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Bürgerantrag (Anregung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
183 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
18.06.10, 06:43
Aktualisiert
18.06.10, 06:43
Bürgerantrag (Anregung) Bürgerantrag (Anregung) Bürgerantrag (Anregung)

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Inhalt der Datei

DIE LiNKE. Stadtverband Erftstadt Datum 20.03.2010 An den Vorsitzenden des Stadtrates Bürgermeister Dr. Rips 50374 Erftstadt Antrag: Auswirkungen von Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die Kommune Erftstadt - Verfassungsklage Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Partei Die Linke, Erftstadt stellt auf Basis der aktuellen Geschäftsordnung folgenden Antrag zur Behandlung in der nächsten Ratssitzung : Beschlussvorlage: a) Die Partei Die Linke der Stadt Erftstadt bittet den Bürgermeister zu prüfen, ob und inwieweit die finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisung des Landes NRW an die Kommunen, insbesondere in Erftstadt, den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung verletzt (gem. Art. 28 Abs. 2 GG LV.m. Art. 78 Abs. 1 und 3 Verfassung des Landes NRW). Ein erster Bericht erbitte ich in der nächsten Ratssitzung . b) Sollte als Ergebnis dieser Prüfung festgestellt werden, dass eine Verletzung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung vorliegt, so sollte der Rat der Stadt Erftstadt unverzüglich darüber entscheiden, ob Klage beim Landesverfassungsgericht Nordrhein-Westfalen auf Einhaltung des Konnexitätsprinzips erhoben werden sollte - ggf. gemeinsam mit ebenfalls betroffenen Nachbarstädten innerhalb, und über die Grenzen des Rhein-Erft-Kreises hinweg. Begründung: Der Haushaltsentwurf 2010 weist trotz eingearbeiteter Einsparungen von und prognostizierter Mehreinnahmen ein Rekorddefizit von mehreren MIO Euro aus. Auch in den Folgejahren sieht es ähnlich schlecht aus. Die Ursachen liegen teilweise auch in Bereichen, die von städtischer Seite nicht beeinflusst werden können. So sind die Gemeinden verfassungsrechtlich Bestandteil des Landes NRW. Das Land ist verpflichtet, die Gemeinden angemessen an den Landeseinnahmen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung von Landes- (bzw. Bundes-) aufgaben. Die Kommunen in NRW sind seit Jahrzehnten finanziell unzureichend ausgestattet. Kommunen Es wird für Erftstadt befürchtet - so wie in den meisten in NRW bereits zur Tagesordnung gehörend - dass ein Haushaltssicherungskonzept in naher Zukunft nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig wachsen kommunale Aufgaben und Ausgaben vor allem im Sozialbereich. Das Konnexitätsprinzip von Bund und Land wird offenbar fortwährend verletzt. Dr. Bemd Schneider,Hauptgeschäftsführerdes Städte- und GemeindebundNRW' "In NRW gilt das Konnexitätsprinzip: Wer bestellt, bezahlt. Wenn das Land Aufgaben auf die Kommunen überträgt, muss es für einen Kostenausgleich sorgen. Soweit die Theorie ein aktuelles Beispiel: der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. Auch hier weigert sich das Land den Kommunen die Mehrkosten zu erstatten - trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen. " Rat und Verwaltung können bei der anstehenden Streichung oder Reduzierung zahlreicher freiwilliger Leistungen nur dann mit dem Verständnis der Bürger rechnen, wenn auch alle weiteren Möglichkeiten geprüft und ggs. umgesetzt werden. Hierzu zählt auch die Prüfung der Rechtslage in Sachen "Einhaltung des Konnexitätsprinzip" und ggf. der Gang zum Landesverfassungsgericht. Mit freundlichen Grüßen Karsten Kassing Witfi'~eis.berger . Sprecher des Stadt\(e.roande .')i-".' ~. Anlage: Artikel 78 der Verfassung Grundgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Art. 28 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Artikel 78 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. 3 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. (3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbllnde durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten~ wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Ver linderung bestehender und Übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbllnde~ ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen. (4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten. Art. 28 Abs. 2 GG 1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sind. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muss das Recht gewIIhrleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbllnde haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.