Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
18.10.2011
Erstellt
04.10.11, 11:54
Aktualisiert
06.10.11, 16:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
391/2011
Erstellt am:
20.09.2011
Aktenzeichen:
IV/003
Verfasser/in:
Frau Dr. Cassens-Sasse
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
12.10.2011
Haupt- und Finanzausschuss
X
18.10.2011
Betreff
Birke am Kinderspielplatz Sinnersdorf, Gilbachstraße
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürgerin
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Sofern dem Beschlussentwurf der Verwaltung gefolgt wird,
ergeben sich keine haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen. Sollte das Fällen der Birke beschlossen werden, entstehen
Kosten für das Fällen und Entsorgen des Baumes sowie für eine anderweitige Bepflanzung, die im haushalt nicht finanziert
sind.
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Beschlussvorschlag
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, den Antrag auf Fällung der Birke auf dem Kinderspielplatz Gilbachstraße in
Sinnersdorf abzulehnen. Baum verträgliche Rückschnitte werden auch in Zukunft durchgeführt, um die Beeinträchtigung so
gering wie möglich zu halten.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses vom 12.10.2011 und
erklärt die Beschwerde für erledigt.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 02.08.2011 beantragt eine Bürgerin, dass eine Birke, die auf dem Kinderspielplatz Gilbachstraße in
Sinnersdorf an der Grenze zu ihrem Grundstück steht, gefällt werden soll (s. Anlage 1).
Die Bürgerin hat sich in den letzten Jahren seit 2003 mehrfach mündlich und schriftlich über die Birke und weitere auf dem
Kinderspielplatz stehende Bäume bei der Verwaltung beschwert und um deren Rückschnitt bzw. Fällung gebeten. Im Laufe der
Jahre wurden die verschiedensten Argumente vorgetragen, immer jedoch wurde als Hauptgrund der Laub- und Samenfall
sowie die dadurch verschmutzte Dachrinne angeführt. Der Hinweis auf eine mögliche Allergie ist bisher bei den Beschwerden
nicht erfolgt.
Das Argument einer Allergie wird häufiger vorgebracht. Eine Fällung des Baumes durchzuführen, weil es grundsätzlich mehr
Allergiker gibt, ist nicht sachgerecht. Eine solche Vorgehensweise würde sich auf fast alle Baumarten beziehen, da nicht nur
Birken, sondern auch viele andere Baumarten allergische Reaktionen bei sensiblen Personen hervorrufen können. Außerdem
ist zu bedenken, dass Pollen durch die Luft über sehr große Entfernungen transportiert werden, so dass das Entfernen
einzelner Bäume nicht zu einer erheblichen Reduktion der Pollenbelastung führt.
Unabhängig von dieser Sachlage hat die Verwaltung in Einzelfällen Bäume entfernt , sofern eine Allergie gegen bestimmte
Pollenarten durch ein (amts)ärztliches Attest nachgewiesen werden kann und ein Allergie auslösender Baum unmittelbar vor
Räumen mit Fenstern steht, die durch den/die Allergiker/in bewohnt werden.
Aufgrund der Beschwerden der Antragstellerin wurde in den letzten Jahren ein Nadelbaum (Kiefer) auf dem Kinderspielplatz
gefällt, die Birke wurde mehrfach beschnitten und regelmäßig stark aufgeastet, um die Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks so gering wie möglich zu halten.
Auch wenn es sich bei der Birke um einen Baum handelt, der nicht durch die Baumsatzung geschützt ist, bedeutet dies nicht
automatisch, dass ein gesunder Baum gefällt werden muss. Aufgrund der Kriterien der Baumsatzung ist nur ein sehr geringer
Teil der Bäume im Stadtgebiet unter Schutz gestellt. Dies kommt insbesondere den jeweiligen Grundstückseigentümern
entgegen, die dadurch über die meisten Bäume, die auf privaten Grundstücken stehen, frei verfügen können. Die Entscheidung
darüber, ob ein nicht geschützter Baum gefällt werden soll, obliegt grundsätzlich dem Grundstückseigentümer. Der nicht
vorhandene Baumschutz impliziert allerdings nicht, dass ein Baum gefällt werden müsste oder sollte. Grundsätzlich ist es aus
ökologischer Sicht sinnvoll, jeden gesunden Baum im Stadtgebiet zu erhalten.
Im Anschreiben wird seitens der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass viele Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere im
Alter, ähnlich betroffen sind. Sie bittet daher darum, das Problem der Laubbeseitigung von städtischen Bäumen generell zu
regeln.
Es ist richtig, dass an die Verwaltung sehr häufig Anliegen herangetragen werden, Bäume zu fällen, die auf städtischen
Grundstücken oder an Straßen in der Nähe von privaten Grundstücken stehen. Häufig ist der Laubfall der Auslöser für dieses
Anliegen. Meist handelt es sich – wie auch im vorliegenden Fall - um Bäume auf öffentlichen Grundstücken. In diesen Fällen
sind die Vorgaben des Nachbarrechtsgesetztes nicht anwendbar. Dies ist auch sinnvoll, da bei dem begrenzten Raumangebot
im städtischen Umfeld auf den meisten öffentlich genutzten Flächen ein Baumbewuchs sonst gar nicht möglich wäre. Im
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übrigen besteht auch im Nachbarrecht ein Abwehranspruch zur Beseitigung eines Baumes, der nicht entsprechend der im
Nachbarrecht vorgegebenen Kriterien gepflanzt wurde lediglich sechs Jahre nach der Pflanzung. Die hier in Rede stehende
Birke ist jedoch wesentlich älter (mindestens 20 bis 25 Jahre).
Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um einen
Präzedenzfall handeln würde. In den letzten Jahren wurden im Umwelt- und Planungsausschuss mehrere ähnlich gelagerte
Fälle entschieden und der Erhalt der Bäume beschlossen. Teilweise sind in diesen Fällen die Beeinträchtigungen, die von den
betroffenen Grundstücksnachbarn hingenommen werden müssen, erheblich größer, z. B. beim Schulwald Stommeln. Sollte der
Beschluss gefasst werden, dass die Birke gefällt wird, hätte dies erhebliche Auswirkungen im gesamten Stadtgebiet, da aus
einem solchen Beschluss resultierend in vielen anderen Fällen ebenfalls Bäume entfernt werden müssten, um dem Grundsatz
der Gleichbehandlung zu entsprechen.
Im übrigen werden der Abwurf von Laub oder Samen in der Rechtsprechung als natürliche Lebensäußerungen von Bäumen
bewertet. Diese Beeinträchtigungen sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen, solange sie als ortsüblich anzusehen
sind. Davon kann im vorliegenden Fall ohne weiteres ausgegangen werden, da der Laubfall einer Birke in dem eher ländlich
strukturierten Raum von Sinnersdorf sicherlich ortsüblich ist.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Baum auf einem Kinderspielplatz steht. Um Kindern die Erlebbarkeit und den
sorgsamen Umgang mit der Natur vorzuleben, sollten Bäume nicht ohne ausreichenden Grund gefällt werden. Die Birke
produziert Sauerstoff, bietet vielen Tierarten Lebensraum und filtert Schadstoffe aus der Luft. Bis eine Neupflanzung einen
vergleichbaren ökologischen Wert hätte, würden viele Jahre vergehen.
Es handelt sich bei der Birke um einen gesunden Baum, der nur teilweise über das Grundstück der Beschwerdeführerin ragt.
Hinsichtlich der Verschmutzung der Dachrinne wurde seitens der Verwaltung empfohlen, ein Laubschutzgitter auf der
Dachrinne anzubringen, um die Beeinträchtigung zu reduzieren. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks liegt aus
Sicht der Verwaltung nicht vor.
Nach Abwägung der Gründe, die für den Erhalt des Baumes sprechen mit dem individuellen Interesse an der Fällung der Birke
schlägt die Verwaltung aus oben dargestellten Gründen vor, den Antrag abzulehnen und die Birke nicht zu fällen.
Selbstverständlich werden auch in Zukunft Baum verträgliche Rückschnittmaßnahmen wie bisher durchgeführt. Ein Rückschnitt
bis auf die Grenze ist jedoch nicht in vollem Umfang möglich, da dadurch die Statik des Baumes beeinträchtigt würde.
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