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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhebung einer Verfassungsklage gegen finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
18.06.10, 06:43
Aktualisiert
18.06.10, 06:43
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhebung einer Verfassungsklage gegen finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Stadt Erftstadt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhebung einer Verfassungsklage gegen finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Stadt Erftstadt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhebung einer Verfassungsklage gegen finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Stadt Erftstadt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhebung einer Verfassungsklage gegen finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 202/2010 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 20 Datum: 24.03.2010 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 29.06.2010 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Erhebung einer Verfassungsklage gegen finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.03.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Themenkomplex im Bürgerantrag Die Linke. Stadtverband Erftstadt führt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen im Schnellbrief vom 21.04.2010 wie folgt aus: „Derzeit wurden drei Verfassungsbeschwerden erhoben, eine Verfassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich abschlägig beschieden. Im Einzelnen: 1. Bei der Reform der Versorgungs- und Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfahlen konnte zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung keine Übereinstimmung in konnexitätsrelevanten Punkten erzielt werden. Dies betraf insbesondere - die Regelungen im Fall des Personalübergangs, die Höhe des Belastungsausgleiches, die Verknüpfung des Belastungsausgleiches mit dem Personalübergang, die Festlegung der Sachkontenpauschale von nur 10 % der fiktiven Personalkosten, die verfahrensmäßige Einbindung der kommunalen Spitzenverbände. 2. Gegen die diesbezüglichen Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur erhoben 19 Städte und zwei Kreise Verfassungsbeschwerde. Diese wurden vorbereitend durchgeführt von Prof. Dr. Höfling. Die Verfassungsbeschwerden wurden am 23.03.2010 vom Verfassungsgerichtshof abschlägig beschieden. Zwei Aussagen in der zuvor zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes geben allerdings Ansätze für weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, die sich positiv auf weitere Verfahren auswirken könnten: Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch das Konnexitätsprinzip verpflichtet ist, sich über die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung auf Gemeinde und Gemeindeverbände klar zu werden und seine Erntscheidungsgrundlagen, insbesondere zum Schutz der Kommunen, transparent zu machen. Hierbei seien an die zentralen, von ihm selbst gesetzten Maßstäbe des Ausführungsgesetzes gebunden. Nur für die in diesem Verfahren zum ersten Mal anstehende Entscheidung wurde eine „grobe Nachvollziehbarkeit“ akzeptiert. Künftig sei der Gesetzgeber jedoch gehalten, die Grundannahmen und Berechnungen seiner Kostenprognose nicht nur grob, sondern im Einzelnen nachvollziehbar offen zu legen. Des Weiteren machte der Verfassungsgerichtshof deutlich, dass der Gesetzgeber zur Überprüfung seiner Ansätze und ggf. zur Selbstkorrektur verpflichtet sei (Artikel 78 Abs. 3 Satz 4 Landesverfassung; § 4 Abs. 5 Konnexitätsausführungsgesetz). 3. Mit einer Verfassungsbeschwerde vom 09.11.2009 begehren 21 Städte und 2 Landkreise festzustellen, dass die durch § 1 a Abs. 1 AG-KJHG vorgenommene Übertragung der Aufgaben der örtlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes (Bundesgesetz) das Konnexitätsgebot des Artikels 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW verletzt, da eine gleichzeitige Regelung über den finanziellen Belastungsausgleich nicht getroffen wurde. Das zum Ende des Jahre 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege führt zu einem erheblichen Ausbau der frühkindlichen Förderung und Betreuung. Mit der Einführung eines Rechtsanspruches ab dem 01. August 2013 auf eine entsprechende Förderung für Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, aber auch die Erweiterung der laufenden Geldleistungspflichten zugunsten der Tagespflegeperson um eine hälftige Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeuten eine qualitative Neukonzeption der Kinderbetreuung. Gleichwohl ist weder eine Kostenfolgeabschätzung noch ein Belastungsausgleich geregelt. Die Verfassungsbeschwerde ist wie folgt begründet: Dem Bund ist gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz im Zuge der Föderalismusreform I untersagt, Aufgaben auf die Gemeinden zu übertragen. Ob und wann eine landesverfassungsrechtliche Konnexitätsregelung reift, wenn der Bund eine Aufgabenumschreibung vornimmt und die Aufgabenerfüllung den Ländern überlässt, ist im Einzelfall umstritten. Die Verfassungsbeschwerde geht davon aus, dass Artikel 78 Absatz 3 umfassend auf eine Einbindung aller landesrechtlichen Aufgabenzuweisungen abzielt, soweit den kommunalen Gebietskörperschaften damit wesentliche Belastungen aufgebürdet werden. Der Landesgesetzgeber, der die Entscheidungen trifft, dass eine neue Aufgabe nicht vom Lande selbst, sondern von den Kommunen erledigt werden soll, setzt den entscheidenden Verursachungsbeitrag zur Auslösung finanzieller Mehrbelastungen und aktiviert damit die Rechtsfolgen des Konnexitätsgebots. Auf der Tatbestandsseite setzt Artikel 78 Abs. 3 die Übertragung einer neuen Aufgabe voraus. Dies wird durch die Einführung eines flächendeckenden Beteiligungsanspruchs für Kinder zwischen einem und drei Jahren durch das KIFÖG begründet. Diese neue Aufgabe wird durch § 1 a Abs. 1 AG-KJHG – also einer Landesregelung – den Kommunen übertragen. Darüber hinaus setzt Artikel 78 Abs. 3 eine wesentliche Belastung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufgabenübertragung voraus. Dies ist durch die Einbeziehung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Erweiterung der Bedarfskriterien gegeben. Der Umstand, dass das Gesetz erst ab dem 01.08.2013 den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung begründet, steht der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen, da bereits im Vorfeld die Kommunen Kosten hinsichtlich des Ausbaus des Angebots von Betreuungsplätzen haben. Darüber hinaus sind die normativen Kriterien für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der bis zum 31.07.2013 laufenden Ausbauphase erweitert worden. Entsprechendes gilt für die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in der Tagespflege beschäftigten Personen. -2- Der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW hatte dem Landtag und der Landesregierung NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde mit einer Frist zum 01.02.2010 eingeräumt. Der seitens der Prozessbevollmächtigten der Landesregierung NRW gewünschten Fristverlängerung bis 01.04.2010 ist der Verfassungsgerichtshof nachgekommen. Der Rechtsausschuss des Landtages NRW hat sich in seiner Sitzung vom 13.01.2010 mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren beschäftigt und einstimmig beschlossen, keine Stellungnahme zu empfehlen. Der Landtag hat daraufhin in seiner Sitzung am 20.01.2010 beschlossen, zu dem verfassungsrechtlichen Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. 4. Der Kreis Recklinghausen und die Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop haben mit Datum vom 31.07.2009 Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2008 erhoben. Die §§ 2 Abs. 1,5 – 12 GFG verletzten das Recht der Beschwerdeführer auf Selbstverwaltung aus Artikel 78, 79 Satz 2 Landesverfassung, verstoßen gegen das rechtsstaatlich determinierte interkommunale Gleichbehandlungsgebot und genügt nicht dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Einzelnen wird dargelegt, dass die kommunale Finanzausstattungsgarantie gemäß Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 GG und Artikel 78, 79 Satz 2 Landesverfassung dann verletzt sei, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen werde. Dies ist aber nur der Fall, wenn den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten infolge einer unzureichenden Finanzausstattung unmöglich werde. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden müsse es zur Ausfüllung ihrer Selbstverwaltungsautonomie möglich sein, neben den Pflichtaufgaben auch einen Mindestbestand an freiwilligen Ausgaben erfüllen zu können. Dass dies für die beschwerdeführenden Städte und Gemeinden und den Kreisen nicht mehr möglich ist, wird im Einzelnen dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde geht auch auf den Aspekt ein, dass gem. Artikel 79 Abs. 2 Landesverfassung NRW das Land verpflichtet sei, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen gemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Hierzu wird vorgetragen, dass es keine Begrenzung durch Leistungsfähigkeit des Landes geben könne, da die Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes stehe, sondern leistungskraftunabhängig sei. Zur Bestätigung dieser Rechtsauffassung werden verschiedene Urteile der Verfassungsgerichtshöfe anderer Bundesländer herangezogen. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat bislang in seiner Rechtsprechung jedoch an dem Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes festgehalten“. Den vorgenannten Ausführungen lässt sich entnehmen, dass bereits Verfassungsbeschwerden anhängig bzw. beschieden wurden. Im Falle einer Stattgabe der Verfassungsbeschwerden ergäbe sich die Verpflichtung des Landes zur gesetzlichen Änderung, welche dann für alle betroffenen Kommunen Rechtswirkungen entfalten würde. Insoweit halte ich die politische Diskussion über eine auskömmliche finanzielle Ausstattung der Kommunen für aussichtsreicher als ein Verfassungsstreitverfahren, da nach meiner Einschätzung eine Inflationierung von Verfassungsbeschwerden nicht zu dem gewünschten Erfolg führt. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf zudem einer sehr sorgfältigen Vorbereitung und der Hilfestellung eines geeigneten Prozessvertreters. Die hiermit verbundenen Kosten bewegen sich im 5stelligen Bereich. Wäre der Weg der Verfassungsbeschwerde allein gestützt auf den Vortrag, die Finanzausstattung der Kommunen sei unzureichend, von vornherein erfolgreich, würde er vermutlich längst beschritten sein; insbesondere die überschuldeten Städte würden ihn gewählt haben. Zu begrüßen ist, dass die politische Diskussion über die Grundfragen der kommunalen Finanzausstattung sowohl auf der Ebene des Bundes wie auf der Ebene des Landes in ein konkretes Stadium getreten ist. Die Bundesregierung hat die Forderung der drei kommunalen Spitzenverbände - Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund – aufgegriffen und am 24.02.2010 beschlossen, eine Gemeindefinanzkommission einzusetzen. Ihr gehören neben Vertretern des Bundes Vertreter der Länder und die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände an. Die Bundesregierung hat den Auftrag der Kommission weit gesteckt. Sie soll sich -3- mit dem Prüfauftrag des Koalitionsvertrages befassen und Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Darüber sollen von der Kommission Selbstverwaltung erarbeitet werden“. „Handlungsempfehlungen zur Stärkung der kommunalen Nach allem empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag nicht zu entsprechen (Dr. Rips) -4-