Daten
Kommune
Brühl
Größe
26 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
30.10.12, 07:14
Aktualisiert
30.10.12, 07:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf
03.08.2012
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Aktenzeichen
-Elektronische Post-
(bei Antwort bitte angeben)
15 - 39.18.10-6-10-112
Bezirksregierung
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln, Münster
Dezernat 24
RBe Minkau
Telefon 0211 871-2397
Telefax 0211 871-3097
Referat15@mik.nrw.de
Bezirksregierung Arnsberg
Dez. 21
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
18.7.2012
Anlagen:
- Vorläufige Hinweise zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangslösung
- Berechnungstabelle
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom
18.07.2012 (1 BvL 10/10, BvL 2/11) festgestellt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zu der Höhe der Grundleistungen in Form der Geld-
Dienstgebäude und Lieferan-
leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit dem
schrift:
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmi-
Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf
nimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20
Telefax 0211 871-3355
Abs. 1 GG unvereinbar sind und die Höhe dieser Geldleistungen evident
poststelle@mik.nrw.de
Telefon 0211 871-01
www.mik.nrw.de
unzureichend ist.
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 704, 709, 719
Haltestelle: Poststraße
Damit ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums zu schaffen.
Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelung hat das BVerfG eine Übergangsregelung getroffen, die auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
des Sozialgesetzbuches zurückgreift.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das für die
Festsetzung der Regelsätze zuständig ist, ist von der Vorsitzenden der
Länderarbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen und Integration (ArgeFlü) gebeten worden, Hinweise zu geben, um eine bundeseinheitliche
Umsetzung der Übergangsregelung zu gewährleisten. Unabhängig davon bemühen sich die Länder, einheitliche Verfahrensweisen zu vereinbaren.
Um eine möglichst einheitliche Umsetzung in Nordrhein-Westfalen zu
erreichen und unter Hinweis darauf, dass die Aufgabe der Umsetzung
des AsylbLG nach dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen ist, gebe ich im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) NRW
die anliegenden Hinweise zur Umsetzung des BVerfG-Urteils.
Ziel dieser Hinweise ist es, eine erste Handreichung für eine vorläufige
Leistung zu geben. Anpassungen und ergänzende Hinweise sind nicht
ausgeschlossen, ggf. muss nachberechnet werden.
Um einen Überblick zu erhalten, wie groß die Fallzahl der Rückwirkungsfälle sein wird, bitte ich bis zum 31. August 2012 zu berichten, wie
viele Fälle in den kommunalen Gebietskörperschaften von der rückwir-
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kenden Regelung erfasst sind und wie hoch die Mehrkosten voraussichtlich sein werden.
Die Gemeinden erhalten für die gewährten Leistungen nach dem
AsylbLG einschließlich Unterbringung und Betreuung eine Pauschale
auf der Grundlage des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (FlüAG). Die Pauschale wird jährlich angepasst.
Auf Grund der durch das BVerfG festgelegten Übergansregelung entstehen bei den Leistungen für Flüchtlinge entsprechende Mehrkosten.
Die Erstattung zum 01.03. und 01.06. ist auf Grund der Meldung der
Gemeinden zum Stichtag 01.01.2011 erfolgt. Ich bin in Abstimmung mit
dem Finanzministerium und den kommunalen Spitzenverbänden bemüht, für künftige Abrechnungszeiträume eine Anpassung der Pauschalen zu erreichen.
Ich bitte um umgehende Unterrichtung der Kommunen.
Im Auftrag
gez. Münzer
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