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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 356/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
03.11.11, 18:49
Aktualisiert
08.11.11, 18:47
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Inhalt der Datei

Alte Fassung § 2 Beitragspflichtige 1. Neue Fassung Begründung § 2 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind 1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt Kind nachweislich (amtliche dieser an die Stelle der Eltern. Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalenderjahr nach Eintritt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen, es sei denn, diese treten zum 1. eines Monats ein. Dann ist der Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben Monats neu festzusetzen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten diese an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. - unverändert - 2. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. - unverändert - 3. Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. - unverändert - Die Konkretisierung ist nach einer gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsfalles erforderlich und sinnvoll. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft treten. § 3 Beitragsbemessung Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen. § 3 Beitragsbemessung - unverändert - Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahres schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. 1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Betreuungsumfang nach den §§ 6, 7 der Satzung und dem Jahreseinkommen (§ 5)und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4. Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite - unverändert - Anpassung an 1. KiBiz-Änderungsgesetz (§ 23 Abs. 3) Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft treten. Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 2. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( § 90 Abs. 3 SGB VIII ). 3. Beitragstabelle (siehe gesonderte Seite) § 5 Bestimmung des maßgeblichen Einkommens 1. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Jahreseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen - unverändert - 3. geänderte Beitragstabelle (siehe Seite 6) Erhöhung der Monatsbeiträge um 5 % 4. Von der Erhöhung ausgenommen wird der Höchstbeitrag bei einer Betreuung von bis zu 25 Stunden für Kinder, die die offene Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen Fällen verbleibt es bei einem Höchstbeitrag von 150 €/Monat. Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €. Nach Schulerlass ist im Primarbereich ein Elternbeitrag bis zu einer Höhe von 150 € pro Monat und Kind zulässig. Diese Summe darf nicht überschritten werden. § 5 Bestimmung des maßgeblichen Einkommens - unverändert - Ziffer Nr. 3 und 3 sollen zum 01.01.2012 in Kraft treten. Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Abfindungen sind ab dem der Auszahlung folgenden Monat dem ermittelten Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Geldleistungen nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden dem Einkommen hinzugerechnet, soweit diese den Grundbetrag von 300.- € für das neugeborene Kind bzw. 600.- € bei Mehrlingsgeburten überschreiten. Den Einkünften aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats, aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt (z.B. Beamte, Abgeordnete), ist ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die für diese Kinder nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom ermittelten Einkommen abzuziehen. 2. Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der Grundlage des nachzuweisenden Einkommens des dem Beitragszeitraum vorangehenden Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert sich das Einkommen im Beitragszeitraum und - unverändert - wird hierdurch für die Beitragserhebung eine andere Einkommensgruppe maßgeblich, so ist das Zwölffache des neu erzielten vollen Monatseinkommens zu Grunde zu legen. Dann sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die im laufenden Jahr anfallen (z.B. Sonderzuwendungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Einmalzahlungen etc.). Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen, es sei denn, die Änderung tritt zum 1. eines Monats ein. Dann ist der Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben Monats neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. 3. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. 4. Beitragspflichtige, die Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe des Jahreseinkommens in die erste Einkommensstufe eingruppiert. 3. entfällt - unverändert - Dieser Passus soll entfallen, da Änderungen des Einkommens ab dem tatsächlichen Monat berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Jahresbetrachtung ist daher nicht sachgerecht. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft treten.