Daten
Kommune
Pulheim
Größe
54 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
10.10.11, 18:47
Aktualisiert
10.10.11, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim
für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
§ 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. 2011 S.271), i. V. m. §§ 1,4 und
6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), - hat der Rat
der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 8. November 2011 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsform, Zweck
Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen, denen es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
ihre Obdachlosigkeit selbstständig zu beseitigen, unterhält die Stadt im Objekt Berliner Str. 46, 50259 Pulheim,
Ortsteil Brauweiler, eine Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung. ²Diese ist nicht für eine mietähnliche
Dauernutzung bestimmt. ³Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
§ 2 Einweisung
(1) Das Benutzungsverhältnis kommt durch schriftlichen Einweisungsbescheid der Stadt Pulheim zu Stande
und beginnt am Tag des Einzugs in die Unterkunft.²Das Nutzungsverhältnis berechtigt zur zweckgemäßen Nutzung der zugewiesenen Räumlichkeiten sowie den Gemeinschaftsräumen.³ Im Ausnahmefall
kann bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit die Verfügung zunächst
mündlich erteilt werden. Sie wird unverzüglich schriftlich nachgeholt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht nicht.² Ebenso besteht kein
Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. ³Andere als die zugewiesenen Räume dürfen ohne vorherige Einwilligung der Stadt
nicht genutzt werden.
(3) Bereits in eine Unterkunft eingewiesene Personen können jederzeit innerhalb des Objektes in eine andere Unterkunft eingewiesen werden.
(4) Obdachlose Einzelpersonen gleichen Geschlechtes können in eine gemeinsam zu nutzende Unterkunft
eingewiesen werden. ²Eingewiesene müssen damit rechnen, dass weitere Personen in die zugewiesenen Räumlichkeiten eingewiesen werden.
§ 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
(1) Beim Bezug der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft darf nur der für die Zeit der Einweisung notwendige Hausrat mitgenommen werden. ²Im Zweifel entscheidet die Stadt.
(2) Gegenstände, von denen eine Gefahr für Personen oder für den Zustand der Unterkünfte ausgehen,
sind zu entfernen.
(3) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Ruhe, Sicherheit und Sauberkeit in der Unterkunft gewährleistet sind und die übrigen Bewohner nicht gestört oder belästigt werden. ²Dies gilt auch für Besucher.
(4) Der persönliche Besitz ist in den überlassenen Räumen unterzubringen.
(5) Die Benutzer verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
1
(6) Veränderungen der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt vorgenommen werden.
(7) Die Benutzer sind verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume oder Gebäude der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
§ 4 Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
(1) Die Obdachlosenunterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Die Benutzer der Unterkünfte sind verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
§ 5 Aufnahme anderer Personen; Haustierhaltung; Gewerbeausübung
Den Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte ist es grundsätzlich untersagt,
a) andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen,
b) Haustiere zu halten,
c) jegliches Gewerbe in der Unterkunft auszuüben.
²Im Einzelfall kann die Stadt eine Ausnahme zulassen. ³Diese Einwilligung kann nur schriftlich erfolgen.
§ 6 Schäden; Haftung
(1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch ihr Handeln oder Unterlassen oder durch Handeln oder Unterlassen
der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch ihre Besucher schuldhaft verursacht werden.
²Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt.
(2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden,
a) die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen,
b) die den Bewohnern der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden.
(3) Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, für die die Benutzer haften, werden im Falle der Nichtzahlung im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 7 Auskunftspflicht, Zutritt zu den Unterkünften
(1) Die Bewohner sind verpflichtet, auf Verlangen die Umstände darzulegen, die zur Gewährung der Hilfe
maßgeblich sind. ²Dazu gehörend insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
(2) Die Bewohner sind weiterhin verpflichtet, der Stadt Pulheim regelmäßig nachzuweisen, dass ausreichende Bemühungen zur Beschaffung einer anderweitigen Wohnung getätigt wurden.
(3) Die Stadt Pulheim, oder ein von der Stadt Pulheim Bevollmächtigter, ist berechtigt, die Unterkünfte, notfalls auch ohne Einverständnis der Bewohner, zu betreten, soweit Instandhaltungsarbeiten, die Beseitigung von Schäden oder Verstöße gegen diese Satzung dies erforderlich machen.
2
(4) Einzelnen Besuchern kann von der Stadt Pulheim aus wichtigen Gründen das Betreten einzelner Unterkünfte untersagt werden.
§ 8 Beendigung des Nutzungsverhältnis
(1) Das Nutzungsverhältnis endet am Tag des Auszuges aus der Unterkunft.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann durch Erklärung der Bewohnerin/des Bewohners oder durch Bescheid der
Stadt Pulheim beendet werden.
(3) Die Stadt Pulheim kann das Nutzungsverhältnis beenden wenn:
a) der/dem Bewohner/in ein Wohnraumangebot vorliegt, das sie/er auf Grund ihrer/seiner wirtschaftlichen Situation wahrnehmen kann.
b) die Gebühren für die Nutzung trotz Mahnung nicht, oder nicht rechtzeitig bezahlt wurden, obwohl die wirtschaftliche Lage der/des Bewohner/in dies zulässt.
c) die/der Bewohner/in wiederholt oder besonders schwer gegen diese Satzung verstößt.
d) die/der Bewohner/in sich nachweislich nicht ausreichend um die Beschaffung einer geeigneten
Wohnung bemüht, obwohl sie/er nach ihrer/seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage dazu im
Stande wäre.
e) die im Einweisungsbescheid angegebene Frist für die Nutzung der Unterkunft abgelaufen ist.
f) der/dem Bewohner/in ein Platz in einer anderen Unterkunft zugewiesen wird, weil die aktuelle
Unterkunft aus Instandhaltungs- oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend nicht bewohnbar ist.
g) Eine Unterkunft von den Bewohnern/innen nachweislich länger als 2 Wochen nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde.
(4) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses, ist der zur Verfügung gestellte Wohnraum unverzüglich zu
räumen.
§ 9 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Pulheim ist gebührenpflichtig.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 dieser Satzung.
(3) Die Nutzungsgebühren sind jeweils bis zum dritten Werktag nach Einzug in die Obdachlosenunterkunft
und in der Folgezeit am dritten Werktag des Monats auf das Konto der Stadtkasse Pulheim zu entrichten.
§ 10 Gebührenschuldner
(1) Als Gebührenschuldner haftet jede Person, die die Räumlichkeiten nutzt. Für minderjährige Personen
haften deren gesetzliche Vertreter.
(2) Sollten mehrere Personen die Räumlichkeiten nutzen, gelten folgende Regeln:
a) Eheleute haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch
b) Familienvorstände haften gesamtschuldnerisch für ihre Familienangehörigen
3
§ 11 Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte werden pro volljährigen Bewohner erhoben und betragen z.Z. einschl. der Nebenkosten (Strom, Wasser, Müllgebühren, Heizkosten pp.) monatlich pauschal
75,00 € / Bewohner.
(2) Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird täglich 1/30 des Monatsbetrages fällig.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung in den Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Pulheim vom
16.12.1976, sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Obdachlosen in
Obdachlosenheimen der Stadt Pulheim, Am Bahnhof 2 (1. und 2. Obergeschoss) sowie an der Maar 20 vom
04.07.1983, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim für die Obdachlosenunterkunft Berliner
Str. 46 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ___. November 2011
Frank Keppeler, Bürgermeister
4