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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden und Altdorf -Tagebaugebiet Inden -)

Daten

Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden und Altdorf
-Tagebaugebiet Inden -) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden und Altdorf
-Tagebaugebiet Inden -) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden und Altdorf
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-Tagebaugebiet Inden -)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 305/2003 Datum Bauverwaltungsamt 25.03.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 04.06.2003 Rat 15.10.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden und Altdorf -Tagebaugebiet Inden Beschlussentwurf: Der von der Firma RWE Rheinbraun AG beantragten Wegeeinziehung wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – und in der Gemarkung Altdorf – Rezess A 44/1926 – beschlossen. Begründung: Die Firma RWE Rheinbraun AG teilt mit Schreiben vom 27.01.2003 mit, dass in dem Zeitraum 01.11.2003 bis 31.10.2004 weitere Wirtschaftswege bergbaulich in Anspruch genommen werden müssen. Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege: Gemarkung Altdorf Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Flur Flurstück 3 1 1 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 364 195 208/196 210/204 305 308 309 310 311 312 314 321 322 577 578 582 451/303 452/304 465/307 494/105 einzuziehende Fläche ha 0,1849 0,0834 Rest 0,1501 Rest 0,0872 Rest 0,0328 Rest 0,1014 0,0703 0,2061 0,1533 0,4703 0,0416 Rest 0,1300 Rest 0,0470 0,0307 0,0873 Rest 0,0317 0,1063 Rest 0,0520 Rest 0,2396 Rest 0,0103 Vorlage: 305/2003 Inden Inden Inden Inden Seite - 2 6 6 6 6 127 463 465 187/120 0,1706 0,0209 0,1201 0,1931 Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden Rezess J 21/1926 – sowie im Rezess des Gemeindebezirks Altdorf – Rezess A 44/1926 – als öffentliche Wege aufgeführt. Diese Rezesse haben für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen wurden, die Wirkung einer Gemeindesatzung. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden. Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten Tagebaugebietes Inden. Die vor einer Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Düren, und des Ortslandwirts Josef Wirtz, Schlichstraße 17, Inden-Schophoven, ist zwischenzeitlich erfolgt. Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht. Die Firma RWE Rheinbraun AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die Wege bis zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass die anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße Zufahrt behalten. Lagepläne, in denen die zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, können in der Bauverwaltung eingesehen werden. Vorlage: 305/2003 Seite - 3 - Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926- und in der Gemarkung Altdorf- Rezess A 44/1926Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 15.10.2003 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand der Satzung Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Inden -Rezess J 21/1926- sowie des Gemeindebezirks Altdorf -Rezess A 44/1926- aufgeführte Wirtschaftswege werden bedingt durch das Fortschreiten des Tagebaus Inden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen: Gemarkung Flur Flurstück Altdorf 3 364 einzuziehende Fläche ha 0,1849 Inden 1 195 0,0834 Rest Inden 1 208/196 0,1501 Rest Inden 1 210/204 0,0872 Rest Inden 3 305 0,0328 Rest Inden 3 308 0,1014 Inden 3 309 0,0703 Inden 3 310 0,2061 Inden 3 311 0,1533 Inden 3 312 0,4703 Inden 3 314 0,0416 Rest Inden 3 321 0,1300 Rest Inden 3 322 0,0470 Inden 3 577 0,0307 Vorlage: 305/2003 Seite - 4 - Inden 3 578 0,0873 Rest Inden 3 582 0,0317 Inden 3 451/303 0,1063 Rest Inden 3 452/304 0,0520 Rest Inden 3 465/307 0,2396 Rest Inden 3 494/105 0,0103 Inden 6 127 0,1706 Inden 6 463 0,0209 Inden 6 465 0,1201 Inden 6 187/120 0,1931 §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung: Die vorstehende Satzung über die teilweise Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden -Rezess J 21/1926- sowie in der Gemarkung Altdorf - Rezess A 44/1926 -, die der Rat der Gemeinde Inden am 15.10.2003 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom .................genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, c) der Bürgermeister hat den Ratbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 15.10.2003 Halfenberg