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Antrag/Anfrage (Antrag fw/bVb vom 20.9.2012 "Niederschlagswassergebühr")

Daten

Kommune
Brühl
Größe
199 kB
Datum
05.11.2012
Erstellt
31.10.12, 19:10
Aktualisiert
31.10.12, 19:10
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Freie Wähler/Bürger-Vereinigung Brühl Fraktion im Rat der Stadt Brühl Ratsfraktion Freie Wähler/ Bürger-Vereinigung Brühl * Rathaus * Uhlstraße 3 * 50321 Brühl An den Bürgermeister der Stadt Brühl Herrn Michael Kreuzberg Brühl, 20. September 2012 Sehr geehrter Herr Kreuzberg, die f w/bVb-Ratsfraktion bittet darum, den nachfolgenden Antrag auf die T.O. der kommenden Sitzung des Hauptausschusses zu setzen Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, alle Aspekte zu prüfen, die mit einer möglichen Einbeziehung der Straßenbaulastträger in die Gebührenpflicht für das von ihren auf dem Stadtgebiet befindlichen Flächen eingeleitete Niederschlagswasser in die städtischen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zusammenhängen. Anschließend soll darüber berichtet werden. Begründung: Jeder Grundstückseigentümer der Stadt Brühl ist durch die Entwässerungssatzung verpflichtet, Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Oberflächenwasser, zu entrichten. Sowohl von Kreis- als auch Landstraßen wird Oberflächenwasser in das städtische Entwässerungssystem eingeleitet. Bisher waren die Straßenbaulastträger Bund, Land und Kreis von dieser Gebührenpflicht nicht betroffen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied jedoch mit Urteil vom 24.2.2011 (AZ13K6436/08): „1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben. 2. Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraßen, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraße dient. 3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein“ Mit diesem Urteil wurde der Landesstraßenbaulastträger verpflichtet, für seine in der Kommune verlaufenden Straßen Gebühren für die Beseitigung der Oberflächenwässer zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 6.7.2012 die gegen das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung verworfen. Somit ist das Urteil des VG Gelsenkirchen rechtskräftig. Bemerkenswert ist dabei, dass nach diesem Urteil nicht nur die kanalisierten Abwasserbeseitigungsanlagen zum kommunalen Abwasserbeseitigungssystem gehören, sondern auch die Gewässer (Bäche, Mail: dr.herbert.heermann@googlemail.com Vorsitzender: Dr. Heermann Bonnstraße 155 50321 Brühl Tel. :0 22 32 – 4 3119 Stellvertreterin: Ulla Baule Kierberger Straße 40 50321 Brühl Tel./Fax.0 22 32 – 2 59 86 Internet: fw-bvb-bruehl.de Tel. Fraktionsbüro: 0 22 32 – 79 21 30 Mail: U.Bau@t-online.de Mail Fraktionsbüro: fw-bvb-fraktion@bruehl.de Freie Wähler/Bürger-Vereinigung Brühl Fraktion im Rat der Stadt Brühl Ratsfraktion Freie Wähler/ Bürger-Vereinigung Brühl * Rathaus * Uhlstraße 3 * 50321 Brühl Flüsse etc.), in denen das Oberflächenwasser eingeleitet wird. Im Zuge der Gleichbehandlung aller an das Abwasserbeseitigungsnetz Angeschlossenen ist es angebracht, nunmehr auch die Umsetzung der Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger und die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen, insbesondere auch wegen der hierdurch zu erzielenden Einnahmen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Herbert Heermann Fraktionsvorsitzender Mail: dr.herbert.heermann@googlemail.com Vorsitzender: Dr. Heermann Bonnstraße 155 50321 Brühl Tel. :0 22 32 – 4 3119 Stellvertreterin: Ulla Baule Kierberger Straße 40 50321 Brühl Tel./Fax.0 22 32 – 2 59 86 Internet: fw-bvb-bruehl.de Tel. Fraktionsbüro: 0 22 32 – 79 21 30 Mail: U.Bau@t-online.de Mail Fraktionsbüro: fw-bvb-fraktion@bruehl.de