Daten
Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
305/2003
Datum
Bauverwaltungsamt
25.03.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
04.06.2003
Rat
15.10.2003
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Inden und Altdorf
-Tagebaugebiet Inden Beschlussentwurf:
Der von der Firma RWE Rheinbraun AG beantragten Wegeeinziehung wird zugestimmt.
Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in
der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – und in der Gemarkung Altdorf – Rezess A 44/1926 –
beschlossen.
Begründung:
Die Firma RWE Rheinbraun AG teilt mit Schreiben vom 27.01.2003 mit, dass in dem Zeitraum
01.11.2003 bis 31.10.2004 weitere Wirtschaftswege bergbaulich in Anspruch genommen werden
müssen.
Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege:
Gemarkung
Altdorf
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Flur
Flurstück
3
1
1
1
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
364
195
208/196
210/204
305
308
309
310
311
312
314
321
322
577
578
582
451/303
452/304
465/307
494/105
einzuziehende Fläche
ha
0,1849
0,0834 Rest
0,1501 Rest
0,0872 Rest
0,0328 Rest
0,1014
0,0703
0,2061
0,1533
0,4703
0,0416 Rest
0,1300 Rest
0,0470
0,0307
0,0873 Rest
0,0317
0,1063 Rest
0,0520 Rest
0,2396 Rest
0,0103
Vorlage: 305/2003
Inden
Inden
Inden
Inden
Seite - 2 6
6
6
6
127
463
465
187/120
0,1706
0,0209
0,1201
0,1931
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden
Rezess J 21/1926 – sowie im Rezess des Gemeindebezirks Altdorf – Rezess A 44/1926 – als
öffentliche Wege aufgeführt. Diese Rezesse haben für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen
Interesse getroffen wurden, die Wirkung einer Gemeindesatzung.
Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung
der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden.
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten
Tagebaugebietes Inden.
Die vor einer Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland,
Kreisstelle Düren, und des Ortslandwirts Josef Wirtz, Schlichstraße 17, Inden-Schophoven, ist
zwischenzeitlich erfolgt.
Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht.
Die Firma RWE Rheinbraun AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die
Wege bis zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass
die anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße
Zufahrt behalten.
Lagepläne, in denen die zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, können in der
Bauverwaltung eingesehen werden.
Vorlage: 305/2003
Seite - 3 -
Satzung
über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926- und in der
Gemarkung Altdorf- Rezess A 44/1926Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes
über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
15.10.2003 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Inden
-Rezess J 21/1926- sowie des Gemeindebezirks Altdorf -Rezess A 44/1926- aufgeführte
Wirtschaftswege werden bedingt durch das Fortschreiten des Tagebaus Inden formal ihrer
Zweckbestimmung entzogen:
Gemarkung
Flur
Flurstück
Altdorf
3
364
einzuziehende Fläche
ha
0,1849
Inden
1
195
0,0834 Rest
Inden
1
208/196
0,1501 Rest
Inden
1
210/204
0,0872 Rest
Inden
3
305
0,0328 Rest
Inden
3
308
0,1014
Inden
3
309
0,0703
Inden
3
310
0,2061
Inden
3
311
0,1533
Inden
3
312
0,4703
Inden
3
314
0,0416 Rest
Inden
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0,1300 Rest
Inden
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0,0470
Inden
3
577
0,0307
Vorlage: 305/2003
Seite - 4 -
Inden
3
578
0,0873 Rest
Inden
3
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0,0317
Inden
3
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0,1063 Rest
Inden
3
452/304
0,0520 Rest
Inden
3
465/307
0,2396 Rest
Inden
3
494/105
0,0103
Inden
6
127
0,1706
Inden
6
463
0,0209
Inden
6
465
0,1201
Inden
6
187/120
0,1931
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung über die teilweise Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung
Inden -Rezess J 21/1926- sowie in der Gemarkung Altdorf - Rezess A 44/1926 -, die der Rat der
Gemeinde Inden am 15.10.2003 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom .................genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 15.10.2003
Halfenberg