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Beschlussvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
13.10.11, 09:35
Aktualisiert
13.10.11, 09:35
Beschlussvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung) Beschlussvorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 412/2011 Erstellt am: 29.09.2011 Aktenzeichen: III/220 Verfasser/in: Herr Thienen Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 18.10.2011 Rat X 08.11.2011 Betreff Neufassung der Vergnügungssteuersatzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 0,- € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 412/2011 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die Steuersätze bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden von derzeit 10 v.H. auf 12 v.H. angehoben. 2. Die als Anlage beigefügte Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen. Erläuterungen Zu 1) Der durchschnittliche Steuersatz nach dem Einspielergebnis bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit liegt nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW mittlerweile bei 12 v.H. Insoweit soll im Zuge der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung auch der Steuersatz nach dem Einspielergebnisses von derzeit 10 v.H. auf 12.v.H. angehoben werden, auch um einer Spielsucht, insbesondere bei Jugendlichen, vorbeugend entgegenzuwirken. Das sich hieraus ergebende Mehraufkommen wird auf ca. 100.000,00 € geschätzt. Zu 2) Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde die Mustersatzung zur Vergnügungssteuer zwischenzeitlich überarbeitet. Neben einigen redaktionellen Änderungen (Begriffsänderungen) wurde als wesentliche Änderung § 7a, der eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsah für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerksausdrucke nachgewiesen und belegt werden können, aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gestrichen, da diese Vorschrift nach Auffassung des Oberwaltungsgerichtes nichtig sei. Das Einspielergebnis ist nun vielmehr bei fehlenden oder nicht geeigneten Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen. Daher soll zum 01.01.2012 die als Anlage beigefügte Vergnügungsteuersatzung in Kraft treten.