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Kommune
Erftstadt
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02.09.10, 15:11
Aktualisiert
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Inhalt der Datei
IOP~3
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgenneister
Az.: 61.21-20/112C
V
04)1-
81
Amt:
- 61 -
An den
BeschIAusf.: - 61 -
Rat
Datum: 15.11.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
zur Vorbereitung über den
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd,
I.
Beschluss über die Anregungen
II.
Satzungsbeschluss
Bezug:
V 7/2244,
Bolzplatz
Rat am 17.12.2002
V 7 I 2454, Rat am 18.02.2003
V 7/3107,
Rat am 09.12.2003
V 7 I 3535, Rat am 06.07.2004
Finanzielle
•
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgelveranlwortlichen
Erflstadt, den 15.11.2004
W\tt
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd,
Bolzplatz, gern. § 3 Abs. 2 Saugesetzbuch (SauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.05.2004 (BGBI.I S. 718) i.V.m. § 233Abs.1 und § 244 Abs. 2 BauGB in derFassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. IS. 2414) vorgebrachten Anregungen
wird wie folgt entschieden:
1.1.Landschaftsverband
Rheinland, Rheinisches
Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
Amt für Bodendenkmalpflege,
Die Anregung bzgl. der Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes NW und der Hinweis bzgl. des Auftretens archäologischer
Bodenfunde und Befunde ist bereits im Plan entsprechend berücksichtigt.
1.2. Martin Henschke, Willy-Brandt-Str.
92, 50374 Erftstadt
Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen, wird nicht gefolgt.
2
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGB!. I S. 2141) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGB!. I S. 718) i.V.m. § 233 Abs.1 und § 244
Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. IS. 2414)
LV.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird der
Bebauungsplan Nr. 112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz,
nebst Begründung als
Satzung beschlossen.
Begründung:
•
•
Zu 1.2. Ein Bolzplatz mit der geplanten Ausstattung (2 schallgedämmte Tore, kein Ballfangzaun)
zählt, wie bereits durch Gerichtsbeschluss in einem ähnlichen Fall festgestellt, zu den
Freizeitanlagen. Dies sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nm. 1 oder 3
BImSehG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu
werden (s. RrdErl. D. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz- V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1/04) - v, 15.01.2004). Es handelt sich hier
nicht um eine Sportanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.
BimSchV), die zur Sportausübung bestimmt ist, wie Anlagen für den Vereinssport,
Schulsport oder vergleichbaren
organisierten
Freizeitsport, sondern um eine
kleinräumige Anlage, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von
Zuschauern oder Schiedsrichtern stattfindende körperlich-spielerische Aktivitälen von
Kindern und Jugendlichen
ausgelegt ist. Anlagen dieser Art sind dadurch
gekennzeichnet, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah
sein müssen.
Die Immissionsrichtwerte nach o.g. Rundertass betragen für Immissionsorte außerhalb
von Gebäuden:
d) in allgemeinen Wohngebieten
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten: 55 dB (A),
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen: 50 dB (A),
nachts: 40 dB (A).
Die Entfernung zwischen dem geplanten Bolzplatz und der schützenswerten
Wohnbebauung (allgemeines Wohngebiet) beträgt ca. 100 m, gemessen vom äußeren
Rand des Bolzplatzes. Dieser wird nicht eingezäunt und mit einem 8 m breiten
bepflanzten Schutzstreifen versehen. Die Tore sind nur in schallgedämmter Ausführung
zulässig.
Aus einem ähnlichen Fall lässt sich im Ergebnis ableiten, dass die höchstzulässigen
Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet in einer Entfemung von 100 m sicher
eingehalten werden. Dies gilt auch für die Ruhezeiten. Nachts ist mit Aktivitäten auf dem
Bolzplatz infolge fehlender Beleuchtung nicht zu rechnen. Bei dem schalltechnisch
untersuchten Bolzplatz kommt es zudem zu einer freien Schallausbreilung, die im
vorliegenden Fall aufgrund derTopographie (abfallende Hangkante) nicht gegeben ist.
Ein Auszug aus der schalltechnischen Untersuchung liegt bei.
Aufgrund dieser Tatsachen wird auf ein Schallschutzgutachten verzichtet.
Zu II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.02.2003 beschlossen, ein Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr.112C, Erftstadt-Ublar-Süd, Bolzplatz, durchzuführen.
Nach der 1-wöchigen Offenlage im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger vom
05.02.2004 bis 13.02.2004 und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in
der Zeit vom 24.02.2003 bis 01.04.2003 fand die einmonatige Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 08.09.2004 bis 07.10.2004 statt.
3
Da das Plangebiet im LP 5 "Erfttal-Süd" liegt und derzeit im Flächennutzungsplan als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, war eine Befreiung vom Landschaftsschutz vor dem
Offenlegungsbeschluss notwendig. Diese Befreiung wurde bei der Unteren Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises beantragt und ist im Ver1auf des Verfahrens er1eilt worden.
Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr der Bebauungsplan Nr.
112C, Erftstadt-Liblar-Süd, Bolzplatz, nebst Begründung als Satzung beschlossen werden.
.:
Anlagen
•
Anlage zu 1.2
..
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Schallpegelraster
durch Nutzung eInes Bolzplatzes
Schallausbreitung
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Anlage:
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Der Direktor dos Landschaftsverbandos Rheinland
Rheinisches Amt fOr Bodendenkmalpflege
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Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
14
20
Postfach 2565
21
Fex: CO2 26) 60465
301
50359 Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 112 C; Erftstadt-Liblar-SOd, Bolzplatz
hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gern. § 3 (2) BauGB
Meine Stellungnahme vom 10.04.2003;
Ihr Schreiben vom 20.07.2004 - Az.: 61.21-20/112 C;
Sehr geehrte Frau Meyer,
für die Übersendung der Planungsunter1agen zum o.g. Bauleitplanverfahren
danke ich Ihnen.
BezOglich der Belange des Bodendenkmalschutzes
im Plangebiet .Erftstadt-Liblar-SOd, Bolzplatz" verweise ich auf meine Stellungnahme vom
.04.2004 und bitte Sie im weiteren Verfahren auf die Belange des Boden
malschutzes hinzuweisen.
•
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
~~
(Sahl)
BosucheranaChrlft:
Besuchszeit:
053115 Bonn- EndenicherStraße 133
o 53115 Bonn • Endenicher Straße 129 und 1298
Mo. - Fr. 9.00 - 15.00 Uhr odcf nach telefonischer
StraßenbahnhiUlesteße
Vereinbarung
Bonn-Hauplbahnhol
Bushaltestelle l<artstraße. linien 621, 634. 636. 637, 638. 639. 800. 843. 845
DB-Hauplbahl'\hof
Bonn
Zahlungen
nur an den lBndschaftsverband
Rheinland - Kasse
50663 KOin auf eines der untenstehenden
Konten
Westdeutsche Landesbank 60 061 (BLZ 300 500 00)
Deutsche Bundesbank Filiale Kotn 370 017 10 (DU 370 000 DO)
Postbank Niedertassung KOtn 5 64-5 01 (BLZ 370 tOO 50)
Erftstadt, den 07.10.2004
2. ct~.
Zur Niederschrift:
Betrifft BP 112 C, Erftstadt-Liblar-5üd,
~V 'I\LA
Bolzplatz
Martin Henschke
Willy-Brandt-5tr. 92
50374 Erftstadt
Am 07.10.2004 erschien Herr Henschke und gab folgende Stellungnahme zu
Protokoll:
Nach Ansicht des Bebauungsplanes möchte ich anregen, diesen zu verwerfen, da er
nicht hinreichend hinsichtlich des Emmissionsschutzes geprüft ist. Beispielsweise
konnten mir keine Schallwerte, die üblichefW9ise in dB (A) gemessen werden,
genannt werden. Auch wurde hinsichtlich der lärmentwicklung
nur das Aufprallen der
Bälle auf die Torpfosten aber nicht sonstiger, fußballüblicher Lärm, berücksichtigt
(z.B. Fanfaren). Daher rege ich die Erstellung eines Lärmgutachtens an.
~'--'-Martin Henschke
;)tt&@#-Nicole Appelt-Löhr
r