Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
13.10.11, 09:35
Aktualisiert
13.10.11, 09:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
412/2011
Erstellt am:
29.09.2011
Aktenzeichen:
III/220
Verfasser/in:
Herr Thienen
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
18.10.2011
Rat
X
08.11.2011
Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
0,- €
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 412/2011 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Steuersätze bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden von derzeit 10 v.H. auf 12 v.H. angehoben.
2. Die als Anlage beigefügte Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen.
Erläuterungen
Zu 1)
Der durchschnittliche Steuersatz nach dem Einspielergebnis bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit liegt nach Auskunft des
Städte- und Gemeindebundes NRW mittlerweile bei 12 v.H. Insoweit soll im Zuge der Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung auch der Steuersatz nach dem Einspielergebnisses von derzeit 10 v.H. auf 12.v.H. angehoben
werden, auch um einer Spielsucht, insbesondere bei Jugendlichen, vorbeugend entgegenzuwirken.
Das sich hieraus ergebende Mehraufkommen wird auf ca. 100.000,00 € geschätzt.
Zu 2)
Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde die Mustersatzung zur Vergnügungssteuer zwischenzeitlich
überarbeitet. Neben einigen redaktionellen Änderungen (Begriffsänderungen) wurde als wesentliche Änderung § 7a, der eine
ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsah für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch
Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerksausdrucke nachgewiesen und belegt werden können, aufgrund der
aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gestrichen, da diese Vorschrift nach Auffassung des
Oberwaltungsgerichtes nichtig sei. Das Einspielergebnis ist nun vielmehr bei fehlenden oder nicht geeigneten Unterlagen
gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen.
Daher soll zum 01.01.2012 die als Anlage beigefügte Vergnügungsteuersatzung in Kraft treten.