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Allgemeine Vorlage (Bericht zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal)

Daten

Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 173/99/...... Der Bürgermeister Tiefbauamt Beratungsfolge Aktenzeichen IV/1 Schus/Fa Termin Datum 09.12.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Bau- und Vergabeausschuss Betrifft: Bericht zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal Beschlußentwurf: Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis. Begründung: Im Rahmen der Vorbereitungen für die Haushaltsplanberatungen 2000 war der Wunsch geäußert worden, nähere Angaben über die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) zu erhalten. In dem in dieser Sitzung gehaltenen Vortrag sollen zum einen generelle Aussagen zur SüwV-Kan, also ihrem Inhalt und den daraus resultierenden Verpflichtungen, ebenso wie auch zum aktuellen Umsetzungsstand im Bereich der Gemeinde Inden gegeben werden. Allgemeine Ausführungen zur SüwVKan In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 01.01.1996 die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem in Kraft (SüwVKan). Sie gilt für öffentliche Kanalnetze und private Abwasserleitungen von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als 3 ha sind. Die Abwassernetze sind mit den in der SüwVKan genannten Verfahren in bestimmten Fristen zu untersuchen und die Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sie für die jeweils zuständigen Behörden jederzeit einsehbar sind. Zuständige Behörden sind dabei insbesondere das Staatliche Umweltamt sowie die Wasserbehörden. Die SüwVKan gilt dabei für die Selbstüberwachung des baulichen und betrieblichen Zustandes sowie der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen. Festgelegt ist Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen. Sowohl Art und Umfang, wie auch die Häufigkeit der Überwachung, kann bei unterschiedlichen Einrichtungen unterschiedlich umfangreich sein oder aus unterschiedlichen Methoden bestehen. Sofern die Selbstüberwachung negative Ergebnisse hat, regelt der Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 die sich daraus ergebenden Folgen. Dabei gibt diese Runderlaß auch Vorgaben in zeitlicher Hinsicht für die Ausführung notwendiger Maßnahmen. Hauptgegenstand weiterer Ausführungen soll beispielhaft das Kanalnetz sein. Hier sind zwei grundsätzliche Prüfungsarten, entsprechend der SüwVKan, zu unterscheiden: -Laufende Überwachung - Feststellung von Ablagerungen -Erstmalige Erfassung des Zustandes Feststellung von Ablagerungen T392.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Für die Feststellung von Ablagerungen ist der Kanal spätestens alle 2 Jahre optisch bzw. durch in Augenscheinnahme zu prüfen (Forderung aus der SüwVKan). Sofern die Ablagerungen eine Höhe von mehr als 15 % der Profilhöhe ausmachen, ist die Reinigung bei Kanälen bis DN 1000 spätestens in 3 Monaten, bei Kanälen größer DN 1000 spätestens nach 6 Monaten vorzunehmen. (Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung aus der Runderlaß über Anforderung an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen). Erstmalige Erfassung des Zustandes Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Erfassung des Zustandes. Entsprechend den Vorgaben der SüwVKan sind jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren (Untersuchungen seit 1989 werden angerechnet), mittels einer Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung auf ihren baulichen oder betrieblichen Zustand hin zu untersuchen. Nach Abschluß der Erstuntersuchung sind jährlich mindestens 5 % der Kanäle, das gesamte Netz aber innerhalb von 15 Jahren wiederum für den gleichen Zweck zu erfassen. Entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen ist eine Sanierung bei Beeinträchtigung des baulichen oder betrieblichen Zustandes je nach Art der Beeinträchtigung und der Bedeutung der Kanalisation für die gesamtwasserwirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich bzw. innerhalb von 5 bis 10 Jahren nach entsprechender Feststellung durchzuführen. In den weitergehenden mündlichen Erläuterungen in der Sitzung werden Beispiele für Schadensbilder usw. anhand von Videoaufnahmen /Fotos gegeben. Derzeitiger Stand der Umsetzung der SüwVKan in der Gemeinde Inden -Laufende Überwachung -Feststellung von Ablagerungen In Inden wird jedes Jahr mindestens 50 % des gesamten Kanalnetzes gespült. Dadurch wird aus den vorgesehenen zwei Arbeitsschritten (1. Kontrolle, 2. Beseitigung von Ablagerungen) ein Arbeitsschritt gemacht. Die Arbeiten werden grundsätzlich an Spezialfirmen vergeben. Durch diese Vorgehensweise wird ein hoher Grad an Betriebssicherheit für das Kanalnetz erreicht. Hinzu kommt, dass durch die Fremdvergabe ein erheblicher Teil an eigenen Personalaufwendungen vermieden werden kann. Erstmalige Erfassung des Zustandes Für die Ersterfassung steht ein Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung. Da die SüwVKan seit dem 01.01.1996 in Kraft ist bedeutet dies, dass im Jahre 2000 rechnerisch 50 % der Kanäle erfasst sein müssten. Länge des Kanalnetzes rd. 58 km Tatsächlich bisher untersucht (bis 31.12.1999) rd. 28 km Bei der Festlegung der Länge der Kanäle, die als "erstmalig untersucht" anzusehen sind, wurden auch die in Inden/Altdorf neu errichteten Kanäle mit hinzu gerechnet. Ebenso sind die durchgeführten Maßnahmen in Lamersdorf - Indestraße -, Frenz - Unterstraße - und Lucherberg -Goltsteinstraße / Talstraße - mit berücksichtigt. In dem mündlichen Vortrag in der Sitzung werden diese Punkte weiter ausgeführt. T392.DOC .. . VorlageSeite ../ 3 T392.DOC .. .