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Beschlussvorlage (Erläuterungsbericht 1)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
914 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 16:16

Inhalt der Datei

Unterlage 1D Planfeststellung / Deckblatt 1 für den Neubau der L 183n Westumgehung Sinnersdorf von Bau-km 0+020,00 bis Bau-km 1+083,703 Regierungsbezirk Kreis Stadt/Gemeinde Gemarkung : : : : Köln Rhein-Erft-Kreis Pulheim Sinnersdorf, Stommeln Erläuterungsbericht mit Anhang II bestehend aus 52 Blatt Aufgestellt: Euskirchen, den 21.07.2011 Der Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel I. A. (Edgar Klein) Ltd. Reg. Baudir. Satzungsgemäß ausgelegen  in der Zeit vom bis (einschließlich) in der Stadt/ Gemeinde: Zeit und Ort der Auslegung des Planes sind rechtzeitig vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden. Stadt/ Gemeinde (Unterschrift) (Dienstsiegel) Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES ZUR BAUMAßNAHME .................................................................. 1 Planerische Beschreibung (Lage im Straßennetz) ...................................................... 1 Raumordnerische Entwicklungsziele........................................................................... 2 PLANERISCHE ZIELSETZUNG UND BEDARF...................................................... 2 2.1 Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse ............................................... 2 2.2 Beschreibung der Umwelt im Planungsgebiet (Untersuchungsgebiet) und Darstellung der Varianten .......................................................................................................... 3 2.2.1. Beschreibung der Umwelt ................................................................................... 3 2.2.2. Beschreibung der untersuchten Trassenvarianten .............................................. 4 2.3 Variantenplan.............................................................................................................. 6 2.4 Beurteilung der einzelnen Varianten ........................................................................... 6 2.4.1. Umweltverträglichkeit .......................................................................................... 6 2.4.2. Land- und Forstwirtschaft / Flächenbedarf .......................................................... 7 2.4.3. Überschwemmungsgebiete................................................................................. 8 2.4.4. Auswirkungen auf bebaute Gebiete .................................................................... 8 2.4.5. Wirtschaftlichkeit der Varianten........................................................................... 8 2.5 Begründung der Vorschlagslinie ................................................................................. 9 2.6 Auflistung der Gutachten .......................................................................................... 11 2.7 Verfahren nach § 37 StrWG NRW ............................................................................ 12 ZWECK UND RECHTSGRUNDLAGE DER PLANFESTSTELLUNG .................... 12 EINZELHEITEN DER BAUMAßNAHME................................................................ 13 4.1 Streckencharakteristik .............................................................................................. 13 4.1.1. Entwurfsgeschwindigkeit und Trassierungselemente ........................................ 13 4.1.2. Zwangspunkte................................................................................................... 14 4.1.3. Berücksichtigung der Umwelt bei der Trassierung ............................................ 14 4.1.4. Ergebnis der Sichtweitenanalyse....................................................................... 15 4.2 Querschnitt ............................................................................................................... 16 4.2.1. Aufteilung des Querschnitts .............................................................................. 16 4.2.2. Befestigung der Fahrbahn................................................................................. 17 4.2.3. Gestaltung der Seitenstreifen und Böschungen ................................................ 18 4.3 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz............................................. 18 4.4 Bodenmassen und Abfallbeseitigung ........................................................................ 18 4.5 Straßenentwässerung............................................................................................... 19 4.6 Ingenieurbauwerke ................................................................................................... 19 4.7 Straßenausstattung .................................................................................................. 20 4.8 Rastanlagen, Nebenanlagen, Versorgungsleitungen ................................................ 20 4.9 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr ................................................... 20 AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE UMWELT.................................. 20 5.1 Angaben zum Vorhaben und Standort ...................................................................... 20 5.2 Emissionen ............................................................................................................... 20 5.3 Nutzung von Gewässern:.......................................................................................... 20 5.4 Auswirkungen auf Schutzgüter ................................................................................. 21 5.4.1. Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit.................................... 21 5.4.2. Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt....................................................... 21 5.4.3. Boden / Bedarf an Grund und Boden ................................................................ 21 5.4.4. Wasser (Grund- und Oberflächenwasser)......................................................... 21 5.4.5. Luft und Klima ................................................................................................... 21 5.4.6. Landschaft ........................................................................................................ 22 5.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................... 22 5.4.8. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ......................... 22 5.5 Auswirkungen auf Schutzgebiete nach Naturschutzrecht ......................................... 22 5.6 Schutz von Grundwasser, Gewässern und Uferzonen .............................................. 23 1.1 1.2 2 3 4 5 I Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf 6 7 8 9 Unterlage 1D 5.7 Artenschutzrechtliche Prüfung .................................................................................. 23 5.7.1. Allgemeine Hinweise und Anforderungen.......................................................... 23 5.7.2. Zusammenstellung der Bewertungen und Verbotstatbestände ......................... 23 5.7.3. Antrag nach § 45 (7) BNatSchG........................................................................ 27 5.7.4. Tatbestände nach § 19 (3) BNatSchG alt - entfällt ............................................ 27 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER UMWELT ...................................................... 27 6.1 Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit ........................................... 27 6.2 Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt .............................................................. 28 6.3 Boden ....................................................................................................................... 28 6.4 Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) ................................................................ 28 6.5 Luft und Klima........................................................................................................... 28 6.6 Landschaft ................................................................................................................ 29 6.7 Kultur- und sonstige Sachgüter................................................................................. 29 6.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern................................. 29 KOSTENTRÄGER ................................................................................................ 29 DURCHFÜHRUNG DER BAUMAßNAHME........................................................... 29 8.1 Träger der Baumaßnahme........................................................................................ 29 8.2 Zeitliche Abwicklung ................................................................................................. 30 8.3 Grunderwerb und Entschädigung ............................................................................. 30 8.4 Auswirkungen während der Bauzeit .......................................................................... 30 FLURBEREINIGUNG............................................................................................ 30 II 1 ALLGEMEINES ZUR BAUMAßNAHME Die vorliegende Entwurfsplanung umfasst den Neubau der Westumgehung Sinnersdorf im Zuge der L 183n von Bau-km 0+020,000 (NK 4906 060) bis Bau-km 1+083,703. Die geplante Umgehungsstraße stellt die Verbindung zwischen der bereits ausgebauten Nordumgehung nördlich von Sinnersdorf und der L 183 südlich von Sinnersdorf her. Sie dient zur Entlastung der innerörtlichen Verkehrsbeziehungen der L 183 und der L 93 in Sinnersdorf. Die vorhandene Nordumgehung wird durch die L 183n direkt angebunden und ermöglicht so die Führung der Durchgangsverkehre um Sinnersdorf herum. Am Beginn der Baustrecke schließt die L 183n an den bereits ausgebauten Kreisverkehrsplatz westlich von Sinnersdorf an. Der vorhandene Straßenast der L 93 wird um ca. 130 m in südliche Richtung verschwenkt, so dass ein neuer Netzknotenpunkt mit der L 183n als plangleiche Einmündung Kreisverkehrsplatz entsteht. Der kreuzende Wirtschaftsweg bei Bau-km 0+340 wird über die Westumgehung (WU) überführt unterbrochen. Die Wegebeziehung wird über einen Anschluss des westlichen Wirtschaftswegenetzes an den Kreisverkehrsplatz L 183n / L 93 übernommen. Am Ende der Baustrecke ist ein Kreisverkehrsplatz geplant, der den Anschluss der Westumgehung an die vorhandene L 183 herstellt. Durch die Aufnahme diese Baumaßnahme in den Landesstraßenbedarfsplan mit Stufe 1 hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen den Planungsauftrag erhalten, einschließlich der Einleitung des Genehmigungsverfahrens. Weiterhin wurde die Maßnahme am 20.2.2007 in den Landesstraßen-Ausbauplan 2007 (Entwurf des Fünfjahresplanes) aufgenommen. Ein Verfahren nach §37 StrWG NRW (Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW) zur Bestimmung der Linienführung ist durchgeführt worden (dazu weitere Angaben unter Kap. 2.7). 1.1 Planerische Beschreibung (Lage im Straßennetz) Die im Raum Pulheim vorhandenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind werktags durch Berufs-, Güter- und landwirtschaftlichen Verkehr belastet. Durch die Nähe der Autobahnen A 57 (AS Köln-Worringen) und A 1 sowie die Nähe zur Stadt Köln werden die Straßen zusätzlich durch Berufspendler belastet. Besonders hervorzuheben ist hier die L 183, welche vom Autobahnanschluss der A 57 in Richtung Pulheim in der Nachmittagsspitze eine erhebliche Verkehrsbelastung erfährt. Gemäß RAS-N ist die L 183n in die Straßenkategorie A mit der Verbindungsfunktionsstufe III zugeordnet. Der entwurfstechnische Parameter Ve wird auf 80km/h angesetzt, um auf dem kurzen Straßenabschnitt eine möglichst flächenschonende und agrarstrukturverträgliche Trassierung zu ermöglichen. Die Festsetzung einer höheren Ve ist auch auf Grund der geringen Knotenpunktsabstände nicht sinnvoll. Die L 183n ist im betrachteten Abschnitt als anbaufreie Strecke geplant. Die verkehrliche Belastung der L 183n wird laut Verkehrsuntersuchung der VERTEC GMBH aus dem Jahre 2007 auf ca. 6.800 Kfz/d für das Jahr 2020 prognostiziert, wobei sich das Schwerverkehrsaufkommen in einer Größenordnung von 3 % bewegen wird. Dies entspricht einer Belastung von ca. 240 SV-Fz/d. Aufgrund dieser Verkehrsbelastung wird gem. der RAS-Q 96 ein einbahniger, zweistreifiger Regelquerschnitt 10,5 vorgesehen. 1 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Die Länge der Baustrecke der L 183n zwischen dem vorhandenen Kreisverkehrsplatz westlich von Sinnersdorf und dem geplanten Kreisverkehrsplatz an der L 183 südlich von Sinnersdorf beträgt 1,064 km. Kostenträger für die Baumaßnahme ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen. 1.2 Raumordnerische Entwicklungsziele Im Untersuchungsbereich der Stadt Pulheim und des Stadtteiles Sinnersdorf verlaufen in NordSüd-Richtung die L 183, in West-Ost-Richtung die L 93, sowie von Nord-Westen in Richtung Süd-Osten die B 59. Im überregionalen Straßennetz befinden sich ca. 2 km nordöstlich von Sinnersdorf die A 57 (AS Köln-Worringen) sowie östlich die A 1 (Kölner Ring). In der Ortsmitte von Sinnersdorf kreuzen sich die beiden Landesstraßen L 93 und L 183. Der durch Sinnersdorf verlaufenden L 183 ist eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen der A 57 und der an der B 59 gelegenen Stadt Pulheim zuzuordnen. Für die Verkehre aus dem westlichen Einzugsbereich der B 59 übernimmt die L 93 in Verbindung mit der L 183 ebenfalls eine Zubringerfunktion zur A 57. Durch den Bau der Nordumgehung Sinnersdorf hat sich diese Zubringerfunktion zwar etwas verstärkt, die Verkehrssituation auf der L 183 zwischen der B 59 und Sinnersdorf bleibt jedoch nahezu unverändert. Nach dem verkehrstechnischen Gutachten von 2007 (VERTEC GMBH) wird die Westumgehung Sinnersdorf als Verbindungsstück zwischen der L 183 südlich von Sinnersdorf und der Nordumgehung nochmals eine starke Entlastung der Ortsdurchfahrt von Sinnersdorf herbeiführen (bis 45 %). Sie ermöglicht die Ableitung fast des gesamten Durchgangsverkehres um Sinnersdorf herum. Nur die L 93 von Köln-Pesch nach Sinnersdorf wird von dieser Maßnahme nur gering beeinflusst (-19%). Auch hinsichtlich der noch möglichen Nord-Ost Umgehung der Stadt Pulheim ist dieser Netzschluss erforderlich. 2 2.1 PLANERISCHE ZIELSETZUNG UND BEDARF Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse Die Verkehrsströme auf der L 183 werden zum großen Teil durch die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Autobahnanschluss Köln-Worringen und der B 59 bestimmt. Es treten zu den Spitzenzeiten erhebliche Durchgangsverkehrsströme auf, die im jetzigen Stadium in fast vollem Umfang durch den Ortskern von Sinnersdorf geleitet werden. Durch den Bau der Nordumgehung wurde diese Problematik nur zu einem sehr kleinen Teil gelöst, da ein großer Teil der oben genannten Verkehrsströme nach wie vor durch den Ortskern von Sinnersdorf geleitet wird. Aufgrund der vorhandenen straßenbaulichen Gegebenheiten, der städtebaulichen Situation und der hohen Verkehrsbelastung haben sich im Zuge der Ortsdurchfahrt Sinnersdorf äußerst nachteilige Verhältnisse eingestellt, die erst durch den Neubau der L 183n, Westumgehung Sinnersdorf beseitigt werden können. 2 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf 2.2 Unterlage 1D Beschreibung der Umwelt im Planungsgebiet (Untersuchungsgebiet) und Darstellung der Varianten 2.2.1. Beschreibung der Umwelt Die heutige Flächennutzung spiegelt den starken Nutzungsdruck auf die Landschaft wider. Dicht bebaute Siedlungsgebiete mit Reihen- und Doppelhausbebauung grenzen meist direkt an intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Am nördlichen Ortsrand von Pulheim wird eine große Fläche (ca. 14 ha) für Sport- und Freizeitaktivitäten genutzt. Z.T. gut eingegrünte Strukturen bilden den Ortsrand von Pulheim. Außerhalb der geschlossenen Siedlungsbereiche befinden sich ein landwirtschaftlicher Aussiedlerhof, ein Ponyhof und einige gewerblich genutzte Gebäude südlich von Sinnersdorf sowie eine Splittersiedlung an der L 93 westlich von Sinnersdorf. Störend wirkt hier die oft mangelnde oder nicht standortgerechte Eingrünung der Gebäude. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind großflächig und wenig oder gar nicht gegliedert. Es findet überwiegend ackerbauliche Nutzung statt, nur eine Parzelle im Untersuchungsgebiet wird für den Obstanbau genutzt. Am westlichen Ortsrand von Sinnersdorf verläuft der 1955 bis 1957 erbaute Kölner Randkanal. Der geologische Untergrund des Gebietes wird durch Ablagerungen von Hochflutsedimenten in Form von feinen Sanden und Auenlehmen in Folge von Überflutungen des Rheinstromes während der Weichselkaltzeit gebildet. Der Untergrund besteht überwiegend aus sandigem Schluff über Sand, z.T. kiesig und Kies sowie an zwei kleinen Bereichen aus schluffigem Sand und sandigem Kies. Darunter liegen die ca. 20,00 bis 30,00 m mächtigen Kiese der Niederterrasse. Das Gebiet erscheint fast völlig eben, hat aber eine leichte Oberflächenmodellierung in Form von Mulden und flachen Rinnen. Die Hochflutsedimente entwickelten sich bei allmählich sinkendem Grundwasserstand und fortschreitender Entkalkung überwiegend zu Parabraunerden und auf mehr sandigem Untergrund zu Parabraunerden mit stellenweise Gley-Braunerden. Vorherrschende Bodenart ist Lehm und sandiger Lehm, kleinflächig kommt auch lehmiger Sand und Sand vor. Die Bodenzahl auf der Grundlage der Bodenschätzung beträgt durchschnittlich 60 bis 65, stellenweise unter 50. Die verschiedenen Böden weisen in Bezug auf Sorptionsvermögen, Wasserdurchlässigkeit und Pufferungsvermögen erhebliche Unterschiede auf. Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich ergiebiger bis sehr ergiebiger Grundwasservorkommen. In ausgedehnten Porenaquiferen der bis zu 25,00 m mächtigen, pleistozänen Sande und Kiese liegt das oberste und hydrogeologisch wichtigste Grundwasserstockwerk. Die Grundwasserneubildung erfolgt durch absickerndes Niederschlagswasser und beträgt ca. 6 bis 8 l/s/km². Zusätzlich fließt in weiten Bereichen Grundwasser aus den Mittelterrassen unterirdisch zu. Die sehr lange Sickerstrecke des Niederschlagswassers mit bis zu 9,00 m bewirkt meist - je nach Bodenarten - eine gute Filtrierung eventueller Verunreinigungen. In ca. 1,5 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet liegt die nächste Wassergewinnung durch das Wasserwerk Weiler. Nach Auskunft des Staatlichen Amtes für Wasser und Abfall wird dort je nach Meßergebnis der Wasserqualität das Grundwasser mit Rheinuferfiltrat angereichert, um die Nitratwerte zu senken. Der Kölner Randkanal, eine 1955 bis 1957 angelegte künstliche Entwässerungsrinne, durchzieht das Planungsgebiet von Süden nach Norden. Er wurde ursprünglich zur Ableitung der oft stark eisenhaltigen Sümpfungswässer der Kohleabbaustätten genutzt. Heute werden Oberflä- 3 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D chenwässer und geklärte Abwässer aus den Kläranlagen Widdersdorf und Lövenich (Stadt Köln) und Brauweiler (Erftkreis) eingeleitet. Ferner dient er als Überlauf für die Sümpfungswässer der Rhein-Braun AG. Klimatisch ist bestimmend das maritim geprägte Niederungsklimas der Niederrheinlandschaft. Die Schwankungen der Jahrestemperatur zwischen milden Wintern und gemäßigten Sommern fallen gering aus. Mit einer Jahrsmitteltemperatur von 9,6°C gehört dieses Gebiet zu den wärmsten Bereichen in Nordrhein-Westfalen. Die mittlere Niederschlagsmenge beträgt in Pulheim 665 mm als Jahresmittelwert und für den Zeitraum Mai bis Oktober 358 mm. Die Flächen außerhalb des Siedlungsgebietes werden überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzt (Ackerland). Gehölze und Baumreihen kommen fast nur entlang von Straßen oder im Bereich von angepflanzten Baumhecken vor, ebenso Hecken und Gebüschgruppen. Faunistisch ist relevant die Bedeutung des Kölner Randkanals als Nahrungshabitat für Fledermäuse und die offene Feldflur als Lebensraum der Offenlandbrutvögel. Das Untersuchungsgebiet erfüllt aufgrund seiner Lage zwischen dem infrastrukturellen Zentrum Pulheim und dem Wohnort Sinnersdorf wichtige Freiraumfunktionen. Für die Erholungsnutzung ist der Bereich aber durch die momentan schlechte Ausstattung an erholungswirksamen Strukturen nur wenig bedeutsam. Die gute Zugänglichkeit von Pulheim wird durch das enge landwirtschaftliche Wegenetz erreicht, das von Spaziergängern, Joggern und Radfahrern genutzt wird. 2.2.2. Beschreibung der untersuchten Trassenvarianten Im Rahmen des Verfahrens zur Abstimmung der Linienführung gemäß § 37 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW sind im vorliegenden Entwurfsabschnitt verschiedene Varianten untersucht und beurteilt worden. Variante 1 Die Variante 1 beginnt ca. 350 m nördlich der Albrecht-Dürer-Straße in Pulheim und weicht dann nach Westen aus, um bei Bau-km 1+380 rechtwinklig in die L 93 einzumünden. Die existierende L 183 erhält bei Bau-km 0+200 einen plangleichen Anschluss (Einmündung) an die Westumgehung. Die durchschnittenen Wirtschaftswege können niveaugleich angeschlossen bzw. parallel zur Westumgehung geführt werden. Der Gradientenverlauf ist in Geländehöhe geplant, wobei sich örtlich eine Dammhöhe von bis zu 1,60 m ergeben kann. Die minimalen Radien liegen bei 300 m und das maximale Längsgefälle liegt bei 0,34 %. Die Neubaustrecke ist ca. 1.380 m lang. Ingenieurbauwerke werden innerhalb dieser Trasse nicht erforderlich. Die Variante beinhaltet 2 plangleiche Knotenpunkte. Die Ausbaukosten betragen ca. 1,23 Mio. €. 4 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Variante 2 Am Ortsausgang von Pulheim, ca. 350 m hinter der Albrecht-Dürer-Straße, verlässt die Trasse die L 183 und schwenkt nach Nord-Westen aus, um bei km 1+350 plangleich in den Kreisverkehr der L 93n einzumünden. Durch die Verdrängung der Einmündung der Stommelner Straße aus dem Kreisverkehr wird eine Verlegung dieser Straße ca. 50 m nach Süden erforderlich. Die existierende L 183 zwischen Pulheim und Sinnersdorf erhält eine niveaugleiche Anbindung bei km 0+350. Der Gradientenverlauf ist in Dammlage geplant, wobei sich eine Dammhöhe von bis zu 3,50 m ergeben kann. Die minimalen Radien liegen bei 600 m und das maximale Längsgefälle liegt bei 0,88 %. Ingenieurbauwerke werden innerhalb dieser Trasse nicht erforderlich. Die Gesamtlänge der Neubaustrecke beträgt 1.350 m. Die Ausbaukosten betragen ca. 1,68 Mio. €. Variante 2A Alternativ zur Variante 2, mit Führung der Trasse auf vorhandener Geländehöhe mit seitlichen Entwässerungsgräben. Der Gradientenverlauf ist in Geländehöhe geplant, wobei sich eine Dammhöhe von bis zu 2,40 m ergeben kann. Die minimalen Radien liegen bei 600 m und das maximale Längsgefälle liegt bei 1,42 %. Die Ausbaukosten betragen ca. 1,20 Mio. €. Variante 3 Bei dieser Trasse ist angestrebt worden, die existierende L 183 mit in die Ausbauplanung zu integrieren. Die Trasse schwenkt ca. 200 m vor dem Kölner Randkanal nach Westen und mündet bei Bau-km 1+550 plangleich in die L 93n. Der vorgesehene Knoten (Kreisverkehr) der L 93n bei km 1+000 wird als Einmündungsbereich beibehalten. Eine Einmündung der L 183 ist bei Bau-km 0+720 plangleich vorgesehen, ebenso die Einmündung der Stommelner Straße bei Bau-km 1+400. Der Gradientenverlauf ist in Dammlage geplant, wobei sich eine Dammhöhe von bis zu 3,50 m ergeben kann. Die minimalen Radien liegen bei 500 m und das maximale Längsgefälle liegt bei 0,64 %. Im Gegensatz zu den Varianten 1 und 2, die beide über Ackerflächen verlaufen, ist für Variante 3 der Erwerb von Gebäudeflächen im Bereich des „Gut Tannenhof“ erforderlich. Die Länge der Trasse beträgt 1.550 m, davon ca. 600 m auf der vorhandenen L 183. Auf einer Länge von 330 m werden östlich der Trasse Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Eine Anbindung der Wirtschaftswege erfolgt niveaugleich oder diese Führung erfolgt parallel zur Trasse. Die Ausbaukosten betragen ca. 2,19 Mio. €. 5 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Variante 3A Alternativ zur Variante 3 mit Führung der Trasse im Bereich des notwendigen Lärmschutzes in Tieflage. Es kann sich hierbei eine Einschnittstiefe von bis zu 4,50 m ergeben. Die minimalen Radien liegen bei 500 m und das maximale Längsgefälle liegt bei 1,71 %. Die benötigten Anbindungen der L 183 und Stommelner Straße werden als plangleiche Knotenpunkte ausgeführt. Die Ausbaukosten betragen ca. 2,24 Mio. €. 2.3 Variantenplan (siehe auch Anhang I) 2.4 Beurteilung der einzelnen Varianten 2.4.1. Umweltverträglichkeit Lärm und Schadstoffe Die derzeitige Situation für die Anwohner der Ortsdurchfahrt Sinnersdorf im Zuge der L 183 mit zeitweise unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen wird durch die angestrebte Verkehrsminderung erheblich verbessert. Durch die L 183n wird der bis dahin ungestörte Flurbereich durch die verkehrsbedingte Schadstoff- und Lärmimmission beeinträchtigt, wobei dies besonders den siedlungsnahen Bereich und bei Variante 3 die Wohnbebauung beeinträchtigt. 6 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes wird durch die z.T. vorgesehene Führung der Trasse in Dammlage verursacht. Als verträglichste Variante stellt sich hier eindeutig die Variante 2A heraus. Die Varianten 3 bzw. 3A weisen durch den ortsnahen Verlauf mit z.T. erheblichen Veränderungen des Landschaftsbildes ein insgesamt sehr hohes Risiko gegenüber dem Wohnumfeld und der Erholungsnutzung auf. Natur und Landschaft Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere: Die Trasse durchschneidet einen bis dahin zusammenhängenden Freiraum. Die Auswirkungen dieser Trennwirkung auf die Fauna sind vielfältig: Störung von Aktionsradien, Zerschneidung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften ebenso wie die Tierverluste infolge von Kollisionen mit Fahrzeugen. Die untersuchten Trassen beanspruchen keine als mittel oder hoch empfindlich eingestuften Biotope. Ein Großteil der Fläche wurde als gering empfindlich eingestuft. Die als "besonders erhaltenswert" und "schützenswert" eingestuften Biotope werden nicht in Anspruch genommen, befinden sich aber z.T. noch in dem beeinträchtigten Seitenraum der Trasse, wo sich Lärm und Schadstoffeintrag negativ auf das Biotoppotential auswirken können. Das Kriterium "Beeinträchtigung von Biotopen" ist in diesem Untersuchungsraum von untergeordneter Bedeutung, was durch die geringe Beeinträchtigung durch die Trassen sowie die minimalen Unterschiede zwischen den Trassenvarianten deutlich wird. Die Trennwirkung ist bei den Trassen 3 und 3A durch die Bündelung mit dem Kölner Randkanal am geringsten. Bei den Trassen 2 und 2A liegt durch den relativ nahen Verlauf am Randkanal (ca. 100 m Abstand) nur bedingt eine Trennwirkung vor. Eine eindeutige Rangfolge der Verträglichkeit ist schwer festzulegen und beruht nur auf der etwas günstigeren Bewertung der Varianten 3 und 3A. Lediglich die Variante 1 zeigt eine eindeutig geringere Verträglichkeit gegenüber dem Biotoppotential. Auswirkungen auf das Klima: Die Versiegelung von Boden wirkt sich negativ auf das Umgebungsklima aus. Der bis auf Randeinwirkungen der L 183 (alt) und L 93 (alt) unbelastete Freiraum wird durch die zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen belastet. Als Empfehlung zur Verträglichkeit sollten die Prämissen a.) möglichst geringe Neuversiegelung und b.) möglichst großer Abstand zum Siedlungsrand berücksichtigt werden. 2.4.2. Land- und Forstwirtschaft / Flächenbedarf Das Bodenpotential wird am meisten durch die Bodenversiegelung und die Flächeninanspruchnahme für Seitenflächen beeinträchtigt. Der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Flächen betrifft überwiegend Böden mit mittlerer Ertragsfähigkeit. Die dauerhafte Versiegelung von Boden und die gesamte Flächeninanspruchnahme verhalten sich proportional zur Neuversiegelung der Trassenvariante und entsprechend der Führung der Trasse in Dammlage oder Geländelage. 7 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Die Trassenvarianten 3A und 3 sind in Bezug auf diese Kriterien durch die relativ lange Führung der Trasse auf der L 183 alt und die Bündelung der Trasse mit dem Kölner Randkanal die günstigste Variante. Der Flächenbedarf der einzelnen Varianten bewegt sich unter Berücksichtigung von Dammund Einschnittsbereichen zwischen ca. 2 ha und 3,1 ha. Folgende Flächen werden benötigt: Variante 1 2 2A 3 3A Flächenbedarf (in ha) 2,769 2,668 2,668 2,078 3,078 2.4.3. Überschwemmungsgebiete Im Bereich des vorliegenden Planungsabschnittes sind keine gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiete vorhanden. 2.4.4. Auswirkungen auf bebaute Gebiete Für die Linienführung der Varianten 3 und 3A ist ein starker Eingriff in den Bestand des Bereiches „Gut Tannenhof“ erforderlich. So ist der Erwerb von Gebäudeflächen erforderlich. Des Weiteren ist bei dieser Führung in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine Lärmschutzmaßnahme erforderlich. Dies könnte in Form einer Lärmschutzwand (Einschränkung des Sichtfeldes, Veränderung des Landschaftsbildes usw.) oder durch die Tieflage der Straße (Kostenintensiv, Probleme bei der Entwässerung, größerer Flächenbedarf, usw.) erfolgen. Bei den übrigen Varianten werden keine bebauten Gebiete betroffen. Städtebauliche Absichten der Stadt Pulheim im Bereich der Westumgehung Sinnersdorf nach Existenz der Umgehung sind nicht Gegenstand dieses Entwurfes. 2.4.5. Wirtschaftlichkeit der Varianten Die Variante 1 entspricht in ihrer verkehrstechnischen Beurteilung den anderen Varianten, da die Unterschiede relativ gering sind. So differieren die Streckenlängen nur um maximal 200 m voneinander und die Kurvigkeiten und Längsneigungen liegen in einem ähnlichen Rahmen. Die Verkehrsqualität auf allen Varianten ist dem entsprechend annähernd gleich. Die städtebauliche Beurteilung ist bei allen Varianten gleich, da die Entlastungswirkung der Varianten von der gleichen Verknüpfung abhängig ist. Es gibt bei der Variante 1 keine Notwendigkeit für Lärmschutzmaßnahmen. Die Kosten für diese Variante sind die zweitniedrigsten im Vergleich. Die Variante 2 unterscheidet sich von Variante 1 nur in der wirtschaftlichen Beurteilung. So liegt sie mit ihren Kosten genau in der Mitte und ist deutlich teurer (ca. 0,5 Mio. €) als die Untervariante 2A, die anstatt in Dammlage auf Geländeniveau liegt. Die Variante 3 unterscheidet sich in der verkehrstechnischen Bewertung nicht von den anderen Varianten. Doch im Hinblick auf die wirtschaftliche Beurteilung unterscheiden sich die verbleibenden Varianten 3 und 3A ganz erheblich, da sie wiederum deutlich teurer (ca. 0,5 Mio. €) als die Variante 2 sind. Dies rührt aus der Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen her, die auf Grund der unmittelbaren Nähe von Wohnbebauung (ca. 60 m) besteht. Während bei Variante 3 8 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D der aktive Lärmschutz mit einer Lärmschutzwand erfüllt wird, erfüllt Variante 3A den Schutzbedarf mit der Führung der Straße in Troglage. Die Beurteilung der Varianten lässt sich in einer kleinen Tabelle nach einer 3 - stufigen Werteskala darstellen (positiv ĺ neutral ĺ negativ): Variante 1 2 2A 3 3A Wirtschaftliche Beurteilung/Kosten positiv neutral positiv negativ negativ 2.5 Begründung der Vorschlagslinie Die technischen Gesichtspunkte der Untersuchung sind in diesem Fall nicht die entscheidenden Auswahlkriterien, da die Unterscheidung der einzelnen Varianten in ihren technischen Auswirkung (Netzverknüpfung, Verkehrsfluss und Verkehrsqualität) unerheblich sind. Das Kriterium Kosten spricht für die Variante 2A, da sie mit ca. 1,20 Mio. € die preiswerteste Lösung darstellt. Die teuerste Variante (Variante 3A) hingegen würde auf eine Bausumme von ca. 2,24 Mio. € kommen. Es sind keine Lärmbelastungen und besondere Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes bei der Vorzugsvariante (Variante 2A) zu erwarten, da sie im ausreichenden Abstand von den Ortsrändern liegt. Ebenso sind keine Beeinträchtigungen der städtebaulichen Entwicklungsziele zu erkennen. Die negativen Auswirkungen der Westumgehung sind die Beeinträchtigungen eines bisher unbelasteten Freiraumes durch Versiegelung von offenem Boden, Flächeninanspruchnahme und die Beeinträchtigung des Straßenseitenraumes durch verkehrsbedingte Emissionen. Die Trassenvariante 2A weist dabei insgesamt das geringste Risiko auf. Erläuterung/Änderung zur Vorschlagsvariante: Auf Grund der Planung der Ostumgehung Pulheim im Straßenbedarfsplan (in Stufe 2) wird die Vorschlagsvariante, anders als in der UVS angegeben, mit einem Kreisverkehr an die L 183 angeschlossen. Dies soll den möglichen Anschluss der Ostumgehung Pulheim ohne erneute große Umbauten an der L 183 und der L 183n gewährleisten. Weiterhin verschiebt sich die Trasse der Westumgehung Sinnersdorf im mittleren Teil um ca. 100 m in westliche Richtung im Vergleich zur Variante 2A. Dies hat eine Reduzierung der Zerschneidung von landwirtschaftlichen Flächen zur Folge (Abstimmung mit Amt für Agrarordnung und Landwirtschaftskammer Rheinland vom 19.05.2003). Zu dem vergrößert sich durch die Verschiebung der Abstand der Trasse zum „Gut Tannenhof“, so dass keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Obstwiesenstruktur westlich der Trasse wird durch diese Maßnahme nicht wesentlich stärker belastet. Diese Änderungen sind aus technischer Sichtweise auf alle Varianten bezogen nur geringfügig und erfordern keine neue Untersuchung der geänderten Variante. Tabellarische Übersicht der Varianteneigenschaften Varianten 1 2 2A 3 3A Merkmale (die jeweils günstigste Angabe ist fett) Technische / statistische Angaben Streckenlänge (in km) 9 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Neubau Unterlage 1D 1,38 1,35 1,35 1,55 1,55 300 0,34 600 600 500 500 0,88 1,42 0,64 1,71 Höhenlage Gelände Damm Gelände Damm Einschnitt Erwerb von Gebäudeflächen (St.) 0 0 0 1 1 Flächenbedarf (in ha) 2,769 2,668 2,668 2,078 3,078 Höchste Verkehrsmenge der Varianten (absolut pro Tag) ~8.710 ~8.710 ~8.710 ~8.710 ~8.710 Entlastung Ortsdurchfahrt Nord - Süd „Nördlich“ (in %) 40 - 50 40 - 50 40 - 50 40 - 50 40 - 50 Entlastung Ortsdurchfahrt Nord - Süd „Südlich“ (in %) 40 - 50 40 - 50 40 - 50 40 - 50 40 - 50 Bauzeiten (geschätzt) 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr Kosten (in Mio. €) 1,228 1,675 1,202 2,186 2,236 Ausbau Linienführung Rmin ( Radius in m) Smax ( Steigung in %) Städtebauliche Bewertung Sonstiges Umweltbewertung Beeinträchtigung/Variante Dim. Var. 1 Var. 2 Var. 2A Var. 3 Var. 3A Var. 0 - Statistische Angaben zu den Varianten Ausbaulänge gesamt m 1375 1350 1350 1550 1550 Ausbaulänge neu m 1375 1120 1120 950 950 Seitenraum ha 27,20 27,00 27,00 31,00 31,00 - Beeinträchtigter Seitenraum ohne Grundbelastung durch L 183 und L 93 ha 27,00 14,50 14,50 10,20 10,20 - Neuversiegelung m 2 12780 10360 10360 8800 8800 - m 2 26950 24100 20700 19100 18340 - m 2 - - - - - - 24240 14500 14500 6625 6625 23550 2975 - - - - 3400 5 4 3 2 1 - 12780 10360 10360 8800 8800 - Beeinträchtigter gesamt Anbaupotential Verlust Flächen Gefahr stung landwirtschaftlicher der Schadstoffbela- - hohes Risiko - mittleres Risiko - geringes Risiko Rangfolge Wasserpotential Flächenentzug Versiegelung Kontaminierter Bereich m 2 m 2 10 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D - hohes Risiko 5700 2350 2350 1080 2280 5500 - mittleres Risiko 21500 11100 11100 7600 6400 21450 - geringes Risiko - - - 2600 2600 - Rangfolge 3 2 2 1 4 - 650 450 450 250 250 - Trennung eines Freiraumes ja bedingt bedingt nein nein - Rangfolge 3 2 2 1 1 - - - - 1950 1950 25600 4400 2120 2120 4950 4950 8950 21300 12380 12380 3300 3300 18000 2-5m Überhöhung - 550 50 575 - - >5m Überhöhung - - - 330 - - Beschallung der Ortsränder - - - 500 500 - Rangfolge 3 2 1 5 4 - Biotoppotential Beeinträchtigung von Biotopen m 2 im Nahbereich (50m) Erholungs- und Wohnumfeldpotential Lärmtung und Schadstoffbelas- m 2 - hohes Risiko - mittleres Risiko - geringes Risiko Beeinträchtigung des Land- m schaftsbildes Klimapotential Eignungsminderung durch Bodenversiegelung und Schadstoffimmissionen im Ausgleichsraum zwischen den Siedlungsgebieten. Zu den Wirkungen ist keine quantifizierbare Aussage möglich. Gesamtrangfolge 2.6 4 3 1 2 3 - Auflistung der Gutachten Im Jahre 1991 wurde für die Straßen L 93 und L 183 in den Ortsbereichen Sinnersdorf, Stommeln und Pulheim Nord eine verkehrstechnische Untersuchung mit dem Schwerpunkt der möglichen Entlastung der Ortsdurchfahrt Sinnersdorf durchgeführt. Als Folge dieser Untersuchung entstand die Ortsumgehung nördlich von Sinnersdorf (L 183n). Zur Vollendung der Entlastung ergibt sich die Notwendigkeit für den Bau der zweiten Hälfte der Umgehung Sinnersdorf (Westumgehung Sinnersdorf). Im Jahre 1999 wurde eine zweite Verkehrsuntersuchung durchgeführt, in deren Rahmen die Westumgehung Sinnersdorf und die noch mögliche Nord-Ost-Umgehung Pulheim nochmals separat betrachtet wurden. Diese Untersuchung bestätigt die Ergebnisse der ersten Untersuchung und damit nochmals die Notwendigkeit für den Bau der Westumgehung Sinnersdorf. Im Jahre 2007 wurde vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens die Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2020 fortgeschrieben. Im Rahmen dieser Fortschreibung wurden die bestehenden Verkehrsverhältnisse neu analysiert und in die Untersuchung eingearbeitet. Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wurde 1992 fertig gestellt und am 04.11.1992 mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Aktuell überprüft wurden die vorhandenen Schutzgebiete 11 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D nach Landschafts- und Wasserrecht. Es bestehen keine Veränderungen bezüglich Wasserschutzgebiete und Schutzgebiete/Landschaft zur UVS. In 2002 wurden faunistische Untersuchungen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Feldhamster durchgeführt. 2.7 Verfahren nach § 37 StrWG NRW Bei den vorab beschriebenen Untersuchungen zur Linienfindung sowie nach Prüfung der Umweltverträglichkeit hat sich die Variante 2A als die zweckmäßigste Lösung erwiesen. Das förmliche Verfahren wurde mit ortsüblicher Bekanntmachung der Offenlage am 13.07.1999 (Amtsblatt Erftkreis) eröffnet. Die Bürgerbeteiligung erfolgte gemäß § 9 UVPG durch öffentliche Auslegung der Planung vom 02.08.1999 bis 04.09.1999 in der Stadt Euskirchen. Ein Informationstermin über die Umweltverträglichkeitsstudie hat am 27.09.1999 (Bürgerinformation) stattgefunden. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde somit den Bürgern und den vom Land Nordrhein-Westfalen nach § 58ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das gemeindliche Einvernehmen zur Variante 2A wurde mit Datum vom 20.10.1999 im Stadtplanungsausschuss einstimmig erteilt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand statt am 17.01.2001. In der Sitzung am 29.06.2001 hat der Regionalrat der Bezirksregierung Köln der Vorschlagsvariante 2A einstimmig und ohne Enthaltungen zugestimmt. Die abgestimmte Planung und Linienführung wurde gem. § 37 Abs. 6 StrWG NRW durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr Nordrhein-Westfalen (MWMEV) mit Erlass vom 10.05.2002, Az.: VI A 1-52-01/183.5 genehmigt. Die Bezirksregierung Köln hat daraufhin die Planung und Linienführung der Maßnahme auf der Grundlage der Variante 2A bestimmt am 23.05.2002. In der Sitzung vom 07.06.2002 wurde die Verkehrskommission des Regionalrates hierüber informiert. Die Planung, die den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen zugrunde liegt, ist entsprechend dem raumordnerischen Verfahren nach § 37 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG NRW) mit den zuständigen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie den sonstigen zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander abgewogen und haben zu der hier vorliegenden Planung geführt. 3 ZWECK UND RECHTSGRUNDLAGE DER PLANFESTSTELLUNG Das Straßenbauvorhaben greift in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berührt bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind daher in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlichrechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. 12 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Die Planfeststellung ersetzt jedoch nicht die für die Durchführung der Straßenbaumaßnahme erforderlichen privatrechtlichen Regelungen. Die Rechtsgrundlage der Planfeststellung für die Landesstraßen ergibt sich aus den §§ 38 bis 40 des Straßen- und Wegegesetzes NW (StrWG NW) in Verbindung mit Teil V, Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 72 bis 78 VwVfG NW). 4 4.1 EINZELHEITEN DER BAUMAßNAHME Streckencharakteristik 4.1.1. Entwurfsgeschwindigkeit und Trassierungselemente Für den gesamten Streckenabschnitt wurde eine Entwurfsgeschwindigkeit Ve = 80 km/h zugrunde gelegt, die den raumordnerischen Zielsetzungen, den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrstechnischen Anforderungen gerecht wird. In Abhängigkeit von der Streckengeometrie wurde die Geschwindigkeit V85 nach RAS-L 1995, Anhang 1 untersucht. Bezüglich der V85 lässt sich der Streckenabschnitt in folgende 2 Geschwindigkeitsbereiche (Abschnitte ähnlicher Kurvigkeit) aufteilen: - Beginn der Baustrecke bis Bau-km 0+446: 90 km/h - Bau-km 0+446 bis Ende der Baustrecke: 100 km/h Die Entwurfsgeschwindigkeit Ve und die Geschwindigkeit V85 stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, da über den gesamten Streckenabschnitt die Differenz kleiner als 20 km/h (im ersten Streckenabschnitt kleiner 10km/h) beträgt. Damit wird erreicht, dass die Streckencharakteristik und das Fahrverhalten der Kraftfahrer aufeinander abgestimmt sind. Die geforderte Netzfunktion der Westumgehung wird somit deutlich erfüllt. Da zusätzlich auch die Differenz der Geschwindigkeiten V85 in den beiden Teilabschnitten weniger als 10 km/h beträgt, ist eine ausreichende Homogenität der Geschwindigkeitsverteilung im betrachteten Streckenabschnitt gewährleistet. Der Entwurf weist folgende Trassierungsmerkmale auf: - Radius Klothoide Längsneigung (im Verwindungsbereich) Längsneigung Querneigung Querneigung Wannenhalbmesser Kuppenhalbmesser Trasse L 183n Grenzwerte gem. Ras-L R = 250 m A = 80 m s = 0,875 % min R = 250 m min A = 80 m min s = 0,7 % s = 1,296 % q = 2,5 % q = 5,5 % HW = 3.000 m HK = 6.000 m max s = 6,0 % min q = 2,5 % max q = 8,0 % min HW = 1.300 m min HK = 4.400 m Die geforderten Trassierungselemente der RAS-L (Ausgabe 1995) werden damit eingehalten. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Fahrbahnentwässerung sollte im Verwindungsbereich gegensinniger Querneigungen eine Mindestlängsneigung von 0,7 % und zwischen Längsneigung und Anrampungsneigung eine Differenz von mindestens 0,5 % angestrebt werden (vgl. 13 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D RAS-L 1995, Abs. 5.1.2.2). Diese Bedingungen werden im Verwindungsbereich der L 183n von Bau-km 0+421,478 bis Bau-km 0+471,478 eingehalten (s = 0,875 %, ds = 0,375 %). Die Querneigungen in den Bereichen der Kreisbögen wurden abweichend zur RAS-L, Bild 28 wie folgt festgelegt: - R = 250: Æ q = 5,5 % - R = 350: Æ q = 5,0 % - Im Bereich des Knotenpunktes der Anbindung der L 93 beträgt die Querneigung 3,0 %, um eine knickfreie Anbindung (Höhenanschluss) der L 93 zu erreichen. Die verwendeten Trassierungselemente sind so aufeinander abgestimmt, dass innerhalb des geplanten Streckenabschnittes keine Unstetigkeiten auftreten und somit eine ausgewogene Streckenqualität erreicht wird. 4.1.2. Zwangspunkte Zwangspunkte für die Linienführung in Grund- und Aufriss sind: - der Anschluss an den vorhandene Kreisverkehrsplatz westlich von Sinnersdorf - der Anschluss an die L 93 - Grundstücksflächen des Bereiches „Gut Tannenhof“ - der Anschluss an die L 183 südlich von Sinnersdorf - der Anschluss der Überführung des Wirtschaftsweges an die vorhandenen Wirtschaftswege - die Anschlussplanung der Nord-Ost-Umgehung Pulheim 4.1.3. Berücksichtigung der Umwelt bei der Trassierung Der Verlauf der Trasse ist durch topographische Gegebenheiten und durch Zwangspunkte weitgehend festgelegt (vgl. Abschnitt 4.1.2). Die Belange der Umwelt sind bei der Trassierung beachtet worden. Es wurde besonders darauf geachtet, alle zur Eingliederung der Straße in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Bei ihrer Festlegung wurden nicht nur die gestalterisch-optischen Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern in erster Linie die biologischen und ökologischen Komponenten des Naturhaushaltes einbezogen. Die Straße wird so in die Landschaft eingegliedert, dass sie sich für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht belastender und störender auswirkt, als dies in verantwortlicher Abwägung aller Belange unvermeidbar ist. Die Trassierung der Gradiente erfolgte möglichst geländenah, so dass die Böschungshöhen kleiner als 1,30 m sind. Für diese Bereiche wurde eine konstante Böschungsbreite von 2,00 m gewählt, was zur Folge hat, dass im überwiegenden Bereich der Trasse die Böschungsneigung sehr flach ausfällt, um nicht den Eindruck hoher technischer Dämme zu vermitteln. (vgl. Abschnitt 4.2.3) 14 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D 4.1.4. Ergebnis der Sichtweitenanalyse Zur Einhaltung der erforderlichen Haltesichtweiten ist ab ca. Bau-km 0+470 bis ca. Bau-km 0+276 für die Kraftfahrzeuge in Fahrtrichtung Norden eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 90 km/h erforderlich. Ab ca. Bau-km 0+276 ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h wegen des Knotenpunktes der L 93 geplant. Für die Fahrzeuge in Fahrtrichtung Süden kann die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h ab Bau-km 0+315 aufgehoben werden. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Haltesichtweiten wird vorausgesetzt, dass der Straßenseitenraum (Böschungen und Gräben bzw. Mulden) von Bewuchs freigehalten wird. Weiterhin darf im Bereich von ca. Bau-km 0+630 bis ca. Bau-km 1+000 der Ackerstreifen in einem Abstand von ca. 3 m von der Grabenkante bzw. Böschungskante nicht bepflanzt werden (Bereich im Innenbogen, links). Einzelne Bäume oder Büsche könnten in dem freizuhaltenden Sichtfeld verbleiben, wenn ihre Sichtbehinderung unwesentlich ist und sie der optischen Verkehrsführung oder der Fahrraumgestaltung dienen. Unter Einhaltung folgender Streckengeschwindigkeiten werden die Haltesichtweiten eingehalten: In Stationierung: 0+020 – 0+315 0+330 – 1+060 70 km/h 100 km/h Entgegen Stationierung: 1+060 – 0+275 0+470 – 0+276 0+276 – 0+020 100 km/h 90 km/h 70 km/h Überholsichtweiten sind im gesamten Streckenabschnitt nicht vorhanden, was in Anbetracht der relativ kurzen Trassenlänge (ca. 1.060 m) im Vergleich mit der erforderlichen Überholsichtweite (625 m bzw. 575 m) eine untergeordnete Bedeutung hat. Gem. RAS-L (Ausgabe 1999) ergeben sich für die unterschiedlichen V85 – Bereiche folgende erforderliche Sichtweiten: V85 = 90 km/h: V85 = 100 km/h erforderliche Haltesichtweite 140 m erforderliche Überholsichtweite 575 m erforderliche Haltesichtweite 215 m erforderliche Überholsichtweite 625 m Die Betrachtung der vorhandenen Haltesichtweiten liefert als Ergebnis, dass in weiten Teilen der geplanten Strecke die Haltesichtweiten eingehalten werden. Hiervon ausgenommen sind die Haltesichtweiten bei Annäherung an die jeweiligen Kreisverkehrsplätze. Gemäß dem „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ (Ausgabe 2006) werden bei Annäherung an Kreisverkehre folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen empfohlen: - 50 m vor der Kreisfahrbahn Beschränkung auf 50 km/h - 150 m vor der Kreisfahrbahn Beschränkung auf 70 km/h 15 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Für den Kreisverkehr am Bauende ergibt sich durch die genannte Beschränkung im Stationsbereich 0+846,000 bis 0+913,703 ein Defizit in der Haltesichtweite. Aufgrund der relativ geringen Trassenlänge kann von einem allgemein reduzierten Geschwindigkeitsniveau ausgegangen werden, so dass diese Differenz vernachlässigt werden kann. Die notwendigen Überholsichtweiten werden in den nachfolgend genannten Abschnitten eingehalten: Fahrtrichtung „links nach rechts“ Kreisverkehr bei 0+121,000 bis 0+446,000 Fahrtrichtung „rechts nach links“ Kreisverkehr am Bauende bis 0+646,000 Reduziert werden diese Bereiche durch die Einfahrbereiche der beiden Kreisverkehre, so dass folgende Abschnitte für Überholvorgänge freigegeben werden können: Fahrtrichtung „links nach rechts“ 0+291,000 bis 0+446,000 Fahrtrichtung „rechts nach links“ 0+913,703 bis 0+646,000 4.2 Querschnitt 4.2.1. Aufteilung des Querschnitts Für diesen Abschnitt ist zur Erzielung einer entsprechend der regionalen Verbindungsfunktion der L 183n angemessenen Reisegeschwindigkeit die Wahl eines Regelquerschnittes RQ 10,5 nach RAS-Q 96 zweckmäßig. Unter Berücksichtigung der Schwerverkehrsstärke von ca. 240 Fahrzeuge/d wird die Breite des Randstreifens auf 0,25 m festgelegt. Damit erhält der Querschnitt eine Kronenbreite von 10,50 m. Querschnittsmaße L 183n (Freie Strecke) Bankett Randstreifen Fahrbahn Randstreifen Bankett Kronenbreite = 1,50 m = 0,25 m = 7,00 m = 0,25 m = 1,50 m = 10,50 m Querschnittsmaße L 183n (Linksabbiegespur) Bankett = Geh-/Radweg = Trennstreifen = Randstreifen = 0,75 m 2,00 m 1,75 m 0,25 m 16 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Fahrbahn Randstreifen Bankett Kronenbreite Unterlage 1D = 10,50 m = 0,25 m = 1,50 m = 17,00 m Querschnittsmaße L 183n (Bereich zwischen den nördlichen Kreisverkehrsplätzen) Bankett = 0,75 m Geh-/Radweg = 2,25 m Trennstreifen = 1,75 m Randstreifen = 0,25 m Fahrbahn inkl. Mittelinsel = 10,75 m Randstreifen = 0,25 m Bankett = 1,50 m Kronenbreite = 17,50 m Die neue Überführung des Wirtschaftsweges erhält folgende Querschnittsmaße Bankette Fahrbahn Bankette Kronenbreite = = = = 1,25 m 3,00 m 1,25 m 5,50 m Bauwerk des Wirtschaftsweges Kappe Fahrbahn = 0,75 m = 3,50 m Kappe = 0,75 m Kronenbreite = 5,00 m 4.2.2. Befestigung der Fahrbahn Für die L 183n ergibt sich entsprechend der Richtlinie RStO 01 die Bauklasse III. Der Oberbau wird in bituminöser Bauweise ausgeführt. Für Kreisverkehrsflächen ist die gegenüber dem höchstbelasteten Fahrstreifen nächst höhere Bauklasse vorzusehen (RStO 01, Abs. 2.6.1). Daraus folgt für die Dimensionierung eine Befestigung der Fahrbahn des der neuen Kreisverkehrsplatzes Kreisverkehrsplätze südlich von Sinnersdorf nach Bauklasse II. Der Oberbau der neu auszubauenden Wirtschaftswege (incl. der Wendeschleifen) wird in Anlehnung an das Technische Regelwerk RLW 1999 in bituminöser Bauweise vorgeschlagen als Deckschicht ohne Bindemittel mit darunterliegender Schottertragschicht vorgesehen. 17 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D 4.2.3. Gestaltung der Seitenstreifen und Böschungen Zur Reduzierung des Flächenbedarfes erhalten sämtliche Böschungen, mit Ausnahme der Wirtschaftswege; eine konstante Breite von 2,00 m (Empfehlung laut RAS-Q: 3,00m). Da die Trasse geländenah verläuft, treten in den überwiegenden Bereichen Böschungsneigungen weit unter der Regelböschungsneigung von 1:1,5 auf. Böschungshöhen, die größer als 1,30m sind, kommen nicht vor, so dass die Böschungsneigung in allen Bereichen flacher als 1:1,5 ist. Die Böschungen der Wirtschaftswege haben eine konstante Böschungsneigung von 1:1,5. Auf eine Ausrundung am Böschungsfuß wird verzichtet. In Anlehnung an die RiStWag werden in der Wasserschutzzone III B die Bankette sowohl der Landesstraßen als auch der Wirtschaftswege, sowie die Fahrbahnteiler der Knotenpunkte mit 20 cm Schotterrasen befestigt. Sämtliche Böschungsflächen werden mit 20 cm Oberboden sowie Graben- und Muldenflächen mit 20 -30 cm, Oberboden angedeckt. Die Mittelinsel des KVP´s erhält eine Überhöhung von 1,25 m über Oberkante Bordstein und eine Oberbodenandeckung von 20 - 30 cm. 4.3 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz Der Bauanfang der L 183n setzt am vorhandenen Kreisverkehrsplatz an und schließt mit einem neu herzustellenden Linksabbieger Kreisverkehrsplatz an die L 93 an. Am Bauende wird die Westumgehung (WU) mit einem neu herzustellenden Kreisverkehrsplatz an die L 183 angebunden. Die durch die L 183n unterbrochene Wirtschaftswegeverbindung Bau-km 0+340,196 wird durch die Überführung bei beibehalten. Die vorhandene Wirtschaftswegebeziehung wird durch die L 183n bei Bau-km 0+340,196 unterbrochen. Der vorhandene Wirtschaftsweg bei Bau-km 0+860 wird abgebunden und beidseitig der WU mit einer Wendeanlage ausgebaut. Der Wirtschaftsweg bei Bau-km 0+340,196 wird über die Westumgehung Sinnersdorf überführt, somit bleibt die vorhandene Wegeverbindung erhalten. Derzeit findet eine starke „Überkreuzbewirtschaftung“ der Landwirtschaft Sinnersdorf und Pulheim, die westlich und östlich der WU Flächen bewirtschaftet, statt. Des Weiteren besteht ein starker Freizeitverkehr zwischen dem Bereich Sportzentrum Pulheim und dem Stommelner Busch und reger Reitverkehr mehrer Reitställe. Da durch die L 183n die Wirtschaftswegeverbindungen unterbrochen werden, wird das westliche Wegenetz mit an den neuen Kreisverkehrsplatz L 183n / L 93 angeschlossen. Das östliche Wegenetz ist ausreichend über die L 93 und die L 183 an das übergeordnete Wegenetz angeschlossen. Der Freizeitverkehr kann über die angelegten Rad- und Gehwege weiterhin seine Ziele sicher erreichen. 4.4 Bodenmassen und Abfallbeseitigung Im Zuge der Entwurfsplanung wurde ein Versickerungsgutachten erstellt (Ingenieurbüro Dr. Fay und Urbanek Geotech Consult; Stand 06.05.2004). Die Trasse der WU verläuft im Bereich von landwirtschaftlichen Flächen. Die Geländehöhen im Trassenbereich liegen zwischen 43,3 und 46,9 m ü. NN, das Gelände ist schwach wellig ausgebildet. 18 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Der Oberboden steht in einer Mächtigkeit zwischen 0,45 und 0,60 m an. Es folgt eine Bodenschicht aus Schluff in einer Stärke von 0,45 bis 1,00 m. Bis zur Endteufe von 4,00 m unter GOK besteht die Bodenschicht aus Sand und Kies. Der Oberboden ist abzuschieben und z.T. als Oberbodenandeckung wieder zu verwenden. Aufgrund der Annahme, dass ein Verformungsmodul Ev2•45MN/m2 auf dem Planum bzw. der anstehenden Bodenschicht aus Schluff nicht zu erreichen ist, wird mittels einer hydraulischen Bodenverfestigung das Planum stabilisiert. Im Zuge der Feldarbeiten wurde in keiner der Bohrungen ein Wasserfluss beobachtet. Zu Beginn der Ausbaustrecke, ca. 200 m nördlich des Kreisverkehrsplatzes, südlich eines Baggersees ist eine Grundwassermessstelle vorhanden. Der Wasserstand im Messrohr dieser Bohrung wurde bei 7,6 m unter GOK, entsprechend einer Höhenkote von 38 müNN ausgelotet. 3 Die Gradiente L 183n verläuft geländenah. Es werden ca. 10.150 m Oberboden im Planungs3 bereich abgetragen. Davon werden ca. 3.000 m zur Oberbodenandeckung wieder verwendet. 3 Für Dammbereiche sowie die Rampen der Wirtschaftswegüberführung werden ca. 17.300 m Füllboden erforderlich. 4.5 Straßenentwässerung Beidseitig der Straße werden Mulden mit einer Breite von 1,50 m und einer Tiefe von 0,30 m hergestellt. Mulden, die der Entwässerung von befestigten Flächen dienen, werden mit einem Sickerstrang hergestellt. Der Kreisverkehrsplatz bei Bau-km 0+130,000 entwässert, wie die freie Strecke über die Böschungsschulter in eine Versickerungsmulde. Der Kreisverkehrsplatz bei Bau-km1+083,703 wird über Rinnen und Straßenabläufe mit Einleitung in Versickerungsgräben entwässert. Die Versickerungsgräben werden ebenfalls mit einem Sickerstrang und einer belebten Bodenschicht gem. dem Planungsleitfaden „Straßenentwässerung und Wasserschutz“ des Landesbetriebes Straßenbau NRW ausgestattet. Die Entwässerungsunterlagen werden komplett ausgetauscht, da durch die Umplanung die Entwässerungsvorrichtungen an den Wirtschaftswegen entfallen und sich auch die anfallenden Wassermengen ändern. 4.6 Ingenieurbauwerke Der vorliegende Entwurf sieht die Überführung des Wirtschaftsweges über die WU vor. Die Überführung ist notwendig, um die landwirtschaftlichen Flächen westlich und östlich der WU zu erreichen, sowie den derzeitigen hohen Freizeit- und Reitverkehr aufrecht zu erhalten. Bau-km: 0+340,196 Kreuzungswinkel: 98,6227 gon Lichte Weite: • 15,50 m Lichte Höhe: • 4,70 m Breite zw. Gel.: 4,50 m Lastmodelle nach DIN-Fachbericht 101 Für beide Fahrtrichtungen wird jeweils rechtsseitig eine Ausweichbucht hergestellt. Es sind keine Ingenieurbauwerke vorgesehen! 19 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf 4.7 Unterlage 1D Straßenausstattung Die L 183n erhält die Grundausstattung mit Markierung, Leiteinrichtung und Beschilderung. Von den einschlägigen Richtlinien abweichende Maßnahmen sind nicht vorgesehen. 4.8 Rastanlagen, Nebenanlagen, Versorgungsleitungen Rastplätze, Tank- und Rastanlagen, Lagerplätze oder Gerätehöfe sind nicht vorgesehen. 4.9 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr Es sind keine Einrichtungen des ÖPNV direkt betroffen oder geplant. 5 AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE UMWELT Entsprechend § 6 (3) Satz 2 UVPG ist zu den Angaben über die Umweltauswirkungen des Vorhabens eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung zu erstellen. Diese beschränkt sich hier auf die kurze Darstellung der Umweltauswirkungen, hinsichtlich der vollständigen Angaben wird auf Anhang II zu Unterlage 1D verwiesen. 5.1 Angaben zum Vorhaben und Standort Geplant ist der Bau der Westumgehung Sinnersdorf, die eine Gesamtlänge von ca. 1,1 km aufweist. Bei Bau-km 0+340 ist die Überführung eines Wirtschaftweges vorgesehen. Die im Süden angrenzende bestehende Trasse der L 183alt wird durch einen Kreisverkehrsplatz an die L183n angeschlossen. Bei Bau-km 0+130 liegt eine Einmündung der L 93. Bei Bau-km 0+130 wird die bestehende L 93 durch einen Kreisverkehrsplatz an die L 183n angeschlossen. Im Norden schließt die L183n an einen bereits bestehenden Kreisverkehrsplatz an. Standort des Vorhabens ist der vorrangig landwirtschaftlich genutzte und weitgehend unstrukturierte Freiraum westlich der Ortslage Sinnersdorf. 5.2 Emissionen Die verkehrsbedingten Emissionen – soweit den Durchgangsverkehr betreffend – werden aus der Ortslage Sinnersdorf herausgenommen. Die Lärm- und Schadstoffprognosen für die neue Straße haben ergeben, dass Grenzwerte nicht überschritten werden. (siehe Unterlage 11.1+ 11.2) Die Umplanung der Einmündung der L93 in die L183n zu einem Kreisverkehrsplatz stellt keine lärmtechnisch relevante Veränderung dar. Das Entfallen des Wirtschaftswegebauwerkes mit den Rampen ist für die Lärmausbreitung unerheblich, da das Bauwerk und die Rampen nahezu rechtwinkelig zur Achse der L183n ausgerichtet waren und somit keine lärmabschirmende Wirkung für die Ortslagen hatten. 5.3 Nutzung von Gewässern: Die Entwässerung der Straße erfolgt im Grundsatz durch Versickerung des anfallenden Straßenabwassers über belebte Bodenzonen. Dadurch wird ein auch in der Wasserschutzzone IIIb ausreichender und dem Stand der Technik entsprechender Schutz des Grundwassers erreicht. 20 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Nutzungen von Oberflächengewässern erfolgen nicht. 5.4 Auswirkungen auf Schutzgüter 5.4.1. Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Der Wohn- und Wohnumfeldbereich in der Ortslage Sinnersdorf, welcher derzeit unmittelbar durch alle nachteiligen Auswirkungen des Durchgangsverkehrs belastet ist, kann mit Bau der Ortsumgehung erheblich entlastet werden. Dieses kommt – bei Betrachtung der Lärm- und Schadstoffimmissionen wie auch des Verkehrsrisikos – auch der menschlichen Gesundheit zugute. Aufgrund seiner ortsnahen Lage wird der westlich von Sinnersdorf gelegene Raum für die siedlungsnahe Feierabenderholung (Spazierengehen) genutzt. Durch die L183n wird diese Funktion in ihrer Qualität eingeschränkt. Neben der akustischen und visuellen Belastung wird zudem teilweise ein Wirtschaftsweg durch die neue Trasse in Anspruch genommen, der derzeit eine zentrale Erschließung für die Feierabenderholung darstellt. 5.4.2. Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt Die beanspruchten Biotope sind neben einzelnen Wirtschaftswegen praktisch ausschließlich ackerbaulich genutzte Flächen. Hinsichtlich der Tierwelt weist der betroffene Landschaftsraum Vorkommen von Brutvögeln auf, welche alle als sog. besonders geschützte Arten gelten. Einige der Arten sind darüber hinaus auch streng geschützt. Zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich der nachteiligen Folgen wie der Störung oder der Zerstörung von Brutplätzen werden landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen. 5.4.3. Boden / Bedarf an Grund und Boden Das Vorhaben selbst (Fahrbahnen, Bankette, Böschungen, sonstige erforderliche Wege und Anlagen) benötigt Boden in einem Umfang von ca. 3,6 3,24 ha; dabei beträgt der Umfang der neu versiegelten Flächen ca. 3,35 1,03 ha. Für landschaftspflegerische Maßnahmen werden zusätzlich weitere 2,2 2,58 ha Fläche benötigt. Die Versiegelung stellt den stärksten Konflikt zu diesem Schutzgut dar, sämtliche ökologisch bedeutsamen Funktionen des Bodens gehen dadurch verloren. 5.4.4. Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) Auswirkungen auf das Grundwasser werden nicht erwartet, da die vorherrschenden Böden eine gute Filterwirkung gegenüber Verschmutzungen aufweisen. Es werden keine Oberflächengewässer durch die Trasse betroffen. 5.4.5. Luft und Klima Das Straßenbauvorhaben liegt innerhalb einer relativ offenen und gut durchlüfteten Landschaft. Schadstoffgrenzwerte werden bei Betrieb der Straße nicht überschritten, insgesamt ist keine nachteilige Wirkung auf dieses Schutzgut zu erwarten. 21 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D 5.4.6. Landschaft Das Landschaftsbild einer offenen, agrarisch geprägten Landschaft wird durch das technische Straßenbauwerk nachteilig verändert. Insbesondere durch die Überführung des Wirtschaftsweges wird eine visuelle Störung in einen Raum eingebracht, der aufgrund seiner Offenheit weiträumige Sichtbeziehungen ermöglicht. Allerdings besteht durch die Ortslage und die bestehenden Straßentrassen auch eine Vorbelastung. 5.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter Die im Planungsraum bekannten archäologischen Fundstellen und -plätze werden durch die Planung nicht tangiert. Allerdings weist das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege darauf hin, dass im Untersuchungsgebiet bei Eingriffen mit Funden aus der Römerzeit zu rechnen ist. 5.4.8. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Wechselwirkung bedeutet, dass eine Veränderung eines einzelnen Schutzgutes auch nachteilige Veränderung in anderen Schutzgütern bewirkt, soweit zwischen ihnen ein funktionaler Zusammenhang besteht. Folgende Wechselwirkungen sind zu erwarten: o Mensch / Naherholung – Landschaftsbild (Kulturlandschaft) Der Bau der Straße beeinträchtigt die Raumqualität für Naherholung und das kulturlandschaftlich geprägte Bild einer offenen, störungsarmen Agrarlandschaft. o Kulturlandschaft – Tiere (Artenvielfalt): die weitgehend unstrukturierte und landwirtschaftlich genutzte Feldflur ist ein geeigneter Lebensraum für Vogelarten des Offenlands o Boden – Wasser: Der Verlust von Boden durch Versiegelung verringert die Grundwasserneubildungsrate. 5.5 Auswirkungen auf Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Im Planungsraum bzw. im unterstellten Wirkraum des Bauvorhabens sind folgende Schutzgebiete weder vorhanden oder geplant: • Naturschutzgebiete, • Nationalparke, • Landschaftsschutzgebiete, • Naturparke, • Geschützte Landschaftsbestandteile, • Naturdenkmale, • Biosphärenreservate, • Gesetzlich geschützte Biotope, • FFH- / Vogelschutzgebiete. Auswirkungen auf Schutzgebiete oder -objekte nach Naturschutzrecht sind nicht zu erwarten. 22 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf 5.6 Unterlage 1D Schutz von Grundwasser, Gewässern und Uferzonen Das gesamte Untersuchungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB. Überschwemmungsgebiete sind im Planungsraum nicht vorhanden oder geplant. 5.7 Artenschutzrechtliche Prüfung 5.7.1. Allgemeine Hinweise und Anforderungen Vorbemerkung: Der folgende Text wurde gegenüber der Fassung der Offenlage redaktionell an das BNatSchG – Fassung vom 29. Juli 2009 - angepasst. Da es sich dabei nur um Anpassungen an die sich zwischenzeitlich geänderte Rechtsvorschrift handelt sind die entsprechenden Änderungen nicht als Deckblattänderung gekennzeichnet. Gegenstand des § 44 BNatSchG sind besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. § 44 BNatSchG enthält besondere Zugriffs- und Störungsverbote: • § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet im Wesentlichen den Fang oder die Tötung einzelner geschützter Individuen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen. • § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit erheblich zu stören. Erheblich ist die Störung, wenn sich in Folge der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. • § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten. Sowohl die Zugriffs-, als auch die Störungsverbote knüpfen nach dem Wortlaut der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG an dem einzelnen Individuum an. Seinem Wortlaut nach verfolgt § 44 BNatSchG somit einen individuenbezogenen Artenschutz. Danach können die Tatbestände des § 44 BNatSchG bereits dann erfüllt sein, wenn einzelne Individuen der besonders und streng geschützten Arten beeinträchtigt werden. Gemäß EU-Kommission ist allgemeines Schutzziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie die Erhaltung bestimmter Tier- und Pflanzenarten und hierzu der günstige Erhaltungszustand entsprechender Populationen (populationsbezogener Artenschutz). Legt man diesen Ansatz zugrunde, ist das Individuum Gegenstand der Bewertung, Prüfungsmaßstab ist jedoch der günstige Erhaltungszustand der Population. Die zulassungsrechtlich relevanten Ergebnisse der erstellten „Artenschutzrechtlichen Fachprüfung“, die in dem LBP (Unterlage 12.1D) integriert wurden, werden im Folgenden zusammengestellt. 5.7.2. Zusammenstellung der Bewertungen und Verbotstatbestände 5.7.2.1 Relevante Arten Als Datengrundlage dienten Artenlisten der Kartierung der GfL von 2002 . Diese besitzen ausreichend Aktualität, da es sich nicht um standorttreue Arten handelt und keine Änderungen in der Ausstattung des Raumes nach der Kartierung stattfanden, die zu einer Erhöhung oder Ver- 23 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D minderung der Arten- und Individuenzahl beigetragen haben könnten. Zudem sind keine Veränderungen der Lebensräume im Zuge der natürlichen Sukzession zu erwarten, da es sich um stark anthropogen beeinflusste Bereiche (v.a. Ackerflur und Siedlungsbereiche) handelt. Nachtfalter wurden im Rahmen der Erhebung 2002 nicht erfasst. Die Liste der planungsrelevanten Arten NRW der LANUV liefert jedoch für das betreffende MTB 4906/ 07 Hinweise auf ein Vorkommen des streng geschützten Nachtkerzenschwärmers, der aufgrund der Biotopausstattung des Untersuchungsgebietes potenziell auch vorkommen könnte. Darüber hinaus wurde die Liste der planungsrelevanten Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) ausgewertet.1 In Anbetracht der intensiv agrarisch genutzten und vom Projekt beanspruchten Flächen wird nicht von Pflanzenvorkommen der besonders oder streng geschützten Arten ausgegangen. Die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Projektbeurteilung konkret zu prüfenden Arten (im folgenden Kapitel) wurden anhand der Arbeitsvorgaben der LANUV2 ausgewählt. Die übrigen im UG erfassten und hier nicht weiter betrachteten Vogelarten • werden entweder als ubiquitär eingestuft (häufige Vorkommen ohne Gefährdung, keine relevanten Wirkungen auf Vorkommen und Populationen zu erwarten), • bilden im Untersuchungsgebiet keine nennenswerten Kolonien / Vorkommen oder • sind nur vereinzelt als Nahrungsgäste oder durchziehendes Individuum kartiert. Diese sind in der Gruppe der Brutvögel • Amsel, Buchfink, Blaumeise, Elster, Fasan, Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Singdrossel, Stieglitz, Zilpzalp Eine entscheidungsrelevante nachteilige Wirkung des Vorhabens im Sinne der Verbotstatbestände nach BNatSchG wird auf die Vorkommen dieser Arten nicht erwartet. 5.7.2.2 Prüfung der Verbotstatbestände Vorbemerkung: Im Zuge der Überarbeitung des LBP zum Deckblatt wurde ebenfalls die artenschutzrechtliche Prüfung überarbeitet. Dabei wurden folgende – gegenüber dem Planfeststellungsentwurf neuen / geänderten – Vorgaben berücksichtigt: • Änderungen BNatSchG • Fortschreibung der Liste der sog. planungsrelevanten Arten • Hinweise auf Brutvorkommen der Schleiereule • Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz NRW. Neben den nicht weiter betrachteten Arten (s.o.) kommen auch relevante Vogelarten vor, deren Brutplätze im Sinne von Brutrevieren durch Bau und Inbetriebnahme der Straße dauerhaft beeinträchtigt bzw. zerstört werden könnten. Dieses sind • Feldlerche, • Schafstelze, 1 2 http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/, 08.05.2007 „Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW“ (Stand vom 02.07.2010). 24 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf • Unterlage 1D Rebhuhn. Im Untersuchungsgebiet wurden im Bereich des Kölner Randkanals streng geschützte Arten im Sinne des BNatSchG festgestellt. Dabei handelt es sich um den Eisvogel und die Fledermausarten Abendsegler und Zwergfledermaus. Als planungsrelevante Arten sind des Weiteren Eisvogel, Feldlerche, Feldsperling, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Schafstelze, Schleiereule und die Wachtel zu betrachten. Des Weiteren erfolgt eine artenschutzrechtliche Betrachtung für den Feldhamster (siehe LBP, Unterlage 12.1D, Kapitel III 4.5. Die Beurteilung des Erhaltungszustandes in Nordrhein-Westfalen erfolgt gemäß der Angaben des LANUV „Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW“ (Stand vom 02.07.2010). Für die Angaben des Gefährdungsgrades der Roten Liste wurden die aktuellen Fassungen zu Grunde gelegt. Gemäß der „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs3 oder Zulassungsverfahren“ (VV-Artenschutz) ist ein Protokoll zur Artenschutzprüfung auszufüllen. Diese finden sich im LBP, Unterlage 12.1D, Kap. III 4.5. Zusammenfassung der Ergebnisse Das Straßenbauvorhaben führt für die planungsrelevanten Arten zur Beeinträchtigung der Habitatqualität. Betroffen sind die Arten Feldlerche, Rebhuhn und Feldsperling. Da eine Betroffenheit für die Schleiereule nicht ausgeschlossen werden kann, werden zusätzlich spezifische Maßnahmen vorgesehen. Zur Minderung der Beeinträchtigungen wird auf dichtere Gehölzpflanzungen im südlichen Abschnitt westlich der geplanten Trasse verzichtet, um den Charakter einer offenen Feldflur zu erhalten. Ferner wird die Baufeldräumung auf Anfang August bis Ende Februar beschränkt, um zu vermeiden, dass Nester im Baufeld zerstört oder Bruten aufgegeben werden. Des Weiteren ist vorgesehen, dass nach der Baufeldräumung ein Absuchen der Trasse und ggf. eine Umsiedlung von Bodenbrütern erfolgen muss, wenn nach der Baufeldräumung nicht ein sofortiger Baubeginn erfolgt (Maßnahme V2 CEF). Durch die Ausgleichsmaßnahmen A6CEF des LBPs (Anlage von Ackerrandstreifen und Krautsäumen, ges. 1,25 ha Fläche in einem zusammenhängenden Raum von 5 ha) werden zudem notwendige funktionserhaltende Maßnahmen durchgeführt. Diese erfüllen die artenschutzrechtlichen Anforderungen, wenn sie bereits vor Eingriffsbeginn umgesetzt werden. Ebenso werden bereits vor Eingriffsbeginn für den Feldsperling und die Schleiereule funktionserhaltende Maßnahmen mit der Anbringung von Nistkästen an geeigneten Stellen durchgeführt (A7CEF bzw. A8CEF). Unter den weiteren planungsrelevanten Arten des Untersuchungsgebietes (Wachtel und Rauchschwalbe) führt der Straßenbau zu geringfügigen Verlusten von Nahrungshabitaten. Durch diese ist jedoch keine Verschlechterung der Lebensstätten der Arten zu erwarten. Durch diese ist jedoch keine Verschlechterung der Lebensstätten der Arten zu erwarten, daher besteht im Sinne des Artenschutzes keine Verpflichtung zum Ausgleich Trotzdem werden Verluste von Nahrungshabitaten aber im Zuge der Eingriffregelung durch Maßnahmen ausgeglichen. Aufgrund der Möglichkeit eines Vorkommens des Feldhamsters ist im Rahmen eines Risikomanagements eine Bestandskartierung vorgesehen. Soweit Vorkommen nachgewiesen werden sind eine Umsiedlung und ggf. weitere Maßnahmen erforderlich (Maßnahme V1 CEF). 3 MINISTERIUMS FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ, Rd.Erl. v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 - 25 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Für die übrigen untersuchten planungsrelevanten Arten sind keine Beeinträchtigungen der Lebensstätten und Individuen zu erwarten. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG treten nicht ein. Für diese Arten werden sog. CEF-Maßnahmen ergriffen, welche bei entsprechendem Realisierungszeitpunkt vor Baubeginn die ununterbrochene Funktionalität der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Ruhestätten gewährleisten. Diese Maßnahmen bestehen in der Anlage von Ackerrandstreifen und Krautsäumen vor Beginn der Trassenräumung in einem geeigneten räumlichen Zusammenhang in Nähe zum Eingriffsort (Maßnahme A 6CEF). Des Weiteren wird die Maßnahme V 1CEF vorgesehen, die als Vermeidungsmaßnahme die Störung und Zerstörung von Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Ruhestätten der relevanten Arten ausschließen kann. Mit der Maßnahme wird die Trassenräumung auf den Zeitraum 01. August bis zum 31. März begrenzt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12) werden die Maßnahmen detailliert dargestellt. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - Verbot der Tötung Eine durch unbeabsichtigte Tötung resultierende Erhöhung des allg. Lebensrisikos einer Art und damit ein Verstoß gegen die Verbotsvorschrift sind durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten. Dieser Einschätzung liegt zu Grunde, dass • im Rahmen der faunistischen Kartierung keine Flugbeziehungen bzw. Wanderungsbewegungen zwischen Ortschaft Sinnersdorf und der freien Feldflur im Umfeld der Trasse festgestellt worden sind, • die benötigten Lebensräume abseits des Wirkbereiches neu geschaffen werden. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderzeit erheblich zu stören Relevant wäre die Störung bei der Brut bzw. innerhalb der Aufzuchtzeit. Dies wird vermieden, indem die Trassenräumung und alle Baumaßnahmen strikt außerhalb der Brutzeit in dem Zeitfenster vom 01. August bis 31. März erfolgt (Maßnahme V 1CEF). Da im Planungsraum nur Vogelarten betroffen sind, welche ihre Nester jährlich neu bauen, schließt diese Maßnahme einen entsprechenden Verbotstatbestand aus. Faktisch kommt es jedoch durch die Baumaßnahme zu einem Verlust von Brutplätzen bzw. zum Verlust und Beeinträchtigung von Brutrevieren. Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird durch rechtzeitige Anlage neuer Brutplätze und Revierqualitäten über die Maßnahme Maßnahme A 6CEF erreicht. Diese Maßnahme ist somit eine Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 42 (5) BNatSchG. Wird diese Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, bestände die Gefahr einer nachteiligen Projektwirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen. Somit liegen auch keine Verstöße gegen die Vorschriften des Art. 5 der VSchRL vor. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten. Bei Durchführung der Baumaßnahme entsprechend der Maßnahme V 1CEF tritt der Verbotsbestand nicht ein, da im Planungsraum nur Vogelarten betroffen sind, welche ihre Nester jährlich neu bauen. 26 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Folgende der betrachteten planungsrelevante Arten werden nicht im Sinne des Artenschutzrechtes beeinträchtigt: Fledermäuse: Abendsegler Zwergfledermaus Vögel: Eisvogel Rauchschwalbe Nachtkerzenschwärmer Nachtfalter: 5.7.3. Antrag nach § 45 (7) BNatSchG Für die Zulassung des Vorhabens sind die Vorschriften des § 44 (5) BNatSchG maßgeblich Sind in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit dazu erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für das Verbot zu 2. (s.o.) gilt dies implizit; das Verbot zu 4. findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da entsprechende Pflanzenvorkommen nicht vorliegen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) ist hier nicht erforderlich, da durch entsprechende planerische Vorkehrungen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG entsprechend den Vorgaben aus § 44 (5) Satz 2 und 3 nicht vorliegt. 5.7.4. Tatbestände nach § 19 (3) BNatSchG alt - entfällt 4 Entsprechend § 19 Abs. 3 BNatSchG sind Zerstörungen von für streng geschützte Arten nicht 5 ersetzbaren Biotopen nur zulässig, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dies rechtfertigen. Auf Grund der Beanspruchung intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen und der sehr kurzfristig möglichen Entwicklung von weiteren Lebensräumen bzw. Brutstätten liegt kein Tatbestand nach § 19 (3) BNatSchG vor. 6 6.1 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER UMWELT Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Aktive Lärmschutzanlagen werden an der L 183n nicht erforderlich. 4 Zerstörung ist nicht zwingend die faktische Zerstörung, sondern grundsätzlich bereits eine derartige Projektwirkung, dass der Verlust der artenbezogene Lebensraumfunktion – auch bezogen auf Teillebensräume – als gegeben anzunehmen ist. 5 Der Begriff der „Ersetzbarkeit“ ist nicht synonym mit der herkömmlichen Definition innerhalb der Eingriffsregelung und weiterhin rechtlich unklar mit Blick auf die Anforderungen der europäischen Richtlinien (z,B. Art. 16 FFHRL). Hier wird „Nicht ersetzbar“ definiert als das Unvermögen, die betroffene Population trotz Durchführung entsprechender Maßnahmen (Wiederherstellung eines zerstörten Biotops) in einem gleichbleibenden Erhaltungszustand zu sichern 27 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf 6.2 Unterlage 1D Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt Nachteilige Wirkungen auf die vorkommende Vogelwelt werden entsprechend der artenschutzrechtlichen Prüfung vermieden durch o o Trassenräumung außerhalb der Brutzeit / V 2 1CEF, Anlage geeigneter Strukturen vor Baubeginn für die ununterbrochene Gewährleistung von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten durch die Anlage von Ackerrandstreifen und Krautsäumen bzw. Nistkästen/ A 6, 7, 8 CEF. Die Lage der Maßnahme A 7 wird erst vor Bauausführung in Abstimmung mit behördlichem und ehrenamtlichen Naturschutz festgelegt. Daher wurde in die Planunterlagen zum LBP keine Bauwerksnummer eingetragen. Zum für die Zukunft nicht grundsätzlich auszuschließenden Vorkommen von Feldhamstern erfolgt ein Risikomanagement durch Maßnahme V 1 CEF. Zur Vermeidung / Verminderung der mit dem Bauvorhaben einhergehenden Eingriffe sind folgende Maßnahmen vorgesehen: o 6.3 Sicherung und Erhaltung von Einzelbäumen/ S 2. Boden Eingriffe in die Bodenstruktur durch Überbauung und Versiegelung werden ausgeglichen durch o Rekultivierung ehemaliger Straßen und Wege, d.h. Entsiegelung nicht mehr benötigter Fahrbahnflächen der L 93/ A 4, Zur Vermeidung / Verminderung der mit dem Bauvorhaben einhergehenden Eingriffe sind folgende Maßnahmen vorgesehen: o 6.4 Sicherung von Oberboden/ S 1. Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) In ca. 1,5 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet liegt die nächste Wassergewinnung durch das Wasserwerk Weiler. Der gesamte Planungsbereich befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB. Bei Straßenplanungen in diesen Schutzzonen soll das auf Straßen und sonstigen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ungesammelt breitflächig über standfeste Bankette (z.B. Schotterrasen) und bewachsene Böschungen abfließen und versickern. Die Mächtigkeit des bewachsenen Bodens muss im Versickerungsbereich mindestens 20 cm betragen (siehe auch RiStWag, Abs. 6.2.3 und Abs. 6.2.6.2). Bei der Gestaltung der Böschungen, Trenn- und Seitenstreifen wurde dies berücksichtigt (vgl. Abschnitt 4.2.3). 6.5 Luft und Klima Die verkehrsbedingten Emissionen – soweit den Durchgangsverkehr betreffend – werden aus der Ortslage Sinnersdorf herausgenommen. 28 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf Unterlage 1D Die Lärm- und Schadstoffprognosen für die neue Straße haben ergeben, dass Grenzwerte nicht überschritten werden. 6.6 Landschaft Zur Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes sowie zum Ausgleich der insgesamt entstehenden Verluste an Biotopen werden Krautfluren angelegt / A 3, Gruppenartige Strauchpflanzungen am Trassenrand zur landschaftlichen Einbindung vorgenommen/ A 2, o Einzelbäume straßenbegleitend an der L 93 alt gepflanzt/ A 5 o Dichte Gehölzpflanzungen am Trassenrand zur landschaftlichen Einbindung vorgenommen/ A 1. Die Gestaltungsmaßnahmen an der Straße zur Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild bestehen – unter Berücksichtigung avifaunistischer Anforderungen - aus Pflanzungen von Strauchgruppen und dichteren Gehölzpflanzungen in geeigneten Bereichen / G 1, G 2. o o Die Lage der Maßnahme A 9 (Bänke zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität / Naherholung) wird erst vor Bauausführung in Abstimmung mit Stadt Pulheim und Naturpark Rheinland festgelegt. Daher wurde in die Planunterlagen zum LBP keine Bauwerksnummer eingetragen. 6.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Projektwirkungen auf Kultur- und Sachgüter sind nach derzeitigem Informationsstand nicht erforderlich. 6.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Die zur Neuschaffung von Lebensräumen vorgesehenen Maßnahmen haben ebenfalls positive Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft, indem der Landschaftsraum eine Anreicherung mit visuell erlebbaren Strukturen höherer Vielfalt und Natürlichkeit erfährt. 7 KOSTENTRÄGER Kostenträger für die Baumaßnahme ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen. Dritte sind an den Baukosten nicht zu beteiligen. 8 8.1 DURCHFÜHRUNG DER BAUMAßNAHME Träger der Baumaßnahme Träger der Baumaßnahme ist das Land Nordrhein-Westfalen. 29 Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L183 WU Sinnersdorf 8.2 Unterlage 1D Zeitliche Abwicklung Es ist vorgesehen, die Maßnahme in einem Bauabschnitt herzustellen. Die Bauzeit wird auf ca. 1 Jahr geschätzt. Der jahreszeitliche Beginn der Baumaßnahme richtet sich nach der landschaftspflegerischen Maßnahme A 6-8 in Verbindung mit Maßnahme V 1. 8.3 Grunderwerb und Entschädigung Die für die Baumaßnahme benötigten Grundstücksflächen sind dem Grunderwerbsverzeichnis Unterlage 9 - und den Grunderwerbsplänen - Unterlage 10 - zu entnehmen. Die Flächen sind im Grunderwerbsverzeichnis als "zu erwerben", als "vorübergehend in Anspruch zu nehmen" bzw. als "dauernd zu beschränken" ausgewiesen und in den Plänen durch entsprechende Signatur dargestellt. Der für die Realisierung erforderliche Grunderwerb wird nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens getätigt. Fragen der Entschädigung sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern eines erst nach Planfeststellung ggf. durchzuführenden Entschädigungsverfahrens. 8.4 Auswirkungen während der Bauzeit Der überwiegende Teil der Maßnahme kann ohne Einschränkungen auf den angrenzenden klassifizierten Straßen gebaut werden. In den Knotenpunkten mit dem bestehenden Straßennetz, insbesondere an den Kreisverkehrsplätzen, sind besondere Maßnahmen für die Verkehrsführung erforderlich. 9 FLURBEREINIGUNG Für die Westumgehung Sinnersdorf wird gemäß Abstimmung zwischen Amt für Agrarordnung Euskirchen (jetzt: Bezirksregierung Köln – Dez. 33) und der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen vom 19.05.2003 ein Bodenordnungsverfahren nach FlurbG nicht als erforderlich angesehen. 30 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Angaben des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG Anhang II zum Erläuterungsbericht (Unterlage 1 D des Planfeststellungsentwurfes) I Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Inhaltsverzeichnis 1 2 2.1 2.2 3 3.1 3.1.1. 3.1.2. 3.1.3. 3.2 3.3 3.3.1. 3.3.2. 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 4 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.4.1. 5.4.2. 5.4.3. 5.4.4. 5.4.5. 5.4.6. 5.4.7. 5.4.8. 6 7 Vorbemerkung ............................................................................................................ 1 Beschreibung des Vorhabens (§ 6 (3) Nr. 1 UVPG).................................................. 1 Art des Vorhabens, Angaben zum Standort.................................................................. 1 Umfang, Bedarf an Grund und Boden .......................................................................... 1 Beschreibung der Umwelt nach Schutzgütern (§ 6 (3) Nr. 4 UVPG) ....................... 2 Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit ............................................................ 2 Wohnen / Wohnumfeld................................................................................................. 2 Erholung 2 Menschliche Gesundheit............................................................................................... 3 Tier und Pflanzen ......................................................................................................... 3 Biologische Vielfalt ....................................................................................................... 3 Reale Vegetation .......................................................................................................... 4 Fauna 4 Boden ........................................................................................................................... 5 Wasser ......................................................................................................................... 5 Luft, Klima .................................................................................................................... 6 Landschaft (Landschaftsbild)........................................................................................ 7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter.............................................................................. 7 Wechselwirkungen ....................................................................................................... 7 Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen (§ 6 (3) Nr. 2 UVPG).... 8 Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 (3) Nr. 3 UVPG)..................................... 9 Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen.......................................................... 9 Umgang mit Abfällen und Boden .................................................................................. 9 Nutzung von Gewässern ............................................................................................ 10 Erhebliche nachhaltige Wirkungen auf Schutzgüter ................................................... 10 Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit .......................................................... 10 Tier und Pflanzen / Biologische Vielfalt....................................................................... 10 Boden .................................................................................................................. 12 Wasser .................................................................................................................. 12 Luft, Klima .................................................................................................................. 13 Landschaft (Landschaftsbild)...................................................................................... 13 Kulturgüter und sonstige Sachgüter............................................................................ 13 Wechselwirkungen ..................................................................................................... 13 Geprüfte Vorhabensalternativen (§ 6 (3) Nr. 5 UVPG)............................................ 13 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Angaben (§ 6 (4) 3. UVPG) 18 II Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf 1 U1D Vorbemerkung Die folgenden Angaben stellen die entsprechend § 6 (1) UVPG vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens dar. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben ist in den Erläuterungsbericht (Unterlage 1 des Planfeststellungsentwurfes) eingestellt. 2 2.1 Beschreibung des Vorhabens (§ 6 (3) Nr. 1 UVPG) Art des Vorhabens, Angaben zum Standort Das Vorhaben umfasst den Bau der Ortsumgehung Sinnersdorf (L 183n), die westlich der Ortslage verläuft. Die geplante Umgehungsstraße hat eine Gesamtlänge von ca. 1,1 km. Sie wird im Süden an die L 183 und im Norden an die L 93 jeweils durch einen Kreisel angeschlossen. Die Straße erhält einen Regelquerschnitt RQ 10,5 nach RAS-Q 96. An den Abschnitten der L 183n, die die Verbindung zur L 93 herstellen, ist die Anlage eines Radweges geplant. Zum Erhalt der Wirtschaftswegeverbindungen ist die Überführung eines Wirtschaftsweges vorgesehen wird das westliche Wegenetz mit an den neuen Kreisverkehrsplatz L 183n / L 93 angeschlossen Durch die vorgesehen Einmündung der L93 erfolgt in diesem Bereich eine Verlegung der bestehenden Trasse. Nicht mehr benötigte Abschnitte der L93 werden zurückgebaut und bepflanzt. Nicht mehr benötigte Wirtschaftswege werden weitgehend wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Das Vorhaben liegt innerhalb einer ackerbaulich genutzten, offenen Feldflur. 2.2 Umfang, Bedarf an Grund und Boden Der Bedarf an Grund und Boden beträgt unter Berücksichtigung der sonstigen Wegebaumaßnahmen (ohne bereits versiegelte Flächen) für die L 183n für Wirtschaftswege Gesamt: 10.290 m² 13.808 m² 8.286 m² 32.384 m² (Neuversiegelung) (sonstiger Flächenbedarf durch Seitenflächen) (weitere 13.180 m² sind vorhandene Wegeflächen) (davon 24.410 m² landwirtschaftliche Flächen) Zusätzlich werden für die Baudurchführung begrenzte Arbeitsflächen parallel zur Straße vorübergehend benötigt Der Umfang der dauerhaften landschaftspflegerischen Maßnahmen (ohne die Rekultivierungen bestehender Verkehrs- / Wirtschaftswegeflächen bzw. den Maßnahmen in Straßenliegenschaften) beträgt ca. 25.800 m² (Gesamtkompensation ca.27.400 m², davon zu Lasten landwirtschaftlich genutzter Flächen ca. 24.400 m²) Das Verhältnis der Fläche des eigentlichen Projektes zu den dauerhaft und neu anzulegenden landschaftspflegerischen Maßnahmenflächen beträgt dementsprechend ca. 1 : 0,69. 1 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf 3 3.1 Unt. 1 D Beschreibung der Umwelt nach Schutzgütern (§ 6 (3) Nr. 4 UVPG) Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit 3.1.1. Wohnen / Wohnumfeld Hinweise auf die Frühbesiedlung des Bereiches liefern die Ortsnamen. Siedlungen aus der fränkischen Landnahmezeit (Mitte des 5. Jahrhunderts) wurden mit Endungen wie "-heim", "-ingen", "-dorf" u.a. benannt. Größere Hofanlagen wie der "Zehnthof" in der Ortslage Sinnersdorf oder die außerorts liegenden Gehöfte "Hasselrath" und "Mutzenrath" gehen meist auf im Mittelalter gegründete Hofanlagen zurück. In der Umgebung von Köln entstanden während der römischen Zeit etliche "Villen", d.h. Landsitze und / oder Gutshöfe der römischen Eroberer. Auch eine Römerstraße soll von Köln über Bocklemünd, Pulheim, Stommeln bis Kleve oder Nymwegen geführt haben. Die historische Karte von 1803-1820 (Tranchot und Müffling) spiegelt die über Jahrzehnte fast unveränderte Siedlungs- und Landnutzungsform wider. Sinnersdorf mit dicht gedrängter Bebauung und großen Gärten am Ortsrand liegt inmitten der weiträumig genutzten Ackerflur. Heute wird das Ortsbild von Sinnersdorf durch die drei Straßenzüge Kölner Straße, Roggendorfer Straße und Kesselgasse geprägt. Einige der Häuser, meist eingeschossige, aus Ziegeln errichtete relativ kleine Häuser, stammen aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Charakteristisch ist vor allem die Roggendorfer Straße. Der städtebauliche Schwerpunkt wird von der katholischen Pfarrkirche "St. Hubertus" (1879) gebildet. Es handelt sich hierbei um eine 2-jochige Basilika mit Querhaus in den klassischen Formen der rheinischen Neoromantik. Neue Siedlungsbereiche wurden rings um den alten Siedlungskern erschlossen, um den verstärkten Zuzug im Nahbereich von Köln aufzufangen. Sinnersdorf entwickelte sich so zu einem fast reinen Wohnstandort für die auf Pendelverkehr angewiesene berufstätige Bevölkerung. Die heutige Flächennutzung spiegelt den starken Nutzungsdruck auf die Landschaft wider. Dicht bebaute Siedlungsgebiete mit Reihen- und Doppelhausbebauung grenzen meist direkt an intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind großflächig und wenig oder gar nicht gegliedert. Es findet überwiegend ackerbauliche Nutzung statt, nur eine Parzelle im Untersuchungsgebiet wird für den Obstanbau genutzt. Am westlichen Ortsrand von Sinnersdorf verläuft der 1955 bis 1957 erbaute Kölner Randkanal. Dieser tief eingeschnittene und betonierte Kanal hat eine Trennwirkung, da der die freie Zugänglichkeit zur Flur vom angrenzenden Wohngebiet stark einschränkt wird. Ferner wirkt sich die mangelhafte Eingrünung störend auf das Umfeld aus. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes besteht entlang der Ortsdurchfahrt von Sinnersdorf. Die verkehrsbedingten, erhöhten Lärm- und Schadstoffimmissionen mindern die Wohn- und Lebensqualität im Innerortsbereich erheblich. 3.1.2. Erholung Das Untersuchungsgebiet erfüllt aufgrund seiner Lage angrenzend an den Wohnort Sinnersdorf wichtige Freiraumfunktionen. Für die Erholungsnutzung ist der Bereich aber durch die geringe Ausstattung an erholungswirksamen Strukturen nur wenig bedeutsam. Das relativ enge landwirtschaftliche Wegenetz, das von Spaziergängern, "Joggern" und Radfahrern genutzt wird, dient der naturgebundenen, ruhigen Feierabenderholung. Ferner besteht ein befestigter 2 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Radweg entlang der L 183 zwischen Pulheim und Sinnersdorf, der durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzt ist. Die Lärm- und Schadstoffbelastung wirkt sich auch negativ auf den Erholungsqualität in der Flur aus. Störend ist hier zusätzlich als visueller Aspekt die fehlende Eingrünung der Straßen. 3.1.3. Menschliche Gesundheit Das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ entzieht sich im Unterschied zu den übrigen Schutzgütern einer systematischen Erfassung und Bewertung. Stark vereinfachend kann bezogen auf den erheblichen Anteil des Durchgangsverkehrs innerhalb der Ortslage Sinnersdorf davon ausgegangen werden, dass in nicht näher bestimmten Umfang die verkehrsbedingten Emissionen (Lärm, Abgase, Feinstäube) die siedlungsbezogenen Emissionen verstärken und im Grundsatz der menschlichen Gesundheit abträglich sind. Herausragende Erholungseinrichtungen liegen im Untersuchungsgebiet nicht vor. 3.2 Tier und Pflanzen 3.3 Biologische Vielfalt Die Aufnahme der „biologischen Vielfalt“ als Schutzgut in das UVPG entspricht den Zielsetzungen des Übereinkommens zur Biologischen Vielfalt1. Zur näheren Klärung wurde der Entwurf zur „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ des Bundesamtes für Naturschutz, Stand Juli 2005, herangezogen. Das Strategiepapier legt für eine Vielzahl von biodiversitätsrelevanten Themen Qualitäts- und Handlungsziele fest. Dabei wird deutlich, dass es sich hier nicht ausschließlich um eine Aufgabe der Status-quo-Sicherung handelt, sondern projektbezogen um die Frage der Verschlechterung oder Verbesserung von Voraussetzungen zur Erreichung der dort aufgezeigten Ziele. Wesentliche Eckpunkte des Strategiepapiers – soweit als projektrelevant eingeschätzt – werden im Folgenden kurz dargestellt. Zielsetzung Artenvielfalt: o o o o Rückgang der Artenvielfalt stoppen und umkehren, besonders bei stark gefährdeten und vom Ausstreben bedrohten Arten, Ungestörte Entwicklung von naturraumtypischen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften. Erhaltung der genetischen Vielfalt, Aufhalten der genetischen Verarmung, Ermöglichung von Populationsentwicklungen. Zielsetzung Grundwasser. o Allg. qualitativer und quantitativer Schutz des Grundwassers. Zielsetzung Kulturlandschaft: o Allg. Erhalt und Entwicklung der Kulturlandschaften. Zielsetzung urbane Landschaften. o Erhalt von wohnumfeldnahem Grün. Zielsetzung Bodennutzung: 1 Convention on Biological Diversity – CDB, Rio de Janeiro, 1992; die Begriffe “Biodiversität” und “biologische Vielfalt” werden im Folgenden synonym verwendet. 3 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf o o Unt. 1 D Böden als Träger der natürlichen Funktionen langfristig in ihrer Funktion erhalten, Minimierung der zukünftigen Inanspruchnahme durch effektives Flächenrecycling und Entsiegelung im Innen- und Außenbereich. Zielsetzung Siedlung / Verkehr: o Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Diese (projektbezogen selektive) Wiedergabe der Themenfelder des Strategiepapiers zeigt, dass es hier nur in wenigen Fällen um die Analyse von Schutzgütern (z.B. Lebensräume, Retentionsräume, Bodenfunktionen, Grundwasser), sondern häufig um Entscheidungsanforderungen und –ziele geht. Zu beachten ist weiterhin, dass es kaum möglich sein wird, alle derartigen Anforderungen im Fall eines Straßenbauvorhabens gleichermaßen zu erfüllen. Da alle maßgeblichen Grundinformationen aus der Analyse der übrigen Schutzgüter vorliegen und auch in der Projektbewertung berücksichtigt sind, werden relevante Aussagen mit der Markierung „Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“ versehen. 3.3.1. Reale Vegetation Im Bearbeitungsgebiet käme als potentiell natürliche Vegetation der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-Traubeneichen-Buchenwald auf lehmigen Böden vor. Natürliche Waldgesellschaften sind im Raum Köln bis auf wenige Restbestände nicht mehr vorhanden. Durch die günstigen Standortverhältnisse der aus Hochflutlehm gebildeten Niederterrasse und der damit verbundenen hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit wurde das Gebiet schon frühzeitig intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die reale Vegetation wird überwiegend von den Nutzpflanzen der landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt. Die ackerbaulich genutzten Flächen sind ohne Wildkrautfluren. Nennenswerte Grabenstrukturen sind nicht vorhanden. Eine Pferdewiese liegt zwischen der geplanten Trasse und dem Ortsrand von Sinnersdorf. Nur sporadisch sind im Umfeld der geplanten Trasse Gehölzstrukturen als Gärten, Einzelbäume oder einzelne Gebüsche vorhanden. Geschützte Vegetationsbestände (geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope nach § 62 LG NW oder Flächen aus dem Biotopkataster) sind im unmittelbaren Projektbereich nicht vorhanden. Nördlich des Untersuchungsgebietes (ca. 250m Entfernung von der Trasse) liegt eine ehemalige Sandabgrabung/Kiesgrube, die nach Rekultivierungs- und Bepflanzungsmaßnahmen als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen ist. 3.3.2. Fauna Der weitgehend strukturarme Raum bietet vor allem für Offenlandarten geeignete Lebensräume. Eine Kartierung von Feldhamstern im Sommer 2002 konnte keine Nachweise der Art erbringen. Aufgrund der Strukturarmut des Untersuchungsgebietes ist das Vorkommen weiterer bedeutsamer Arten auszuschließen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorkommenden Vogelarten. Teillebensräume Artenvorkommen gem. RL) Teillebensraum 1: Amsel, Elster, Fasan, Feldsperling (RL NRW V, BRD V), Kohlmeise, Rabenkrähe, Ringeltaube, Zilpzalp Feldgehölz südlich „Rotten“ Teillebensraum 2: Ortsrand Sinnersdorf von Brutvögeln (Gefährdung Wertstufe Amsel, Buchfink, Elster, Haussperling, Heckenbraunelle, Ringeltaube, Blaumeise, Grünling, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Singdrossel, Stieglitz, Zilpzalp hoch gering 4 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Teillebensraum 3: Kölner Randkanal Teillebensraum 4: Übrige offene Feldflur Amsel, Goldammer, Heckenbraunelle. Hohe funktionelle Bedeutung als Verbundkorridor für wassergebundene Vogelarten (u.a. Eisvogel RL NRW 3N/2N, BRD V) Feldlerche: 12 Brutpaare (RL NRW V, BRD V), Fasan, Rauchschwalbe (RL NRW 3, BRD V), Rebhuhn: 1 Brutpaar (RL NRW 2N/3, BRD 2), Schafstelze: 2 Brutpaare (RL NRW 3, BRD V), Wachtel (RL NRW 2, BRD V) Unt. 1 D hoch mittel - hoch (östlich der geplanten Trasse gering) RL = Rote Liste: 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; N = aktueller Bestand von Naturschutzmaßnahmen abhängig. Arten der Roten Liste sind fett hervorgehoben. Aufgrund der regionalen Vernetzungsfunktion (Flugroute zwischen Teilhabitaten) besitzt der Kölner Randkanal insgesamt eine hohe Bedeutung für die dort vorkommenden Fledermausvorkommen (Abendsegler und Zwergfledermaus). Insbesondere die Zwergfledermaus nutzt auch die angrenzenden Siedlungsstrukturen (Ortslage, Gärten, Einzelhof). Der agrarisch geprägte Offenraum besitzt allerdings keine Bedeutung für die Fledermausarten. 3.4 Boden Der geologische Untergrund des Gebietes wird durch Ablagerungen von Hochflutsedimenten in Form von feinen Sanden und Auenlehmen in Folge von Überflutungen des Rheinstromes während der Weichselkaltzeit gebildet. Die Hochflutsedimente entwickelten sich bei allmählich sinkendem Grundwasserstand und fortschreitender Entkalkung überwiegend zu Parabraunerden und auf mehr sandigem Untergrund zu Parabraunerden mit stellenweise Gley-Braunerden. Vorherrschende Bodenart ist Lehm und sandiger Lehm, kleinflächig kommt auch lehmiger Sand und Sand vor. Die Bodenzahl auf der Grundlage der Bodenschätzung beträgt durchschnittlich 60 bis 65, nur stellenweise unter 50. Insgesamt sind die ertragreichen Böden durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit und eine geringe Druckempfindlichkeit gekennzeichnet. Die Parabraunerden haben eine hohe Verschlämmungsneigung. Aufgrund der Topographie ist keine niederschlagsbedingte Erosionsgefahr gegeben. Die Böden sind durch den Einsatz von landwirtschaftlichen Geräten durch regelmäßigen Umbruch humusarm und die Bodenfauna reduziert. In Abhängigkeit der eingesetzten landwirtschaftlichen Geräte und des Witterungszustandes kann die Bodenbearbeitung zu Verdichtungen führen. In den überbauten und versiegelten Bereichen sind sie mit ihren Funktionen dem Naturhaushalt entzogen. Im Trassenbereich sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 3.5 Wasser Oberflächengewässer Einziges Oberflächengewässer im Untersuchungsgebiet ist der Kölner Randkanal, der am Ortsrand von Sinnersdorf verläuft und wenigstens ca. 250 m von der geplanten Trasse entfernt ist. Dabei handelt es sich um eine künstliche Entwässerungsrinne, die ursprünglich zur Ableitung der oft stark eisenhaltigen Sümpfungswässer der Kohleabbaustätten genutzt wurde. Heute werden Oberflächenwässer und geklärte Abwässer aus den Kläranlagen Widdersdorf und Lövenich (Stadt Köln) und Brauweiler (Erftkreis) eingeleitet. Ferner dient er als Überlauf für die Sümpfungswässer der Rhein-Braun AG. Unterhalten wird der Kanal vom Zweckverband Kölner Randkanal. Die Bedeutung des künstlichen, begradigten und mit einer Betonummantelung eingefassten Randkanals ist unter dem Kriterium Naturnähe sehr gering. 5 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Außerhalb des Bearbeitungsgebietes liegt die ehemalige Kiesgrube Sinnersdorf. Heute, nach erfolgreicher Rekultivierung und natürlicher Entwicklung ein hochwertiges Feuchtgebiet, das als "nährstoffarmer Klarwassersee" bezeichnet werden kann. Grundwasser Großräumig betrachtet gehört das Untersuchungsgebiet zur hydrogeologischen Einheit der Niederrheinischen Bucht. Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich ergiebiger bis sehr ergiebiger Grundwasservorkommen. In ausgedehnten Porenaquiferen der bis zu 25,00 m mächtigen pleistozänen Sande und Kiese liegt das oberste und hydrogeologisch wichtigste Grundwasserstockwerk. Die Grundwasserneubildung erfolgt durch absickerndes Niederschlagswasser und beträgt ca. 6 bis 8 l/s/km². Zusätzlich fließt in weiten Bereichen Grundwasser aus den Mittelterrassen unterirdisch zu. Die sehr lange Sickerstrecke des Niederschlagswassers mit bis zu 9,00 m bewirkt meist - je nach Bodenarten - eine gute Filtrierung eventueller Verunreinigungen. Aufgrund der mächtigen Deckschichten und der Bodenart (Pufferfunktion des Bodens) ist die Verschmutzungsempfindlichkeit gering. Die Grundwassergleichen verlaufen etwa in Ost-West-Richtung und liegen mit 39,00 m ü.N.N. am Ortsrand von Pulheim und mit 38,50 m ü.N.N. auf einer Linie zwischen der L 93 westlich von Sinnersdorf und dem südlichen Neubaugebiet von Sinnersdorf. Das Gefälle des Grundwasserspiegels beträgt ca. 0,04 %, was eine relativ langsame Grundwasserfließgeschwindigkeit bedingt. Die Flurabstände, gemessen am Pegel Nr. 832031 (Firma Rhein-Braun) am westlichen Ortsausgang von Sinnersdorf betragen 7,20 m unter Flur (Höchststand 1989) und 7,41 m unter Flur (Niedrigststand 1989). In ca. 1,5 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet liegt die nächste Wassergewinnung durch das Wasserwerk Weiler. Die Nutzung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke ist von mittlerer Bedeutung, da das gesamte Untersuchungsgebiet in der Wasserschutzzone IIIb liegt. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers variiert in Abhängigkeit vom Grundwasserflurabstand sowie von der Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Deckschichten ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“). 3.6 Luft, Klima Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich des maritim geprägten Niederungsklimas der Niederrheinlandschaft. Die Schwankungen der Jahrestemperatur zwischen milden Wintern und gemäßigten Sommern fallen gering aus. Mit einer Jahrsmitteltemperatur von 9,6°C gehört dieses Gebiet zu den wärmsten Bereichen in Nordrhein-Westfalen. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe beträgt 700-750 mm. Generell wirken unversiegelte Freiflächen positiv auf das Umgebungsklima. Das Untersuchungsgebiet hat durch seine Lage im Westen von Sinnersdorf für die Durchlüftung der Bebauung klimatische Funktion, da besonders die Starkwinde aus westlicher Richtung vorherrschen. Während windschwacher Hochdruckwetterlagen dient offenes Gelände als potentieller Einströmungsbereich für Flurwinde. Ihnen kommt für den Lufttransport eine sehr hohe Bedeutung zu Der auf den landwirtschaftlichen Flächen entstehenden Kaltluft kommt eine mittlere klimatische Ausgleichsfunktion zu. Ihre Wohlfahrtswirkung auf den Siedlungsbereich kann die entstandene Kaltluft nur über eine durch Winde verursachte Luftzirkulation erreichen, da aufgrund mangelnder Geländeneigung die Kaltluft nicht abfließt. 6 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Die Ergebnisse der Messreihen der Landesanstalt für Immissionsschutz von 1981 bis 1983 ergeben, dass für SO2-Immissionen die Grenzwerte der TA Luft von '83 nicht überschritten werden. Sie liegen bei 0,06 mg/m³ (Mittelwert '81 - '83). Der Bleigehalt im Staubniederschlag lag ebenfalls weit unter dem Grenzwert von 250 ȝg /(m² x d) der TA Luft '83. Ebenso die Cadmium-Niederschlagsbelastung, die unter dem Grenzwert von 5 ȝg/(m² x d) der TA Luft '83 lag. In Ermangelung von aktuellerem Datenmaterial kann die derzeitige Luftbelastung nicht mit letzter Sicherheit eingeschätzt werden. Allerdings ist nicht von einer Belastungssituation auszugehen, da trotz der häufigen SSO-Winde mit sehr geringen Windgeschwindigkeiten aufgrund der ebenso großen Häufigkeit von SSW- und W-Winden mit den höchsten Werten der Windgeschwindigkeiten eine relativ gute Durchlüftung gesichert ist. 3.7 Landschaft (Landschaftsbild) Das Untersuchungsgebiet liegt nach der naturräumlichen Gliederung Deutschland innerhalb der Haupteinheit Nr. 511 "Kölner-Bonner Rheinebene (mit linksrheinischen Lößterrassenplatten)" und hier innerhalb der Untereinheit Nr. 511.31 "Nördliche Kölner Rheinebene". Der fast völlig eben erscheinende Teil der linksrheinischen Niederterrasse wird im Westen durch den steilen Anstieg zur Mittelterrasse gekennzeichnet. Die nährstoffreichen Böden werden großflächig ackerbaulich genutzt mit den Hauptanbaukulturen Weizen, Gerste und Zuckerrüben. Das Untersuchungsgebiet stellt sich als typische Kulturlandschaft der Kölner Rheinebene im Ballungsraumrandgebiet zu Köln dar ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“). Intensive Ackernutzung, Siedlung und technische Anlagen verschiedenster Art dominieren den Raum gleichermaßen. Die von größeren geschlossenen Gehölzbeständen weitgehend freie, ebene Landschaft ermöglicht eine gute Fernsicht. Vorherrschende Raumeindrücke sind „Offenheit“ und „Weite“. Im Westen wird die Mittelterrasse als noch wahrnehmbare Begrenzung am Horizont sichtbar. Im Osten begrenzen der Randkanal und die Siedlungsflächen von Sinnersdorf die Sicht. Natürliche oder naturnahe Strukturen sind im engeren Untersuchungsgebiet nicht zu finden. 3.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nach Angaben des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege in Bonn sind im Untersuchungsgebiet folgende Bodendenkmale bekannt: - römerzeitliche Streuung in der Flur westlich von Sinnersdorf, Gewann "Rotten", - mittelalterliche Feldbrandstellen am westlichen Ortsausgang von Sinnersdorf. Nach Angaben des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege ist im gesamten Untersuchungsgebiet bei Eingriffen in die Bodensubstanz mit Funden aus der Römerzeit zu rechnen, welche jedoch mit entsprechenden Erhebungen vor Bau angemessen aufgefangen werden können. Bekannte archäologische Fundstellen wurden bei der Trassenwahl berücksichtigt und werden nicht beeinträchtigt. Abbauwürdige Gesteinsvorkommen kommen im Untersuchungsraum nicht vor. 3.9 Wechselwirkungen Folgende Wechselwirkungen sind von Bedeutung: 7 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf o o o 4 Unt. 1 D Kulturlandschaft – Tiere (Artenvielfalt): die weitgehend unstrukturierte und landwirtschaftlich genutzte Feldflur ist ein geeigneter Lebensraum für Vogelarten des Offenlands, Boden – Wasser: Der Verlust von Boden durch Versiegelung verringert die Grundwasserneubildungsrate, Kulturlandschaft (Landschaftsbild) – Mensch/ Erholung: wegen der ortsnahen Lage und Störungsarmut der agrarisch geprägten Kulturlandschaft sowie die Wegeerschließung bietet sich an als Raum für die ruhige, naturbezogene Feierabenderholung. Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen (§ 6 (3) Nr. 2 UVPG) Aus den Ergebnissen der Gesamtempfindlichkeit sowie der Empfindlichkeit der einzelnen Landschaftspotentiale im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurden für die Trassierung folgende Zielvorstellungen formuliert: - keine Inanspruchnahme vorhandener Gehölzstrukturen in der Flur Inanspruchnahme von Flächen mit der geringst möglichen Empfindlichkeit keine Inanspruchnahme von Flächen mit bekannten Bodendenkmalen keine Verlärmung von Siedlungsbereichen möglichst geringer Anteil an neu versiegelten Flächen möglichst geringe Flächenzerschneidung von Ackerparzellen verkehrstechnisch günstige Anbindung an die L 93n keine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung von bebauten Flächen Durch die Umsetzung dieser Zielvorstellungen im Rahmen planerischer Entscheidungen und Maßnahmen können folgende erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Umweltqualität verhindert oder vermindert werden: o o o o Überbauung / Verlust / Versiegelung von Böden, Beeinträchtigung / Verlust von Biotopen oder der Fauna, Veränderungen / Überformung des Landschaftsbildes und Beeinträchtigung der freiraumbezogenen Erholungsaktivitäten, Immissionsbelastungen schützenswerter Bereiche. Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden gemindert durch o o geländenahe Trassierung und dadurch Begrenzung des Flächenverbrauches ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“), Festlegung der absehbar zur Bauausführung erforderlichen Baunebenflächen in unmittelbarer Nähe bzw. parallel zur neuen Straße. Auswirkungen speziell auf die Vogelwelt werden bereits aus den Vorgaben des Artenschutzrechtes durch geeignete Maßnahmen (vgl. Unterlage 12) soweit reduziert, dass o o die Funktion der Landschaft oder der einzelner Bestandteile als Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätte erhalten bleibt ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“) und die Ausgestaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen den Anforderungen der vorkommenden Arten für die dauerhafte Bestandsicherung ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“) entspricht. Das Landschaftsbild ist zukünftig durch das Straßenbauwerk technisch überformt und kann nur in engen Grenzen und ansatzweise durch gestalterische Maßnahmen neu gestaltet werden. Hinsichtlich der Erholungseignung wird die Erschließung durch eine Anbindung Wirtschaftswegeüberführung der Zusammenhang des Wegenetzes (westlich der L 183 n) aufrechterhalten und die Möglichkeit der Nutzung des Raumes auch durch Fußgänger und Radfahrer gewährleistet. Unabhängig davon ist jedoch durch die betriebsbedingten Störungen die Aufenthaltsqualität und Erholungswirksamkeit vermindert. 8 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Der Abstand der Trasse zur Siedlung gewährleistet, dass die Vorgaben des § 50 BImSchG eingehalten werden. Insgesamt werden die Zielsetzungen des CBD-Strategiepapiers (vgl. Kapitel 3.3) durch Planungsentscheidungen und –inhalte berücksichtigt. Dies ist vor allem ablesbar an der Wahl einer Trasse mit möglichst geringem Flächenanspruch und weiterer Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie der zum Schutz der Bestände der vorkommenden Vogelarten gewählten Maßnahmen. Insbesondere die Vermeidungsmaßnahme V 1CEF schließt Beeinträchtigungen gefährdeter Arten aus. Zudem werden durch die Maßnahme A 6CEF, A 7 CEF und A 8 CEF schon vor Beginn der Baumaßnahme neue Lebensräume und Habitatstrukturen für gefährdete Arten geschaffen. 5 5.1 Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 (3) Nr. 3 UVPG) Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen2 Die UVS machte dazu folgenden Angaben: Die prognostizierte Lärmbelastung in unterschiedlichen Abständen von der Straße wurde vom Büro Dr.-Ing. Walter in Isophonenlinienplänen auf der Grundlage der RLS-90 und den darin enthaltenen Tabellen ermittelt und dargestellt. Als Immissionsgrenzwerte sind die Angaben der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) vom 12.06.90 maßgebend: • Reine und allgemeine Wohn- sowie Kleinsiedlungsgebiete: 59 dB (A) Tag und 49 dB (A) Nacht • Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete: 64 dB (A) Tag und 54 dB (A) Nacht Überschlägig ergibt sich der Bereich bis 25 m seitlicher Straße als durch Lärm sehr hoch belastet (bis 63,5 dB (A)) und der Bereich bis 90 m seitlich der Straße als hoch belastet (bis 59 dB (A)). Die Dammlage der Trassen wurde noch nicht berücksichtigt. Bei einer genaueren Untersuchung hätte dies Einfluss auf die Schallausbreitung. Für die vorliegende Planung der L183 n wurde der beeinträchtigte Straßenseitenraum in Anlehnung an das MURL - Gutachten und unter Beachtung der Lärm- und Schadstoffausbreitung auf 100 m beidseitig der Trasse festgelegt. Da die Trasse einen Abstand von ca. 250m zum Ortsrand von Sinnersdorf aufweist, wurde somit der Forderung des § 50 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG), schädliche Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete soweit möglich zu vermeiden, nachgekommen. Aus der gesamten Neubaumaßnahme ergeben sich keine Überschreitungen der Grenzwerte für die Ortslage Sinnersdorf. Der Abstand der Trasse zur Siedlungslage wurde so gewählt, dass die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. 5.2 Umgang mit Abfällen und Boden Es werden ca. 10.150 m3 Oberboden im Planungsbereich abgetragen. Davon werden ca. 3.000 m3 zur Oberbodenandeckung wieder verwendet. Für Dammbereiche sowie die Rampen 3 der Wirtschaftswegüberführung werden ca. 17.300 m Füllboden erforderlich. 2 Für die immissionsschutzrechtliche Projektzulassung sind die Angaben der Unterlage 1 maßgeblich. 9 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf 5.3 Unt. 1 D Nutzung von Gewässern Beidseitig der Straße werden Mulden mit einer Breite von 1,50 m und einer Tiefe von 0,30 m hergestellt. Mulden, die der Entwässerung von befestigten Flächen dienen, werden mit einem Sickerstrang hergestellt. Der Kreisverkehrsplatz bei Bau-km 1+083,703 wird über Rinnen und Straßenabläufe mit Einleitung in Versickerungsgräben entwässert. Die Versickerungsgräben werden ebenfalls mit einem Sickerstrang und einer belebten Bodenschicht gem. dem Planungsleitfaden „Straßenentwässerung und Wasserschutz“ des Landesbetriebes Straßenbau NRW ausgestattet. Die Entwässerung der Straße erfolgt im Grundsatz durch Versickerung des anfallenden Straßenabwassers über belebte Bodenzonen. Dadurch wird ein auch in der Wasserschutzzone IIIb ausreichender und dem Stand der Technik entsprechender Schutz des Grundwassers erreicht. Nutzungen von Oberflächengewässern erfolgen nicht. 5.4 Erhebliche nachhaltige Wirkungen auf Schutzgüter 5.4.1. Mensch einschl. der menschlichen Gesundheit 5.4.1.1 Wohnen / Wohnumfeld Wohn- oder unmittelbare Wohnumfeldbereiche werden durch das Vorhaben nicht belastet, sondern es wird durch Herausnahme des Durchgangverkehres aus der Ortslage eine Entlastung erzeugt. Durch die Westumgehung kann in Verbindung mit der Nordumgehung die Gesamtbelastung des Ortskerns von Sinnersdorf erheblich reduziert werden. 5.4.1.2 Erholung Der für die Feierabenderholung genutzte Landschaftsraum westlich der Ortslage Sinnersdorf wird durch den Bau und Betrieb der Ortsumgehung durch die akustische und visuelle Störung beeinträchtigt. 5.4.1.3 Menschliche Gesundheit Nachteilige Wirkungen auf die menschliche Gesundheit werden nicht erwartet. Die Herausnahme des Durchgangverkehres wird die nachteiligen Wirkungen des Verkehrs (Immissionen, Verkehrsunfallrisiko) in der Ortslage vermindern. 5.4.2. Tier und Pflanzen / Biologische Vielfalt 5.4.2.1 Vegetation Durch den Bau der Ortsumgehung werden Biotope in einem Umfang von ca. 4,892 3,36 ha in Anspruch genommen, dabei nehmen Ackerflächen mit ca. 2,437 2,89 ha den weitaus größten Anteil ein. Eine weitere Fläche von ca. 1,744 0,46 ha des Gesamtflächenbedarfs ist durch die Nutzung als unbefestigter Weg oder Schotterweg bereits als Teilversiegelt zu betrachten. Auf 10 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D 0,011 ha Fläche ist der Biotoptyp Fettweide betroffen vorhanden. Des Weiteren werden sieben Bäume mit geringem Baumholz beseitigt werden müssen. Hochwertige und nicht ausgleichbare Biotopflächen werden durch das Bauvorhaben nicht beansprucht. 5.4.2.2 Fauna Die Bedeutung der offenen Feldflur als faunistischer Funktionsraum liegt bei mittel bis hoch, östlich der geplanten Trasse ist sie gering. Relevant sind vor allem die im Untersuchungsgebiet insgesamt nachgewiesenen Brutvorkommen der Roten-Liste-Arten Feldlerche (12 Brutpaare), Schafstelze (2 Brutpaare) und des Rebhuhns (1 Brutpaar). Für die betroffenen gefährdeten Vogelarten der Feldflur ergeben sich als Beeinträchtigungszonen die nachfolgend genannten Werte und die damit verbundenen Verluste/ Beeinträchtigungen. Artname planungsrelevante Vogelart Feldlerche Rebhuhn Schafstelze Gruppenzuordnung Abnahme Habitateignung im Bereich Betroffene Brutpaare im Wirkraum Gruppe 4 (Sonderfall) vom Fahrbahnrand bis 100 m um 20 % 5 BP von 100 bis 300 m um 10 % 4 BP vom Fahrbahnrand bis 100 m um 25 % 0 BP von 100 bis 300 m um 25 % vom Fahrbahnrand bis 100 m um 20 % 1 BP Gruppe 3 Gruppe 4 0 BP Beeinträchtigungszone* Betroffene Vogelart Art /Umfang des Eingriffs 50 m Feldlerche (RL V) 200 m Schafstelze (RL 3) Verlust von 1 Brutrevier Feldlerche (RL V) Beeinträchtigung von 2 Brutrevieren 250 m Rebhuhn (RL 2N/3) Verlust von 5 Brutrevieren Beeinträchtigung von 1 Brutrevier *ab Fahrbahnrand der Trasse Die in Trassennähe mit 5 Brutrevieren nachgewiesene Feldlerche ist gegenüber Barrierewirkungen und Kollisionsrisiken besonders empfindlich bzw. gefährdet (Verlust tief fliegender Altvögel, Verlust sich am Boden bewegender Jungvögel). Nach der Realisierung des Straßenbauwerks wird es zu einer Verlagerung bzw. Verringerung der Brutstandorte kommen und damit auch zu einer Verringerung der Kollisionsrisiken. Für Kleinvögel besteht insbesondere im Umfeld von Feldgehölzen und für Durchzügler eine allgemeine Kollisionsgefahr, die durch jedes Straßenbauwerk bedingt ist. Eine spezifische Empfindlichkeit gegenüber Barrierewirkungen und Kollisionsrisiken liegt nicht vor, so dass auch nicht von weitergehenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden kann. 11 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Darüber hinaus kommt es durch die neben der Vorbelastung (Siedlungsstrukturen, bestehende Straßen) hinzukommende Lärmbelastung und optische Störreize zu Beeinträchtigungen von avifaunistischen Wechselbeziehungen – insbesondere für Kleinvögel - zwischen Teillebensräumen der offenen Feldflur und angrenzender Kleinstrukturen (Feldgehölz südlich Rotten), die nicht quantifizierbar sind. Weitere Synergieeffekte die zur Abwanderung großräumig agierender Arten führen, lassen sich nicht festlegen, da diese von sehr spezifischen, lokalen Gegebenheiten bestimmt werden. Grundsätzlich sind keine Anhaltspunkte gegeben, die das Vorhandensein von spezifischen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen durch Wechselwirkungen oder Synergieeffekten nahe legen. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Projektwirkungen können für die vorkommenden planungsrelevanten Arten durch geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden, so dass die Verbotstatbestände des Artenschutzrechtes nach § 42 BNatSchG nicht eintreten (vgl. Unterlage 12.1) ("Relevantes Merkmal nach CBDStrategiepapier"). 5.4.3. Boden Der stärkste Konflikt entsteht hier durch die Neuversiegelung von Böden in einem Umfang von ca. 0,97 1,42 ha. Für diese Flächen entfällt jegliche ökologische Funktion des Bodenkörpers. Zusätzlich werden in einem Umfang von ca. 1,48 1,94 ha für Böschungen und Straßenseitenflächen die oberen belebten Bodenzonen abgeschoben. Dieser Konflikt ist hier insofern nachrangig, das es sich um weitgehend ackerbaulich genutzte Flächen handelt, welche einer regelmäßigen mechanische Störung und der Veränderung des chemischen und physikalischen Bodenhaushaltes unterliegen. Im Umfang der versiegelten Flächen fällt die Leistungsfähigkeit der Böden (Sorptionsleistung) zum Schutz des Grundwassers weg. Die Böden verbleiben auf Grund der negativen Massenbilanz des Projektes (vgl. Kapitel 5.2) im Planungsraum und werden dort bei der Rekultivierung von Wirtschaftswege und Straßen ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“) sowie zur Begrünung der neuen Straßenböschungen wiederverwendet. 5.4.4. Wasser Das gesamte Untersuchungsgebiet liegt im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Weiler mit der Schutzzone III B. Die Empfindlichkeit des Wassers gegenüber Beeinträchtigungen ergibt sich aus den Kriterien „potentielle Grundwasserneubildung“ und „Verschmutzungsgefährdung“. Der Grundwasserergiebigkeit wird eine hohe bis sehr hohe Bedeutung zugeordnet. Durch den Bau der Straße fallen die bisher unversiegelten Flächen, die eine sehr hohe Bedeutung für die Oberflächenversickerung und damit auch die Grundwasserneubildung haben, weg. Relevante Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung können ausgeschlossen werden, da die Entwässerung der Straße im Grundsatz durch Versickerung des anfallenden Straßenabwassers über belebte Bodenzonen erfolgt. Die gute Filterwirkung der Gesteinsbereiche ermöglicht ein schnelles Eindringen der Verschmutzung. Aufgrund der ausgeprägten Pufferfunktion des Bodens ist die Verschmutzungsempfindlichkeit aber gering. Diese Pufferfunktion im Trassenbereich ist aufgrund der mächtigen Deckschichten und der Bodenart hochwirksam, so dass es zu keinen relevanten Beeinträchti- 12 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D gungen der Grundwasserqualität durch den Betrieb der Straße kommen kann ("Relevantes Merkmal nach CBD-Strategiepapier“). Allerdings besteht in räumlicher Nähe zum Untersuchungsgebiet eine Vorbelastung des Grundwassers. Nach Angaben des Staatlichen Umweltamtes Aachen wurden in einer 1,5 km entfernten Trinkwassergewinnungsanlage erhöhte Nitratwerte festgestellt. Auf Böden mit geringem Puffervermögen können die durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung eingebrachten Stoffe ins Grundwasser eingetragen werden. Besonders Nitratbelastungen aus überhöhten Düngergaben können zu Problemen bei der Trinkwasseraufbereitung führen (Nitrat hat eine geringe Bindungswirkung im Boden). Welche konkreten Ursachen und Bodenverhältnisse für diese Messwerte ausschlaggebend sind, kann hier nicht beurteilt werden. Die ökologische Durchgängigkeit der Gewässer wird nicht beeinträchtigt, da Oberflächengewässer durch die Planung nicht betroffen sind ("Relevantes Merkmal nach CBDStrategiepapier"). 5.4.5. Luft, Klima Die zu erwartenden Emissionen werden aus der Ortslage herausgenommen, sie werden durch Verstetigung der Fahrzyklen tendenziell leicht abnehmen und unterliegen in dem gegenüber der Ortslage gut durchlüfteten offenen Landschaftsraum einer deutlich schnelleren Konzentrationsabnahme. 5.4.6. Landschaft (Landschaftsbild) Die Straße wird die derzeit landwirtschaftlich geprägte Freiraumsituation im Grundsatz technisch überformen. Aufgrund des offenen Charakters der Landschaft wird diese Störung weiträumig sichtbar. 5.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Soweit archäologische Fundstellen bekannt sind werden diese durch das Projekt nicht nachteilig verändert. 5.4.8. Wechselwirkungen Folgende Wechselwirkungen werden beeinträchtigt: o o 6 Mensch / Naherholung – Landschaftsbild (Kulturlandschaft): Der Bau der Straße führt zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein technisches Bauwerk und zur Verringerung der Raumqualität für Naherholung. Kulturlandschaft – Tiere (Artenvielfalt): der bisher unzerschnittene Landschaftsraum als störungsarme, landwirtschaftlich genutzte Feldflur verliert seine Eignung als Lebensraum für Vogelarten des Offenlands. Geprüfte Vorhabensalternativen (§ 6 (3) Nr. 5 UVPG) In Abstimmung mit dem Rheinischen Straßenbauamt wurden vom Büro Dr. - Ing. Walter fünf Varianten erarbeitet (1 A, 1 B, 1 C, 1 D, 1 E). In einer weiteren Abstimmung mit der Stadt Pulheim wurden drei Trassenvarianten zur Weiterbearbeitung festgelegt, wobei für zwei Trassen jeweils eine Alternative zum Höhenplan geprüft werden sollte. 13 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Für die ausgewählten Achsvarianten wurden vom Büro Dr.-Ing. Walter Grobentwürfe mit Höhenplänen erstellt. Die in Vorgesprächen mit dem (damals zuständigen) Rheinischen Straßenbauamt Köln erwogene Möglichkeit von Netzsperren (d.h. verkehrserschwerende oder -verhindernde Einbauten z.B. in der Ortslage) wurden aufgrund der innerörtlichen Verkehrssituation in Sinnersdorf (fehlende Ringverbindung) sowie des öffentlichen Nahverkehrs (Buslinien RVK, KUB) nicht weiter verfolgt. Verlauf der Achsvarianten Variante 1 Die Variante 1 beginnt ca. 350 m nördlich der Albrecht-Dürer-Straße in Pulheim und schwenkt von hier nach Westen aus. Im weiteren Verlauf schwenkt sie wieder nach Norden und trifft bei Bau-km 1+380 rechtwinklig auf die L 93 n. Die Anschlüsse an die L 183 (alt), die Stommelner Straße sowie sämtliche Wirtschftswege, erfolgen plangleich. Die Ausbaustrecke beträgt ca. 1.380,00 m. Variante 2 Die Variante 2 beginnt ca. 450 m nördlich der Albrecht-Dürer-Straße, verläuft ca. 230,00 m fast auf der alten Trasse und schwenkt dann in nordwestlicher Richtung ab. Bei Bau-km 1+350 erfolgt die Anbindung an die L 93 n. Die Trassenführung erfolgt bis auf die plangleichen Anschlüsse an die L 183 (alt) und die L 93 n in Dammlage. Die Ausbaustrecke beträgt 1.350,00 m, wobei ca. 230 m auf der vorhandenen Trasse verlaufen. Variante 2 A Der Verlauf der Variante 2 A ist identisch mit dem der Variante 2. Die Trassenvariante 2 A wird jedoch auf vorhandener Geländehöhe mit seitlichen Entwässerungsgräben geführt. Variante 3 Die Variante 3 verläuft bis ca. 850,00 m nördlich der Albrecht-Dürer-Straße in Pulheim auf der existierenden L 183. Ca. 200 m vor dem Kölner Randkanal schwenkt die Trasse in einem Bogen nach Westen und trifft bei Bau-km 0+1550 auf die L 93 n. Die Ausbaulänge beträgt 1.550,00 m, wobei ca. 600 m auf der existierenden Trasse verlaufen. Da die Trasse in Siedlungsnähe verläuft, werden auf einer Länge von 330 m Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Die Trassenführung erfolgt in Dammlage. Variante 3 A Der Verlauf der Variante 3 A ist identisch mit dem der Variante 3. Im Bereich des erforderlichen Lärmschutzes erfolgt die Trassenführung im Einschnitt. Sog. Null-Variante: Der geplante Anschluss der L183 an die fertig gestellte L 93 n nördlich von Sinnersdorf wird im Rahmen dieser UVS als Teil der 0 - Variante und somit als "Bestand" bewertet. Die Anbindung soll unmittelbar mit dem Bau der L 93 n verwirklicht werden. 14 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Vergleich der Varianten: Bei einem Vergleich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der fünf untersuchten Varianten ergeben sich aufgrund der relativen Homogenität des Landschaftsraumes insgesamt nur geringe Unterschiede. Schutzgut Pflanzen und Tiere Die Trasse durchschneidet einen bis dahin zusammenhängenden Freiraum. Die Auswirkungen dieser Trennwirkung auf die Fauna sind vielfältig: Störung von Aktionsradien, Zerschneidung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften ebenso wie die Tierverluste infolge von Kollisionen mit Fahrzeugen. Zudem wird mit dem Flächenverlust durch die Neuversiegelung von Boden der heimischen Flora und Fauna potentieller Stand- und Lebensraum dauerhaft entzogen. Die untersuchten Trassen beanspruchen keine als mittel oder hoch empfindlich eingestuften Biotope. Ein Großteil der Fläche wurde als gering empfindlich eingestuft. Das Kriterium "Beeinträchtigung von Biotopen" ist in diesem Untersuchungsraum von untergeordneter Bedeutung, was sich durch die geringe Beeinträchtigung durch die Trassen sowie die minimalen Unterschiede zwischen den Trassenvarianten deutlich wird. Die Trennwirkung ist bei den Trassen 3 und 3a durch die Bündelung mit dem Kölner Randkanal am geringsten. Bei den Trassen 2 und 2a liegt durch den relativ nahen Verlauf am Randkanal (ca. 100 m Abstand) nur bedingt eine Trennwirkung vor. Eine eindeutige Rangfolge der Verträglichkeit ist schwer festzulegen und beruht nur auf der etwas günstigeren Bewertung der Varianten 3 und 3a. Lediglich die Variante 1 zeigt eine eindeutig geringere Verträglichkeit gegenüber dem Biotoppotential. Schutzgut Boden Die Inanspruchnahme und Versiegelung des Bodens führt dagegen zu nicht ausgleichbaren hohen Risiken bzw. erfordert umfangreiche Ersatzmaßnahmen. Der Flächenbedarf an bisher landwirtschaftlich genutzter Fläche (inklusive Seitenflächen) liegt bei Variante 1 bei 26950 m², bei Variante 2 bei 24080 m² und bei den Varianten 2A, 3 und 3A bei ca. 20.000 m². Der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Flächen betrifft überwiegend Böden mit mittlerer Ertragsfähigkeit. Die dauerhafte Versiegelung von Boden und die gesamte Flächeninanspruchnahme verhält sich proportional zur Neuversiegelung der Trassenvariante und entsprechend der Führung der Trasse in Dammlage oder Geländelage. Die Schadstoffanreicherung von Schwermetallen und Stäuben kann in Bezug auf das Bodenpotential in einem Bereich bis zu 100 m beidseits der Trasse als kritisch bezeichnet werden. Im gesamten Untersuchungsbereich sind dabei ackerbaulich genutzte Flächen mit überwiegend mittlerer Ertragsfähigkeit betroffen Die Trassenvariante 3 A und 3 sind in Bezug auf diese Kriterien durch die relativ lange Führung der Trasse auf der L183 alt und die Bündelung der Trasse mit dem Kölner Randkanal die günstigste Variante. Schutzgut Wasser Die dauerhafte Versiegelung von Boden wirkt sich als Verlust von Versickerungsflächen für die Grundwasserneubildung aus. Aufgrund der mächtigen Deckschichten und der durch die Bodenart bedingten hohen Pufferfunktion des Bodens ist die Verschmutzungsempfindlichkeit gering. 15 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Die bei der Variante 3A vorgesehene Tieflage der Trasse in einem Teilabschnitt auf bis zu 4 m unter Geländeoberkante bedingt die starke Verringerung der Sickerstrecke des Niederschlagswassers. Dies stellt innerhalb der Wasserschutzzone III B ein erhebliches Risiko dar. Im Vergleich zeigten die Trassenvarianten 3, gefolgt von 2 und 2a die bessere Verträglichkeit gegenüber dem Wasserpotential. Schutzgut Klima/ Luft Klimapotential Die Versiegelung von Boden wirkt sich negativ auf das Umgebungsklima aus. Der bis auf Randeinwirkungen der L 183 (alt) und L 93 (alt) unbelastete Freiraum wird durch die zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen belastet. Kritisch wird dies, wenn die Immission sehr nahe am Siedlungsrand auftreten. Eine gewünschte Schadstoffverdünnung durch Luftverwirbelung kann hier nicht mehr ausreichend stattfinden. Die Wirkungen können im Untersuchungsgebiet nicht quantifiziert werden. Als Empfehlung zur Verträglichkeit sollten die Prämissen möglichst geringe Neuversiegelung und möglichst großer Abstand zum Siedlungsrand berücksichtigt werden. Schutzgut Mensch (Erholung/Landschaftsbild/Wohnen) Auf das Erholungspotential wirkt sich die Flurzerschneidung durch Unterbrechung von Wegverbindungen negativ aus. Der bis dahin ungestörte Flurbereich wird durch die verkehrsbedingte Schadstoff- und Lärmimmission beeinträchtigt, wobei dies besonders den siedlungsnahen Bereich und bei Variante 3 die Wohnbebauung beeinträchtigt. Eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes wird durch die z.T. vorgesehene Führung der Trasse in Dammlage verursacht. Innerhalb des natürlicherweise fast ebenen Geländes wirken die Aufschüttungen für den Straßendamm mit mehr als 2 m Höhe über Gelände als störende Fremdkörper, Erhebungen über 5 m einschließlich technischer Bauwerke (Lärmschutz) als äußerst störend. Der Straßenkörper beeinträchtigt im siedlungsnahen Bereich auch die Sichtbeziehung zur freien Landschaft. Rangfolgeableitung Als verträglichste Variante stellte sich hier eindeutig die Variante 2a heraus. Die Variante 3 bzw. 3a weisen durch den ortsnahen Verlauf mit z.T. erheblichen Veränderungen des Landschaftsbildes ein insgesamt sehr hohes Risiko gegenüber dem Wohnumfeld und der Erholungsnutzung auf. Vergleichende Zusammenstellung der Varianten3 und der Null- Variante: Beeinträchtigung /Variante Dim. Var. 1 Var. 2 Var. 2A Var. 3 Var. 3A Var. 0 - Statistische Angaben zu den Varianten Ausbaulänge gesamt m 1375 1350 1350 1550 1550 Ausbaulänge neu m 1375 1120 1120 950 950 3 Es handelt sich hier originär um die Angaben aus der UVS vor Linienfestlegung. Die genauen Angaben der planerisch weiter entwickelten Entwurfslösung weichen davon im Detail ab, 16 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Neuversiegelung m² Unt. 1 D 12780 10360 10360 8800 8800 - 5 4 3 2 1 - 12780 10360 10360 8800 8800 - 3 2 2 1 4 - 2 2 1 1 - 5 4 - Schutzgut Boden (Anbaupotential) Rangfolge Schutzgut Wasser Flächenentzug Versiegelung Rangfolge m² Schutzgut Tiere/ Pflanzen (Biotoppotential) Rangfolge 3 Schutzgut Mensch (Erholung/Landschaftsbild/Wohnen) Rangfolge 3 2 1 Schutzgut Klima/ Luft (Klimapotential) Eignungsminderung durch Bodenversiegelung und Schafstoffimmissionen im Ausgleichsraum zwischen den Siedlungsgebieten. Zu den Wirkungen ist keine quantifizierbare Aussage möglich. Gesamtrangfolge 4 3 1 2 3 - Die jeweilige Rangfolge der Verträglichkeiten zu den einzelnen Schutzgütern wurde der Ermittlung der Gesamtverträglichkeit der Trassen zugrunde gelegt. Dabei weist die Variante 3 die beste Verträglichkeit bezüglich des Wasser- und des Biotoppotentials auf, allerdings die geringste Verträglichkeit bezüglich des Wohnumfeldpotentials und Landschaftsbildes. Planungsziel der Ortsumgehung ist die Entlastung des Wohnumfeldpotentials im Innerortsbereich. Diese Entlastung sollte nicht dadurch erreicht werden, dass bisher unbelastete Wohngebiete neu belastet werden. Eine Abwägung der verträglicheren Variante erfolgt bei der vorliegenden Planung zugunsten des Wohnumfeldpotentials und Landschaftsbildes. Die unter dieser Prämisse ermittelte Trassenvariante mit dem geringsten Gesamtrisiko ist die Variante 2a. Auf Grundlage dieser Variante wurde die Straßenplanung fortgeführt. Zusammenfassung Nach eingehender Untersuchung der natürlichen Grundlagen und der Empfindlichkeit der Landschaftspotentiale im Untersuchungsgebiet zwischen Sinnersdorf und Pulheim wurden drei Trassenvarianten zur Westumgehung Sinnersdorf erarbeitet. Die negativen Auswirkungen der Westumgehung sind die Beeinträchtigungen eines bisher unbelasteten Freiraumes durch Versiegelung von offenem Boden, Flächeninanspruchnahme und die Beeinträchtigung des Straßenseitenraumes durch verkehrsbedingte Emissionen. Die Trassenvariante 2 A weist dabei im gesamten das geringste Risiko auf. Durch die Westumgehung von Sinnersdorf wird im Zusammenhang mit der L 93 n eine vollständige Ortsumfahrung möglich. Daraus ergibt sich eine hohe Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt von Sinnersdorf, was sich vornehmlich auf das Wohnumfeldpotential positiv auswirken wird. 17 Anhang II zum Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf L 183 n Ortsumgehung Sinnersdorf Unt. 1 D Demgegenüber wird sich bei der Null - Variante bei prognostizierbarer Erhöhung des Verkehrsaufkommens der schon erhebliche Belastungszustand der Innerortssituation noch verschlechtern. Auf die Angaben zum Linienabstimmungsverfahren (vgl. Unterlage 1) wird hingewiesen. 7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Angaben (§ 6 (4) 3. UVPG) Nicht sicher prognostizierbar sind die möglichen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens zu der auftretenden Schadstoffkonzentration in Luft und Boden durch die verkehrliche Nutzung. In Ermangelung von aktuellerem Datenmaterial kann die derzeitige Luftbelastung nicht mit letzter Sicherheit eingeschätzt werden. Es sind keine Untersuchungen bekannt, die umfassend und auf den konkreten Planungsfall übertragbaren Angaben zu Wirkungen und Wirkpfaden beinhalten. Im Rahmen der Ermittlung der Beeinträchtigungen für die Avifauna kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Brutstandorte der Arten nach Erhebung der avifaunistischen Kartierung verschoben haben, da die Brutplätze von den entsprechenden Arten jedes Jahr neu gewählt werden. Allerdings können - unabhängig davon - Beeinträchtigungen der relevanten bodenbrütenden Vogelarten und ihre Populationen durch die gewählten CEF-Maßnahmen ausgeschlossen werden. 18