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Beschlussvorlage (Änderung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982)

Daten

Kommune
Inden
Größe
37 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 6/98/...... Der Gemeindedirektor Steueramt Beratungsfolge Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch. Rat Aktenzeichen II/22 21 01/J. Termin Datum 25.02.1998 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 28.05.1998 04.06.1998 17.06.1998 Betrifft: Änderung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 Beschlußentwurf: Der Bau-, Vergabe-, Landschafts- und Umweltausschuß beschließt, auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Verwaltungsentwurfs über die Neufassung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 durch den Rat der Gemeinde Inden beschließen zu lassen. _________________________ Begründung: In der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschußsitzung vom 04. Dezember 1997 wurde auf Vorschlag der SPD-Fraktion die Verwaltung beauftragt, einen Satzungsentwurf über die Gebührenpflicht auch der aus Regenwassernutzungsanlagen der Abwasseranlage zugeführten Wassermengen zu erarbeiten. Hintergrund dieses Vorschlages ist, daß derjenige, der das Niederschlagswasser anstelle von Frischwasser als Brauchwasser nutzt und als Schmutzwasser der Abwasseranlage zuführt, höhere Kosten verursacht als derjenige, der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage leitet. In der z.Zt. gültigen Beitrags- und Gebührensatzung gilt als gebührenpflichtige Abwassermenge die Wassermenge aus der öffentlichen Vorsorgungsanlage, die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge (Frischwasserverbrauchsmenge). Auf dieser Grundlage wird die Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers berechnet. Hieraus folgt, daß sich infolge der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser die Frischwasserverbrauchsmenge verringert und somit auch die Kanalbenutzungsgebühren. Neben diesem Aspekt sollten jedoch aus Sicht der Gebührengerechtigkeit auch die Fälle berücksichtigt werden, die das Niederschlagswasser nur teilweise in die Abwasseranlage einleiten und somit zur Entlastung des Kanalnetzes und der Kläranlagen beitragen. Unter Beibehaltung des Frischwassermaßstabs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser könnten diese Fälle in der Satzung wie folgt geregelt werden: 1. Der Gebührenpflichtige, der Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt und in die Abwasseranlage einleitet, zahlt für die durch einen Zwischenzähler ermittelte Wassermenge Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 40 % des jeweils gültigen Gebührensatzes. T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Bei dem derzeitigen Gebührensatz von 4,30 DM wären dies 1,72 DM/m3. Der 40 %-Anteil errrechnet sich wie folgt: 70 %-Anteil für die Schmutzwasserentsorgung abzüglich 30 %-Anteil für die weniger eingeleitete Niederschlagswassermenge. 2. Dem Gebührenpflichtigen, der Niederschlagswassers nicht in die Abwasseranlage einleitet, wird für die durch einen Zwischenzähler festgestellte Wassermenge ein Anteil von 30 % des Gebührensatzes (z.Zt. = 1,29 DM/m3) gutgeschrieben. Diese Änderung wurde in dem nachfolgenden Verwaltungsvorschlag eingearbeitet und setzt grundsätzlich voraus, daß bei der Ermittlung der Wassermenge immer ein Zwischenzähler durch den Gebührenpflichtigen eingebaut werden muß. Da der § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden zwischenzeitlich eine Vielzahl von Änderungen erfahren hat, wurde er in Gänze in dem nachfolgenden Entwurf dem derzeitig gültigen Wortlaut gegenübergestellt. Abschließend gebe ich jedoch zu bedenken, daß zwar aus Sicht der Gebührengerechtigkeit eine Regelung in der nun ausgearbeiteten Form sinnvoll erscheint, dies jedoch auch Kosten für den Gebührenpflichtigen wegen des Einbaus eines Zwischenzählers und zusätzlichem Verwaltungsaufwand wegen der jährlich zu ermittelnden Wassermenge des Zwischenzählers und der damit verbundenen Bearbeitung des Veränderungsdienstes verursachen würde. Sodann erscheint es fraglich, ob alle Besitzer von Regenwassernutzungsanlagen sich bei einer entsprechenden Aufforderung melden werden, da eine durch die Verwaltung durchzuführende Überprüfung aller Wohnhäuser im Gemeindegebiet nicht durchführbar ist. Es bleibt m.E. fraglich, ob nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kostenaufwand durch Mehreinnahmen beim Gebührenaufkommen ausgeglichen werden kann. Auch möchte ich nicht unerwähnt lassen, daß anstelle des nachfolgenden Satzungsentwurfes auch eine gänzliche Neuregelung in der Form möglich wäre, daß eine getrennte Benutzungsgebühr für Schmutzund Niederschlagungswasser eingeführt wird, die dem Gedanken der Gebührengerechtigkeit u.U. noch mehr entsprechen könnte. Da aber aus rechtlicher Sicht derzeit keine Verpflichtung hierzu besteht und dies mit einem hohen Kostenaufwand wegen der Erfassung aller befestigten Grundstücksflächen sowie der Kostenermittlung für die Niederschlags- bzw. Schmutzwasserbeseitigung (einschl. der getrennten Ermittlung der kalkulatorischen Kosten) verbunden wäre, sollte zum jetzigen Zeitpunkt davon Abstand genommen werden. z.Zt. gültige Fassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (wegfallende Bestimmungen = kursiv) Vorschlag einer Neufassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck) (1) Die Gebühr im Sinne § 8 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Abwasser. (1) Die Gebühr im Sinne § 8 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Abwasser. (2) Als gebührenpflichtige Abwassermenge gilt die dem Grundstück im Erhebungszeitraum aus öffentlichen oder (2) Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gilt die im Erhebungszeitraum aus a) öffentlichen T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 3 privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Hierbei ist nicht Voraussetzung, daß der Erhebungszeitraum sich mit dem Kalenderjahr deckt. Der Erhebungszeitraum umfaßt das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Erhebungszeitraumes, so ist Erhebungszeitraum der Restteil des Jahres. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres oder entsteht sie erstmalig, wird für den ersten Erhebungszeitraum die zugrundezulegende Wassermenge geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist. Dabei wird eine Abwassermenge von 40 cbm pro Person und Jahr zugrundegelegt. Während dieser Zeit gilt als Bemessungsgrundlage die Personenzahl des Tages, an dem die Gebührenpflicht gemäß § 10 Abs. 1 beginnt. Frischwasserversorgungsanlagen bezoge ne Frischwassermenge b) privaten Wassergewinnungsanlagen (z.B. Brunnen) sowie aus Niederschlagswassernutzungsanlagen bezogene Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Grundstückseigentümer bzw. Benutzungspflichtige ist verpflichtet, für die aus den unter b) aufgeführten Anlagen gewonnenen Wassermengen einen Nachweis zu erbringen. Der Nachweis hat durch den Einbau eines geeigneten Wasserzählers zu erfolgen, soweit dies dem Grundstückseigentümer bzw. Benutzungspflichtigen zumutbar ist. Anderenfalls hat der Benutzungspflichtige nachprüfbare eigene Angaben zu den Wassermengen zu machen, die aus den unter b) genannten Anlagen gewonnen werden. Kommt der Grundstückseigentümer bzw. Benutzungspflichtige diesen Verpflichtungen nicvht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus den unter b) genannten Anlagen gewonnen Wassermengen zu schätzen. Hierbei ist nicht Voraussetzung, daß der Erhebungszeitraum sich mit dem Kalenderjahr deckt. Der Erhebungszeit raum umfaßt das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Erhebungszeitraumes, so ist Erhebungszeitraum der Restteil des Jahres. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres oder entsteht sie erstmalig, wird für den ersten Erhebungszeitraum die zugrundezulegende Wassermenge geschätzt, T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 4 sofern sie nicht gemessen worden ist. Dabei wird eine Abwassermenge von 40 cbm pro Person und Jahr zugrundegelegt. Während dieser Zeit gilt als Bemessungsgrundlage die Personenzahl des Tages, an dem die Gebührenpflicht gemäß § 10 Abs. 1 beginnt. z.Zt. gültige Fassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (wegfallende Bestimmungen = kursiv) Vorschlag einer Neufassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck) Bei Gewerbebetrieben und sonstigen Bauten, bei denen eine Personenzahl nicht zugrundegelegt werden kann, wird die zugrundezulegende Abwassermenge im Einzelfall nach Betriebsart und Beschäftigtenanzahl aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt. Bis zur Vorlage der durch den Wasserzähler festgestellten Wassermenge wird ein Abschlag auf die Kanalbenutzungsgebühr in Höhe der Kanalbenutzungsgebühr des vorangegangenen Erhebungszeitraumes erhoben. Die Vorveranlagung wird in dem nachfolgenden Kalenderjahr mit den tatsächlichen Wassermengen verglichen. Der sich daraus ergebende Mehr- oder Minderbetrag wird wie folgt verrechnet: Übersteigt die erbrachte Veranlagung den Betrag der diesbezüglich tatsächlich angefallenen Gebührenpflicht, kann der Überschuß mit anderen Abgaben verrechnet werden. Übersteigt der tatsächlich gebührenpflichtige Betrag innerhalb eines Erhebungszeitraumes die diesbezügliche Vorveranlagung, wird die Differenz nachgefordert. Bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen gilt diese Regelung entsprechend mit der Maßgabe, daß Bei Gewerbebetrieben und sonstigen Bauten, bei denen eine Personenzahl nicht zugrundegelegt werden kann, wird die zugrundezulegende Abwassermenge im Einzelfall nach Betriebsart und Beschäftigtenanzahl aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt. Bis zur Vorlage der durch den Wasserzähler festgestellten Wassermenge wird ein Abschlag auf die Kanalbenutzungsgebühr in Höhe der Kanalbenutzungsgebühr des vorangegangenen Erhebungszeitraumes erhoben. Die Vorveranlagung wird in dem nachfolgenden Kalenderjahr mit den tatsächlichen Wassermengen verglichen. Der sich daraus ergebende Mehr- oder Minderbetrag wird wie folgt verrechnet: Übersteigt die erbrachte Veranlagung den Betrag der diesbezüglich tatsächlich angefallenen Gebührenpflicht, kann der Überschuß mit anderen Abgaben verrechnet werden. Übersteigt der tatsächlich gebührenpflichtige Betrag innerhalb eines Erhebungszeitraumes die diesbezügliche Vorveranlagung, wird die Differenz nachgefordert. Bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen gilt diese Regelung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Kanalge- T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 5 die Kanalgebührenabrechnung immer dem Gebührenpflichtigen zugeht, der die Vorveranlagung erhalten und beglichen hat. (3) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes (§ 10 Abs. 1 Satz 2) geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist in der Regel durch Meßvorrichtungen (Wasserzwischenzähler) zu erbringen. Diese hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten. Die Meßvorrichtungen müssen von der Gemeinde als zuverlässig anerkannt sein. Sie sind der Gemeinde anzuzeigen und werden von ihr einschließlich der nachfolgenden Leitungen auf ihre Rechtmäßigkeit i.S. dieser Satzung überwacht. Solange dieser Nachweis nicht geführt wird, werden die gesamten auch auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen der Gebührenberechnung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zugrundegelegt. Hat eine Meßvorrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung der Messungen der Vorjahre und/oder unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Wer ansonsten nachweist oder aufgrund von Erfahrungswerten glaubhaft macht, daß er von der in einem Kalenderjahr bezogenen Frischwassermenge mehr als 15 cbm nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, erhält auf Antrag einen Gebührenabzug für die nicht eingeleiteten Wassermengen. bührenabrechnung immer dem Gebührenpflichtigen zugeht, der die Vorveranlagung erhalten und beglichen hat. (3) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes (§ 10 Abs. 1 Satz 2) geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist in der Regel durch Meßvorrichtungen (Wasserzwischenzähler) zu erbringen. Diese hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten. Die Meßvorrichtungen müssen von der Gemeinde als zuverlässig anerkannt sein. Sie sind der Gemeinde anzuzeigen und werden von ihr einschließlich der nachfolgenden Leitungen auf ihre Rechtmäßigkeit i.S. dieser Satzung überwacht. Solange dieser Nachweis nicht geführt wird, werden die gesamten auch auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen der Gebührenberechnung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zugrundegelegt. Hat eine Meßvorrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung der Messungen der Vorjahre und/oder unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Wer ansonsten nachweist oder aufgrund von Erfahrungswerten glaubhaft macht, daß er von der in einem Kalenderjahr bezogenen Frischwassermenge mehr als 15 cbm nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, erhält auf Antrag einen Gebührenabzug für die nicht eingeleiteten Wassermengen. T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 6 z.Zt. gültige Fassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (wegfallende Bestimmungen = kursiv) Vorschlag einer Neufassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck) (4) Die dem Grundstück nach Abs. 2 zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegte Verbrauchsmenge, wobei als gebührenpflichtige Abwassermenge nach Abs. 2 für den Erhebungszeitraum maßgeblich ist: a) die Mitte des nachfolgenden Kalenderjahres ermittelte Verbrauchsmenge der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (vorm. Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH), b) die am Ende des Kalenderjahres ermittelte Verbrauchsmenge des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe. (4) Die dem Grundstück nach Abs. 2 zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegteVerbrauchsmenge, wobei als gebührenpflichtige Abwassermenge nach Abs. 2 für den Erhebungszeitraum maßgeblich ist: a) die Mitte des nachfolgenden Kalenderjahres ermittelte Verbrauchsmenge der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (vorm. Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH), b) die am Ende des Kalenderjahres ermittelte Verbrauchsmenge des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe. Die vorgenannten Bemessungszeiträume gelten grundsätzlich auch für private Wassergewinnungsanlagen sowie aus Niederschlagswassernutzungsanlagen als Bemessungszeitraum, wenn im Einzelfall keine besondere Regelung getroffen wurde. Zwecks Erfassung der den Grundstücken aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen haben die Gebührenpflichtigen Wassermengenmeßgeräte auf eigene Kosten zu installieren. Die Zählerstände sind dem Steueramt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bemessungszeitraumes unaufgefordert mitzuteilen. Wird die zugeführte Wassermenge nicht durch ein Wassermeßgerät registriert, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu Läßt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus dieser Anlage zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, ist § 9 Abs. 3, Satz 6 entsprechend anzuwenden. T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 7 (5) Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm Abwasser 4,30 DM. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 und bei einem Anschluß nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben. schätzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen im Absatz 3, Sätze 1 bis 3 und 5 sinngemäß. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht an gezeigt, ist § 9 Abs. 3, Satz 6 entsprechend anzuwenden. (5) Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm Abwasser 4,30 DM. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 und bei einem Anschluß nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben. Für die in der Regel durch Wasserzähler aus Nieder schlagswassernutzungsanlagen festgestellte Wassermenge wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 40 v.H. der Gebühr nach Satz 1 je Kubimeter erhoben. z.Zt. gültige Fassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (wegfallende Bestimmungen = kursiv) (6) Für gewerbliche und industrielle Abwässer, deren Ableitung und Reinigung der Gemeinde nachweisbar erhöhte Kosten verursachen (z.B. Beizereien, Gerbereien, KfzWerkstätten, Metzgereien, Molkereien, Tankstellen usw.), ist eine laufende Zusatzgebühr von 20 % zu erheben. (7) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Vorschlag einer Neufassung des § 9 "Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz" (Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck) Für nicht der Abwasseranlage zugeführte Niederschlagswassermengen, wird ein Betrag in Höhe von 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 je Kubimeter vergütet, wobei der Nachweis in der Regel durch Meßeinrichtungen (Wasserzwischenzähler) zu erbringen ist. (6) Für gewerbliche und industrielle Abwässer, deren Ableitung und Reinigung der Gemeinde nachweisbar erhöhte Kosten verursachen (z.B. Beizereien, Gerbereien, KfzWerkstätten, Metzgereien, Molkereien, Tankstellen usw.), T6.DOC .. . VorlageSeite ../ 8 Bewohner des Grundstückes, die am 30.06. des dem Erhebungszeitraumes vorhergehenden Jahres dort mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlußfrist) geltend zu machen. (8) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner ab 1. Januar 1983 12,00 DM ab 1. Januar 1984 15,00 DM ab 1. Januar 1985 18,00 DM ab 1. Januar 1986 20,00 DM im Jahr. ist eine laufende Zusatzgebühr von 20 v.H. zu erheben. (7) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes, die am 30.06. des dem Erhebungszeitraumes vorhergehenden Jahres dort mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlußfrist) geltend zu machen. (8) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner 20,00 DM im Jahr. T6.DOC .. .