Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
08.04.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
08.05.2003
Rat
14.05.2003
TOP Ein Ja
Nein
278/2002
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
15. Änderung vom 14. Mai 2003 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 15. Änderung vom 14. Mai
2003 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982.
Begründung:
Entsprechend den Beratungen in der letzten Sitzung des Hauptausschusses vom 03.04.2003 wurden
die vorliegenden Berechnungen für die kostenrechnende Einrichtung “Bestattungswesen” überarbeitet. Die vorliegenden Berechnungen, die aus dem November 2002 stammen und auf dem damaligen Kenntnisstand basieren, wurden im wesentlichen in den beiden folgenden Punkten aktualisiert:
1) Die für die Verteilung zugrunde zu liegenden “Fallzahlen” sind gestiegen und wurden der tatsächlichen Entwicklung im ersten Quartal 2003 angepasst.
2) Die Personal- und Sachausgaben wurden entsprechend den Überlegungen im Hauptausschuss im
Rahmen der dort “üblichen” Kürzungen verringert. - Dies mit gebührenrelevanten Auswirkungen
nur bei der Position “Unterhaltung Friedhöfe”. Die Positionen Benutzungsgebühr „Leichenhallen”
und „Grabbereitung” wurden nicht verändert, da bei der ersten Position keine Kostendeckung zu
erreichen ist und bei der zweiten Position davon ausgegangen wird, dass die gestiegenen Fallzahlen
bei gleichem Personaleinsatz abzuarbeiten sind.
Die über Gebühren zu deckenden Ausgaben wurden so vom ursprünglichen Ansatz in Höhe von
144.282 € um 13.812 € reduziert und belaufen sich danach noch auf 130.470 €.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 2 -
Im Nachfolgenden werden jetzt die Auswirkungen auf den Kostendeckungsgrad bei einem Ansatz
von 30 % bzw. 35 % Gemeindeanteil der öffentlichen Bedarfsflächen in Abhängigkeit von der Gebührenhöhe dargestellt.
1. Bei einem Gemeindeanteil der öffentlichen Bedarfsflächen in Höhe von 30 % ergibt sich
ein verbleibender durch Gebühren zu deckender Restbetrag von 89.304 €.
Unter Beibehaltung der derzeit geltenden Gebührenhöhe im Bereich der “Unterhaltung
Friedhöfe” ergibt sich ein Kostendeckungsbetrag von 74.190 € bzw. ein Kostendeckungsgrad von 83 %.
2. Bei einem Gemeindeanteil der öffentlichen Bedarfsflächen in Höhe von 35 % ergibt sich
ein verbleibender durch Gebühren zu deckender Restbetrag von 82.780 €.
Unter Beibehaltung der gegenwärtig geltenden Gebührenhöhe im Bereich der “Unterhaltung Friedhöfe” ergibt sich ein Kostendeckungsbetrag von 74.190 € bzw. ein Kostendeckungsgrad von 90 %.
3. Zwecks der Erreichung eines von der Kommunalaufsichtsbehörde vorgeschriebenen
Kostendeckungsgrad in Höhe von 100 % müsste bei einem Gemeindeanteil der öffentlichen Bedarfsflächen in Höhe von 30 % die Gebühr für ein Sarg-Wahlgrab von gegenwärtig 1.000 € auf 1.125 € und für ein Urnenwahlgrab von gegenwärtig 335 € auf 375 €
erhöht werden. Die Gebühr für ein Sarg-Reihengrab könnte unverändert 150 € betragen.
In diesem Zusammenhang muss an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden,
dass die Kommunalaufsichtsbehörde einen Gemeindeanteil der öffentlichen Grünflächen höchstens
bis zu 30 % akzeptiert.
Somit schlage ich vor, die Gebühr für eine Wahlgrabstätte von 1.000,00 Euro auf 1.125,00 Euro zu
erhöhen. Da die Gebühr für eine Urnenwahlgrabstätte lt. Satzung 1/3 der Gebühr für eine Wahlgrabstätte beträgt, erhöht sich diese ebenfalls von 335,00 Euro auf 375,00 Euro.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 3 15. Änderung
vom 14. Mai 2003 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über
das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982.
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV NRW S. 666) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des
Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001
(GV NRW S. 708) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 14. Mai 2003 folgende 15.
Änderung des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982 beschlossen:
Artikel I
Nachfolgender Gebührensatz des Gebührentarifs wird wie folgt geändert:
1. Gebühr für Erwerb, Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten
1.1
Erwerb Wahlgrabstätte (je Grabstelle)
1.125,00 Euro
Artikel II
Diese 15. Änderung des Gebührentarifs tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 14. Änderung des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 15. Änderung vom 14. Mai 2003 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29.
April 1982 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.
April 1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 14. Mai 2003
Bürgermeister