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Anfrage (Anfrage bzgl. Aufhebung von Tempo 30 auf der Weilerswister Straße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Anfrage (Anfrage bzgl. Aufhebung von Tempo 30 auf der Weilerswister Straße)

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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Christian Kirchharz Zülpicher Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Eigenbetrieb Straßen Holzdamm 10 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Herr Coenders 0 22 35 / 409-403 66 19-3764 10.06.2010 Ihre Anfrage vom 04.06.2010 Rat Betrifft: F 316/2010 06.07.2010 Anfrage bzgl. Aufhebung von Tempo 30 auf der Weilerswister Straße Sehr geehrter Herr Kirchharz, die von Ihnen aufgezählten Fragen zur Aufhebung der 30 km/h- Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Weilerswister Straße (L 33) kann ich wie folgt beantworten: Zu 1) Die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h (Zeichen Nr. 274 StVO) auf der Weilerswister Straße innerhalb der Ortsdurchfahrt von Friesheim wurde wegen der beschädigten Fahrbahndecke eingerichtet. Die Beschränkung wurde durch die Straßenmeisterei des Landesbetriebes zur Abwehr von Gefahren ausgeführt und angeordnet. Zu 2) Die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h gilt nur für den Bereich der Gefahrenstelle (beschädigte Fahrbahndecke). In östlicher Fahrtrichtung wird sie erst nach der Einmündung der Zülpicher Straße kurz vor der vorhandenen Busbucht (Weiße Burg) aufgehoben. Durch die Straßenkreuzung selbst wird die geltende Beschränkung nicht aufgehoben. Entsprechend der Straßenverkehrsordnung müssen Geschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich wieder aufgehoben werden. Man darf nur dann auf eine Aufhebung verzichten, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zusammen mit einem Gefahrenzeichen ausgeschildert und gleichzeitig die örtliche Abgrenzung deutlich zu erkennen ist. Ebenso endet die Geschwindigkeitsbegrenzung mit der Einmündung der ausgewiesenen Fahrbahn in eine andere Straße. Da das Aufhebungszeichen (Zeichen Nr. 278 StVO) in der Weilerswister Straße fehlte, wurde es nachträglich aufgestellt. Zu 3) Die Schilder für die Einrichtung der Geschwindigkeitsbeschränkung wurden von der Straßenmeisterei des Landesbetriebes NRW als Baulastträger der Landesstraße L 33 aufgestellt. Die Kosten für einen Aufbau bzw. Abbau der Schilder trägt daher der Landesbetrieb. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Rips)