
Bauweise
Für das gesamte Plangebiet wird dem angestrebten Charakter eines aufgelockerten Wohngebiets und der
bebauten Umgebung entsprechend die offene Bauweise festgesetzt.
6.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Der Zuschnitt der Baufenster
orientiert sich dabei an dem städtebaulichen Entwurf, der drei Einfamilienhäuser vorsieht.
6.5
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf insgesamt 30 m³ umbauten Raumes je Grundstück
begrenzt.
6.6
Erhalt von Bäumen / ökologischer Ausgleich / Artenschutz
Auf dem Kindergartengrundstück ist entlang der Helmholtzstraße und zur angrenzenden Bebauung
Röntgenstraße Nr. 2 hin ein strauchartiger Baumbestand vorhanden, in den einzelne größere Baumstandorte
eingebunden sind. Eine Überprüfung dieses Bestandes durch den Baumkontrolleur der Koordinierungsstelle
Umweltschutz hat ergeben, dass sich mit Ausnahme zweier Baumstandorte (einer größeren Roteiche und eines
kleineren Ahorns) sämtliche Gehölze in einem Zustand befinden, der einen dauerhaften Erhalt nicht ermöglicht;
dies zeigt sich am Totholzanteil und dem Zustand der Stämme und des Wurzelbereiches. Bedingt durch die
Standorte – überwiegend an der Grundstücksgrenze zur Straße - und die Nutzung als Kindergartenaußenfläche
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sind Schäden an den Gehölzen sowie Bodenverdichtungen im Wurzelbereich in einem Ausmaß vorhanden, der
einer Sicherung im Bebauungsplan entgegen steht.
Um dennoch eine vergleichbare Eingrünung der künftigen Privatgrundstücke zu erzielen wird eine
Heckenanpflanzung mit einer Höhe von minimal 1,60 m und einer maximalen Höhe von 2 m zu allen
Grundstücksgrenzen festgesetzt. Die Pflanzliste mit heimischen Arten für diese Hecken gewährleistet, dass diese
Eingrünung auch künftig eine ökologische Funktion erfüllt. Der ausnahmsweise mögliche Erhalt der bestehenden
Gehölzstrukturen vermeidet, dass die Festsetzung zwingend zur Entfernung des Gehölzbestandes führt, sodass
dieser grundsätzlich solange erhalten bleiben kann, bis der prognostizierte Abgang eintritt.
In die Festsetzung zum Erhalt der Bäume wird klarstellend aufgenommen, dass mit dem festgesetzten Erhalt
auch die Freihaltung des Wurzelbereiches unterhalb der Krone von baulichen Anlagen verbunden ist. Dieses
Erfordernis wird oftmals von Bauherren nicht erkannt, sodass Nutzungskonflikte mit den Zielen des Baumerhaltes
üblich sind. Die Ausnahmeregelung stellt sicher, dass mit dem Erhalt verträgliche Nutzungen nicht eingeschränkt
werden. Auskunft hierzu wird im Einzelfall die Koordinierungsstelle Umweltschutz bzw. das Planungsamt geben.
Die beschriebenen Festsetzungen – bei der Einfriedung rechtlich basierend auf gestalterischen Festsetzungen
nach § 86 BauO NRW – tragen gleichzeitig dazu bei, dass dem Artenschutz im Bebauungsplanverfahren
Rechnung getragen wird. Die vorhandenen Gehölze unterliegen durch die intensive Nutzung des Außengeländes
durch die Kinder einer erheblichen Störung, sodass im Bestand nicht von einer Bedeutung für den Artenschutz
auszugehen ist. Die Neuschaffung heimischer Hecken schafft als Einfriedung künftiger und ruhigerer
Wohnnutzungen einen potentiellen Lebensraum für heimische Arten. Beide erhaltenswürdigen Baumstandorte
sind zum Erhalt und ggf. zum Ersatz festgesetzt. Die Störung durch die zu erwartenden Bauphasen bzw.
Anwuchsphasen für neue Hecken stellen für Arten, die ggf. trotz der beschriebenen Störungen die bisherige
Einfriedung nutzen, kein Problem dar, da der umliegende Bereich durch ausgedehnte Freiraum- und
Gehölzstrukturen geprägt ist, in den ausgewichen werden kann. Es kann zusammen gefasst werden, dass die
Belange des Artenschutzes durch die Planung nicht berührt werden bzw. soweit sie dennoch berührt sein
könnten, ausgeglichen werden.
Ein Ausgleich für durch die Planung verursachte erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits im Rahmen
der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 60 Brauweiler 1. Änderung erfolgt sind bzw. zulässig
waren und es sich um ein Verfahren nach § 13 BauGB handelt.
7.
Niederschlagswasser und Abwasser
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist
das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das im reinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die jeweils dafür bestimmten
Kanäle der Trennkanalisation in der Röntgenstraße bzw. der Helmholtzstraße einzuleiten.
8.
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche
Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die
Dachlandschaft als wichtiges und raumwirksames städtebauliches Gestaltungselement beinhalten.
Im Hinblick die angestrebte einheitliche Doppelhausbebauung werden als Dachform ausschließlich Satteldächer
festgesetzt. Um eine insgesamt ruhiger gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, werden 'Krüppelwalme' und
versetzte Satteldächer als Unterformen des Satteldaches ausgeschlossen.
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Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel
gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an
Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden
Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle
Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen.
Weiterhin werden baugestalterische Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. Ziel ist es dabei einem
'Einmauern' des Plangebiets entgegen zu wirken. Die Errichtung von hohen, massiven Einfriedungen aus Stein
oder Holz ist nicht mit einem durchgrünten, städtebaulich hochwertigem zeitgemäßen Baugebiet vereinbar, sie
dienen daher zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes.
Eine Einfriedung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr die Wirkung einer
starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massivität ist hier keine Frage des Materials sondern der
städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind Maschendraht sowie grobmaschige Drahtgitterzäune keine
massiven Einfriedigungen. Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen Anlagen
sind. Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder
Holzflechtzäune sowie Mauern.
Die Regelungen der Einfriedungen, die sich auch auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche
untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach Abgrenzung, andererseits gewährleisten
sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten wechselnden
Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und starre Elemente
wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige
Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht
unzumutbar ein.
Pulheim, den 22.09.2011
Planungsamt
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