Daten
Kommune
Brühl
Größe
199 kB
Datum
05.11.2012
Erstellt
31.10.12, 19:10
Aktualisiert
31.10.12, 19:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Freie Wähler/Bürger-Vereinigung Brühl
Fraktion im Rat der Stadt Brühl
Ratsfraktion Freie Wähler/
Bürger-Vereinigung Brühl * Rathaus * Uhlstraße 3 * 50321 Brühl
An den
Bürgermeister der Stadt Brühl
Herrn Michael Kreuzberg
Brühl, 20. September 2012
Sehr geehrter Herr Kreuzberg,
die f w/bVb-Ratsfraktion bittet darum, den nachfolgenden Antrag auf die T.O. der kommenden Sitzung des
Hauptausschusses zu setzen
Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, alle Aspekte zu prüfen, die mit einer möglichen Einbeziehung der
Straßenbaulastträger in die Gebührenpflicht für das von ihren auf dem Stadtgebiet befindlichen Flächen
eingeleitete Niederschlagswasser in die städtischen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zusammenhängen. Anschließend soll darüber berichtet werden.
Begründung:
Jeder Grundstückseigentümer der Stadt Brühl ist durch die Entwässerungssatzung verpflichtet, Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Oberflächenwasser, zu entrichten.
Sowohl von Kreis- als auch Landstraßen wird Oberflächenwasser in das städtische Entwässerungssystem eingeleitet. Bisher waren die Straßenbaulastträger Bund, Land und Kreis von dieser Gebührenpflicht
nicht betroffen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied jedoch mit Urteil vom 24.2.2011 (AZ13K6436/08):
„1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der
Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür
Niederschlagswassergebühren zu erheben.
2. Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraßen, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die
kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen
Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für
Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraße dient.
3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein“
Mit diesem Urteil wurde der Landesstraßenbaulastträger verpflichtet, für seine in der Kommune verlaufenden Straßen Gebühren für die Beseitigung der Oberflächenwässer zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 6.7.2012 die gegen das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung verworfen.
Somit ist das Urteil des VG Gelsenkirchen rechtskräftig.
Bemerkenswert ist dabei, dass nach diesem Urteil nicht nur die kanalisierten Abwasserbeseitigungsanlagen zum kommunalen Abwasserbeseitigungssystem gehören, sondern auch die Gewässer (Bäche,
Mail: dr.herbert.heermann@googlemail.com
Vorsitzender:
Dr. Heermann
Bonnstraße 155
50321 Brühl
Tel. :0 22 32 – 4 3119
Stellvertreterin:
Ulla Baule
Kierberger Straße 40
50321 Brühl
Tel./Fax.0 22 32 – 2 59 86
Internet:
fw-bvb-bruehl.de
Tel. Fraktionsbüro:
0 22 32 – 79 21 30
Mail: U.Bau@t-online.de
Mail Fraktionsbüro:
fw-bvb-fraktion@bruehl.de
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Flüsse etc.), in denen das Oberflächenwasser eingeleitet wird.
Im Zuge der Gleichbehandlung aller an das Abwasserbeseitigungsnetz Angeschlossenen ist es angebracht, nunmehr auch die Umsetzung der Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger und die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen, insbesondere auch wegen der hierdurch zu erzielenden Einnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Herbert Heermann
Fraktionsvorsitzender
Mail: dr.herbert.heermann@googlemail.com
Vorsitzender:
Dr. Heermann
Bonnstraße 155
50321 Brühl
Tel. :0 22 32 – 4 3119
Stellvertreterin:
Ulla Baule
Kierberger Straße 40
50321 Brühl
Tel./Fax.0 22 32 – 2 59 86
Internet:
fw-bvb-bruehl.de
Tel. Fraktionsbüro:
0 22 32 – 79 21 30
Mail: U.Bau@t-online.de
Mail Fraktionsbüro:
fw-bvb-fraktion@bruehl.de