Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        137 kB
                    Datum
                        10.12.2012
                    Erstellt
                        28.01.13, 19:08
                    Aktualisiert
                        28.01.13, 19:08
                    Stichworte
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                Deutscher Schwerhörigenbund e.V.
Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten
Referat Barrierefreies Planen und Bauen (BPB)
Hören • Verstehen • Engagieren
Antwort erbeten an:
Warum
IndukTive
Höranlagen?
Muss man sie in öffentlichen
Gebäuden wirklich einbauen?
Dipl.-Ing. Carsten Ruhe
TAUBERT und RUHE GmbH
Beratungsbüro für Akustik
Bickbargen 151, 25469 Halstenbek
Telefon: 04101 51 77 90
Telefax: 04101 51 77 9- 10
E-Post: DSB-Referat-BPB@
schwerhoerigen-netz.de
2010-10-24
Immer wieder werden dem DSB-Referat „Barrierefreies Planen und Bauen“ (BPB) die Fragen gestellt:
-
Muss man in öffentlichen Gebäuden wirklich IndukTive Höranlagen
oder andere geeignete Hörhilfsmittel für schwerhörende Personen
einbauen oder nicht?
-
Gibt es gesetzliche Muss- oder Soll-Vorschriften, welche den Einbau
von Anlagen zur Hörunterstützung in Kirchen, Theatern, Hörsälen,
Kinos oder anderen öffentlichen Gebäuden fordern?
-
Welche der drei bekannten Techniken (IndukTiv, FM-Funk oder Infrarot) stellt die für Betreiber und Nutznießer optimale Variante dar und
gibt es Kenntnisse zu den Investitions- und Betriebskosten der drei
Varianten?
Im Folgenden soll versucht werden, auf diese Fragen zu antworten, wobei aber zu den Kosten lediglich qualitative Aussagen möglich sind. Projektbezogen lässt sich hierzu vieles genauer beschreiben als in einer allgemeinen Darstellung.
Normative Forderungen und Empfehlungen
Öffentliche Gebäude und öffentliche Veranstaltungsräume unterliegen
zahlreichen gesetzlichen Regelungen des Bauwesens. In diesem Zusammenhang z. B. ist auf die Versammlungsstättenverordnung1 und
(bisher noch) auf DIN 180242 zu verweisen, die in allen Bundesländern
bauaufsichtlich eingeführt sind, in etlichen der alten Bundesländer aber
1
z. B. Innenministerium Schleswig-Holstein, Landesverordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - 5. Juli 2004
2
DIN 18024 Barrierefreies Bauen, Teil 2, Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen, November 1996
DSB-Bundesgeschäftsstelle
Geschäftsführer Detlev Schilling
Breite Straße 23, 13187 Berlin
Telefon: (030) 47 54 11 14
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Mitglied im
PARITÄTISCHEN
Wohlfahrtsverband
Mitglied in der
BAG Selbsthilfe e.V.
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nur mit bestimmten Abschnitten und nicht vollständig. Die bauaufsichtlich
verbindlichen Teile könnte man (wenn es diesen Begriff denn gäbe) als
„Baugesetz“ bezeichnen, denn die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen ist eine der Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung.
DIN 18024 in der Fassung von 1996 stellt aber keine „allgemein anerkannte Regel der Technik“ mehr dar. Die Norm wurde gerade (mit der
neuen Ziffer DIN 180403) überarbeitet. In dieser Norm wird unter der Ziffer 5.2.2 auf den Einbau von Hörhilfsanlagen hingewiesen.
Für genauere Aussagen wird in DIN 18040 auf die Raumakustiknorm
DIN 180414 verwiesen. Diese Norm befasst sich wiederum „nur“ mit dem
guten Hören in Veranstaltungsräumen, nicht aber mit Gesundheits- oder
Sicherheitsaspekten. Deshalb hat sie keine Chance, bauaufsichtlich verbindlich als Technische Baubestimmung eingeführt zu werden. Diese
Norm ist beim DIN einer der „Bestseller“, man kann deshalb (auch ohne
bauaufsichtliche Einführung) von einer allgemeinen Anerkennung ausgehen und diese Norm, die auch in Österreich und der Schweiz angewendet wird, als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ ansehen.
Der Leiter des DSB-Referates BPB, Carsten Ruhe, ist Mitglied im Normenschuss DIN 18040 und war auch Mitglied im Normenausschuss
DIN 18041. Er hat seinerzeit die Überarbeitung dieser Norm, deren Vorgängerfassung aus 1968 stammte, angestoßen und der dortige Normenausschuss war von Anbeginn für sein Anliegen aufgeschlossen, auch die
hörgeschädigtengerechte Beschallung in einer Raumakustiknorm mit zu
verankern. Einige Abschnitte der Norm sind in der Anlage abgedruckt.
Gesetzliche Grundlagen
Nach den bisherigen Ausführungen hat es den Anschein, als wenn der
Einbau von Hörhilfsanlagen in Veranstaltungsräumen in das Belieben
der Betreiber gestellt sei. Nach Auffassung des DSB-Referates BPB ist
dies aber nicht so, denn das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz5,
an dem sich auch die Landesgleichstellungsgesetze orientieren, stellt
Forderungen, die in ihrer allgemeinen Fassung auch die hier anstehende
Fragestellung mit einschließen. In § 4 heißt es sinngemäß, dass barrierefrei zu erstellende Gebäude und Räume
3
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen, Öffentlich zugängliche Gebäude, Oktober 2010
DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen, Mai 2004
5
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze, 27. April
2002, Bgbl. 2002 Teil 1 Nr. 28 vom 30. April 2002
4
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(1.) in der allgemein üblichen Weise
(2.) ohne besondere Erschwernis und
(3.) grundsätzlich ohne fremde Hilfe
erreichbar und nutzbar sein müssen6. Es steht außer Frage, dass in öffentlichen Gebäuden nach der jeweiligen Landes-Bauordnung (zumindest in Teilbereichen) barrierefreie Nutzungen möglich sein müssen,
auch wenn dieses vielleicht bei einem Umbau nicht für das gesamte Gebäude zu realisieren ist. Wenn man die barrierefreie Nutzung im umfassenden Sinne des „universal design“ und nicht nur für die häufig zitieren
Rollstuhlfahrer gewährleisten will und muss, so gehört für Menschen mit
Höreinschränkungen dazu, dass sie z.B. auch einem Gottesdienst, einer
Theater- oder Kinodarbietung oder einer Vorlesung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe folgen können.
Nach § 6 (3) BGG7 haben hörbehinderte Menschen nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetzte das Recht, auch „andere geeignete Kommunikationshilfen“ als die Deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Hierzu
zählt auch die Hörunterstützung durch technische Anlagen, wie z.B. IndukTive Höranlagen.
An dieser Stelle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die folgenden Abschnitte lediglich auf Hilfen für schwerhörende Menschen beziehen, von denen es in Deutschland etwa 13,7 Millionen gibt, und damit
auf Menschen, die mittels Hörhilfen8 noch mit Sprachsignalen versorgt
werden können. Die Abschnitte beziehen sich aber nicht auf Ertaubte
oder Gehörlose. Für diese wäre eine Unterstützung nach dem ZweiSinne-Prinzip durch Schriftsprache bzw. lautsprachebegleitende Gebärden (Ertaubte) bzw. durch Deutsche Gebärdensprache (Gehörlose) notwendig. Bei Bedarf können der DSB, der DGB9 und die DG10 auch dazu
6
BGG §4: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und
Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
7
Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen
haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder
lautsprachebegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache
oder mit lautsprachebegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
8
Hierzu zählen IdO- und HdO-Hörgeräte, CIs und andere Implantate, nachfolgend als „Hörgeräte“
bezeichnet.
9
Deutscher Gehörlosenbund e.V., für Kontakt siehe z.B. www.gehoerlosen-bund.de
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Hilfestellungen geben bzw. die entsprechenden Kontakte vermitteln. Diese Personenkreise haben natürlich eben solch ein Anrecht auf einen Kirchen-, Theater-, Vorlesungs- oder Kinobesuch wie schwerhörende (oder
auch blinde bzw. hochgradig sehgeschädigte) Personen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch das allen anderen Gesetzen
übergeordnete Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu erwähnen, wo es im Artikel 3 Abs. 3 heißt: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieser Satz ist vor über 10 Jahren in das
Grundgesetz nachträglich eingefügt worden und er war Anlass zur Erarbeitung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes.
Wesentlich weitreichender und genauer waren bereits 1987 die Vorgaben des Ministeriums für Kultur der DDR11. Dort wurde im § 1 (1) ausdrücklich auf den „Einbau von Anlagen für induktives Hören“ hingewiesen. Der Wortlaut dieses Abschnittes ist unten abgedruckt.
Die bisherigen Ausführungen sind lediglich die behindertenrechtliche Seite der Betrachtungen. Darüber hinaus ist aber auch die baurechtliche
Seite nach BGB § 63312 und VOB/B, § 1313 zu bedenken. Danach übernehmen der Planer (BGB) und der Auftragnehmer (VOB) die Gewähr dafür, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme (1.) die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, (2.) den anerkannten Regeln der Technik14
(a.a.R.d.T.) entspricht und (3.) nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Wer
nicht sachgerecht plant, begeht eine positive Vertragsverletzung und haftet dafür! Oben wurde erwähnt, dass DIN 18041 als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist. Sie fordert für öffentliche Räume mit
Sprach-Informationen den Einbau von Beschallungsanlagen für Hörgeschädigte, vorzugsweise von IndukTiven Höranlagen.
10
Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten-Selbsthilfe und Fachverbände e.V., für Kontakt siehe
z.B. www.Deutsche-Gesellschaft.de
11
Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur der DDR vom 30. September 1987
12
Bürgerliches Gesetzbuch §633 Sach- und Rechtsmangel, neu gefasst durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
13
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B) 2002, BAnz. Nr. 202a vom
29.10.2002, § 13 Mängelansprüche
14
Bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um solche technischen Regeln
für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die
in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie
in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem
neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und
aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und notwendig anerkannt sind.
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Nach Döbereiner15 ist maßgeblich dafür, welche Regel als allgemein anerkannt anzusehen ist, die „herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern“. Voraussetzung einer a.a.R.d.T. ist nicht, dass sie
schriftlich niedergelegt ist und DIN-Normen sind immer nur dann eine
a.a.R.d.T., wenn sie der obigen rechtlichen Definition entsprechen. Gerade dies gilt aber für DIN 18041.
Der Bayerische Landtag hat sich bereits 2001 ganz eindeutig für IndukTive Höranlagen ausgesprochen16.
In der schweizerischen Norm SN 521 50017 heißt es unter der Ziffer 4.3.1
…müssen...ausgestattet sein… In der Schweiz wird also der Einbau von
Anlagen zur Hörunterstützung gefordert und nicht nur empfohlen.
Schließlich fordert auch die Richtlinie 2004/18/EG18, die technischen
Spezifikationen seien so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Behinderte und der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
Wenn man sich also - aus guten Gründen - für den Einbau einer IndukTiven Höranlage in einem öffentlichen Gebäude entscheidet, dann ist es
wichtig, ein weiteres Regelwerk zu kennen. In DIN EN 60118-419 sind
europaweit geltende Vorgaben enthalten, welche Feldstärken für das
Nutzsignal erreicht werden müssen, damit die Hörgeräte den Schwerhörenden ein ausreichend lautes Sprachsignal anbieten und welche Störfeldstärken maximal zugelassen werden, um die Sprachübertragung
nicht unzulässig zu beeinträchtigen. Derartige Störungen sind meistens
Brummeinstreuungen aus dem Gebäude z. B. von Transformatoren, Motoren oder auch von Dimmern.
IndukTiv, FM-Funk oder Infrarot?
Eine allgemein gültige eindeutige Aussage, welche der drei Übertragungsarten die „beste“ ist, ist nicht möglich, denn jede hat Vor- und
Nachteile. Hier muss man - jeweils bezogen auf die Anwendung - entscheiden, was man tatsächlich benötigt. Beispielsweise ist eine Museums- oder Stadtführung nur mit einer mobilen Anlage möglich, bei der
15
Döbereiner, Walter: Die Haftung des Sachverständigen im Zusammenhang mit den anerkannten
Regeln der Technik, Aachener Bausachverständigentage 1982
16
Drucksache 14/8286 des Bayerischen Landtages vom 12.12.2001
17
SN 521 500 „Hindernisfreies Bauen“ vom 2006-08-16
18
Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt der EU vom 30.4.2004
19
DIN EN 60118-4 Hörgeräte, Teil 4, Magnetische Feldstärke in Sprechfrequenz-Induktionsschleifen
für Hörgeräte, August 1999 und Entwurf August 2004
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jeder Teilnehmer einen eigenen Empfänger hat. Als Sender kann man
hier weder auf eine im Fußboden verlegte IndukTionsschleife, noch auf
einen Infrarotstrahler zugreifen, sondern es ist lediglich eine Funkübertragung möglich. Bei Übertragungen in geschlossenen Räumen, bei denen eine Abhörsicherheit gefordert wird, sind dagegen weder indukTive
Übertragung noch Funkübertragung möglich, sondern allenfalls Infrarot
ist hier zulässig. Wenn bei Veranstaltungen gedolmetscht wird, müssen
alle Teilnehmer (auch die Guthörenden) einen Empfänger erhalten, welcher dann für die vielen Sprachen mehrkanalig sein muss. Auch hier
scheidet eine indukTive Übertragung aus und es sind lediglich Infrarotoder Funkübertragungen möglich. Diese Anlagen widersprechen aber
der Forderung nach § 4 BGG (in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe) und sind
deshalb für öffentliche Veranstaltungsräume nicht geeignet, es sei denn,
alle Teilnehmer erhalten entsprechende Empfänger, wie es z.B. bei
mehrsprachigen Veranstaltungen notwendig ist.
Für Kirchen, Theater, Hörsäle und Kinos ist dagegen nach Auffassung
aller im DSB vertretenen Gruppen die indukTive Übertragung des
Sprachsignals optimal. Personen, die Hörgeräte mit eingebauten Telefonspulen tragen, müssen diese lediglich von der Stellung „Mikrofon“ auf
„Telefonspule“ umschalten und sind damit bereits „auf Empfang“. Personen, die aufgrund ihrer Schwerhörigkeit einen Unterstützungsbedarf haben, aber noch nicht über ein eigenes Hörgerät verfügen, kann man mit
IndukTionsempfängern und Kopfhörern versorgen. Diese Personen müssen sich - in gleicher Weise wie auch bei Funk- und Infrarotempfang einen entsprechenden Empfänger an der Garderobe oder an der Kasse
(gegen ein Pfand) ausleihen. An dieser Stelle hat keines der drei Systeme besondere Vor- oder Nachteile.
Eine Gegenüberstellung der drei verschiedenen Varianten wurde vom
DSB-Referat BPB bereits vor mehreren Jahren veröffentlicht. Sie ist einerseits in der im Internet erhältlichen Ausarbeitung „IndukTive Höranlagen, beliebte Fehler und wie man sie vermeidet“ enthalten und sie hat
andererseits auch Eingang in DIN 18041 gefunden. Auch die Schweiz
hat sie in SN 521 500 übernommen. Eine nochmals erweiterte und ergänzte Fassung ist in der Anlage enthalten.
Wenn man nachträglich eine IndukTive Höranlage in ein öffentliches Gebäude installieren will (muss), so ist für die Vorgehensweise nachstehende Reihenfolge vorzuschlagen:
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- messtechnische Überprüfung des Veranstaltungsraumes auf das Vorhandensein von Störfeldeinstrahlungen von dritter Seite (z. B. von Transformatoren, Motoren der Lüftung oder Dimmern der Lichtstellanlage),
- sofern ausreichend niedrige Störfelder vorliegen „fliegender“ Aufbau
einer IndukTiven Höranlage in dem für die zukünftige Schwerhörigenversorgung vorgesehenen Bereich und messtechnische Überprüfung der zu
erreichenden Feldstärke und Feldstärkeverteilung an verschiedenen
Stellen im Raum, ggf. Ausprobieren unterschiedlicher Schleifendesigns,
insbesondere wegen ferromagnetischer Materialien in Boden (Bewehrungen), in Wänden und Innenausstattung,
- Ausschreiben einer entsprechenden IndukTiven
Höranlage sowie einiger bei Bedarf leihweise auszugebender und dafür vorzuhaltender Empfänger)
als Teil der zu erneuernden Beschallungsanlage,
- messtechnische Überprüfung des Veranstaltungsraumes nach Abschluss der Baumaßnahme im
Hinblick auf die Einhaltung der vorgegebenen SollFeldstärke und Feldstärkeverteilung.
- deutliche Hinweisbeschilderung
Bei Bedarf kann der DSB die Bauherren/Planer beispielhaft an einige
Firmen vermitteln, die sachgerechte Anlagen liefern, einbauen und einmessen können. Einige ehrenamtliche Mitglieder des DSB-Referates
BPB betreiben in ihrem Hauptberuf Ingenieurbüros, die - frei von eigenen
Lieferinteressen - herstellerunabhängig und produktneutral Planungen
und Ausschreibungen erstellen können. Auch sie stehen gerne für eine
sachgerechte Hilfestellung zur Verfügung.
Auszüge aus DIN 18040-1:2010-10, Barrierefreies Bauen
Ziffer 4.6 Service-Schalter, Kassen, Kontrollen
Service-Schalter mit geschlossenen Verglasungen und Gegensprechanlagen sind
zusätzlich mit einer induktiven Höranlage auszustatten.
Service-Schalter und Kassen in lautem Umfeld und Räume zur Behandlung vertraulicher Angelegenheiten sollten mit einer induktiven Höranlage ausgestattet
werden.
5.2.2 Informations- und Kommunikationshilfen
In Versammlungs-, Schulungs- und Seminarräumen müssen für Menschen mit
sensorischen Einschränkungen Hilfen für eine barrierefreie Informationsaufnahme
zur Verfügung stehen.
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Sind elektroakustische Beschallungsanlagen vorgesehen, so ist auch ein gesondertes Übertragungssystem für Hörgeschädigte, das den gesamten Zuhörerbereich
umfasst, einzubauen.
ANMERKUNG 3 Im Allgemeinen ist eine induktive Höranlage sowohl für die Nutzer
in der Anwendung als auch hinsichtlich der Bau- und Unterhaltungskosten die
günstigste Lösung.
Auszüge aus DIN 18041:2004-05, Hörsamkeit (Raumakustik)
Seite 4: Grundsätzlich sind von Beginn der Planung an die Probleme von Personen
mit eingeschränktem Hörvermögen zu berücksichtigen. Dabei sollte bedacht werden, dass nicht nur die typischen „Veranstaltungsräume“ der Kommunikation dienen, sondern dass Kommunikation überall dort stattfindet, wo Menschen sich begegnen.
Seite 10: An der Sprachkommunikation müssen auch Personen mit eingeschränktem Hörvermögen teilnehmen. Dafür müssen höhere bau- und raumakustische Anforderungen gestellt werden.
Personen, die noch ein gewisses Hörvermögen haben, können bei entsprechender
Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln (Hörgeräte, IndukTive Höranlagen, Infrarot- oder Funkanlagen) auf diesem Weg eingeschränkt an der Kommunikation teilnehmen. ...
Seite 19: Schwerhörige benötigen im Vergleich zu Guthörenden einen deutlich höheren Direktschallanteil bei entsprechend verringerten Diffus- und Störschallanteilen. Deshalb sind für diese Personen übliche Beschallungsanlagen mit Lautsprechern im Allgemeinen nicht ausreichend. Vielmehr ist ein direktes Einspielen der
akustischen Signale zum jeweiligen Schwerhörigen notwendig. Dazu sind parallel
zur normalen Sprachbeschallungsanlage spezielle Systeme zu installieren. Ein
solches System muss unter Umständen auch in Räumen zur Verfügung stehen, in
denen für Guthörende keine Beschallungsanlage notwendig ist.
Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur
Berlin, den 27. Oktober 1987 Nr. 17
Betr. Anweisung über Maßnahmen zur
Verbesserung der Nutzungsbedingungen und Kennzeichnung der Nutzungsmöglichkeiten für geschädigte Bürger in Kulturbauten vom 30.09.1987
In Übereinstimmung mit dem Minister für Gesundheitswesen, den Vorsitzenden der
Räte der Bezirke sowie dem Gehörlosen- und Schwerhörigen-Verband der DDR
und dem Blinden- und Sehschwachen-Verband der DDR wird folgendes festgelegt:
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(1) Um geschädigten Bürgern (Körperbehinderten, Hörgeschädigten, Sehgeschädigten usw.) die Teilnahme am geistig-kulturellen Leben und den Besuch von Veranstaltungen der Filmtheater, Theater, Kulturhäuser, Klubs, Museen, Bibliotheken
und anderer kultureller Einrichtungen zu erleichtern, sind bei der Durchführung von
Investitionen, Modernisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen gezielte Aufgaben
zur Verbesserung der Nutzungsbedingungen im Rahmen der volkswirtschaftlichen
Möglichkeiten vorzusehen. Dazu gehören insbesondere die stufenlose Gestaltung
von Zuschauerbereichen, der Einbau von Anlagen für induktives Hören, die gezielte Einordnung von entsprechenden Aufzügen, sowie der Einbau von BehindertenWC. In Bibliotheken sollten Bücher in Großdruck für den Leserkreis der Sehschwachen sowie älterer Bürger mit nachlassender Sehkraft bereitgestellt und propagiert
werden. In Museen und Ausstellungen sollten unter Beachtung der Notwendigkeit
des Schutzes der Kunstwerke auch zunehmende Möglichkeiten geschaffen werden, den blinden Bürgern das Betasten ausgewählter Exponate zu gestatten.
(2) Basis der Maßnahmen für körperbehinderte Bürger in kulturellen Einrichtungen
ist die „Richtlinie für die Planung und Projektierung baulicher Maßnahmen für Körperbehinderte in gesellschaftlichen Bauten“1)
(3) Für Konsultationen stehen das Institut für Kulturbauten2), der Gehörlosen- und
Schwerhörigen-Verband der DDR, Abteilung Technische Versorgungsbasis3) sowie
der Blinden- und Sehschwachen -Verband der DDR4) zur Verfügung.
Der Minister für Kultur
Dr. Hoffmann
Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.4.2004
RICHTLINIE 2004/18/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND RATES
vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
KAPITEL IV Besondere Bedingungen über die Verdingungsunterlagen und die
Auftragsunterlagen
Artikel 23 Technische Spezifikationen
(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 sind in den
Auftragsunterlagen, wie der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder
den zusätzlichen Dokumenten enthalten. Wo immer dies möglich ist, sollten diese
Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Behinderte
oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
Artikel 80 Umsetzung
(1) Die Mitgliedsstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie
unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
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DIN 18041, Tabelle C1, und SIA 500, Anhang D:
Vor- und Nachteile der Übertragungssysteme
Diese tabellarische Gegenüberstellung wurde seinerzeit durch uns für eine Veröffentlichung
des Deutschen Schwerhörigenbundes e. V. entwickelt und fand anschließend Eingang in
DIN 18041 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“. Wir freuen uns darüber, dass
auch vorgesehen ist, diese Tabelle in die schweizerische SIA 500 aufzunehmen.
Im Zusammenhang mit einer neueren eigenen Veröffentlichung haben wir die Tabelle nochmals überarbeitet und stellen sie Ihnen gern als Entscheidungshilfe zur Auswahl der in Ihrem
Fall optimalen Anlage für die Tonversorgung hörgeschädigter Teilnehmer zur Verfügung.
Eigenschaft
IndukTive Höranlagen
FM-Anlagen 1)
Infrarot-Anlagen (IR)
Kanalanzahl
einkanalig
mehrere Kanäle
simultan möglich
mehrere Kanäle
simultan möglich
Einsatzgebiet
Übersprechen in den
Nebenraum möglich
in großem Umkreis
zu empfangen
Empfang nur in einem
Raum (Abhörsicherheit)
Empfänger
für Träger
von Hörgeräten
mit T-Spule 2)
oder CI
Empfänger im
HdO-Gerät vorhanden,
teilweise auch im
IdO-Gerät 2)
Empfänger mit Induktions-Halsringschleife 3)*
oder Audiokabel an einige HdO-Geräte und an
CI ansteckbar 2)
Empfänger mit Induktions-Halsringschleife 3)
oder Audiokabel an einige HdO-Geräte und an
CI ansteckbar 2)
FM-Empfänger
mit Kopfhörer 4)
IR-Empfänger
mit Kopfhörer 4)
IndukTiv-Empfänger
Empfänger
für Personen
mit Kopfhörer 4)
ohne Hörgerät /
ohne T-Spule 2)
Anpassung an
individuellen
Hörverlust
IndukTiv-Empfänger ist
nicht an individuellen
Höverlust angepasst
FM-Empfänger ist
nicht an individuellen
Hörverlust angepasst
IR-Empfänger ist
nicht an individuellen
Hörverlust angepasst
Vor-/Nachteile
bei Kopfhörerbetrieb
HdO-Gerät /CI ist bereits an individuellen
Hörverlust angepasst
Betrieb „Kopfhörer über
Hörgerät“ nicht möglich
(ak. Rückkoppelung)
Betrieb „Kopfhörer über
Hörgerät“ nicht möglich
(ak. Rückkoppelung)
Offene Kopfhörer sind
recht gut kombinierbar
mit IdO-Hörgeräten,
Stethoclip-Kopfhörer
sind nicht anwendbar
Offene Kopfhörer sind
recht gut kombinierbar
mit IdO-Hörgeräten,
Stethoclip-Kopfhörer
sind nicht anwendbar
Offene Kopfhörer sind
recht gut kombinierbar
mit IdO-Hörgeräten,
Stethoclip-Kopfhörer
sind nicht anwendbar
Eignung
Für den Einbau in alle
öffentlichen Räume mit
wechselndem Publikum
Für die nachträgliche
Versorgung, wenn der
Einbau einer Induktiven
Höranlage nicht mehr
möglich ist.
Für die nachträgliche
Versorgung, wenn der
Einbau einer Induktiven
Höranlage nicht mehr
möglich ist.
Eignung
private Nutzung im
Wohnbereich
(Radio / TV)
private Nutzung im
Wohnbereich
(Radio / TV)
private Nutzung im
Wohnbereich
(Radio / TV)
mehrkanalig
nein
ja
ja
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Eigenschaft
IndukTive Höranlagen
FM-Anlagen 1)
Infrarot-Anlagen (IR)
Aufwand für
den Einbau
Installation des Schleifenkabels bei Nachrüstung ggf. aufwändig
ggf. Bewilligung/ Frequenzzuteilung durch
Fernmeldebehörde
erforderlich
bei Nachrüstung ggf.
aufwändig (z.B. wegen
Denkmalschutzbestimmungen)
Platzwahl 5)
frei innerhalb des von
der Schleife umschlossenen Raumes
frei im Bereich der
Senderreichweite
eingeschränkte Platzwahl (Sichtverbindung
zum IR-Sender)
Kosten für Gerät und Einbau
i. a. am günstigsten
(Kostenfaktor 1)
teurer als indukTive A.
(etwa Kostenfaktor 2)
sehr teuer
(etwa Kostenfaktor 2,5)
Betriebsaufwendungen
für die Bereithaltung von
Empfängern
für Träger von Hörgeräten mit T-Spule: keine
Für jeden Anlass (mit
oder ohne SimultanÜbersetzung)
Für jeden Anlass (mit
oder ohne SimultanÜbersetzung)
- Ausgabe-/ Rücknahmestelle für Empfänger und Zubehör
- Ausgabe-/ Rücknahmestelle für Empfänger und Zubehör
- Regelmäßige Wartung der Empfänger
- Regelmäßige Wartung der Empfänger
für Träger von Hörgeräten ohne T-Spule oder
ohne Hörgeräte:
- Ausgabe-/ Rücknahmestelle für Empfänger und Zubehör
- Regelmäßige Wartung der Empfänger
mögliche Störeinwirkungen
anderer elektrotechnischer
Installationen
Brummeinstreuungen
bei elektromagnetischen
Feldern 6) oder falscher
Dimensionierung
- Handhabung von
- Handhabung von
Empfänger und IndukEmpfänger und Induktions-Halsringschleife
tions-Halsringschleife
bzw. Kabelverbindung
bzw. Kabelverbindung
zum Audioschuh
zum Audioschuh
muss erklärt werden
muss erklärt werden
Brummeinstreuungen
bei elektromagnetischen
Feldern 6) können die
Induktiv-Übertragung
zum Hörgerät stören
Brummeinstreuungen
bei elektromagnetischen
Feldern 6) können die
Induktiv-Übertragung
zum Hörgerät stören
HF-Störfelder und andere FM-Anlagen, bisweilen auch Vorschaltgeräte können die FMÜbertragung stören
mögliche Störeinwirkungen
durch Baukonstruktionen
Dämpfung der Felder
durch Armierungen oder
Stahlunterkonstruktionen von Podesten
bei Stahlbewehrungen
ggf. Dämpfungen und
Auslöschungen durch
Interferenzen
kein Sichtkontakt zwischen Sender und Empfänger durch bauliche
Elemente, z.B. Pfeiler
mögliche Störeinwirkungen
durch Licht
keine
keine
starke Tageslichteinstrahlung und starkes
Kunstlicht können die
IR-Übertragung stören
2010-10-24 Warum IndukTive Höranlagen.doc
© Dipl.-Ing. Carsten Ruhe
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DSB – Referat Barrierefreies Planen und Bauen (BPB)
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Eigenschaft
IndukTive Höranlagen
FM-Anlagen 1)
Infrarot-Anlagen (IR)
mögliche Störeinwirkungen
durch benachbarte Höranlagen in nebenoder übereinander liegenden Räumen
mit speziellem Schleifendesign können nebeneinander liegende
Räume störungsfrei mit
unterschiedlichen Signalen versogt werden
benachbarte FMAnlagen in nebeneinander oder übereinander
liegenden Räumen
müssen mit unterschiedlichen Frequenzen betrieben werden, da die
Signale auf große Distanz empfangen werden
können
(keine Diskretion)
keine
besondere
Eignung für
alle öffentlichen Räume
mit wechselndem Publikum
Dolmetscherbetrieb,
Personenführungsanlagen, Schulen
Dolmetscherbetrieb,
private Nutzung für
Radio-/Fernseher-Ton
einzelne Personen
einzelne Personen
schwieriger sind
übereinander liegende
Räume störungsfrei mit
unterschiedlichen
Signalen zu versorgen
Ausstattung für den Raum
bei erforderlicher Empfangsbegrenzung auf
den Raum (Diskretion,
Vermeidung von Signalüberlagerungen) sind
IR-Anlagen gegenüber
FM-Anlagen vorzuziehen)
1) FM-Systeme, bei denen das persönliche Hörgerät mit einem FM-Empfänger ausgerüstet
ist, der die Signale von einem persönlichen Handmikrofon-Sender empfangen kann, sind
nicht Teil dieser Darstellung.
2) Die persönlichen Hörgeräte sind auf den individuellen Hörverlust programmiert. Zurzeit
gibt es folgende Bauarten:
- HdO
(hinter dem Ohr)
- IdO
(in dem Ohr)
- CiC
(complet in the canal)
- CI
(Cochlear-Implantate) und andere Implantate mit einem Sprachcomputer
Die meisten Hörgeräte sind mit einer eingebauten IndukTionspule für den induktiven Empfang ausgerüstet. In den CiC-Geräten sowie in einigen HdO-Geräten mit offener Versorgung sind keine Induktionsspulen eingebaut.
3) Die Induktions-Halsschleife, oder das Induktionsplättchen erzeugt ein lokales Magnetfeld
in Sprechfrequenz und ermöglicht den induktiven Empfang. Für Hörgeräte, welche mit einem sogenannten Audioschuh ausgerüstet sind, kann das Signal auch über ein Kabel
(anstelle der Induktions-Halsschleife) vom IR- bzw. FM-Empfangsgerät an das Hörgerät
übertragen werden. Damit erfolgt die Übertragung nicht induktiv, sondern elektrisch.
4) Kopfhörer lassen sich in drei Typen einreihen:
- Ohr-umschließende Kopfhörer umschließen die Ohrmuschel. Sie werden bei Höranlagen
selten eingesetzt
- Ohr-aufliegende Kopfhörer liegen auf der Ohrmuschel auf, umschließen sie aber nicht
- Stethoclip-Kopfhörer (Kinnbügelkopfhörer) und „Ohrstöpsel“ verschließen den Gehörgang
Schwerhörige mit Hörgerät ohne Induktionsspule können nur Ohr-umschließende Kopfhörer nutzen, welche die Ohrmuschel und das Hörgerät umschließen.
5) In großen Räumen kann ggf. auch nur ein begrenzter Bereich in der Nähe des Sprecherstandortes versorgt werden (Blickkontakt für das Ablesen der Sprechbewegungen wichtig).
6) Magnetische Störfelder können in der Nähe von elektrischen Hausinstallationsanlagen
(Transformatoren, Verteiler usw.), mangelhafte elektrische Installationen sowie durch ungeeignete Beleuchtungsregler (Dimmer) verursacht werden.
Weitergabe / Nachdruck gern gestattet
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Belegexemplar an Verfasser erbeten
© Dipl.-Ing. Carsten Ruhe
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