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Beschlussvorlage (Antrag gem. § 24 GO NRW zur Aufnahme ergänzender Hinweise in den Grundbesitzabgabenbescheid)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
158 kB
Datum
06.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
28.11.11, 18:50
Beschlussvorlage (Antrag gem. § 24 GO NRW zur Aufnahme ergänzender Hinweise in den Grundbesitzabgabenbescheid) Beschlussvorlage (Antrag gem. § 24 GO NRW zur Aufnahme ergänzender Hinweise in den Grundbesitzabgabenbescheid)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 487/2011 Erstellt am: 16.11.2011 Aktenzeichen: III/220 Verfasser/in: Herr Thienen Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 06.12.2011 Betreff Antrag gem. § 24 GO NRW zur Aufnahme ergänzender Hinweise in den Grundbesitzabgabenbescheid Veranlasser/in / Antragsteller/in Herr Kauth Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 0,-€ — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der HFA beschließt, der Anregung von Herrn Werner Kauth nach § 24 GO vom 17.10.2011 zur Aufnahme eines „Hinweises“ in den Bescheid über Grundbesitzabgaben bezüglich der reduzierten Niederschlagswassergebühren nicht zu folgen. Die Verwaltung wird jedoch in der Anlage zum Jahresbescheid über die Grundbesitzabgaben ergänzende Hinweise aufnehmen, die in der folgenden Erläuterung dargestellt sind. Vorlage Nr.: 487/2011 . Seite 2 / 2 Erläuterungen Der gewünschte Hinweis im Bescheid sollte wie folgt lauten: „§ 4 Niederschlagswassergebühren, (5) Eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (Ökopflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer) werden aufgrund des geringeren Niederschlagswasserabflusses mit 60 % des Gebührensatzes gemäß Abs. 4 veranlagt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gebührenpflichtige die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit dieser Flächen entsprechend nachweist (Angaben des Herstellers.)“ Der Bescheid über Grundbesitzabgaben beinhaltet die Festsetzungen von Steuern und Gebühren (Abgaben). Ergänzende Hinweise zu einzelnen Satzungsregelungen im Bescheid selbst würden zu einem zu großen Umfang des Bescheides führen. Dieser würde somit viel zu unübersichtlich; denn Sinn und Zweck des Bescheides neben den festzusetzenden Abgaben ist, dass die Bürgerinnen und Bürger möglichst klar erkennen können, welche Abgaben, für welche Zeiträume und in welcher Höhe sie diese zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zahlen müssen. In einer „Anlage“ zum Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben gibt es deshalb Erläuterungen zu der Festsetzung und Höhe der Abgaben. Diese beinhalten auch bereits Hinweise zu den Niederschlagswassergebühren bzw. zu den reduzierten Niederschlagswassergebühren. Der Hinweis lautet aktuell wie folgt: „Für reduziert abflusswirksame Flächen (begrünte Dächer, Ökopflaster, etc…) gilt der reduzierte Gebührensatz in Höhe von (der jeweils aktuelle Gebührensatz), für jeden Quadratmeter angeschlossener Fläche“. Für die Erläuterungen zum Abgabenbescheid 2012 kann jedoch folgende Ergänzung aufgenommen werden: „Für reduziert abflusswirksame Flächen (Ökopflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer) gilt bei entsprechendem Nachweis (Angaben des Herstellers) der um 40 % reduzierte Gebührensatz in Höhe von (der jeweils gültige Gebührensatz) für jeden Quadratmeter angeschlossener Fläche“.