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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form und Ausstattung mittels eine Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
147 kB
Datum
06.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
28.11.11, 18:50
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form und Ausstattung mittels eine Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form und Ausstattung mittels eine Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 502/2011 Erstellt am: 22.11.2011 Aktenzeichen: I/520 Verfasser/in: Herr Winfried Ritter Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 06.12.2011 Betreff Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form und Ausstattung mittels eine Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW Veranlasser/in / Antragsteller/in BIS Bürger-Initiative-Stommeln Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag ja nein Vorlage Nr.: 502/2011 . Seite 2 / 2 Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anregung, die Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form und Ausstattung mittels eines Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW einzubinden, ab. Erläuterungen Mit Schreiben v. 06.10.2011 regt die Bürgerinitiative Stommeln an, die Bürgerinnen und Bürger mittels eines Ratsbürgerentscheids in die Entscheidung über den Standort für den Neubau eines Hallenbades sowie die Erhaltung des Stommelner Freibades in seiner heutigen Form einzubinden (s. Anlage). Gemäß § 26 (1) S. 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Nach § 26 (1) S. 3 GO NRW gelten für einen Ratsbürgerentscheid Abs. 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 entsprechend. Insbesondere wäre durch den Rat die zur Entscheidung zu bringende Frage zu formulieren. Dies wäre zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht sinnvoll durchführbar, da das Verfahren zur Entscheidungsfindung des Rates in dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. Des Weiteren ist allgemein die Bindungswirkung von Abs. 8 zu beachten, wonach ein Ratsbürgerentscheid vor Ablauf von zwei Jahren nur durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden kann. Zu bedenken ist auch Folgendes: Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids liegt generell im Ermessen des Rates. Durch eine entsprechende Beschlussfassung kann damit der Rat eine Entscheidung auf die Bürgerschaft "übertragen". In der Begründung zum Gesetzentwurf mit dem die Einführung des Ratsbürgerentscheids eingebracht wurde, heißt es dazu: Der Rat kann sich seiner Verantwortung als Repräsentativorgan nicht entziehen, da für seinen Beschluss eine qualifizierte MehrheitMehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich ist. (§ 26 (1) S. 2; Landtag NRW, 14. Wahlperiode, Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz, Drucksache 14/3979, S. 132/133). Im Kommentar Rehn/Cronauge (Kommentar GO NRW, § 26, II.3) wird dazu noch kritisch angemerkt, dass es nicht unproblematisch ist, "wenn 2/3 der direkt gewählten Mitglieder des Rates den Bürgern eine Entscheidung übertragen und hierfür nur eine Mehrheit von mindestens 20 % der Bürger erforderlich ist (Abs. 7)." Auch in der Literatur wird der Ratsbürgerentscheid kritisch gesehen: "Ob die Externalisierung einer Entscheidung durch Rats- und Kreistagsbürgerentscheide mehr der kommunalen Konsensfindung dient als ein mehrheitlicher Beschluss der gewählten kommunalen Vertretung, kann bezweifelt werden. Eine derartige Lösung ermöglicht allerdings dem Rat bzw. dem Kreistag eine Flucht aus seiner Verantwortung. An sich ist es nicht nur ein Recht des Rates bzw. des Kreistages sondern auch seine demokratische Pflicht, sich (legitimiert durch die unmittelbare Wahl der Bürgerinnen und Bürger) zu den anstehenden Fragen zu entscheiden – auch in unpopulären oder umstrittenen Fällen."(Hofmann/Theisen/Bätge, Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen, 14. Aufl. 2010, S.192 f). Nach den obigen Ausführungen wird empfohlen, sich gegen einen Ratsbürgerentscheid auszusprechen.