Daten
Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
10.10.11, 18:47
Aktualisiert
10.10.11, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
374/2011
Erstellt am:
13.09.2011
Aktenzeichen:
III / 20 - gs
Verfasser/in:
David Gerhards
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
18.10.2011
Rat
X
08.11.2011
Betreff
24. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2012
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Vorlage Nr.: 374/2011 . Seite 2 / 4
Der Rat beschließt die anliegende 24. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren mit Wirkung
ab dem 01.01.2012.
Erläuterungen
Aufgrund der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren 2012 muss die Abfallgebührensatzung ab dem 01.01.2012 gemäß
der Anlage angepasst werden.
Vorlage Nr.: 374/2011 . Seite 3 / 4
Anlage zu 374 / 2011
24. Änderung vom …… der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Pulheim vom
23.12.1991
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), der §§ 1,
2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) und § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim hat der
Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ….. folgende 24. Änderung der Satzung vom 23.12.1991 beschlossen:
§ 1 - Änderungen
§ 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze
(Neufassung Abs. 1 - 9)
(1) Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß Absätzen 4 und 5 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen der
Abfallgefäße zuzüglich einer Grundgebühr. Die Grundgebühr beinhaltet die Sammlungskosten für die jeweilige
Gefäßgröße und einen 20%-Anteil an den übrigen Sammlungs- und Beratungskosten. Gebührenmaßstab für den
variablen Kostenanteil ist der Liter als Volumeneinheit der grauen Gefäße. Gebührensatz hierfür ist der Quotient aus den
Abfallentsorgungskosten abzüglich Grundkostenanteil, der Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße und der
Kosten für die Zusatztermine für Grünschnitt- und Sperrmüllabfuhr geteilt durch das Jahresvolumen der grauen Gefäße
und beträgt 0,050237 €/l. Der Gebührensatz wird mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert und zu den
Grundgebühren addiert.
Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet sich nach dem
Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit der braunen und blauen
Zusatzgefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus den jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße abzüglich Grundkostenanteil graue Gefäße und Containerkosten bei den blauen Gefäßen- geteilt durch das jeweilige
Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. Die Gebührensätze betragen für die braunen Zusatzgefäße
0,007859 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,001442 €/l. Die Gebührensätze werden mit dem jeweiligen
Jahresvolumen multipliziert. Bei den blauen Zusatzgefäßen wird ein 20%-Grundkostenanteil der
Behältergestellungsentgelte hinzuaddiert.
(2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr.
(3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar.
(4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr)
beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr:
für ein
für ein
770 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.257,50 €
3.216,67 €
(5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr)
beträgt bei 14-täglicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
40 l Gefäß
60 l Gefäß
80 l Gefäß
74,12 €
102,02 €
130,82 €
Vorlage Nr.: 374/2011 . Seite 4 / 4
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
187,83 €
360,63 €
(6) Die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 - 4 und § 2 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt
Pulheim sind in der jeweiligen Benutzungsgebühr für die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten grauen Abfallgefäße - mit
Ausnahme der Leistungen / Gebührenregelungen gemäß der Absätze 7 bis 12 - enthalten.
(7) Die Benutzungsgebühr für den grauen 65 l - Abfallsack beträgt 4,40 €.
(8) Bei nachgewiesener Eigenkompostierung auf dem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück wird
je Grundstück ein Abschlag von der Gebühr für das graue Gefäß / die grauen Gefäße in Höhe von 23,01 € gewährt.
(9) Die Benutzungsgebühr für ein braunes Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt für 43
Abfuhren:
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
40,55 €
81,11 €
Die Benutzungsgebühr für ein blaues Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen zuzüglich
Grundgebühr) beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
3,78 €
6,02 €
24,64 €
Das bestellte Volumen der blauen und braunen Normal- und Zusatzgefäße wird gemäß § 11 Absatz 7 der
Abfallentsorgungssatzung in das Verhältnis zum grauen Abfallgefäßbestand gesetzt. Zulässig ist nur die kleinstmögliche
Anzahl der blauen und braunen Gefäße.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 24. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren vom 23.12.1991 tritt zum 01.01.2012 in
Kraft.