Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
183 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
18.06.10, 06:43
Aktualisiert
18.06.10, 06:43
Stichworte
Inhalt der Datei
DIE LiNKE.
Stadtverband Erftstadt
Datum 20.03.2010
An den
Vorsitzenden des Stadtrates
Bürgermeister Dr. Rips
50374 Erftstadt
Antrag: Auswirkungen von Aufgabenzuweisungen des Landes NRW an die
Kommune Erftstadt - Verfassungsklage
Sehr geehrter
Herr Bürgermeister,
die Partei Die Linke, Erftstadt stellt auf Basis der aktuellen Geschäftsordnung
folgenden Antrag zur Behandlung in der nächsten Ratssitzung :
Beschlussvorlage:
a) Die Partei Die Linke der Stadt Erftstadt bittet den Bürgermeister zu prüfen, ob
und inwieweit die finanziellen Auswirkungen der Aufgabenzuweisung des
Landes NRW an die Kommunen, insbesondere in Erftstadt, den Kernbereich
der kommunalen Selbstverwaltung
verletzt (gem. Art. 28 Abs. 2 GG LV.m. Art.
78 Abs. 1 und 3 Verfassung des Landes NRW). Ein erster Bericht erbitte ich in
der nächsten Ratssitzung .
b) Sollte als Ergebnis dieser Prüfung festgestellt
werden, dass eine
Verletzung des Kernbereichs
der kommunalen
Selbstverwaltung
vorliegt, so
sollte der Rat der Stadt Erftstadt unverzüglich darüber entscheiden,
ob
Klage beim Landesverfassungsgericht
Nordrhein-Westfalen
auf Einhaltung des
Konnexitätsprinzips
erhoben werden sollte - ggf.
gemeinsam mit ebenfalls betroffenen Nachbarstädten
innerhalb, und über die
Grenzen des Rhein-Erft-Kreises hinweg.
Begründung:
Der Haushaltsentwurf 2010 weist trotz eingearbeiteter Einsparungen von und
prognostizierter Mehreinnahmen ein Rekorddefizit von mehreren MIO Euro aus.
Auch in den Folgejahren sieht es ähnlich schlecht aus.
Die Ursachen liegen teilweise auch in Bereichen, die von städtischer Seite
nicht beeinflusst werden können.
So sind die Gemeinden verfassungsrechtlich Bestandteil des Landes NRW. Das
Land ist verpflichtet, die Gemeinden angemessen an den Landeseinnahmen zu
beteiligen. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung von Landes- (bzw.
Bundes-) aufgaben.
Die Kommunen in NRW sind seit Jahrzehnten finanziell unzureichend
ausgestattet.
Kommunen
Es wird
für
Erftstadt
befürchtet
- so wie in den meisten
in NRW bereits
zur Tagesordnung gehörend - dass ein
Haushaltssicherungskonzept
in naher Zukunft nicht mehr ausgeschlossen
werden kann. Gleichzeitig wachsen kommunale Aufgaben und
Ausgaben vor allem im Sozialbereich. Das Konnexitätsprinzip
von Bund und Land
wird offenbar fortwährend verletzt.
Dr. Bemd Schneider,Hauptgeschäftsführerdes Städte- und GemeindebundNRW'
"In NRW gilt das Konnexitätsprinzip: Wer bestellt, bezahlt. Wenn das Land Aufgaben
auf die Kommunen überträgt, muss es für einen Kostenausgleich sorgen. Soweit die
Theorie
ein aktuelles Beispiel: der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. Auch
hier weigert sich das Land den Kommunen die Mehrkosten zu erstatten - trotz
eindeutiger gesetzlicher Regelungen. "
Rat und Verwaltung
können bei der anstehenden
Streichung
oder
Reduzierung zahlreicher
freiwilliger Leistungen nur dann mit dem Verständnis
der Bürger rechnen,
wenn auch alle weiteren Möglichkeiten
geprüft und ggs. umgesetzt
werden. Hierzu zählt auch die Prüfung der Rechtslage in Sachen "Einhaltung des
Konnexitätsprinzip"
und ggf. der Gang zum Landesverfassungsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Karsten Kassing Witfi'~eis.berger
.
Sprecher des Stadt\(e.roande
.')i-".'
~.
Anlage:
Artikel 78 der Verfassung
Grundgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
Art. 28 Abs. 2
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Artikel 78
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände
sind Gebietskörperschaften
mit dem
Recht der Selbstverwaltung
durch ihre gewählten Organe.
3
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände
sind in ihrem Gebiet die alleinigen
Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes
vorschreiben.
(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbllnde
durch Gesetz oder
Rechtsverordnung
zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher
Aufgaben verpflichten~ wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die
Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die
Ver linderung bestehender und Übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen
Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbllnde~
ist
dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung
aufgrund einer
Kostenfolgeabschätzung
ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die
entstehenden notwendigen, durchschnittlichen
Aufwendungen zu schaffen.
Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich
eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt,
wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu
den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der
Kostenfolgeabschätzung
festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung
der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.
(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der
Gemeinden und Gemeindeverbände.
Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben
ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift
vorbehalten.
Art. 28 Abs. 2 GG
1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen
des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden
muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und
wählbar sind. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten
Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewIIhrleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
zu regeln. Auch die Gemeindeverbllnde
haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches
nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung.
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die
Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung;
zu diesen Grundlagen
gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet,
dass die verfassungsmäßige
Ordnung der
Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.