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Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 70 20 02/1 Schus/Xho 15.05.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 04.06.2003 Rat 15.10.2003 TOP Ein Ja Nein 318/2003 Ent Bemerkungen Betrifft: 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999; hier: Verbot der Verbrennung von Kleingartenabfällen Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden. Begründung: Die von der Landesregierung erlassene Pflanzenabfallverordnung aus dem Jahre 1978 ist durch Verordnung vom 11. Februar 2003 mit Wirkung vom 1. Mai 2003 aufgehoben worden. Für das Verbrennen von Kleingartenabfällen besteht demnach in der Regel keine Notwendigkeit mehr, da das Verbrennen dieser Abfälle zum einen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann und zum anderen auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von pflanzlichen Abfällen zuwiderläuft. Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Gemäß der Abfallsatzung der Gemeinde Inden ist das Verbrennen von Kleingartenabfällen bisher noch erlaubt. Um der neuen Gesetzeslage Genüge zu tun ist es ausreichend, den § 22 (Verbrennen von Kleingartenabfällen) ersatzlos zu streichen und den § 23 Abs. 1 Buchstabe h. (Ordnungswidrigkeiten) entsprechend anzupassen. Vorlage: 318/2003 Seite - 2 70 20 01/1 4. Änderungssatzung vom 15.10.2003 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch verwaltungsverfahrenrechtliche Vorschriften v. 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2002 (BGBl. I 3387) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 15.10.2003 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 22 (Verbrennen von Kleingartenabfällen) wird ersatzlos gestrichen § 23 Abs. 1 Buchstabe h (Ordnungswidrigkeiten) erhält folgende Fassung: (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrechtgetroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er h. Kleingartenabfälle weiterhin verbrennt. Artikel II Diese 4. Änderungssatzung mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, Vorlage: 318/2003 a. b. c. d. Seite - 3 - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 15. Oktober 2003 Halfenberg Bürgermeister