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16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
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Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 6/98/......
Der Gemeindedirektor
Steueramt
Beratungsfolge
Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt
Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch.
Rat
Aktenzeichen
II/22 21 01/J.
Termin
Datum
25.02.1998
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
28.05.1998
04.06.1998
17.06.1998
Betrifft:
Änderung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung von
Grundstücken und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der
Gemeinde Inden vom 12.11.1982
Beschlußentwurf:
Der Bau-, Vergabe-, Landschafts- und Umweltausschuß beschließt, auf der Grundlage des als
Anlage beigefügten Verwaltungsentwurfs über die Neufassung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluß an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 durch
den Rat der Gemeinde Inden beschließen zu lassen.
_________________________
Begründung:
In der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschußsitzung vom 04. Dezember 1997 wurde auf
Vorschlag der SPD-Fraktion die Verwaltung beauftragt, einen Satzungsentwurf über die Gebührenpflicht auch der aus Regenwassernutzungsanlagen der Abwasseranlage zugeführten Wassermengen zu erarbeiten.
Hintergrund dieses Vorschlages ist, daß derjenige, der das Niederschlagswasser anstelle von
Frischwasser als Brauchwasser nutzt und als Schmutzwasser der Abwasseranlage zuführt, höhere
Kosten verursacht als derjenige, der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage leitet.
In der z.Zt. gültigen Beitrags- und Gebührensatzung gilt als gebührenpflichtige Abwassermenge die
Wassermenge aus der öffentlichen Vorsorgungsanlage, die für die Erhebung des Wassergeldes
zugrunde gelegte Verbrauchsmenge (Frischwasserverbrauchsmenge). Auf dieser Grundlage wird die
Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers berechnet. Hieraus
folgt, daß sich infolge der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser die
Frischwasserverbrauchsmenge verringert und somit auch die Kanalbenutzungsgebühren.
Neben diesem Aspekt sollten jedoch aus Sicht der Gebührengerechtigkeit auch die Fälle berücksichtigt werden, die das Niederschlagswasser nur teilweise in die Abwasseranlage einleiten und somit
zur Entlastung des Kanalnetzes und der Kläranlagen beitragen.
Unter Beibehaltung des Frischwassermaßstabs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung
der Kanalbenutzungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser könnten diese Fälle in der
Satzung wie folgt geregelt werden:
1. Der Gebührenpflichtige, der Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt und in die Abwasseranlage einleitet, zahlt für die durch einen Zwischenzähler ermittelte Wassermenge Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 40 % des jeweils gültigen Gebührensatzes.
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Bei dem derzeitigen Gebührensatz von 4,30 DM wären dies 1,72 DM/m3.
Der 40 %-Anteil errrechnet sich wie folgt:
70 %-Anteil für die Schmutzwasserentsorgung
abzüglich 30 %-Anteil für die weniger eingeleitete Niederschlagswassermenge.
2. Dem Gebührenpflichtigen, der Niederschlagswassers nicht in die Abwasseranlage einleitet,
wird für die durch einen Zwischenzähler festgestellte Wassermenge ein Anteil von 30 % des
Gebührensatzes (z.Zt. = 1,29 DM/m3) gutgeschrieben.
Diese Änderung wurde in dem nachfolgenden Verwaltungsvorschlag eingearbeitet und setzt
grundsätzlich voraus, daß bei der Ermittlung der Wassermenge immer ein Zwischenzähler durch den
Gebührenpflichtigen eingebaut werden muß.
Da der § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der
Gemeinde Inden zwischenzeitlich eine Vielzahl von Änderungen erfahren hat, wurde er in Gänze in
dem nachfolgenden Entwurf dem derzeitig gültigen Wortlaut gegenübergestellt.
Abschließend gebe ich jedoch zu bedenken, daß zwar aus Sicht der Gebührengerechtigkeit eine
Regelung in der nun ausgearbeiteten Form sinnvoll erscheint, dies jedoch auch Kosten für den
Gebührenpflichtigen wegen des Einbaus eines Zwischenzählers und zusätzlichem Verwaltungsaufwand wegen der jährlich zu ermittelnden Wassermenge des Zwischenzählers und der damit
verbundenen Bearbeitung des Veränderungsdienstes verursachen würde.
Sodann erscheint es fraglich, ob alle Besitzer von Regenwassernutzungsanlagen sich bei einer
entsprechenden Aufforderung melden werden, da eine durch die Verwaltung durchzuführende
Überprüfung aller Wohnhäuser im Gemeindegebiet nicht durchführbar ist.
Es bleibt m.E. fraglich, ob nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kostenaufwand durch
Mehreinnahmen beim Gebührenaufkommen ausgeglichen werden kann.
Auch möchte ich nicht unerwähnt lassen, daß anstelle des nachfolgenden Satzungsentwurfes auch
eine gänzliche Neuregelung in der Form möglich wäre, daß eine getrennte Benutzungsgebühr für
Schmutzund
Niederschlagungswasser
eingeführt
wird,
die
dem
Gedanken
der
Gebührengerechtigkeit u.U. noch mehr entsprechen könnte. Da aber aus rechtlicher Sicht derzeit
keine Verpflichtung hierzu besteht und dies mit einem hohen Kostenaufwand wegen der Erfassung
aller befestigten Grundstücksflächen sowie der Kostenermittlung für die Niederschlags- bzw.
Schmutzwasserbeseitigung (einschl. der getrennten Ermittlung der kalkulatorischen Kosten)
verbunden wäre, sollte zum jetzigen Zeitpunkt davon Abstand genommen werden.
z.Zt. gültige Fassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(wegfallende Bestimmungen = kursiv)
Vorschlag einer Neufassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck)
(1) Die Gebühr im Sinne § 8 Abs. 1 dieser Satzung
wird nach
der Menge der Abwässer berechnet, die der
Abwasseranlage zugeführt wird.
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter
Abwasser.
(1) Die Gebühr im Sinne § 8 Abs. 1 dieser Satzung
wird nach
der Menge der Abwässer berechnet, die der
Abwasseranlage zugeführt wird.
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter
Abwasser.
(2) Als gebührenpflichtige Abwassermenge gilt die
dem
Grundstück im Erhebungszeitraum aus
öffentlichen oder
(2) Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge
gilt die im
Erhebungszeitraum aus
a) öffentlichen
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privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte
Wassermenge
abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.
Hierbei ist nicht Voraussetzung, daß der
Erhebungszeitraum sich mit dem Kalenderjahr deckt. Der
Erhebungszeitraum umfaßt das Kalenderjahr.
Entsteht die Gebührenpflicht während des
Erhebungszeitraumes, so ist Erhebungszeitraum der Restteil
des Jahres.
Beginnt die Gebührenpflicht während eines
Kalenderjahres
oder entsteht sie erstmalig, wird für den ersten
Erhebungszeitraum die zugrundezulegende Wassermenge
geschätzt,
sofern sie nicht gemessen worden ist. Dabei
wird eine
Abwassermenge von 40 cbm pro Person und
Jahr zugrundegelegt. Während dieser Zeit gilt als
Bemessungsgrundlage
die Personenzahl des Tages, an dem die
Gebührenpflicht
gemäß § 10 Abs. 1 beginnt.
Frischwasserversorgungsanlagen bezoge
ne Frischwassermenge
b) privaten Wassergewinnungsanlagen (z.B.
Brunnen) sowie aus
Niederschlagswassernutzungsanlagen bezogene
Wassermenge
abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen
abzüglich der
nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen.
Der Grundstückseigentümer bzw.
Benutzungspflichtige ist
verpflichtet, für die aus den unter b)
aufgeführten Anlagen gewonnenen Wassermengen einen
Nachweis zu erbringen. Der Nachweis hat durch den Einbau eines
geeigneten
Wasserzählers zu erfolgen, soweit dies dem
Grundstückseigentümer bzw. Benutzungspflichtigen zumutbar
ist. Anderenfalls hat der Benutzungspflichtige
nachprüfbare eigene
Angaben zu den Wassermengen zu machen, die
aus den
unter b) genannten Anlagen gewonnen werden.
Kommt der
Grundstückseigentümer bzw.
Benutzungspflichtige diesen
Verpflichtungen nicvht nach, so ist die
Gemeinde berechtigt, die aus den unter b) genannten Anlagen
gewonnen
Wassermengen zu schätzen.
Hierbei ist nicht Voraussetzung, daß der
Erhebungszeitraum sich mit dem Kalenderjahr deckt. Der
Erhebungszeit
raum umfaßt das Kalenderjahr.
Entsteht die Gebührenpflicht während des
Erhebungszeitraumes, so ist Erhebungszeitraum der Restteil
des Jahres.
Beginnt die Gebührenpflicht während eines
Kalenderjahres
oder entsteht sie erstmalig, wird für den ersten
Erhebungszeitraum die zugrundezulegende Wassermenge
geschätzt,
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sofern sie nicht gemessen worden ist. Dabei
wird eine
Abwassermenge von 40 cbm pro Person und
Jahr zugrundegelegt. Während dieser Zeit gilt als
Bemessungsgrundlage
die Personenzahl des Tages, an dem die
Gebührenpflicht
gemäß § 10 Abs. 1 beginnt.
z.Zt. gültige Fassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(wegfallende Bestimmungen = kursiv)
Vorschlag einer Neufassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck)
Bei Gewerbebetrieben und sonstigen Bauten,
bei denen eine
Personenzahl nicht zugrundegelegt werden
kann, wird die
zugrundezulegende Abwassermenge im
Einzelfall nach
Betriebsart und Beschäftigtenanzahl aufgrund
von Erfahrungswerten geschätzt.
Bis zur Vorlage der durch den Wasserzähler
festgestellten
Wassermenge wird ein Abschlag auf die
Kanalbenutzungsgebühr in Höhe der Kanalbenutzungsgebühr des
vorangegangenen Erhebungszeitraumes erhoben. Die
Vorveranlagung wird in dem nachfolgenden Kalenderjahr
mit den tatsächlichen Wassermengen verglichen. Der sich
daraus ergebende Mehr- oder Minderbetrag wird wie folgt
verrechnet:
Übersteigt die erbrachte
Veranlagung den Betrag der diesbezüglich tatsächlich angefallenen
Gebührenpflicht, kann
der Überschuß mit anderen Abgaben verrechnet
werden.
Übersteigt der tatsächlich gebührenpflichtige
Betrag innerhalb eines Erhebungszeitraumes die
diesbezügliche Vorveranlagung, wird die Differenz nachgefordert.
Bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen gilt
diese
Regelung entsprechend mit der Maßgabe, daß
Bei Gewerbebetrieben und sonstigen Bauten,
bei denen eine
Personenzahl nicht zugrundegelegt werden
kann, wird die
zugrundezulegende Abwassermenge im
Einzelfall nach
Betriebsart und Beschäftigtenanzahl aufgrund
von Erfahrungswerten geschätzt.
Bis zur Vorlage der durch den Wasserzähler
festgestellten
Wassermenge wird ein
Abschlag auf die Kanalbenutzungsgebühr in Höhe der Kanalbenutzungsgebühr des
vorangegangenen Erhebungszeitraumes erhoben. Die
Vorveranlagung wird in dem nachfolgenden Kalenderjahr
mit den tatsächlichen Wassermengen verglichen. Der sich
daraus ergebende Mehr- oder Minderbetrag wird wie folgt
verrechnet:
Übersteigt die erbrachte
Veranlagung den Betrag der diesbezüglich tatsächlich angefallenen
Gebührenpflicht, kann
der Überschuß mit anderen Abgaben verrechnet
werden.
Übersteigt der tatsächlich gebührenpflichtige
Betrag innerhalb eines Erhebungszeitraumes die
diesbezügliche Vorveranlagung, wird die Differenz nachgefordert.
Bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen gilt
diese
Regelung entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Kanalge-
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die Kanalgebührenabrechnung immer dem
Gebührenpflichtigen zugeht,
der die Vorveranlagung erhalten und beglichen
hat.
(3) Der Abzug der auf dem Grundstück
verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb
von 6
Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes
(§ 10 Abs.
1 Satz 2) geltend zu machen; der Nachweis
obliegt dem
Gebührenpflichtigen und ist in der Regel durch
Meßvorrichtungen (Wasserzwischenzähler) zu
erbringen. Diese hat
der Gebührenpflichtige
auf seine Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Die Meßvorrichtungen müssen von
der
Gemeinde als zuverlässig anerkannt sein. Sie
sind der
Gemeinde anzuzeigen und werden von ihr
einschließlich der
nachfolgenden Leitungen auf ihre
Rechtmäßigkeit i.S. dieser
Satzung überwacht. Solange dieser Nachweis
nicht geführt
wird, werden die gesamten auch auf dem
Grundstück verbrauchten Wassermengen der
Gebührenberechnung gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 zugrundegelegt.
Hat eine Meßvorrichtung nicht richtig oder
überhaupt nicht
angezeigt, so wird die Wassermenge von der
Gemeinde unter Zugrundelegung der Messungen der
Vorjahre und/oder
unter Berücksichtigung der glaubhaft
gemachten Angaben
des Gebührenpflichtigen geschätzt.
Wer ansonsten nachweist oder aufgrund von
Erfahrungswerten glaubhaft macht, daß er von der in
einem Kalenderjahr bezogenen Frischwassermenge mehr als 15
cbm nicht
in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet
hat, erhält auf
Antrag einen Gebührenabzug für die nicht
eingeleiteten
Wassermengen.
bührenabrechnung immer dem
Gebührenpflichtigen zugeht,
der die Vorveranlagung erhalten und beglichen
hat.
(3) Der Abzug der auf dem Grundstück
verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb
von 6
Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes
(§ 10 Abs.
1 Satz 2) geltend zu machen; der Nachweis
obliegt dem
Gebührenpflichtigen und ist in der Regel durch
Meßvorrichtungen (Wasserzwischenzähler) zu
erbringen. Diese hat
der Gebührenpflichtige auf seine Kosten
einzubauen und zu
unterhalten. Die Meßvorrichtungen müssen von
der
Gemeinde als zuverlässig anerkannt sein. Sie
sind der
Gemeinde anzuzeigen und werden von ihr
einschließlich der
nachfolgenden Leitungen auf ihre
Rechtmäßigkeit i.S. dieser
Satzung überwacht. Solange dieser Nachweis
nicht geführt
wird, werden die gesamten auch auf dem
Grundstück verbrauchten Wassermengen der
Gebührenberechnung gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 zugrundegelegt.
Hat eine Meßvorrichtung nicht richtig oder
überhaupt nicht
angezeigt, so wird die Wassermenge von der
Gemeinde unter Zugrundelegung der Messungen der
Vorjahre und/oder
unter Berücksichtigung der glaubhaft
gemachten Angaben
des Gebührenpflichtigen geschätzt.
Wer ansonsten nachweist oder aufgrund von
Erfahrungswerten glaubhaft macht, daß er von der in
einem Kalenderjahr bezogenen Frischwassermenge mehr als 15
cbm nicht
in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet
hat, erhält auf
Antrag einen Gebührenabzug für die nicht
eingeleiteten
Wassermengen.
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z.Zt. gültige Fassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(wegfallende Bestimmungen = kursiv)
Vorschlag einer Neufassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck)
(4) Die dem Grundstück nach Abs. 2 zugeführten
Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt.
Bei der Wassermenge aus der öffentlichen
Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes
zugrundegelegte Verbrauchsmenge, wobei als
gebührenpflichtige
Abwassermenge nach Abs. 2 für den
Erhebungszeitraum
maßgeblich ist:
a) die Mitte des nachfolgenden Kalenderjahres
ermittelte
Verbrauchsmenge der EWV Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH (vorm. Verbandswasserwerk
Aldenhoven
GmbH),
b) die am Ende des Kalenderjahres ermittelte
Verbrauchsmenge des Wasserleitungszweckverbandes
Langerwehe.
(4) Die dem Grundstück nach Abs. 2 zugeführten
Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt.
Bei der Wassermenge aus der öffentlichen
Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes
zugrundegelegteVerbrauchsmenge, wobei als
gebührenpflichtige
Abwassermenge nach Abs. 2 für den
Erhebungszeitraum
maßgeblich ist:
a) die Mitte des nachfolgenden Kalenderjahres
ermittelte
Verbrauchsmenge der EWV Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH (vorm. Verbandswasserwerk
Aldenhoven
GmbH),
b) die am Ende des Kalenderjahres ermittelte
Verbrauchsmenge des Wasserleitungszweckverbandes
Langerwehe.
Die vorgenannten
Bemessungszeiträume gelten grundsätzlich auch für private
Wassergewinnungsanlagen sowie aus Niederschlagswassernutzungsanlagen
als
Bemessungszeitraum, wenn im Einzelfall keine
besondere Regelung getroffen wurde.
Zwecks Erfassung der den Grundstücken aus
sonstigen
Wasserversorgungsanlagen zugeführten
Wassermengen
haben die Gebührenpflichtigen
Wassermengenmeßgeräte
auf eigene Kosten zu installieren. Die
Zählerstände sind
dem Steueramt innerhalb eines Monats nach
Ablauf des
Bemessungszeitraumes unaufgefordert
mitzuteilen.
Wird die zugeführte Wassermenge nicht durch
ein
Wassermeßgerät registriert, ist die Gemeinde
berechtigt,
die aus diesen Anlagen zugeführte
Wassermenge zu
Läßt der Gebührenpflichtige bei privaten
Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen,
ist die
Gemeinde berechtigt, die aus dieser Anlage
zugeführte
Wassermenge zu schätzen. Hat ein
Wasserzähler nicht
richtig oder überhaupt nicht angezeigt, ist § 9
Abs. 3, Satz 6
entsprechend anzuwenden.
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VorlageSeite ../ 7
(5) Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem
Anschluß für
Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm
Abwasser 4,30
DM. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser
werden
jeweils 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 und bei
einem
Anschluß nur für Niederschlagswasser werden
jeweils 30
v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben.
schätzen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen im Absatz
3, Sätze
1 bis 3 und 5 sinngemäß.
Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder
überhaupt nicht an
gezeigt, ist § 9 Abs. 3, Satz 6 entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem
Anschluß für
Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm
Abwasser 4,30
DM. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser
werden
jeweils 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 und bei
einem
Anschluß nur für Niederschlagswasser werden
jeweils 30
v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben.
Für die in der Regel durch Wasserzähler aus
Nieder
schlagswassernutzungsanlagen festgestellte
Wassermenge wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 40
v.H. der
Gebühr nach Satz 1 je Kubimeter erhoben.
z.Zt. gültige Fassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(wegfallende Bestimmungen = kursiv)
(6) Für gewerbliche und industrielle Abwässer,
deren Ableitung und Reinigung der Gemeinde nachweisbar
erhöhte
Kosten verursachen (z.B. Beizereien,
Gerbereien, KfzWerkstätten, Metzgereien, Molkereien,
Tankstellen usw.),
ist eine laufende Zusatzgebühr von 20 % zu
erheben.
(7) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der
Vorschlag einer Neufassung des § 9
"Gebühren- und Abgabenmaßstab und -satz"
(Änderung/Ergänzung = kursiv und Fettdruck)
Für nicht der Abwasseranlage zugeführte
Niederschlagswassermengen, wird ein Betrag in Höhe von 30
v.H. der
Gebühr nach Satz 1 je Kubimeter vergütet,
wobei der
Nachweis in der Regel durch Meßeinrichtungen
(Wasserzwischenzähler) zu erbringen ist.
(6) Für gewerbliche und industrielle Abwässer,
deren Ableitung und Reinigung der Gemeinde nachweisbar
erhöhte
Kosten verursachen (z.B. Beizereien,
Gerbereien, KfzWerkstätten, Metzgereien, Molkereien,
Tankstellen usw.),
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Bewohner
des Grundstückes, die am 30.06. des dem
Erhebungszeitraumes vorhergehenden Jahres dort mit erstem
oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine
dauernde
Abwesenheit oder sonstige besondere
Verhältnisse sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides (Ausschlußfrist) geltend zu machen.
(8) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner
ab 1. Januar 1983
12,00 DM
ab 1. Januar 1984
15,00 DM
ab 1. Januar 1985
18,00 DM
ab 1. Januar 1986
20,00 DM
im Jahr.
ist eine laufende Zusatzgebühr von 20 v.H. zu
erheben.
(7) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der
Bewohner
des Grundstückes, die am 30.06. des dem
Erhebungszeitraumes vorhergehenden Jahres dort mit erstem
oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine
dauernde
Abwesenheit oder sonstige besondere
Verhältnisse sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides (Ausschlußfrist) geltend zu machen.
(8) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner
20,00 DM
im Jahr.
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