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Vorlage (Erlass MAIS NRW vom 03.08.2012)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
26 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
30.10.12, 07:14
Aktualisiert
30.10.12, 07:14
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Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf 03.08.2012 Seite 1 von 3 Aktenzeichen -Elektronische Post- (bei Antwort bitte angeben) 15 - 39.18.10-6-10-112 Bezirksregierung Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster Dezernat 24 RBe Minkau Telefon 0211 871-2397 Telefax 0211 871-3097 Referat15@mik.nrw.de Bezirksregierung Arnsberg Dez. 21 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 Anlagen: - Vorläufige Hinweise zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangslösung - Berechnungstabelle Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, BvL 2/11) festgestellt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zu der Höhe der Grundleistungen in Form der Geld- Dienstgebäude und Lieferan- leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit dem schrift: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmi- Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf nimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Telefax 0211 871-3355 Abs. 1 GG unvereinbar sind und die Höhe dieser Geldleistungen evident poststelle@mik.nrw.de Telefon 0211 871-01 www.mik.nrw.de unzureichend ist. Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Damit ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelung hat das BVerfG eine Übergangsregelung getroffen, die auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz des Sozialgesetzbuches zurückgreift. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das für die Festsetzung der Regelsätze zuständig ist, ist von der Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen und Integration (ArgeFlü) gebeten worden, Hinweise zu geben, um eine bundeseinheitliche Umsetzung der Übergangsregelung zu gewährleisten. Unabhängig davon bemühen sich die Länder, einheitliche Verfahrensweisen zu vereinbaren. Um eine möglichst einheitliche Umsetzung in Nordrhein-Westfalen zu erreichen und unter Hinweis darauf, dass die Aufgabe der Umsetzung des AsylbLG nach dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen ist, gebe ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) NRW die anliegenden Hinweise zur Umsetzung des BVerfG-Urteils. Ziel dieser Hinweise ist es, eine erste Handreichung für eine vorläufige Leistung zu geben. Anpassungen und ergänzende Hinweise sind nicht ausgeschlossen, ggf. muss nachberechnet werden. Um einen Überblick zu erhalten, wie groß die Fallzahl der Rückwirkungsfälle sein wird, bitte ich bis zum 31. August 2012 zu berichten, wie viele Fälle in den kommunalen Gebietskörperschaften von der rückwir- 03.08.2012 Seite 2 von 3 kenden Regelung erfasst sind und wie hoch die Mehrkosten voraussichtlich sein werden. Die Gemeinden erhalten für die gewährten Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich Unterbringung und Betreuung eine Pauschale auf der Grundlage des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG). Die Pauschale wird jährlich angepasst. Auf Grund der durch das BVerfG festgelegten Übergansregelung entstehen bei den Leistungen für Flüchtlinge entsprechende Mehrkosten. Die Erstattung zum 01.03. und 01.06. ist auf Grund der Meldung der Gemeinden zum Stichtag 01.01.2011 erfolgt. Ich bin in Abstimmung mit dem Finanzministerium und den kommunalen Spitzenverbänden bemüht, für künftige Abrechnungszeiträume eine Anpassung der Pauschalen zu erreichen. Ich bitte um umgehende Unterrichtung der Kommunen. Im Auftrag gez. Münzer 03.08.2012 Seite 3 von 3