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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002 V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003 V 7/3107, Rat am 09.12.2003 V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
583 kB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
02.09.10, 15:11
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107, Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107, Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107, Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107, Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107, Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Bezug: V 7/2244, Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107, Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004)

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Inhalt der Datei

IOP~3 öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgenneister Az.: 61.21-20/112C V 04)1- 81 Amt: - 61 - An den BeschIAusf.: - 61 - Rat Datum: 15.11.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • zur Vorbereitung über den Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss Bezug: V 7/2244, Bolzplatz Rat am 17.12.2002 V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003 V 7/3107, Rat am 09.12.2003 V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004 Finanzielle • Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgelveranlwortlichen Erflstadt, den 15.11.2004 W\tt Beschlussentwurf: I. Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz, gern. § 3 Abs. 2 Saugesetzbuch (SauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBI.I S. 718) i.V.m. § 233Abs.1 und § 244 Abs. 2 BauGB in derFassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. IS. 2414) vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden: 1.1.Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Endenicher Straße 133, 53115 Bonn Amt für Bodendenkmalpflege, Die Anregung bzgl. der Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW und der Hinweis bzgl. des Auftretens archäologischer Bodenfunde und Befunde ist bereits im Plan entsprechend berücksichtigt. 1.2. Martin Henschke, Willy-Brandt-Str. 92, 50374 Erftstadt Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen, wird nicht gefolgt. 2 II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGB!. I S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGB!. I S. 718) i.V.m. § 233 Abs.1 und § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. IS. 2414) LV.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz, nebst Begründung als Satzung beschlossen. Begründung: • • Zu 1.2. Ein Bolzplatz mit der geplanten Ausstattung (2 schallgedämmte Tore, kein Ballfangzaun) zählt, wie bereits durch Gerichtsbeschluss in einem ähnlichen Fall festgestellt, zu den Freizeitanlagen. Dies sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nm. 1 oder 3 BImSehG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden (s. RrdErl. D. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz- V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1/04) - v, 15.01.2004). Es handelt sich hier nicht um eine Sportanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BimSchV), die zur Sportausübung bestimmt ist, wie Anlagen für den Vereinssport, Schulsport oder vergleichbaren organisierten Freizeitsport, sondern um eine kleinräumige Anlage, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern oder Schiedsrichtern stattfindende körperlich-spielerische Aktivitälen von Kindern und Jugendlichen ausgelegt ist. Anlagen dieser Art sind dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen. Die Immissionsrichtwerte nach o.g. Rundertass betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden: d) in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten: 55 dB (A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen: 50 dB (A), nachts: 40 dB (A). Die Entfernung zwischen dem geplanten Bolzplatz und der schützenswerten Wohnbebauung (allgemeines Wohngebiet) beträgt ca. 100 m, gemessen vom äußeren Rand des Bolzplatzes. Dieser wird nicht eingezäunt und mit einem 8 m breiten bepflanzten Schutzstreifen versehen. Die Tore sind nur in schallgedämmter Ausführung zulässig. Aus einem ähnlichen Fall lässt sich im Ergebnis ableiten, dass die höchstzulässigen Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet in einer Entfemung von 100 m sicher eingehalten werden. Dies gilt auch für die Ruhezeiten. Nachts ist mit Aktivitäten auf dem Bolzplatz infolge fehlender Beleuchtung nicht zu rechnen. Bei dem schalltechnisch untersuchten Bolzplatz kommt es zudem zu einer freien Schallausbreilung, die im vorliegenden Fall aufgrund derTopographie (abfallende Hangkante) nicht gegeben ist. Ein Auszug aus der schalltechnischen Untersuchung liegt bei. Aufgrund dieser Tatsachen wird auf ein Schallschutzgutachten verzichtet. Zu II.: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.02.2003 beschlossen, ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.112C, Erftstadt-Ublar-Süd, Bolzplatz, durchzuführen. Nach der 1-wöchigen Offenlage im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger vom 05.02.2004 bis 13.02.2004 und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 24.02.2003 bis 01.04.2003 fand die einmonatige Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.09.2004 bis 07.10.2004 statt. 3 Da das Plangebiet im LP 5 "Erfttal-Süd" liegt und derzeit im Flächennutzungsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, war eine Befreiung vom Landschaftsschutz vor dem Offenlegungsbeschluss notwendig. Diese Befreiung wurde bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises beantragt und ist im Ver1auf des Verfahrens er1eilt worden. Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr der Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz, nebst Begründung als Satzung beschlossen werden. .: Anlagen • Anlage zu 1.2 .. ~------~----~----------~~ Schallpegelraster durch Nutzung eInes Bolzplatzes Schallausbreitung 2 _ 16.~Tra~gLl(~lW=~-~1~OO~d~B~(A~).~R~e~l~H~O~h~e~5~_=oo~rn~1 __ ~ ~ f Anlage: bei freier ~M~1:_1~1~9~4 Adam-Gie5e1~ ,- 1 ! ...-, -, -20 o 20 40 ... 60 80 100 x/rn 140 " \_ ~~~ LV!l ,~ Der Direktor dos Landschaftsverbandos Rheinland Rheinisches Amt fOr Bodendenkmalpflege """"'T'"---:r-~ 2 .J·4, \~o.~~l Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt 14 20 Postfach 2565 21 Fex: CO2 26) 60465 301 50359 Erftstadt Bebauungsplan Nr. 112 C; Erftstadt-Liblar-SOd, Bolzplatz hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gern. § 3 (2) BauGB Meine Stellungnahme vom 10.04.2003; Ihr Schreiben vom 20.07.2004 - Az.: 61.21-20/112 C; Sehr geehrte Frau Meyer, für die Übersendung der Planungsunter1agen zum o.g. Bauleitplanverfahren danke ich Ihnen. BezOglich der Belange des Bodendenkmalschutzes im Plangebiet .Erftstadt-Liblar-SOd, Bolzplatz" verweise ich auf meine Stellungnahme vom .04.2004 und bitte Sie im weiteren Verfahren auf die Belange des Boden malschutzes hinzuweisen. • Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ~~ (Sahl) BosucheranaChrlft: Besuchszeit: 053115 Bonn- EndenicherStraße 133 o 53115 Bonn • Endenicher Straße 129 und 1298 Mo. - Fr. 9.00 - 15.00 Uhr odcf nach telefonischer StraßenbahnhiUlesteße Vereinbarung Bonn-Hauplbahnhol Bushaltestelle l<artstraße. linien 621, 634. 636. 637, 638. 639. 800. 843. 845 DB-Hauplbahl'\hof Bonn Zahlungen nur an den lBndschaftsverband Rheinland - Kasse 50663 KOin auf eines der untenstehenden Konten Westdeutsche Landesbank 60 061 (BLZ 300 500 00) Deutsche Bundesbank Filiale Kotn 370 017 10 (DU 370 000 DO) Postbank Niedertassung KOtn 5 64-5 01 (BLZ 370 tOO 50) Erftstadt, den 07.10.2004 2. ct~. Zur Niederschrift: Betrifft BP 112 C, Erftstadt-Liblar-5üd, ~V 'I\LA Bolzplatz Martin Henschke Willy-Brandt-5tr. 92 50374 Erftstadt Am 07.10.2004 erschien Herr Henschke und gab folgende Stellungnahme zu Protokoll: Nach Ansicht des Bebauungsplanes möchte ich anregen, diesen zu verwerfen, da er nicht hinreichend hinsichtlich des Emmissionsschutzes geprüft ist. Beispielsweise konnten mir keine Schallwerte, die üblichefW9ise in dB (A) gemessen werden, genannt werden. Auch wurde hinsichtlich der lärmentwicklung nur das Aufprallen der Bälle auf die Torpfosten aber nicht sonstiger, fußballüblicher Lärm, berücksichtigt (z.B. Fanfaren). Daher rege ich die Erstellung eines Lärmgutachtens an. ~'--'-Martin Henschke ;)tt&@#-Nicole Appelt-Löhr r