Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 140/00/......
Der Bürgermeister
Bauverwaltungsamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Gemeindeplanung
Aktenzeichen
63 20 10 RD/Schi
Termin
TOP Ein
Datum
26.10.2000
öffentlich
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
16.11.2000
Betrifft:
Bauvorhaben zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5,
Flurstück Nr. 169 - Langerweher Straße Beschlußentwurf:
Das Einvernehmen zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Frenz,
Flur 5, Flurstück Nr. 169 - Langerweher Straße - wird nicht hergestellt.
Begründung:
Mit Datum vom 28.09.2000 wurde vom Kreis Düren der Gemeinde Inden eine Ausfertigung der
Bauvoranfrage zum Neubau von 2 Einfamilienwohnhäusern im Bereich der Gemarkung Frenz,
südwestlich der K 34 an der Straße „Im Haswinkel“ mit bitte um Herstellung des Einvernehmens
vorgelegt.
Mit Verfügung vom 08.08.2000 ist die Satzung nach § 34 BauGB über die Grenzen des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles Frenz von der Bezirksregierung Köln genehmigt worden. Gemäß
dieser Satzung liegt das Vorhaben außerhalb des Bereiches, der nach § 34 BauGB -Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile- beurteilt wird. Entsprechend ist das
Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB -Bauen im Außenbereich- zu beurteilen. Gemäß § 35 BauGB sind
im Außenbereich unter anderem Vorhaben nur zulässig, wenn diese „privilegiert“ sind. Das Vorhaben
ist den Kriterien dieser sogenannten „Privilegierung“ nicht zuzuordnen. Sonstige Vorhaben können im
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung kann in dem Bereich zwar als gesichert angesehen werden -ein Anschluss an das
Kanalnetz im Bereich der K 34 über eine Druckleitung wäre möglich-, allerdings liegt eine
Beeinträchtigung der öffentliche Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden widerspricht.
Aus diesen Gründen sollte das Einvernehmen zur Errichtung der 2 Einfamilienhäuser in Frenz nicht
hergestellt werden.
T547.DOC
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