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Beschlussvorlage (24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
10.10.11, 18:47
Aktualisiert
10.10.11, 18:47
Beschlussvorlage (24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 374/2011 Erstellt am: 13.09.2011 Aktenzeichen: III / 20 - gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 18.10.2011 Rat X 08.11.2011 Betreff 24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Vorlage Nr.: 374/2011 . Seite 2 / 4 Der Rat beschließt die anliegende 24. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren mit Wirkung ab dem 01.01.2012. Erläuterungen Aufgrund der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren 2012 muss die Abfallgebührensatzung ab dem 01.01.2012 gemäß der Anlage angepasst werden. Vorlage Nr.: 374/2011 . Seite 3 / 4 Anlage zu 374 / 2011 24. Änderung vom …… der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Pulheim vom 23.12.1991 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) und § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ….. folgende 24. Änderung der Satzung vom 23.12.1991 beschlossen: § 1 - Änderungen § 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze (Neufassung Abs. 1 - 9) (1) Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß Absätzen 4 und 5 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen der Abfallgefäße zuzüglich einer Grundgebühr. Die Grundgebühr beinhaltet die Sammlungskosten für die jeweilige Gefäßgröße und einen 20%-Anteil an den übrigen Sammlungs- und Beratungskosten. Gebührenmaßstab für den variablen Kostenanteil ist der Liter als Volumeneinheit der grauen Gefäße. Gebührensatz hierfür ist der Quotient aus den Abfallentsorgungskosten abzüglich Grundkostenanteil, der Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße und der Kosten für die Zusatztermine für Grünschnitt- und Sperrmüllabfuhr geteilt durch das Jahresvolumen der grauen Gefäße und beträgt 0,050237 €/l. Der Gebührensatz wird mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert und zu den Grundgebühren addiert. Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit der braunen und blauen Zusatzgefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus den jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße abzüglich Grundkostenanteil graue Gefäße und Containerkosten bei den blauen Gefäßen- geteilt durch das jeweilige Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. Die Gebührensätze betragen für die braunen Zusatzgefäße 0,007859 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,001442 €/l. Die Gebührensätze werden mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert. Bei den blauen Zusatzgefäßen wird ein 20%-Grundkostenanteil der Behältergestellungsentgelte hinzuaddiert. (2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. (3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar. (4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr: für ein für ein 770 l Gefäß 1.100 l Gefäß 2.257,50 € 3.216,67 € (5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei 14-täglicher Abfuhr: für ein für ein für ein 40 l Gefäß 60 l Gefäß 80 l Gefäß 74,12 € 102,02 € 130,82 € Vorlage Nr.: 374/2011 . Seite 4 / 4 für ein für ein 120 l Gefäß 240 l Gefäß 187,83 € 360,63 € (6) Die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 - 4 und § 2 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Pulheim sind in der jeweiligen Benutzungsgebühr für die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten grauen Abfallgefäße - mit Ausnahme der Leistungen / Gebührenregelungen gemäß der Absätze 7 bis 12 - enthalten. (7) Die Benutzungsgebühr für den grauen 65 l - Abfallsack beträgt 4,40 €. (8) Bei nachgewiesener Eigenkompostierung auf dem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück wird je Grundstück ein Abschlag von der Gebühr für das graue Gefäß / die grauen Gefäße in Höhe von 23,01 € gewährt. (9) Die Benutzungsgebühr für ein braunes Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt für 43 Abfuhren: für ein für ein 120 l Gefäß 240 l Gefäß 40,55 € 81,11 € Die Benutzungsgebühr für ein blaues Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr: für ein für ein für ein 120 l Gefäß 240 l Gefäß 1.100 l Gefäß 3,78 € 6,02 € 24,64 € Das bestellte Volumen der blauen und braunen Normal- und Zusatzgefäße wird gemäß § 11 Absatz 7 der Abfallentsorgungssatzung in das Verhältnis zum grauen Abfallgefäßbestand gesetzt. Zulässig ist nur die kleinstmögliche Anzahl der blauen und braunen Gefäße. § 2 - Inkrafttreten Diese 24. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren vom 23.12.1991 tritt zum 01.01.2012 in Kraft.