Daten
Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
08.11.11, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
356/2011
Erstellt am:
06.09.2011
Aktenzeichen:
II / 510
Verfasser/in:
Frau Tatas
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Jugendhilfeausschuss
X
06.10.2011
Haupt- und Finanzausschuss
X
18.10.2011
Rat
X
08.11.2011
Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene
Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
17.000 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
7.000 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: X
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
10.000 €
ja
nein
Vorlage Nr.: 356/2011 . Seite 2 / 3
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt,
der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt,
der Rat beschließt die Änderung der Satzung (§§ 2, 3 und 5) gemäß der beigefügten Anlagen.
Erläuterungen
Das erste KiBiz-Änderungsgesetz wurde am 22.07.2011 vom Landtag verabschiedet und trat am 01.08.2011 in Kraft.
Eine der wesentlichen Veränderungen stellt die Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung dar. Die
Einnahmeausfälle werden den Kommunen erstattet.
Die Stadt Pulheim erhält gemäß Bescheid des Landschaftsverbandes vom 30.08.2011 einen Betrag von rd. 386.000 €
(Jahressumme). Bei dieser Berechnung wurde die Gesamtsumme der Kindpauschalen für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur
Einschulung als Berechnungsgrundlage verwendet. Die Stadt Pulheim erhält davon einen 5 %igen Abschlag, der in
monatlichen Raten ausgezahlt wird.
Der Einnahmeausfall, der bei der Stadt Pulheim entsteht, wird auf rd. 17.000 € (Jahressumme) geschätzt.
Um den Einnahmeausfall zu kompensieren und unter Berücksichtigung gestiegener Personalaufwendungen, der Finanzierung
von Wirtschaftskräften in den Kindertagesstätten und dem sich abzeichnenden Erfordernis der Erweiterung von Öffnungszeiten
in den Kindertagesstätten wird vorgeschlagen, die Beiträge mit ihren nach Jahreseinkommen gestaffelten Monatsbeträgen um
5 % zu erhöhen. Von der Erhöhung ausgenommen wird lediglich der Höchstbeitrag bei einer Betreuung von bis zu 25 Stunden
für Kinder, die die offene Ganztagsgrundschule besuchen, da nach einem Schulerlass im Primarbereich Elternbeiträge bis zu
einer Höhe von maximal 150 € pro Kind und Monat zulässig sind.
Es wird darüber hinaus vorgeschlagen, die Systematik der Beitragstabelle mit ihren nach Jahreseinkommen gestaffelten
Monatsbeiträgen beizubehalten und auf eine Neuberechnung der Elternbeiträge z. B. für das neue Gruppenangebot Typ II (sog.
Krippengruppen mit jeweils 10 Plätzen für Kinder unter 3 Jahren) zu verzichten. Diese neue Gruppenform wird voraussichtlich
erstmalig ab Februar 2012 in der Kita Erfurter Str. in Brauweiler angeboten. Obwohl dieses Gruppenangebot aufgrund der
geringeren Anzahl von Kindern einen höherer Personalaufwand erfordert, soll mit Blick auf die Unterstützung von Familien und
der Beibehaltung der Solidargemeinschaft für alle Angebotsformen (Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Offenen
Ganztagsschulen und in der Kindertagespflege) eine gleiche Beitragstabelle gelten.
Die Erhöhung der Beiträge um 5 % führt zu einer Steigerung des Beitragsaufkommens von rd. 112.000 € (Jahressumme). Die
Höhe der Beiträge wurde zuletzt zum 01.08.2006 geändert.
Die geplante Erhöhung der Beiträge soll zum 01.01.2012 in Kraft treten.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die bisherige Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder beibehalten wird. Die
Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder wurde im 1. KiBiz-Änderungsgesetz nicht eingeschränkt., so dass es den Städten
vorbehalten bleibt, auch weiterhin diese Beitragsfreiheit vorzusehen.
Die erforderlichen Änderungen der der Beitragssatzung werden in Anlage I dargestellt. Es werden lediglich die Paragraphen
aufgeführt, die verändert werden sollen. Neben den Änderungen in § 3 (Beitragsbemessung) ist ebenfalls eine Änderung der
§ §2 (Beitragspflichtige) und § 5 (Bestimmung des maßgeblichen Einkommens) erforderlich. Die Notwendigkeiten der
Änderungen ergeben sich aus gerichtlichen Überprüfungen von Beitragsfällen.
Die vollständige Beitragssatzung mit den eingearbeiteten Änderungen ist als Anlage II beigefügt.
Vorlage Nr.: 356/2011 . Seite 3 / 3
Dezernent
Amtleiter
Verfasserin