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Beschlussvorlage (Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf)

Daten

Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf) Beschlussvorlage (Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf) Beschlussvorlage (Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf) Beschlussvorlage (Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf) Beschlussvorlage (Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 308/2003 Datum Bauverwaltungsamt 25.04.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 04.06.2003 Bau- und Vergabeausschuss 23.07.2003 Rat 15.10.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Gemeindestraßen in den Ortschaften Inden und Altdorf Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die Einziehung der in der als Anlage beigefügten Einziehungsverfügung genannten Gemeindestraßen und Nebenanlagen klassifizierter Straßen, soweit sie in der Straßenbaulastträgerschaft der Gemeinde Inden stehen. Vor der Veröffentlichung dieser Einziehungsverfügung ist die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden öffentlich bekannt zu machen. Begründung: Die Firma RWE Rheinbraun AG beantragt mit Schreiben vom 27.01.2003 die Einziehung weiterer Wirtschaftswege (siehe hierzu Vorlage Nr.305/2003) sowie die Einziehung von innerörtlichen Straßen in den Ortschaften Inden und Altdorf. Es handelt sich bei den betreffenden Straßen um gemeindeeigene Straßen bzw. um die im Gemeindeeigentum stehenden Nebenanlagen im Bereich klassifizierter Straßen. Das Einziehungsverfahren für die innerörtlichen Straßen ist gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) durchzuführen. Die Einziehungsverfügung ist durch den Straßenbaulastträger öffentlich bekannt zu machen. Das Straßen- und Wegegesetz NW sieht vor, dass mindestens drei Monate vor dieser Veröffentlichung die Ankündigung der beabsichtigten Einziehung ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Durch die Einziehung wird die öffentliche Sachherrschaft über die Straßen und die Eigenschaft der öffentlichen Straßen beseitigt. Die betreffenden Straßen- bzw. Straßenteile sind in Übersichtskarten kenntlich gemacht und können in der Bauverwaltung eingesehen werden. Eine Ausfertigung hat Herr Josef Wirtz als Vertreter der Landwirtschaft erhalten. Vorlage: 308/2003 Seite - 2 - Ein Großteil der Gemeindestraßen hat durch die abgeschlossene Umsiedlung ihre Verkehrsbedeutung verloren. Teilweise wurden die Straßen bereits bergbaulich in Anspruch genommen oder stehen kurz vor der Inanspruchnahme. Somit sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Einziehungsverfahrens gemäß § 7 StrWG NRW gegeben. Es ist beabsichtigt, die in der Baulast der Gemeinde Inden liegenden Straßen bzw. Straßenteile in einem Verfahren einzuziehen. Das Verfahren sollte zeitgleich mit der anstehenden Entwidmung der Landesstraßen 241 und 257, die voraussichtlich im Mai 2004 wirksam wird, durchgeführt werden. Unabhängig von dem durchzuführenden Einziehungsverfahren besteht seitens der Fa. RWE Rheinbraun AG die Absicht, frühzeitig mit dem Rückbau der Straßen zu beginnen, sodass der Abtransport der Bauschuttmassen noch vor der Abbindung der L 241 abgewickelt werden kann. So hat der Bau- und Vergabeausschuss bereits in seiner Sitzung am 27.02.2002 dem Rückbau einiger Straßen- bzw. Straßenteile in Altdorf und Inden zugestimmt, wobei die Zustimmung vorbehaltlich der Zusicherung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht seitens der Fa. RWE Rheinbraun AG erfolgte. In gemeinsamen Gesprächen wurde seitens der Vertreter der Fa. RWE Rheinbraun der Wunsch geäußert, nach erfolgtem Einziehungsbeschluss weitere Straßen zurück zu bauen. Auch hier muss, solange das Straßeneinziehungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht seitens der Fa. RWE Rheinbraun zugesichert werden. Nach Aussage der Fa. RWE Rheinbraun AG sind folgende Anwesen zur Zeit noch bewohnt oder in Nutzung: - Am Sandberg 1 (vereinbarter Räumungstermin: 30.06.2003) Hauptstraße 20 (dto.) Römerstraße 25 (nur noch Betriebsumzug) Mühlenstraße 7 (Räumungstermin: 31.03.2003) Merödgener Straße 1 (Nutzung durch Gemeinde Inden) Solange diese Anwesen bewohnt oder in sonstiger Weise genutzt werden, muss die Erschließung gewährleistet bleiben. In der Ortschaft Altdorf können mit Ausnahme der Straße „Voßenkamp“, die bis zum Abschluss der Rückbauaktion bestehen bleiben muss, alle Straßen zurückgebaut werden. In der Ortschaft Inden sollen in Abstimmung mit der Landwirtschaft folgende Straßen bis zum Schluss offen bleiben: - Wolfsgasse Friedensstraße Geuenicher Straße Merödgener Straße Zu den Kempen Vorlage: 308/2003 Seite - 3 - Ergänzung für die Sitzung am 23.07.2003: Entsprechend der am 16.06.2003 stattgefundenen ergänzenden Beratung mit Vertretern der Fraktionen hat die Fa. RWE Rheinbraun zwischenzeitlich die gemachten Zusagen hinsichtlich der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und der weiteren Benutzbarkeit von Straßen schriftlich bestätigt. So wird auch die Merödgener Straße und die Keltenstraße – in Richtung Lucherberg – langfristig offengehalten. Diese Bestätigung wurde den Fraktionen zugeleitet. Eine Entscheidung im Sinne des Beschlussvorschlages kann somit in der heutigen Sitzung erfolgen. Vorlage: 308/2003 Seite - 4 Öffentliche Bekanntmachung Verfügung zur Einziehung von Gemeindestraßen in Inden und Altdorf Aufgrund des Ratsbeschlusses der Gemeinde Inden vom 15.10.2003 zur Einziehung der Gemeindestraßen in Inden und Altdorf wird folgendes verfügt: Folgende Gemeindestraßen haben im Rahmen des Braunkohlentagebaus und der damit verbundenen Umsiedlung der Ortschaften Inden und Altdorf ihre Verkehrsbedeutung verloren und werden durch das Fortschreiten des Tagebaus in Anspruch genommen: Ortschaft Altdorf: Alter Markt, Auf dem Berg, Brockengasse, Chlodwigstraße, Friedrichskamp, Gartenstraße, Gronental, Im Baumgarten, Im Schlehental, Löwenstraße, Mühlenberg, Patterner Straße, Pumpengasse, Vossenkamp, Wehrkämpen Ortschaft Inden: Aldenhovener Straße, Am alten Graben, Am Bahnhof, Am Sandberg, Am Spaniel, An der Erk, An der Gansweid, Auf dem Driesch, Bergstraße, Buchenweg, Buschweg, Friedensstraße, Geuenicher Straße, Haldenstraße, In der Kombach, Keltenstraße, Kirchstraße, Klappergasse, Kohlstraße, Lindenstraße, Lohner Straße, Merödgener Straße, Mühlenstraße, Reitgasse, Römerstraße, Rössener Straße, Schwarzer Weg, Schulstraße, Uferstraße, Waidmühlenweg, Wilhelmstraße, Wolfsgasse, Zu den Kempen Die Nebenanlagen an folgenden klassifizierten Straßen im Bereich der Ortsdurchfahrten: Bahnhofstraße, Dürener Straße, Hauptstraße, Jülicher Straße, Neustraße Wegen der bergbaulichen Inanspruchnahme wird der Gemeingebrauch deshalb aufgehoben. Der Anliegerverkehr wird durch den Bergbautreibenden sichergestellt. Die Gemeinde Inden hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Straßeneinziehung am ...... im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden bekannt gemacht. Einwendungen gegen diese Absicht der Einziehung sind nicht erhoben worden. Die Einziehung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam. Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 9.5.2000 (GV NRW S. 462). Vorlage: 308/2003 Seite - 5 - Ein Lageplan mit der Darstellung der eingezogenen Straßen wird während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Inden, 52459 Inden, Rathausstraße 1, Zimmer 24 zur Einsicht bereitgehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntmachung dieser Verfügung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Inden, 52459 Inden, Rathausstraße 1, Zimmer 24 einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Inden, den 15.10.2003 Halfenberg Bürgermeister