Daten
Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 173/99/......
Der Bürgermeister
Tiefbauamt
Beratungsfolge
Aktenzeichen
IV/1 Schus/Fa
Termin
Datum
09.12.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
Bau- und Vergabeausschuss
Betrifft:
Bericht zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal
Beschlußentwurf:
Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Begründung:
Im Rahmen der Vorbereitungen für die Haushaltsplanberatungen 2000 war der Wunsch geäußert
worden, nähere Angaben über die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) zu erhalten. In
dem in dieser Sitzung gehaltenen Vortrag sollen zum einen generelle Aussagen zur SüwV-Kan, also
ihrem Inhalt und den daraus resultierenden Verpflichtungen, ebenso wie auch zum aktuellen
Umsetzungsstand im Bereich der Gemeinde Inden gegeben werden.
Allgemeine Ausführungen zur SüwVKan
In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 01.01.1996 die Verordnung zur Selbstüberwachung von
Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im
Trennsystem in Kraft (SüwVKan). Sie gilt für öffentliche Kanalnetze und private Abwasserleitungen
von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als 3 ha sind. Die Abwassernetze sind mit den in
der SüwVKan genannten Verfahren in bestimmten Fristen zu untersuchen und die Ergebnisse so zu
dokumentieren, dass sie für die jeweils zuständigen Behörden jederzeit einsehbar sind. Zuständige
Behörden sind dabei insbesondere das Staatliche Umweltamt sowie die Wasserbehörden.
Die SüwVKan gilt dabei für die Selbstüberwachung des baulichen und betrieblichen Zustandes sowie
der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen.
Festgelegt ist Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen. Sowohl Art und
Umfang, wie auch die Häufigkeit der Überwachung, kann bei unterschiedlichen Einrichtungen
unterschiedlich umfangreich sein oder aus unterschiedlichen Methoden bestehen.
Sofern die Selbstüberwachung negative Ergebnisse hat, regelt der Runderlaß des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 die sich daraus ergebenden Folgen.
Dabei gibt diese Runderlaß auch Vorgaben in zeitlicher Hinsicht für die Ausführung notwendiger
Maßnahmen.
Hauptgegenstand weiterer Ausführungen soll beispielhaft das Kanalnetz sein. Hier sind zwei
grundsätzliche Prüfungsarten, entsprechend der SüwVKan, zu unterscheiden:
-Laufende Überwachung - Feststellung von Ablagerungen
-Erstmalige Erfassung des Zustandes
Feststellung von Ablagerungen
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Für die Feststellung von Ablagerungen ist der Kanal spätestens alle 2 Jahre optisch bzw. durch
in Augenscheinnahme zu prüfen (Forderung aus der SüwVKan).
Sofern die Ablagerungen eine Höhe von mehr als 15 % der Profilhöhe ausmachen, ist die Reinigung
bei Kanälen bis DN 1000 spätestens in 3 Monaten, bei Kanälen größer DN 1000 spätestens nach 6
Monaten vorzunehmen. (Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung aus der Runderlaß über
Anforderung an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen).
Erstmalige Erfassung des Zustandes
Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Erfassung des Zustandes. Entsprechend den Vorgaben
der SüwVKan sind jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren
(Untersuchungen seit 1989 werden angerechnet), mittels einer Kanalfernsehuntersuchung oder
Begehung auf ihren baulichen oder betrieblichen Zustand hin zu untersuchen.
Nach Abschluß der Erstuntersuchung sind jährlich mindestens 5 % der Kanäle, das gesamte Netz
aber innerhalb von 15 Jahren wiederum für den gleichen Zweck zu erfassen.
Entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen ist
eine Sanierung bei Beeinträchtigung des baulichen oder betrieblichen Zustandes je nach Art der
Beeinträchtigung und der Bedeutung der Kanalisation für die gesamtwasserwirtschaftlichen
Verhältnisse unverzüglich bzw. innerhalb von 5 bis 10 Jahren nach entsprechender Feststellung
durchzuführen.
In den weitergehenden mündlichen Erläuterungen in der Sitzung werden Beispiele für Schadensbilder usw. anhand von Videoaufnahmen /Fotos gegeben.
Derzeitiger Stand der Umsetzung der SüwVKan in der Gemeinde Inden
-Laufende Überwachung -Feststellung von Ablagerungen
In Inden wird jedes Jahr mindestens 50 % des gesamten Kanalnetzes gespült. Dadurch wird aus den
vorgesehenen zwei Arbeitsschritten (1. Kontrolle, 2. Beseitigung von Ablagerungen) ein Arbeitsschritt
gemacht. Die Arbeiten werden grundsätzlich an Spezialfirmen vergeben. Durch diese
Vorgehensweise wird ein hoher Grad an Betriebssicherheit für das Kanalnetz erreicht. Hinzu kommt,
dass durch die Fremdvergabe ein erheblicher Teil an eigenen Personalaufwendungen vermieden
werden kann.
Erstmalige Erfassung des Zustandes
Für die Ersterfassung steht ein Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung. Da die SüwVKan seit dem
01.01.1996 in Kraft ist bedeutet dies, dass im Jahre 2000 rechnerisch 50 % der Kanäle erfasst sein
müssten.
Länge des Kanalnetzes rd. 58 km
Tatsächlich bisher untersucht (bis 31.12.1999) rd. 28 km
Bei der Festlegung der Länge der Kanäle, die als "erstmalig untersucht" anzusehen sind, wurden
auch die in Inden/Altdorf neu errichteten Kanäle mit hinzu gerechnet. Ebenso sind die durchgeführten
Maßnahmen in Lamersdorf - Indestraße -, Frenz - Unterstraße - und Lucherberg
-Goltsteinstraße / Talstraße - mit berücksichtigt.
In dem mündlichen Vortrag in der Sitzung werden diese Punkte weiter ausgeführt.
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