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Beschlussvorlage (8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
159 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
10.10.11, 18:47
Aktualisiert
10.10.11, 18:47
Beschlussvorlage (8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 375/2011 Erstellt am: 13.09.2011 Aktenzeichen: III / 20 - gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 18.10.2011 Rat X 08.11.2011 Betreff 8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2012 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Vorlage Nr.: 375/2011 . Seite 2 / 5 Der Rat beschließt die anliegende 8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim mit Wirkung ab dem 01.01.2012. Erläuterungen Aufgrund der Erfahrungen, insbesondere seit der letzten Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2010, hat sich die Notwendigkeit ergeben, einige kleinere redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die in der anliegenden 8. Änderung zur Abfallentsorgungssatzung zusammengefasst sind. Zu § 1, Absatz 2 Nr.3 Die bisherige ausschließliche Nennung der Straßenpapierkörbe sollte unter dem Oberbegriff öffentliche Sammelbehälter um die Altglas- und Altpapiercontainer sowie die Hundetoiletten ergänzt werden. Zu § 2, Absatz 2 Nr. 2, neuer Satz 3 Die Ergänzung um den neuen Satz 3 stellt verbindlich klar, dass die Grünschnittsammlung keine Entsorgung von Ästen, Stämmen und Wurzelstöcken beinhaltet. Zu § 11, Absatz 7 Satz 1 Mit der Ergänzung des Grundstücksbezugs wird verdeutlicht, dass auch bei Mehrfamiliengrundstücken mit Teileigentum bzw. Mietparteien die Berechnung des über das graue Volumen finanzierten Frei-Volumens von braunen und blauen Tonnen je Grundstück vorgenommen wird. Auch wenn in diesen Fällen den einzelnen Haushalten auf Wunsch des Eigentümers/der Eigentümerin getrennte graue Tonnen zugestanden werden, um Abrechnungsstreitigkeiten bezüglich der Mietnebenkosten und sonstige Streitigkeiten zu vermeiden sowie je nach Haushaltsgröße eine getrennte Behältermindestgröße vorhalten zu können, wäre es unwirtschaftlich - und vielfach auch aus Platzgründen nicht möglich -, jedem Haushalt dann zusätzlich einzelne Bio- und Papiertonnen zu erlauben. Die im Einzelfall erhebliche Anzahl von darüber hinaus sonst möglichen zusätzlichen Behältermiet- und Sammelkosten müsste die Gemeinschaft der Gebührenzahler letztlich mittragen. Zu § 11, Absatz 7 Tabelle Berechnungsgrundlage ist das am Grundstück befindliche Gefäßvolumen aller grauen Gefäße. Die bisherige Tabelle war in diesem Punkt missverständlich. Die Volumenspannbreiten 40 - 220 und 240 - 760 bilden mögliche graue Tonnenkombinationen an Grundstücken ab, wobei letztere sehr selten vorkommt. Bei den beiden letzten Zeilen bezüglich Großbehälterausstattung wurde auf eine Teilbarkeit durch 120 / 240 / 1.100 l bei der Normalausstattung mit braunen und blauen Gefäßen geachtet. Zu § 15, Satz 1, Nr. 2 und letzter Satz Mit den Änderungen werden die beiden zusätzlichen Bio-Abfuhrtermine vollzogen, die im Jahr 2011 eingeführt wurden und wird dem Wegfall der Gefäßwechselgebühren zum 01.01.2011 Rechnung getragen. Zu § 24, Absatz 1, Buchstabe k Eine Ahndung mittels Bußgeld ist nur aufgrund einer Aufführung des Verstoßes in der Satzung möglich. Da die Ausstattung der Abfallgefäße mit Ident-Chips neue Erkenntnisse und Nachweise ermöglicht, z. B. dass eine Tonne zweimal zur Leerung bereit gestellt wurde, muss zur Ahndung solcher oder anderer Leistungserschleichungen der Buchstabe l) in der Satzung ergänzt werden. Vorlage Nr.: 375/2011 . Seite 3 / 5 Stadt Pulheim - Rhein - Erft - Kreis - Anlage Vorlage 375 / 2011 8. Änderung vom …… der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW, S. 271), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW, S. 863, 975), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl. I, 1994 S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I, 2002 S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 09.112010 (BGBl. I, S. 1504) sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2353) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen: § 1 - Änderungen (hervorgehoben durch Unterstreichung oder Durchstreichung) §1 Aufgaben und Ziele (2) Die Stadt Pulheim erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von öffentlichen Sammelbehältern (Straßenpapierkörben, Glas- und Altpapiercontainer, Hundetoiletten), soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Pulheim (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Pulheim gegenüber den Benutzern ihrer Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B. nicht gekochte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Äste, Stämme und Wurzeln mit einem Durchmesser von über 10 cm sind von der Grünschnittsammlung ausgeschlossen. § 11 Anzahl und Größe der Abfallgefäße Vorlage Nr.: 375/2011 . Seite 4 / 5 (7) Mit den Benutzungsgebühren gemäß § 3 Absätze 4 und 5 der Abfallgebührensatzung für graue Gefäße sind folgende Normalausstattungen mit blauen und braunen Gefäßen je angeschlossenem Grundstück abgegolten: Bisher: Gefäßgröße grau / l Art Max. braune Gefäßausstattung / l Max. blaue Gefäßausstattung / l 40 60 80 14-tägl. 14-tägl 14-tägl. 240 240 240 240 240 240 120 240 14-tägl. 14-tägl. 240 480 240 480 770 wöchentl. 1.540 1.540 1.100 wöchentl. 2.200 2.200 Gefäßvolumen grau / l Art 40 - 239 240 - 769 770 14-tägl. 14-tägl. wöchentl. 1.100 wöchentl. Neu: Max. braune Gefäßausstattung / l 240 480 1.560 2.280 Max. blaue Gefäßausstattung / l 240 480 1.560 2.200 Für darüber hinaus vorhandene oder bestellte blaue und braune Zusatzgefäße werden die Gebührensätze gemäß § 3 Abs. 9 der Abfallgebührensatzung erhoben. § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Gefäße werden wie folgt entleert: 4. Das braune Gefäß für Bioabfälle wird wöchentlich (Mai April - November) / zweiwöchentlich (Dezember - März April) entleert. Der Wechsel der Gefäßgröße der grauen, braunen und blauen Abfallgefäße sowie deren jeweilige Anzahl wird pro Grundstück auf einmal jährlich begrenzt. Von der Stadt veranlasste Wechsel bleiben davon unberührt. Für von Gebührenpflichtigen veranlasste Wechsel sind gemäß der Abfallgebührensatzung Gebühren zu entrichten. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er Vorlage Nr.: 375/2011 . Seite 5 / 5 (a-k unverändert) l) nicht über Abfallgebühren bezahlte Leistungen in Anspruch nimmt. § 2 - Inkrafttreten Diese 8. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 tritt zum 01.01.2012 in Kraft.