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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
01.07.2010
Erstellt
21.06.10, 06:55
Aktualisiert
21.06.10, 06:55
Beschlussvorlage (Anlage 2) Beschlussvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur V 113/2010 31.05.2010 Erstaufforstung Friesheimer Busch Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft hat in seiner Sitzung am 10.03.2010 die Beratung über die Vorlage vertagt und die Verwaltung um zusätzliche Erläuterungen zu der Maßnahme gebeten. Die Bewirtschaftung von Wald richtet sich grundsätzlich nach dem Bundeswald- bzw. dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG). Hier sind insbesondere die §§ 32 ff. LFoG - Gemeindewald - zu beachten, welche vorgeben, dass die Gemeinden ihre Waldflächen selber bewirtschaften können. Sie müssen jedoch die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Hier sind u. a. jährlich ein Betriebsgutachten und ein Wirtschaftsplan (für Waldflächen unter 100 ha) zu erstellen. Mit der Beförsterung und der technischen Betriebsleitung ist dann eine Fachkraft mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst zu beauftragen. Ob dies durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dritten (z. B. freiberuflicher Förster, Forstamt, Forstbetriebsgemeinschaft) erfolgt, steht der jeweiligen Gemeinde frei. In der näheren Umgebung sind es die kreisfreien Städte Köln und Bonn, welche eigene Förster und Forstbedienstete haben und somit die Beförsterung selber durchführen. Alle Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises sowie der Rhein-Erft-Kreis selbst haben keine eigenen Förster. Sie sind alle Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft Ville. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Mitgliedschaft. Die Forstbetriebsgemeinschaft Ville ist ein Zusammenschluss von Kleinwaldbesitzern im Ville-Gebiet, dem auch die kommunalen Waldbesitzer angehören. Sie übernimmt die gesetzlichen Verpflichtungen der Waldbesitzer nach Landesforstgesetz. Hierfür ist von der Stadt Erftstadt jährlich ein Beitrag von ca. 1.000,00 EURO (für derzeit 83,41 ha Wald) an die Forstbetriebsgemeinschaft zu entrichten. Der Beitrag umfasst den Jahresbeitrag zur Forstbetriebsgemeinschaft, das Jahresentgelt laut Entgeltordnung des MUNLV NRW (da Kleinwaldzusammenschluss 50 % reduziertes Regelentgelt), den Jahresbeitrag für die Waldbrandversicherung und den Jahresbeitrag zum Waldbauernverband NRW. Das Jahresentgelt lt. Entgeltordnung teilt sich auf in die gesetzliche Mindestleistung für die ständige Mithilfe der Forstbehörden sowie ein Steigerungsbetrag für die technische Betriebsleitung. Mit der Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft Ville - ein sogenannter Beförsterungsvertrag - sind umfassend alle gesetzlichen Vorgaben und zusätzlich die technische Betriebsleitung der Stadt Erftstadt als Waldbesitzer abgedeckt. Die Ausführung des Beförsterungsvertrages obliegt dem Landesbetrieb Wald und Holz, Forstamt Bonn, Forstbetriebsbezirk Kerpen. In den letzten Jahren sind mehrfach Erstaufforstungen mit dem Forstamt Bonn (z. B. südlich von Niederberg am Wolfsmaar - V 517/2006) geplant, die Kosten kalkuliert und durchgeführt worden. Die der Vorlage zugrunde liegende Kostenkalkulation wurde nicht aufgrund einer Ausschreibung für diese eine forstbetriebliche Einzelmaßnahme erstellt. Vielmehr führt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in regelmäßigen Abständen (alle 2 bis 3 Jahre) umfangreiche Preisanfragen bei Fachfirmen für alle mittelfristig durchzuführenden forstbetrieblichen Maßnahmen durch. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse werden entsprechende Rahmenvereinbarungen geschlossen. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt beim Forstamt Bonn durch eine Kosten-/Nutzenabwägung. Beim Pflanzenankauf erfolgt eine persönliche Inaugenscheinnahme des Pflanzgutes bei verschiedenen Baumschulen durch den zuständigen Förster. Die Abwägung von Qualität und Preis wird vor Ort vorgenommen und dann eine entsprechende Bestellung aufgegeben. Die Unternehmerarbeiten werden an den Unternehmer vergeben, der lt. Preisliste das günstigste Angebot abgegeben hat. Die Prüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die letzte Preisanfrage erfolgte in 2008. Selbstverständlich werden auch Unternehmen aus Erftstadt, sofern diese die fachlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen, bei den Preisanfragen bzw. Ausschreibungen beteiligt. Laut Auskunft des Forstamtes Bonn war dies bei der letzten Anfrage nicht der Fall. Einer Bewerbung bzw. einer Teilnahme bei den zukünftigen Preisanfragen stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Planung, Betreuung und fachliche Beratung erfolgt ohne zusätzliches Entgelt durch das Forstamt aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt in der Forstbetriebsgemeinschaft Ville. Hierdurch wird gewährleistet, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Weiterhin wird die Durchführbarkeit der Maßnahme sichergestellt und wird Umweltschutzaspekten Rechnung getragen. Ebenso wird gewährleistet, dass eine spätere Beförsterung erfolgen kann. Die Anpflanzung sollte daher im Rahmen des Beförsterungsvertrages mit der Forstbetriebsgemeinschaft Ville realisiert werden. Dadurch wird vermieden, dass der Stadt zusätzliche Kosten durch die Vergabe von Planungsleistungen bzw. durch die Einarbeitung städtischer Mitarbeiter in die entsprechende Thematik entstehen. Die wirtschaftlich günstige und technisch einwandfreie Umsetzung der Maßnahme ist gewährleistet. Sofern Unternehmen aus Erftstadt bei Vergaben durch die Forstbetriebsgemeinschaft eingebunden werden möchten, können sich diese bei der nächsten Preisanfrage beteiligen. (Dr. Rips)