Daten
Kommune
Pulheim
Größe
147 kB
Datum
06.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
28.11.11, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
502/2011
Erstellt am:
22.11.2011
Aktenzeichen:
I/520
Verfasser/in:
Herr Winfried Ritter
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
06.12.2011
Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines
Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form und Ausstattung mittels eine Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW
Veranlasser/in / Antragsteller/in
BIS Bürger-Initiative-Stommeln
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
ja
nein
Vorlage Nr.: 502/2011 . Seite 2 / 2
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anregung, die Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidung über die Standortfrage für den Neubau eines Hallenbades sowie über die Erhaltung des Stommelner Freibads in seiner heutigen Form
und Ausstattung mittels eines Ratsbürgerentscheids gemäß § 26 (1) GO NRW einzubinden, ab.
Erläuterungen
Mit Schreiben v. 06.10.2011 regt die Bürgerinitiative Stommeln an, die Bürgerinnen und Bürger mittels eines Ratsbürgerentscheids in die Entscheidung über den Standort für den Neubau eines Hallenbades sowie die Erhaltung des
Stommelner Freibades in seiner heutigen Form einzubinden (s. Anlage).
Gemäß § 26 (1) S. 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
Nach § 26 (1) S. 3 GO NRW gelten für einen Ratsbürgerentscheid Abs. 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 entsprechend.
Insbesondere wäre durch den Rat die zur Entscheidung zu bringende Frage zu formulieren. Dies wäre zum jetzigen
Zeitpunkt aber nicht sinnvoll durchführbar, da das Verfahren zur Entscheidungsfindung des Rates in dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist.
Des Weiteren ist allgemein die Bindungswirkung von Abs. 8 zu beachten, wonach ein Ratsbürgerentscheid vor Ablauf
von zwei Jahren nur durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden kann.
Zu bedenken ist auch Folgendes:
Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids liegt generell im Ermessen des Rates. Durch eine entsprechende Beschlussfassung kann damit der Rat eine Entscheidung auf die Bürgerschaft "übertragen". In der Begründung zum Gesetzentwurf mit dem die Einführung des Ratsbürgerentscheids eingebracht wurde, heißt es dazu: Der Rat kann sich
seiner Verantwortung als Repräsentativorgan nicht entziehen, da für seinen Beschluss eine qualifizierte MehrheitMehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich ist. (§ 26 (1) S. 2; Landtag NRW, 14. Wahlperiode,
Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz,
Drucksache 14/3979, S. 132/133). Im Kommentar Rehn/Cronauge (Kommentar GO NRW, § 26, II.3) wird dazu noch
kritisch angemerkt, dass es nicht unproblematisch ist, "wenn 2/3 der direkt gewählten Mitglieder des Rates den Bürgern
eine Entscheidung übertragen und hierfür nur eine Mehrheit von mindestens 20 % der Bürger erforderlich ist (Abs. 7)."
Auch in der Literatur wird der Ratsbürgerentscheid kritisch gesehen: "Ob die Externalisierung einer Entscheidung durch
Rats- und Kreistagsbürgerentscheide mehr der kommunalen Konsensfindung dient als ein mehrheitlicher Beschluss der
gewählten kommunalen Vertretung, kann bezweifelt werden. Eine derartige Lösung ermöglicht allerdings dem Rat bzw.
dem Kreistag eine Flucht aus seiner Verantwortung. An sich ist es nicht nur ein Recht des Rates bzw. des Kreistages
sondern auch seine demokratische Pflicht, sich (legitimiert durch die unmittelbare Wahl der Bürgerinnen und Bürger) zu
den anstehenden Fragen zu entscheiden – auch in unpopulären oder umstrittenen Fällen."(Hofmann/Theisen/Bätge,
Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen, 14. Aufl. 2010, S.192 f).
Nach den obigen Ausführungen wird empfohlen, sich gegen einen Ratsbürgerentscheid auszusprechen.