Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Christian Kirchharz
Zülpicher Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Eigenbetrieb Straßen
Holzdamm 10
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Herr Coenders
0 22 35 / 409-403
66 19-3764
10.06.2010
Ihre Anfrage vom 04.06.2010
Rat
Betrifft:
F 316/2010
06.07.2010
Anfrage bzgl. Aufhebung von Tempo 30 auf der Weilerswister Straße
Sehr geehrter Herr Kirchharz,
die von Ihnen aufgezählten Fragen zur Aufhebung der 30 km/h- Geschwindigkeitsbeschränkung
auf der Weilerswister Straße (L 33) kann ich wie folgt beantworten:
Zu 1) Die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h (Zeichen Nr. 274 StVO) auf der
Weilerswister Straße innerhalb der Ortsdurchfahrt von Friesheim wurde wegen der beschädigten
Fahrbahndecke eingerichtet. Die Beschränkung wurde durch die Straßenmeisterei des
Landesbetriebes zur Abwehr von Gefahren ausgeführt und angeordnet.
Zu 2) Die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h gilt nur für den Bereich der
Gefahrenstelle (beschädigte Fahrbahndecke). In östlicher Fahrtrichtung wird sie erst nach der
Einmündung der Zülpicher Straße kurz vor der vorhandenen Busbucht (Weiße Burg) aufgehoben.
Durch die Straßenkreuzung selbst wird die geltende Beschränkung nicht aufgehoben.
Entsprechend der Straßenverkehrsordnung müssen Geschwindigkeitsbeschränkungen
grundsätzlich wieder aufgehoben werden. Man darf nur dann auf eine Aufhebung verzichten, wenn
die Geschwindigkeitsbegrenzung zusammen mit einem Gefahrenzeichen ausgeschildert und
gleichzeitig die örtliche Abgrenzung deutlich zu erkennen ist. Ebenso endet die
Geschwindigkeitsbegrenzung mit der Einmündung der ausgewiesenen Fahrbahn in eine andere
Straße. Da das Aufhebungszeichen (Zeichen Nr. 278 StVO) in der Weilerswister Straße fehlte,
wurde es nachträglich aufgestellt.
Zu 3) Die Schilder für die Einrichtung der Geschwindigkeitsbeschränkung wurden von der
Straßenmeisterei des Landesbetriebes NRW als Baulastträger der Landesstraße L 33 aufgestellt.
Die Kosten für einen Aufbau bzw. Abbau der Schilder trägt daher der Landesbetrieb.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Rips)