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Dringlichkeitsentscheidungen (2. Änderung Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
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Vorlagen-Nr. 337/2003 vom 30.06.2003 Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 GO NW Anwesend sind: Bürgermeister Manfred Halfenberg Ratsmitglied Erhard Arens, CDU-Ratsmitglied Beratungsfolge Termin Rat 15.10.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: Antrag der WEGIA Inden/Altdorf Beschluss: 1) Im Wege der Dringlichkeit wird die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen. 2) Der Rat bestätigt die Dringlichkeitsentscheidung. Begründung: Die WEGIA Inden/Altdorf beantragt anlässlich des Feuerwehrmarktes am 06.07.2003 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken. Gem. § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel 1 des Verzeichnisses Vorlage: 337/2003 vom 30.06.2003 Seite - 2 - der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend. Da die Veranstaltung bereits am 06.07.2003 stattfindet und die nächste Ratssitzung erst am 15.10.2003 terminiert ist, soll im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen werden. Halfenberg Bürgermeister .................................................... CDU-Ratsmitglied