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Mitteilungsvorlage (Tätigkeitsbericht Jugendhilfe im Strafverfahren)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
241 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
26.09.11, 18:42

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 367/2011 Erstellt am: 09.09.2011 Aktenzeichen: II/511 Verfasser/in: Frau Kluft-Liesner, Herr Hönninghaus Mitteilungsvorlage Gremium TOP Jugendhilfeausschuss ö. Sitzung nö. Sitzung X Betreff Tätigkeitsbericht Jugendhilfe im Strafverfahren Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Mitteilung Inhaltsverzeichnis: 1. Zielsetzungen des Spezialdienstes 1.1. 1.2 1.3 1.4 Leitidee Rechtsgrundlage Personalstand Rahmenbedingungen 2. Methodik und Arbeitsweise 2.1. Berichterstattung und Teilnahme an der Hauptverhandlung 2.2 . Durchführung und Begleitung staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Auflagen und Weisungen 2.3 Diversion 2.4 Arbeitsauflagen 2.5 Betreuungsweisung 2.6 Sozialer Trainingskurs 2.7 Verkehrskurse 2.8 TOA 2.9. Überwachung von Geldauflagen 2.10. Haftvermeidungshilfe und Haftbegleitung Termin 06.10.2011 Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 2 / 14 3. Sonstige Aufgaben 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. Vernetzung durch Arbeitskreis Jugendkriminalität Kooperation Jugendhilfe – Schule, Gestaltung des Unterrichtes Sonstige Sozialpädagogische Aufgaben „Strafunmündige Kinder“ Statistische Erfassung 4. Schlusswort 1. Zielsetzungen des Spezialdienstes 1.1.Leitidee Unsere Erwartungen an die Zukunft sind häufig mit den Erwartungen an die heutige Jugend eng verknüpft. Sie richten sich damit an eine Altersgruppe, die sich in einer besonderen Entwicklungsphase, nämlich der des Überganges von der Kindheit zum Erwachsensein befindet. Gerade in dieser Zeit sind Orientierungsschwierigkeiten und Probleme mit dem Selbstwertgefühl nicht selten und oft reagieren junge Menschen aus Konfliktsituationen heraus mit abweichendem Verhalten. Jedes Jahr fallen junge Menschen durch Straftaten auf, oft haben sie diese aus Leichtsinn, familiären Problemen, Alkohol-, Drogenmissbrauch oder unter dem Druck von Gruppennormen begangen. Die Leitidee des Spezialdienstes Jugendgerichtshilfe / Jugendhilfe im Strafverfahren ist es daher, primär den jungen Menschen und nicht die Straftat im Vordergrund zu sehen. Evtl. notwendige und geeignete Hilfen, Maßnahmen und Strafen sind individuell und nach erzieherischen Gesichtspunkten auszugestalten. Ziel ist es dabei, straffällig gewordene Jugendliche mit deren Eltern und Heranwachsende, vom frühestmöglichen Zeitpunkt an, im gesamten Verfahren ganzheitlich, unter Berücksichtigung regionaler Bezüge des jungen Menschen, zu begleiten, und trotz seiner Verfehlung ressourcenorientiert und wertschätzend mit ihm umzugehen. Sozialpädagogischer Sachverstand ist dabei insbesondere gegenüber den justiziellen Instanzen einzubringen. Schädlichen Nebenwirkungen des Strafverfahrens, wie Stigmatisierung, Kriminalisierung und Desintegration von jungen Menschen ist damit entgegenzuwirken. „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1/I SGBVIII). Junge Menschen sollen dabei in ihrer „individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden... und es ist dazu beizutragen, „Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen“... Eltern sollten unterstützt..., Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden... und es ist dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen... zu schaffen“ (Auszug aus § 1/III SGB VIII). Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 3 / 14 1.2.Rechtsgrundlage In § 2 Abs. 3 Ziffer 8 SGB VIII ist „...die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz“ (Jugendgerichtshilfe) als eine der „Anderen Aufgaben“ des Öffentlichen Jugendhilfeträgers (Jugendamt) genannt, auf die ein Anspruch ohne Antrag besteht. Es handelt sich um eine „Pflichtaufgabe“ deren Inhalt im § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zusammengefasst dargestellt ist. Dort heißt es: Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen im Jugendstrafverfahren „...die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung ... durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten...und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind“…. 1.3. Personalausstattung Die Jugendgerichtshilfe /Jugendhilfe im Strafverfahren ist mit einem Sozialpädagogen Herrn Hönnighausen, in Vollzeit und einer Sozialarbeiterin Frau Kluft-Liesner, in Teilzeit (halbe Stelle) besetzt. Beide Fachkräfte sind zusätzlich qualifiziert durch langjährige Durchführungen der sozialen Trainingskurse/ AAT etc., systemische Supervisions- und familientherapeutische Ausbildung . 1.4. Rahmenbedingungen Die JGH ist als Spezialdienst organisiert. .Daraus folgt , dass bei Bekanntwerden einer Straftat eines Jugendlichen/Heranwachsenden die Zuständigkeit auf den jeweiligen Jugendgerichtshelfer/Jugendgerichtshelferin übergeht,. Die Bezirke sind wie folgt aufgeteilt: Herr Hönnighausen: Pulheim, Stommeln, Sinnersdorf, Manstedten, Ingendorf, Orr Frau Kluft-Liesner :Brauweiler, Dansweiler, Sinthern, Geyen, Freimersdorf, Stommelerbusch 2. Methodik und Arbeitsweise 2.1. Berichterstellung und Teilnahme an der Hauptverhandlung Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind persönliche Kontakte in Form von Gesprächen mit delinquent gewordenen Jugendlichen (14 – 17 Jahre) und/oder Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) sowie ggf. weiteren sozialen Bezugspersonen (Eltern, Lehrern, Ausbildern, Arbeitgebern, usw.) erforderlich. Die erhobenen Fakten und Eindrücke werden zu einer sozialen Diagnose zusammengeführt, auf deren Basis eine soziale Prognose erstellt wird. Dies wird in einem schriftlicher Bericht festgehalten, der den Verfahrensbeteiligten (Jugendgerichte, Jugendstaatsanwalt, etc.) vor dem Hauptverhandlungstermin zugeht und der durch die Jugendgerichtshilfe (JGH) mündlich in der Hauptverhandlung vorgetragen wird. Im Rahmen der Hauptverhandlung äußert sich die JGH zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Jugendlichen (§3 JGG ), sowie bei Heranwachsenden , ob das JGG oder das allgemeine Strafrecht (Erwachsenenstrafrecht) Anwendung finden soll (§ 105 JGG). Die JGH empfiehlt pädagogische Maßnahmen und führt diese zum größten Teil selbst durch; dies ist aus pädagogischer Sicht äußerst hilfreich, da auf diese Weise Beziehungskontinuität Unterstützung und Kontrolle .gewährleistet wird. Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 4 / 14 2.2. Durchführung und Begleitung staatsanwaltlicher und richterlicher Auflagen und Weisungen Weisungen als Erziehungsmaßregeln und Auflagen als Zuchtmittel ( §§ 9,10 und13,15 JGG) können sowohl durch Urteil ausgesprochen werden als auch Ergebnis eines Diversionsverfahren gem. §45 JGG oder das Ergebnis eines Verfahrens nach § 47 JGG sein. Aufgabe des Spezialdienstes Jugendgerichtshilfe /Jugendhilfe im Strafverfahren ist es dabei, einerseits die Motivation zur Mitarbeit und den erzieherischen Bedarf beim jungen Menschen bzgl. Weisungen und Auflagen zu klären und im Rahmen des Äußerungsrechtes in jedem Verfahrensstadium geeignete Maßnahmen justiziellen Instanzen vorzuschlagen. Andererseits fällt der Jugendgerichtshilfe der gesetzliche Auftrag gem. § 38/II Satz 5 JGG zu, die Umsetzung und Durchführung von Weisungen und Auflagen zu überwachen. Dabei ist insbesondere auf die jugendgemäße Ausgestaltung hinzuwirken. Die Umsetzung ist ggf. sozialpädagogisch zu begleiten, um dem jungen Menschen Wege aufzuzeigen, seine Weisungen und Auflagen erfolgreich zu erfüllen oder bei Nichterfüllung zunächst nach geeigneten Alternativen gemeinsam zu suchen oder in Krisengesprächen dem Jugendlichen und dessen Eltern oder dem Heranwachsenden deutlich Grenzen und Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen. Zur Auferlegung von Arbeitsweisungen oder Arbeitsauflagen kann es unterschiedliche Wege geben: Da Jugendkriminalität oft ein Ausdruck entwicklungsbedingten Verhaltens junger Menschen ist, können bei Jugendlichen und Heranwachsenden im jugendstrafrechtlichen Verfahren Reaktionen auch ohne Urteil erfolgen. Zu beachten sind dabei insbesondere entwicklungsbedingte Besonderheiten, die persönliche Entwicklung, die Lebensumstände, das Alter des Jugendlichen und Heranwachsenden und die näheren Umstande und Hintergrunde der Tat. Auf zeitnahe Umsetzung der erzieherischen Maßnahme sollte geachtet werden: Diversion ist eine solche Möglichkeit. 2.3.Diversion Seit 2008 ist Pulheim einmal monatlich am stattfindenden Diversionstag beteiligt. Der leitende Jugendstaatsanwalt , die Kriminalpolizei und die Jugendgerichtshilfen im Amtsgerichtsbezirk Bergheim befinden sich an diesem Tag gemeinsam im Polizeipräsidium in Bergheim. Die dorthin geladenen Jugendlichen/Heranwachsenden ihre Erziehungs-berechtigten werden zeitnah durch die Polizei vernommen, anschließend führt der Spezialdienst Jugendgerichtshilfe/ Jugendhilfe im Strafverfahren ein Gespräch, um dann den erarbeiteten Bericht mit der erstellten sozialen Prognose gemeinsam dem Staatsanwalt vorzustellen. Dieser kann dann, als zuständiger Staatsanwalt für den Ort gem. §45 JGG ohne Anklageerhebung und Hauptverhandlung das Verfahren beenden. In der Regel erfolgt eine vorläufige Einstellung mit der Auferlegung einer Weisung gem.§ 10 JGG , Sozialdienst, Betreuungsweisung, TOA oder nach Erteilung einer mündlichen Verwarnung, das Diversionsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Reaktion auf das straffällige Verhalten eines Jugendlichen/Heranwachsenden. 2.4. Arbeitsauflagen Die Umsetzung, d.h. die Zuteilung / Vermittlung jugendgemäßer ausgestalteter möglichst gemeinnütziger Arbeitsstellen und die Überwachung der Arbeitsleistungen ist Aufgabe der JGH. Bei der Vermittlung sollte beachtet werden, entsprechend den unterschiedlichen Intentionen der auferlegten Arbeitsleistungen als Erziehungsmaßregel oder als Zuchtmittel unterschiedliche Einsatz- und Arbeitsstellen vorzuhalten. Die JGH hält daher intensiven und begleitenden Kontakt zu Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 5 / 14 den bestehenden Einsatzstellen, Gespräche über Wünsche und Vorstellungen der Einsatzstellen finden regelmäßig statt, Interventionsgespräche bei Problemen mit vermittelten Jugendlichen/Heranwachsenden werden bei Bedarf geführt. Außerdem initiiert die JGH die Schaffung neuer, zeitgemäßer, breitgefächerter und jugendgemäßer Einsatzstellen. 2.5. Betreuungsweisung Die gesetzliche Grundlage für die Betreuungsweisung bildet der §10/I Nr.5 JGG. Danach kann der Richter dem Jugendlichen/Heranwachsenden auferlegen“ sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen. Dies stellt eine Erziehungsmaßregel dar. Ziel dieser sozialpädagogischen unterstützenden Hilfe ist es, Jugendlichen / Heran-wachsenden, bei denen das delinquente Verhalten nicht als Episode in der Entwicklung sondern als Symptom gesehen wird bei der Bewältigung alltäglicher Lebenssituationen zu helfen, da diesem gefährdeten Klientel nicht allein durch repressive Mittel geholfen werden kann. Die Betreuungsweisung beinhaltet daher folgende Ziele: - Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten - Versuch einer Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen - Aufbau von Selbstwertgefühl und Emphatiefähigkeit - Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags - Entwicklung von schulischen und/oder beruflichen Perspektiven Die Betreuungsweisungen sind je nach Empfehlung des Spezialdienstes auf ein halbes oder ganzes Jahr angelegt, bei Bedarf können sie verkürzt oder verlängert werden. 2.6. Sozialer Trainingskurs Der Soziale Trainingskurs wird durchgeführt von der Jugendgerichtshilfe der Stadt Pulheim in Trägerschaft der VHS-Rhein-Erft. Er zielt inhaltlich darauf ab, straffällige junge Menschen persönlich und sozial anzusprechen und ihre weitere Entwicklung positiv zu beeinflussen. Vorhandene Konflikte sollen aufgearbeitet und den Jugendlichen die Grundlagen für ein Leben ohne Straftaten aufgezeigt werden. Mit Hilfe problemorientierter Angebote sollen die Teilnehmer lernen, sich mit ihrer Straffälligkeit, dem Elternhaus, der Schule und dem Beruf, der Sexualität, der Freizeitgestaltung, der Verantwortung für die Umwelt, dem eigenen Suchtverhalten sowie anderen jugendtypischen Problemen inhaltlich auseinanderzusetzen. Konzipiert ist er als pädagogische Intensivmaßnahme und als sinnvolle Alternative zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen. Michael Hönnighausen Andreas Sopper -> -> pädagogische Leitung sportliche Leitung ZIELGRUPPE Straffällig gewordene Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren, sowie Heranwachsende bis unter 21 Jahren, die vom Jugendrichter eine solche Maßnahme als Auflage erhalten haben und die in der Lage sind, im Gruppenrahmen zu arbeiten. Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 6 / 14 Der Personenkreis setzt sich zusammen aus Jugendlichen mit entsprechender psychosozialer Diagnose. Dabei soll die Straftat als Ausdruck eines Erziehungsdefizits begriffen werden können. Die Prognose des Jugendlichen sollte erwarten lassen, dass diese Erziehungsdefizite und ihre nachteiligen Folgen durch die Teilnahme am sozialen Trainingskurs zumindest ansatzweise behoben oder gemildert werden können. Die Teilnahme an dem Sozialen Trainingskurs sollte nicht erfolgen, wenn Probleme vorliegen, die einer ärztlichen oder therapeutischen Hilfe bedürfen. Ziele Nach den bisherigen Ausführungen soll eine Auflistung der folgenden Ziele ausreichen: Entwicklung von Problembewusstsein Erlernen und Einüben sozialer Verhaltensweisen Förderung der Verbalisierungsfähigkeit; Unterstützung und Förderung des Selbstwertes und des Selbstbewußtseins; Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien; Durch Grenzerfahrung sowohl eigene als auch anderleuts Grenzen kennen lernen; Bewältigung von Alltagsproblemen; Entwicklung neuer Sichtweisen; Erhöhung der Frustrationstoleranz; Vermittlung von Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Durch die Auseinandersetzung in der Gruppe soll die Straftat bearbeitet und somit das Verhaltensrepertoire erweitert werden. Ganzheitlich betrachtet soll dem Teilnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sich in seiner Persönlichkeit weiter zu entwickeln. METHODEN UND ARBEITSINHALTE Im Gegensatz zur Einzelbetreuung wird die Gruppe bewusst als Medium gewählt. Soziale Defizite, die sich häufig in Körperverletzungen und Raub- oder Erpressungsdelikten zeigen, lassen sich hier unmittelbar in vielfältigen Interaktionsmöglichkeiten und -prozessen reflektieren. Die Gruppe bietet den Jugendlichen ein Lernfeld, in dem sie ihre Straftat im Kontext ihrer persönlichen Situation mit gleichaltrigen in ähnlicher Lebenslage bearbeiten können. Die Ausgestaltung des Sozialen Trainingskurses orientiert sich an den Problemen und Bedürfnissen der Teilnehmer. Die Kursleitung geht davon aus, dass das ‚Straffällig-Werden‘ der Jugendlichen und Heranwachsenden aus den oft schwierigen Lebensumständen resultiert und Ausdruck dafür ist, dass die zur Verfügung stehenden Problemlösungsstrategien nicht ausreichen. Arbeitsschwerpunkte können sein: Die Gruppe selbst: Wer sind die Mitglieder?; Regeln der Gruppe: Wer stellt sie auf? Wie verbindlich sind sie? Welche Konsequenzen gibt es?; Bedeutung von Respekt gegenüber Personellem und Materiellem; Reflektion von Verhalten, des sozialen Umfeldes und der familiäre Situation der Mitglieder Perspektiven; Allgemeine Fragen zu Schule, Beruf, Freizeit usw.; Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 7 / 14 Themen im Zusammenhang mit Polizei, Justiz, Haft usw.; Umgang mit der eigenen Straftat. Vermittelt werden die o.g. Themen durch Gespräche, Rollenspiele, unterschiedliche Medien, Kurzreferate und erlebnispädagogisch orientierte Exkursionen. Mittels intensiver Sporteinheiten soll den Teilnehmer die Möglichkeit gegeben werden, ihrem natürlichen Bedürfnis körperlich aktiv zu werden und sich voreinander auszutesten und abzugrenzen gerecht zu werden. Zum anderen soll ein Ausgleich zu den theoretischen Einheiten geschaffen werden, bei dem sie sich, wenn auch kontrolliert, so doch bis an ihre körperlichen Grenzen „auspowern“ können. Zeitlicher Rahmen Der Kurs soll aus einem Vorgespräch, vier Abendterminen und zwei Wochenend-Terminen bestehen: Vorgespräch Einzelne Vorbesprechungen mit den Klienten in der JGH 1. Abendtermin Mittwoch 18.00 - 21.00 Uhr Pogo/Pulheim 1. Wochenende Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag ca 18.00 Uhr 2. Abendtermin Mittwoch 18.00 - 21.00 Uhr Pogo/Pulheim 2. Wochenende Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag ca 18.00 Uhr 3. Abendtermin Mittwoch 18.00 - 21.00 Uhr Pogo/Pulheim 4. Abendtermin Mittwoch 18.00 - 21.00 Uhr Pogo/Pulheim Bericht über den sozialen Trainingskurs Pulheim 2010 Am sozialen Trainingskurs 2010 nahmen insgesamt 10 männliche Jugendliche bzw. Heranwachsende mit erheblichen persönlichen und sozialen Schwierigkeiten, die sich u. a. in mehrfachem Kontakt mit der Polizei/Justiz äußerten, teil.. Allen 10 Teilnehmern war gemein, dass sie Mehrfachtäter im Bereich der Körperverletzung und Eigentumsdelikte waren. Der Kurs verstand sich als alternative Möglichkeit, um eine längere, Freiheitsentziehende Maßnahme zu verhindern. Durchgeführt und geleitet wurde der Kurs von einem Sozialpädagogen aus der örtlichen Jugendgerichtshilfe mit zwölfjähriger Berufserfahrung in der offenen Jugendarbeit und der Arbeit mit obdachlosen Jugendlichen, sowie einem erfahrenen Jäger und Kampfsporttrainer mit Welt- und Europameistertiteln im Kick- und Thaiboxen, der seit 25 Jahren in diesem Bereich mit Kindern und Jugendlichen arbeitet. Aus den Erfahrungen der zuletzt durchgeführten Trainingskurse hatte sich die Notwendigkeit ergeben, die bis dato vor allem gesprächs- und themenorientierten Einheiten der Kurse noch stärker durch handlungs- und erlebnisorientierte Phasen zu ergänzen; aus diesem Grunde war der Kurs neu entwickelt worden. Der soziale Trainingskurs Pulheim 2010 verlief wie folgt: Mit allen Teilnehmern wurde noch vor Beginn des Trainingskurses ein Einzelgespräch geführt. Hier wurde jeder Teilnehmer über Inhalt, Ablauf und Methoden ausführlich informiert, sowie auf mögliche Konsequenzen hingewiesen. Zudem hatte jeder Gelegenheit, zu allen Punkten Fragen zu stellen. Im Anschluss wurde ein Kontrakt geschlossen der zum Inhalt hatte, dass sich jeder einzelne zur regelmäßigen Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 8 / 14 und zuverlässigen Teilnahme sowie zur Einhaltung aller Regeln wie zum Beispiel Drogen- und Gewaltverbot, Schweigepflicht etc. verpflichtete. Diese Gruppenregeln wurden an alle Jugendliche zu Beginn des Kurses schriftlich ausgehändigt. Der Kurs selbst bestand aus 2 Teilen, 4 Einzeltermine donnerstagsabends sowie 2 Wochenenden, jeweils freitags bis sonntags und lief wie folgt ab: Die Teilnehmer waren tagsüber in klar strukturierte Übungseinheiten, bestehend aus sportlichen und spielerischen Elementen, eingebunden. Ein “Aussteigen“ bzw. „Nichtbefolgen“ wurde augenblicklich geahndet (z. B. Liegestützen) wobei von den jeweiligen Sanktionen alle Teilnehmer wie auch die Leiter betroffen waren. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die zentrale Bedeutung des persönlich vorgelebten Beispiels durch die Leiter und damit das Erlernen sozialer Verhaltensmuster am Modell. Es wurden so Situationen geschaffen, die nur durch gemeinsames Zusammenwirken bewältigt werden konnten unter Einbeziehung der ganzen Person in ihrer physischen, geistigen und emotionalen Dimension. Dazu einige Beispiele: 1) Kraftanstrengung z. B. bei einer Tageswanderung über 40 KM quer durchs Gelände ergänzt mit spielerischen Naturerfahrungen (Erklärung der örtlichen Flora und Fauna) sowie Lehrbeispielen aus dem Survival-Bereich, 2) Orientierungsübungen im Gelände, 3) einfache Sport- und Selbstvertrauensaufgaben. Diese wurden gemessen und aufgezeichnet, und, nachdem sie mit Meditationssequenzen ergänzt worden waren am Folgetag wiederholt, wobei das bei allen Teilnehmern dann stark verbesserte Ergebnis zu der Erkenntnis führte, dass die Konzentration auf sich selbst sogar in vermeidlichen Belastungssituationen zu ungeahnten Leistungssteigerungen und Erfolgserlebnissen führen kann. 4) Eine Übung richtete sich an jeden einzelnen und diente dem Überwinden von Angst, indem man sich nachts allein im Wald orientieren und zurück finden musste. 5) Gruppen-Übungen und Spiele im Gelände und im Haus Dieser Ansatz kam der Klientel im Training insofern entgegen, als dass er sich nicht nur auf rein verbale Vorgehensweisen sondern auch auf aktives Handeln stützt. Das gesprächs- und themenorientierte Abendprogramm hatte zum einen den Inhalt, das am Tag durchlebte gemeinsam zu reflektieren, es wurde ergänzt durch Gruppendiskussionen, Rollenspiele, Feedback-Übungen und Interaktionspiele. Nachdem abends das sogenannte offizielle Programm beendet war standen allabendlich beide Leiter, indem sie sich noch weiterhin im Gruppenraum aufhielten, für Gruppen- und Einzelgespräche zur Verfügung .Dieses ebenso freiwillige wie subtile Gesprächsangebot im Trainingskurs hat sich über alle Jahre als sehr sinnvoll erwiesen, da alle Teilnehmer, nachdem der "Druck" der Tagesanforderungen gewichen ist, hiervon regen Gebrauch machen, offen und vertrauensvoll ihre persönlichen Themen an- bzw. aussprechen und somit die durchführenden individuelle Beratungs- und Hilfsangebote sowohl für die Zeit des Kurses, vor allem aber auch für die Zeit darüber hinaus mit den einzelnen Teilnehmern entwickeln können. Somit bedingen der offizielle und der "inoffizielle" Teil einander, beide Teile korrespondieren und nur das Zusammenwirken ermöglicht die Chance den Zugang zu möglichst jedem einzelnen Jugendlichen zu bekommen, um so gemeinsam erste vertrauensvolle Schritte in Richtung Erarbeitung einer individuellen schulischen, beruflichen und persönlichen Lebensperspektive zu gehen. 2.7. Verkehrskurse Eine Kooperation zwischen den Jugendgerichtshilfen aus Bergheim, aus Pulheim, des Erftkreis und der Polizei Bergheim. Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 9 / 14 Die gesetzliche Grundlage für die Weisung an einem Verkehrskurs teilzunehmen bildet §10,I Nr. 9 JGG. Zielgruppe: Jugendliche und Heranwachsende im Rahmen des Jugendstrafverfahren, die die Weisung bekommen haben, an einem Verkehrserziehungskurs teilzunehmen. Die Gruppe besteht insgesamt aus maximal 30 Personen, die aus den einzelnen Einzugsgebieten der Jugendgerichtshilfen kommen. Die Jugendlichen sollten in der Regel nicht mehr als einmal am Kurs teilnehmen können, bzw. diesen als Weisung auferlegt bekommen. Ort und Zeit: Der Verkehrskurs findet 2 bis 3 mal im Jahr an einem Samstagvormittag im Zeitraum von 10.00 bis ca. 14.00 Uhr statt. Als Ort werden die Räumlichkeiten des Jugendzentrums in Bergheim genutzt. Der Kurs findet in Kooperation mit der Polizei Bergheim statt. Aufklärungsarbeit und Information über die Folgen von Vergehen im Straßenverkehr werden durch die Polizei vermittelt. Das eigene Fehlverhalten wird reflektiert, neue Verhaltensstrategien durch Nutzung gruppendynamischer Prozesse, analogem Lernen, Rollenspielen und einem fundierten Feedback zum Abschluss des Kurses entwickelt. 2.8. TOA (Täter-Opfer-Ausgleich) Aus Sicht des Spezialdienstes kommt dem TOA als Weisung gem. § 10/I Nr 7 gerade bei Körperverletzungsdelikten eine zentrale Bedeutung zu. - - das Opfer lernt, sich konstruktiv zu wehren und seine Angst vor dem Täter zu überwinden. Es gewinnt Selbstvertrauen. -Das Opfer erlebt, dass man sich nicht nur um den Täter kümmert. Es erfährt Opfergerechtigkeit , indem es eine persönliche Wiedergutmachung durch den Täter erhält. Dem Täter werden die Folgen der Gewalt verdeutlicht. Durch die Konfrontation mit der Opferperspektive lernt der Täter allmählich Emphatie zu entwickeln. Dies hemmt weitere Gewalt wirkungsvoll. Der Täter wird für sein Verhalten verantwortlich gemacht. Die engagierte, faire und konstruktive Auseinandersetzung mit dem Täter zeigt ihm, dass er ernst genommen und wertgeschätzt wird, seine Gewalthandlung dagegen nicht. Alle können sehen, dass den Opfern geholfen wird. Der Mut, sich gegen Gewalt zu wehren , wächst. Es entsteht ein Klima der Sicherheit. Dem Spezialdienst ist der Opferschutz sehr wichtig. Deshalb muss der TOA sehr gut vorbereitet und reflektiert durchgeführt werden. In der Regel werden dazu zwischen 3 bis 5 Gesprächstermine benötigt. 2.9. Überwachung von Geldauflagen Der Spezialdienst überwacht den Eingang von Geldauflagen, die vom Jugendgericht gem § 13 JGG verhängt werden. Dem Gericht ist entsprechend Mitteilung über Eingang oder Nichteingang der Raten der Geldauflagen zu machen. 2.10. Haftvermeidungshilfe und Haftbegleitung Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 10 / 14 Bei der Haftvermeidungshilfe nimmt der Spezialdienst seine Arbeit unmittelbar auf, wenn sich bei Jugendlichen/Heranwachsenden die Frage der Untersuchungshaft stellt oder diese durch den Haftrichter angeordnet wurde. Die Aufgabe ist dann umgehend nach einer wirksamen Alternative zur Haft im Bereich der Jugendhilfe zu suchen und eine einstweilige Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 71 Abs. 3 JGG zu ermöglichen. Freiheitsentziehende Maßnahmen können durch den Jugendrichter sowohl als Zuchtmittel in Form des Jugendarrestes gem. § 16 JGG ,als auch als Jugendstrafe gem. §§17 ff. verhängt werden. Auch im Jugendstrafvollzug ist die Durchgängigkeit der Hilfe durch den Spezialdienst zu wahren. Gem. dem § 38 /II Sat 9 JGG „ bleibt während der gesamten Dauer des Vollzuges der Jugendstrafe die JGH mit dem Jugendlichen in Verbindung … und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.“. Eine enge Kooperation ist dabei mit der Bewährungshilfe im Einzelfall notwendig. Insbesondere auf eine Wiedereingliederung von jugendlichen Strafgefangenen arbeitet der Spezialdienst hin. 3. Sonstige Aufgaben 3.1. Kooperation / Vernetzung durch den Arbeitskreis Jugendkriminalität Generell kann dazu festgestellt werden, dass die Jugendgerichtshilfe nahezu alle sozialen Hilfe- und Beratungsangebote, die für Jugendliche in Pulheim vorgehalten werden, nutzt. Eine enge Zusammenarbeit ergibt sich zwangsläufig mit den Jugendrichtern, den Jugendstaatsanwälten, der Bewährungshilfe und einzelnen Strafverteidigern. Eine Kooperation mit den Jugendsachbearbeitern der Polizei findet unter Beachtung des Datenschutzes ohne Berührungsängste statt; der Kontakt zu den Sozialen Diensten der Jugendvollzugsanstalten besteht gleichermaßen. Die Jugendgerichtshilfe organisiert seit 1988 den Arbeitskreis Jugendkriminalität , bestehend aus den Kollegen der Kooperationspartner Justiz, Polizei, Bewährungshilfe, Beratungs-stellen, Schulen, Jugendhilfe und Jugendarbeit. Diese Fachgremium tagt 2 x jährlich, jeweils am folgenden Mittwoch nach den Oster- bzw. Herbstferien im Rathaus. Dies dient der fallübergreifenden Beziehungspflege im sozialen Netzwerk und ist wichtige Voraussetzung für eine funktionierende Kooperation im Einzelfall. Außerdem werden regelmäßig Referenten zu aktuellen, fachlich brisanten Themen eingeladen. Verteiler Regionalkommissariat ZKB Kommissariat Kriminalprävent Polizeiwache Ost z. Hd. Herrn Richard/ Herr Wachsmann z. Hd. Frau Gruneberg/Herrn Norbert Wolff z. Hd. Herr van Nahmen/ Herrn Peters Amtsgericht Bergheim Staatsanwaltschaft Köln z. Hd. Herrn Dr. Schreiber z. Hd. Herrn Degenhardt Caritasverband für den Erftkreis DPWV Erftkreis DRK Erftkreis AWO Erftkreis z. Hd. Herrn Assenmacher z. Hd. Herr Krieger z. Hd. Herrn Glaser z. Hd. Herrn Le Bihan Hauptschule Escher Straße z. Hd. Frau Ahren/Frau Nasim-Alam/ Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 11 / 14 Herr Deppe z. Hd. Frau Vlaminck, Frau Neukirchen z. Hd. Herr Kühlem z. Hd. Frau Mertens, Frau Kirchmann z. Hd. Frau Lindner/Frau Mesch, Frau Kerz z. Hd. Frau Siebertz z. Hd. Herrn Dr. Reinsch z. Hd. Herrn Bönders z. Hd. Herrn Rabe z. Hd. Herrn Schmitz/Herrn Klose z. Hd. Herrn Scholten Realschule Pulheim Realschule Arthur-Koepchen Gymnasium Geschwister-Scholl Abtei Gymnasium Schule Jahnstraße Donatusschule Gesamts. Erzbischöfliche Papst-Johannes XXIII Haus St. Gereon Raphaelshaus Dormagen Bewährungshilfe Bergheim Drogen IBS, Bergheim Arbeitskreis Drogenhilfe Köln Fachstelle Suchtprävention – (Hürth). Mobile Jugendarbeit, Jugendtreff Sinnersdorf Jugendtreff Stommeln Jugendcafé Exil Pogo Pulheim z. Hd. Frau Lange z. Hd. Frau Göpel/Herrn Ebbing-Fachinger z. Hd. Herrn Beuchel-Wagner/Hr. Meisenbach z. Hdn.Frau Fries-Neunzig z Hdn. Frau Fechner z.Hd. Herrn Schmitter z.Hd. Frau Berger z.Hd. Frau Fries-Neunzig/Frau Harrer Kinder- und Jugendhaus Zahnrad z. Hd. Herrn Hähnel Ausländerbeirat z. Hd. Herrn Golger/Frau Cole Dez. II. Ordungsamt Jugendpflege Erziehungsberatungsstelle Erzieherischer Jugendschutz Schulverwaltungsamt Jugendhilfeplanung Sozialamt im Hause im Hause im Hause im Hause im Hause im Hause im Hause im Hause Fraktionen: CDU-Fraktion nachrichtlich SPD-Fraktion FDP-Fraktion nachrichtlich nachrichtlich Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ nachrichtlich Fraktion Bürgerverein nachrichtlich 3.2. Prophylaxe in Schulen, Gestaltung des Unterrichts Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und deren Lebenssituation, insbesondere …… mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung ….. im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen zu arbeiten.“ SGB VIII § 81 Abs. 1 Eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe ist unbedingt erforderlich und hat sich seit Jahren bereits zwischen den weiterführenden Schulen und dem Spezialdienst bewährt. Neben der Kooperation im Arbeitskreis Jugendkriminalität übernimmt der Spezialdienst Jugendgerichtshilfe – Jugendhilfe im Strafverfahren die Unterrichtsgestaltung zum Thema Jugendkriminalität im Rahmen der Gewaltprävention an den weiterführenden Schulen des Stadtgebietes. In der Regel wird der Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 12 / 14 Unterricht der 8. Klassen gestaltet, in der sich die Altersgruppe der 13 – 14-jährigen befinden und damit an der Schwelle zur Strafmündigkeit sind. Den Schülern werden u.a. die Verfahrensabläufe im Jugendstrafverfahren erläutert, schülerspezifische Delikte wie Mobbing oder Verkehrsvergehen werden bearbeitet und das Thema Opferschutz/ Hilfe für jugendliche Opfer von Straftaten findet besondere Beachtung. Beispiel der Unterrichtsgestaltung: ……da sprang die 14-jährige D. meiner Tochter in den Rücken und trat mit großer Brutalität zu …. ! Anhand einer realen, anonymisierten Strafanzeige gehen die Schüler ins Rollenspiel. Gemeinsam mit dem Jugendgerichtshelfer/in spielen sie die Situation des auf die Straftat folgenden Gespräches im Jugendamt. Der Rest der Klasse übernimmt die Beobachterrolle, die Empathiefähigkeit der Schüler soll geschult werden, in dem sie aufgefordert werden, ohne zu bewerten, die Gefühle der Angeklagten und deren Eltern im Rollenspiel zu beobachten. Im folgenden Plenum wird verdeutlich, dass besonders die Motive der straffällig gewordenen Jugendlichen, ihre familiäre Situation und wie pädagogisch auf sie eingewirkt werden kann, interessiert. Je nach Bedarf und Zeitkontingent kann eine Jugendgerichtsverhandlung gespielt werden und/oder anhand des Arbeitsplatzes „Hühnerhof“ auf die momentane Klassensituation eingegangen werden. 3.3. Sonstige Sozialpädagogischen Aufgaben „ Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamtes auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.“(12 JGG) Gem. §71 /II JGG kann der Richter die einstweilige Unterbringung in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung anordnen. Hierzu ist der Spezialdienst anzuhören. Aufgabe ist es, dabei in Gesprächen im Vorfeld der Verhandlung zu klären, ob die Personensorgeberechtigten Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen wollen. Das Ergebnis einer möglichen Umsetzung der Hilfe zur Erziehung wird frühzeitig in die justiziellen Instanzen eingebracht Der Spezialdienst Jugendgerichtshilfe arbeitet seit Oktober 2002 mit strafunmündigen Kindern in der Altersgruppe 12 bis 13 Jahren und ihren Eltern. 3.4 Statistische Erfassung Statistische Erhebungen sind zur Dokumentation und der fachlichen Auswertung der Entwicklung von Jugendkriminalität und der geleisteten Jugendgerichtshilfearbeit unbedingt notwendig. Sie sollten Grundlage für den sich daraus ergebenen Jugendhilfebedarf sein, können Anregungen für die Jugendhilfeplanung und Jugendpolitik geben. Der Spezialdienst hält, unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechtes manuell im entsprechenden JGH- Statistikbuch, als auch detaillierter im EDV- Programm, Merkmale der Fälle und Delikte fest. Eine aussagefähige Veröffentlichung konnte zuletzt im Familienbericht 2006/2007 erfolgen. Wegen der aktuell nicht besetzen Stelle der Jugendhilfeplanung kann derzeit eine weitergehende Statistik nicht erstellt werden. Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 13 / 14 Die manuell erfassten Daten des Jahres 2010 können aus diesem Grund nur einen Einblick geben, Aussagen über Entwicklungen und Tendenzen leider nicht aufgezeigt werden. Im Jahr 2010 sind 148 Anklageschriften eingegangen. Alter und Geschlecht: Männlich Weiblich Anteil gesamt Jugendliche 81,7 % 18,3 % 48,0 % Heranwachsende 72,8 % 27,2 % 52,0 % Art der Straftaten . 14.2 % aus dem Bereich der Verkehrsdelikte 41,2 % aus dem Bereich der Eigentumsdelikte 18.9 % aus dem Bereich der Rohheitsdelikte 20.5 % aus dem Bereich der BTM-Delikte 05.2 % Sonstiges Verhängte Maßnahmen: 70,9 % Erziehungsmaßnahmen 07,4 % Zuchtmittel 06,1 % Jugendstrafe 13,6 % Einstellung mit/ohne Auflagen 02,0 % Freisprüche 4.Schlusswort Ein sehr großer Teil unserer Klientel hat problembeladene soziale Ausgangsvoraus-setzungen. Wenn sich Jugendliche in einer „gefühlten“ oder reellen gesellschaftlichen Verliererrolle befinden, ist die Konsequenz im günstigsten Fall eine Erschwernis an der „Sozialen Teilhabe“, im schlechtesten Fall eine gesellschaftliche Ausgrenzung. Der Auftrag der JGH geht deshalb weit über eine reine Berichterstattung Vorlage Nr.: 367/2011 . Seite 14 / 14 hinaus und umfasst insbesondere Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung und Hilfe bei der Erarbeitung konkreter Zukunftsperspektiven. Die sehr guten Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien in Pulheim machen sich auch an einer verhältnismäßig niedrigen Kriminalitätsrate bei den Jugendlichen und Heranwachsenden bemerkbar. Auf Grund der aktuellen gesamtgesellschaftlichen Entwicklung ist aber zu befürchten, dass sich die Zahl Jugendlicher, die den gesellschaftlichen Anschluss verliert, auch in Pulheim erhöht. Dies vor allem dann, wenn staatliche Fördermaßnahmen - insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung - reduziert werden. Eine sowohl quantitative wie auch qualitative Zunahme jugendlicher Delinquenz wäre nach unserer Einschätzung die Folge. Enttäuschte Lebenserwartungen und nicht gelingende Lebensplanung führen zu „Frust“ und vermehrter Aggression. Die ergänzend entwickelten pädagogischen Interventionen der Jugendgerichtshilfe/ Jugendhilfe im Strafverfahren entfalten insbesondere dann die gewünschte nachhaltige Wirkung, wenn ihnen eine gemeinsame Orientierung an einer positiv besetzten und realisierbaren Lebensperspektive für das Klientel zu Grunde liegt. Die Jugendgerichtshilfe leistet so an einer Schlüsselstelle in den Lebensläufen der Jugendlichen einen bedeutsamen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe/Integration. Es gilt, vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin in intensiver Zusammenarbeit mit den befassten staatlichen Stellen und Sozialleistungsträgern positive Perspektiven für die jugendliche Problemklientel in Pulheim erreichbar zu machen.