Daten
Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
03.11.11, 18:49
Aktualisiert
08.11.11, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Alte Fassung
§ 2 Beitragspflichtige
1.
Neue Fassung
Begründung
§ 2 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind 1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das
nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt
Kind nachweislich (amtliche
dieser an die Stelle der Eltern.
Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalenderjahr nach
Eintritt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen, es sei denn, diese
treten zum 1. eines Monats ein. Dann ist der
Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben
Monats neu festzusetzen.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den
Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten diese an die Stelle
der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner.
- unverändert -
2.
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr;
dieses entspricht dem Schuljahr. Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten
der Einrichtung nicht berührt.
- unverändert -
3.
Der Träger kann ein Entgelt für das
Mittagessen verlangen.
- unverändert -
Die Konkretisierung ist nach einer
gerichtlichen Überprüfung eines
Beitragsfalles erforderlich und sinnvoll.
Diese Änderung soll rückwirkend zum
01.08.2011 in Kraft treten.
§ 3 Beitragsbemessung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von
Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für
Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder
nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des
Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch,
so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind
vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne
Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge,
so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich
gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der
Beitrag zu zahlen.
§ 3 Beitragsbemessung
- unverändert -
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahres
schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem
Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für
maximal 12 Monate beitragsfrei.
1.
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach
dem Betreuungsumfang nach den §§ 6, 7 der
Satzung und dem Jahreseinkommen (§ 5)und
ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer
4. Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der
Elternbeitragsstaffel für die zweite
- unverändert -
Anpassung an 1. KiBiz-Änderungsgesetz
(§ 23 Abs. 3)
Diese Änderung soll rückwirkend zum
01.08.2011 in Kraft treten.
Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach
Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
2.
Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder
teilweise erlassen, wenn die Belastung den
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist
( § 90 Abs. 3 SGB VIII ).
3.
Beitragstabelle (siehe gesonderte Seite)
§ 5 Bestimmung des maßgeblichen
Einkommens
1. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die
Summe der positiven Jahreseinkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen
nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung
des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
- unverändert -
3.
geänderte Beitragstabelle (siehe Seite 6)
Erhöhung der Monatsbeiträge um 5 %
4.
Von der Erhöhung ausgenommen wird der
Höchstbeitrag bei einer Betreuung von bis
zu 25 Stunden für Kinder, die die offene
Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen
Fällen verbleibt es bei einem Höchstbeitrag
von 150 €/Monat. Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €.
Nach Schulerlass ist im Primarbereich
ein Elternbeitrag bis zu einer Höhe von
150 € pro Monat und Kind zulässig. Diese
Summe darf nicht überschritten werden.
§ 5 Bestimmung des maßgeblichen
Einkommens
- unverändert -
Ziffer Nr. 3 und 3 sollen zum 01.01.2012
in Kraft treten.
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das
der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Abfindungen sind ab dem der Auszahlung
folgenden Monat dem ermittelten Einkommen
über einen Zeitraum von 12 Monaten
hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.
Geldleistungen nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden dem
Einkommen hinzugerechnet, soweit diese den
Grundbetrag von 300.- € für das neugeborene
Kind bzw. 600.- € bei Mehrlingsgeburten
überschreiten. Den Einkünften aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung eines Mandats, aufgrund dessen für
den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zusteht oder eine
Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung erfolgt (z.B. Beamte,
Abgeordnete), ist ein Betrag von 10 v. H. der
Einkünfte hinzuzurechnen. Für das dritte und
jedes weitere Kind sind die für diese Kinder
nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge vom ermittelten
Einkommen abzuziehen.
2. Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der
Grundlage des nachzuweisenden Einkommens
des dem Beitragszeitraum vorangehenden
Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der
Beitragserhebung bereits eine Änderung
gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert
sich das Einkommen im Beitragszeitraum und
- unverändert -
wird hierdurch für die Beitragserhebung eine
andere Einkommensgruppe maßgeblich, so ist
das Zwölffache des neu erzielten vollen
Monatseinkommens zu Grunde zu legen. Dann
sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die im
laufenden Jahr anfallen (z.B.
Sonderzuwendungen, Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld, Einmalzahlungen etc.). Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach
Eintritt der Änderung neu festzusetzen, es sei
denn, die Änderung tritt zum 1. eines Monats
ein. Dann ist der Elternbeitrag bereits zum
Beginn desselben Monats neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar
sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu
erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
3. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder
bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche
Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu
Grunde gelegt.
4. Beitragspflichtige, die Empfänger von
laufenden Leistungen zur Sicherstellung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften
Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für
die Dauer des nachgewiesenen Bezuges
dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen
Höhe des Jahreseinkommens in die erste
Einkommensstufe eingruppiert.
3. entfällt
- unverändert -
Dieser Passus soll entfallen, da
Änderungen des Einkommens ab dem
tatsächlichen Monat berücksichtigt werden.
Eine rückwirkende Jahresbetrachtung ist
daher nicht sachgerecht.
Diese Änderung soll rückwirkend zum
01.08.2011 in Kraft treten.