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Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Pulheim für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
10.10.11, 18:47
Aktualisiert
10.10.11, 18:47
Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Pulheim für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46) Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Pulheim für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46)

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Vorlage Nr.: 409/2011 Erstellt am: 28.09.2011 Aktenzeichen: II/320.96.02 Verfasser/in: Friedhelm Seibel Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 18.10.2011 Rat X 08.11.2011 Betreff Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Pulheim für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag ja nein Vorlage Nr.: 409/2011 . Seite 2 / 2 Der HFA empfiehlt dem Rat , die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46 zu beschließen. Erläuterungen Nach Umbau und Ertüchtigung steht das Objekt Berliner Str. 46 für die Unterbringung obdachloser Menschen zur Verfügung. Erforderliche kleinere Nacharbeiten werden kurzfristig erledigt. Derzeit wird der Umzug für die Bewohner des Objekts An der Maar 20 vorbereitet. Nach Vollzug sind die bisherigen Unterkünfte Langgasse, Rosenhügel und An der Maar abschließend geräumt. Da die bisherigen Satzungen objektbezogen waren, ist für die neue Einrichtung Satzungsrecht herzustellen. Dies ist vom Rat auf der Basis des anliegenden Satzungsentwurfes zu beschließen.