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Beschlussvorlage (Erhebung von Gebühren für die außerschulische Nutzung von städtischen Räumlichkeiten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 293/2010 Az.: 40 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 25.05.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Kultur und Partnerschaft Termin Bemerkungen 17.06.2010 vorberatend Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 17.06.2010 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 29.06.2010 vorberatend Rat 06.07.2010 beschließend Betrifft: Erhebung von Gebühren für die außerschulische Nutzung von städtischen Räumlichkeiten Finanzielle Auswirkungen: Es werden Einnahmen auf der Einnahmeseite erwartet. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.05.2010 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten der Stadt Erftstadt mit Wirkung vom 01.10.2010. Begründung: Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Erftstadt wurde die Verwaltung beauftragt, den Entwurf einer Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) zu erarbeiten. Folgende Räumlichkeiten werden von der Gebührenpflicht erfasst: - Aula des Gymnasiums Lechenich Aula der Gottfried-Kinkel-Realschule Kleine Aula des Ville-Gymnasiums Kleine Aula der Theodor-Heuss-Hauptschule Schulmensen Schulräume Ausstellungsräume des Stadthauses Lechenich - Großer Sitzungssaal des Rathauses Liblar Kleiner Sitzungssaal des Rathauses Liblar Foyer des Rathauses Liblar Sozialraum des Rathauses Liblar Besprechungsraum der Feuerwache Erftstadt Das Benutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen und Anlagen korrespondiert mit der grundsätzlichen Pflicht, die damit verbundenen Lasten zu tragen. Dies gilt auch für städtische Räumlichkeiten. Bislang konnten die städtischen Räumlichkeiten gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden. Wegen der äußerst angespannten Haushaltslage stellt die Einführung einer gebührenpflichtigen Nutzung städtischer Räumlichkeiten jedoch eine unverzichtbare Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung dar. Bei der Ermittlung der den Nutzern in Rechnung zu stellenden Kosten, wurden jene Angaben zugrunde gelegt, die bereits bei der Beantwortung des A 375/2008 beispielhaft für die Aula Lechenich errechnet wurden. Demnach ist für eine kostendeckende Nutzung ein Betrag i. H. v. 1.000,00 € anzusetzen. Die Kosten für die sonstigen o. g. städt. Objekte orientieren sich an der Kostenermittlung für die Aula Lechenich. Für andere Nutzungen von städtischen Räumlichkeiten wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben, welches außerhalb der Gebührensatzung geregelt wird. Für die o. g. Räumlichkeiten empfiehlt es sich nicht, Verantwortung an Vereine zu delegieren; ein entsprechender Passus wurde deshalb nicht in die Satzung aufgenommen. Von der Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentgelte ausgenommen sind Veranstaltungen in städtischer Trägerschaft, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt ebenfalls bei Veranstaltungen der erftstädtischen Jugendarbeit, bei ausschließlichen Benefizveranstaltungen sowie bei Veranstaltungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Auf Grundlage dieser Ausführungen wird vorgeschlagen, den als Anlage beigefügten Entwurf der Gebührensatzung für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten zu beschließen. (Dr. Rips) -2-