Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
28.11.11, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
485/2011
Erstellt am:
16.11.2011
Aktenzeichen:
IV-61 ho/wo
Verfasser/in:
Frau Hoss
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
07.12.2011
Betreff
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 17.6 - Ortsteil Pulheim
Bereich: zwischen Nelkenweg und Geyener Straße
Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Sonderbaufläche
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1)
BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 485/2011 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1 + 4) BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Aufstellung der
Änderung Nr. 17.6 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim (Bereich: zwischen Nelkenweg und Geyener
Straße).
Ziel der Änderung ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung, die
Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandels, die Bestandssicherung des bestehenden Gewerbebetriebes sowie
die Anlage eines Kreisverkehrs zu schaffen.
.
Lage und Umfang des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
- Aufstellungsbeschluss
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 34 LPlG zu stellen und die
Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) durchzuführen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Bereits mit der Aufstellung und Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 71 Pulheim, der das Planungsrecht für eine
erstmalige Bebauung der nördlich angrenzenden Fläche zwischen Bergheimer Straße und dem Nelkenweg schaffte,
wurde die Fortführung der Sonnenallee als der zentralen Erschließungsachse für dieses Wohngebiet bis zur Geyener
Straße gefordert. Im Zusammenhang mit dieser Planung wurden erfolgreich Verkaufsverhandlungen mit den Eigentümern der im unmittelbaren Umfeld (Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 76) liegenden Grundstücke geführt, um auch die umliegenden Flächen einer Wohnbebauung zuführen zu können.
Zeitgleich wurden ebenfalls Gespräche mit potentiellen Investoren für die Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhändlers
geführt.
Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Fläche handelt, die im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, soll die Änderung Nr. 17.6 mit dem Ziel der Darstellung von
„Wohnbaufläche― für die Bereiche, die zukünftig die Wohnbebauung aufnehmen soll und „Sonderbaufläche― für die Bereiche, wo die Ansiedlung des Lebensmittel-Einzelhandels vorgesehen sowie der Betrieb für Gartentechnik ansässig ist,
anstelle der bisherigen Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft― durchgeführt werden.
Für den geplanten Standort des großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist eine Darstellung als 'Sonderbaufläche' (SO)
mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Einzelhandel― notwendig. Somit wird ausschließlich die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels mit einem Sortimentsschlüssel von 90 % für Lebensmittel / Waren des kurzfristigen
Bedarfs und einem Randsortiment von 10 % für sonstige Sortimentsbestandteile als Nahversorger außerhalb eines
zentralen Versorgungsbereiches möglich.
Für den bestehenden Betrieb für Gartentechnik soll die Planrechtsschaffung eine Bestandssicherung garantieren, nicht
jedoch die Ansiedlung einer größeren Bandbreite gewerblicher Betriebe ermöglichen. Aus diesem Grund scheidet die
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Darstellung der entsprechenden Fläche als „gewerbliche Baufläche― als Grundlage für eine Festsetzung als GE-Gebiet
im parallel aufzustellenden B-Plan aus. Da auch eine Darstellung als „gemischte Baufläche― aufgrund der de facto nicht
vorhandenen und auch nicht angestrebten Mischnutzung dieser Fläche nicht in Frage kommt, schlägt die Verwaltung
vor, auch dieses Areal als Sonderbaufläche mit der expliziten Einschränkung der Nutzung auf die tatsächlich vorhandene darzustellen.
Für die Teilfläche, die für die Anlage des Kreisverkehrs (Einmündung Geyener Strasse / Pariser Strasse) benötigt wird,
soll im Rahmen der Teiländerung eine entsprechende Darstellung als „Hauptverkehrsstrasse― erfolgen.
Die derzeitige Fassung des Flächennutzungsplanes enthält ferner für den Bereich „Am Bendacker― eine Darstellung als
„Fläche, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist―. Da bereits heute in der Stichstrasse „Am Bendacker― ein Kanal vorhanden ist – mithin die oben beschriebene Darstellung im FNP mit Blick auf den jetzigen Zustand
bereits überholt ist - soll diese Kennzeichnung in der zukünftigen Darstellung dieses Bereiches im FNP entfallen. Aus
diesem Grunde weicht der Geltungsbereich der FNP-Änderung auch geringfügig von dem des parallel aufzustellenden
Bebauungsplanes 76 Pulheim ab, da diese derzeitige und zukünftig entfallende Kennzeichnung auch eine kleine Teilfläche südwestlich der Strasse „Am Bendacker― umfasst, die nicht im Geltungsbereich des BP 76 liegt.
Im Regionalplan ist das Plangebiet als 'Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)' dargestellt.
Parallel zur Durchführung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 Pulheim mit dem Ziel der Festsetzung eines Wohngebietes und eines Sondergebietes mit der Unterteilung in „LebensmittelEinzelhandel / Nahversorger― und „Betrieb für Gartentechnik――.
Da im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 Pulheim eine Umweltprüfung durchgeführt wird, wird nach § 2
Absatz 4 BauGB die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Änderung Nr. 17.6 des Flächennutzungsplanes auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt.
Zu Beginn des Planverfahrens empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss, den Aufstellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung 17.6 Pulheim zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen sowie bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 34 LPIG zu
stellen.