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Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Gemeinbedarfsflächen Merödgen" für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 625, 629, 630 und 631)

Daten

Kommune
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8,5 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Gemeinbedarfsflächen Merödgen" für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 625, 629, 630 und 631)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt RD/Schr. 17.06.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 02.07.2003 TOP Ein Ja Nein 332/2003 Ent Bemerkungen Betrifft: Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 625, 629, 630 und 631 Beschlussentwurf: Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ für die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke Nr. 625, 629, 630 und 631 wird abgelehnt. In Vertretung: Begründung: Der Eigentümer des Anwesens „Am Goltsteinbrunnen 4 a“ hat einen Antrag gestellt, im Bereich der ausgewiesenen und gebauten Stellplätze parallel zu der Straße „Am Gutshof“ Carports zu errichten. Hierzu müsste der Bebauungsplan geändert werden. Die jetzige Ausweisung lässt nur die Einrichtung von Stellplätzen zu. Diese sind ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie ausgeführt. Die vorhandene Hochbaubebauung lässt einen größeren Abstand zu dieser nicht zu. Gemäß Garagenverordnung wird normalerweise zwischen Garagen und Straßenbegrenzungslinie ein Abstand von 3 m gefordert. Dieser kann in dem geforderten Bereich nicht eingehalten werden. Eine allgemeine Zulassung von Garagenkörpern würde dieser Verordnung widersprechen. Sie kann somit nicht allgemein ausgesprochen werden. Des weiteren ist es in dem Bebauungsplangebiet grundsätzlich verboten, Garagen entlang der Straßenbegrenzungslinie im Bereich der sogenannten Vorgärten einzurichten. Die Errichtung von Baukörper direkt an der Straßenbegrenzungslinie in einer Reihung von Garagen würde somit der städtebaulichen Zielvorstellung des gesamten Bebauungsplangebietes widersprechen. Aus diesen Gründen sollte der Antrag abgelehnt werden. Die Sachlage kann in der Sitzung dargelegt und erörtert werden. Anlage: Lageplan