Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
70 20 02/1 Schus/Xho
15.05.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
04.06.2003
Rat
15.10.2003
TOP Ein Ja
Nein
318/2003
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom
16.06.1999;
hier: Verbot der Verbrennung von Kleingartenabfällen
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden.
Begründung:
Die von der Landesregierung erlassene Pflanzenabfallverordnung aus dem Jahre 1978 ist durch
Verordnung vom 11. Februar 2003 mit Wirkung vom 1. Mai 2003 aufgehoben worden.
Für das Verbrennen von Kleingartenabfällen besteht demnach in der Regel keine Notwendigkeit
mehr, da das Verbrennen dieser Abfälle zum einen zu unzumutbaren Belästigungen der
Nachbarschaft führen kann und zum anderen auch den Bestrebungen zur Förderung der
Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von pflanzlichen
Abfällen zuwiderläuft.
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer
Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger
zu überlassen.
Gemäß der Abfallsatzung der Gemeinde Inden ist das Verbrennen von Kleingartenabfällen bisher
noch erlaubt. Um der neuen Gesetzeslage Genüge zu tun ist es ausreichend, den § 22 (Verbrennen
von Kleingartenabfällen) ersatzlos zu streichen und den § 23 Abs. 1 Buchstabe h.
(Ordnungswidrigkeiten) entsprechend anzupassen.
Vorlage: 318/2003
Seite - 2 70 20 01/1
4. Änderungssatzung
vom 15.10.2003 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
verwaltungsverfahrenrechtliche Vorschriften v. 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) sowie des § 17 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2002 (BGBl. I 3387) hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 15.10.2003 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 22 (Verbrennen von Kleingartenabfällen)
wird ersatzlos gestrichen
§ 23 Abs. 1 Buchstabe h (Ordnungswidrigkeiten)
erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrechtgetroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
h.
Kleingartenabfälle weiterhin verbrennt.
Artikel II
Diese 4. Änderungssatzung mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 insoweit außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Inden vom 16.06.1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Vorlage: 318/2003
a.
b.
c.
d.
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eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 15. Oktober 2003
Halfenberg
Bürgermeister