Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 293/2010
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 25.05.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur und
Partnerschaft
Termin
Bemerkungen
17.06.2010
vorberatend
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
17.06.2010
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
29.06.2010
vorberatend
Rat
06.07.2010
beschließend
Betrifft:
Erhebung von Gebühren für die außerschulische Nutzung von städtischen
Räumlichkeiten
Finanzielle Auswirkungen:
Es werden Einnahmen auf der Einnahmeseite erwartet.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.05.2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung städtischer Räumlichkeiten der Stadt Erftstadt mit Wirkung vom 01.10.2010.
Begründung:
Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Erftstadt wurde die Verwaltung beauftragt,
den Entwurf einer Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung städtischer Räumlichkeiten
(ohne Sportanlagen) zu erarbeiten.
Folgende Räumlichkeiten werden von der Gebührenpflicht erfasst:
-
Aula des Gymnasiums Lechenich
Aula der Gottfried-Kinkel-Realschule
Kleine Aula des Ville-Gymnasiums
Kleine Aula der Theodor-Heuss-Hauptschule
Schulmensen
Schulräume
Ausstellungsräume des Stadthauses Lechenich
-
Großer Sitzungssaal des Rathauses Liblar
Kleiner Sitzungssaal des Rathauses Liblar
Foyer des Rathauses Liblar
Sozialraum des Rathauses Liblar
Besprechungsraum der Feuerwache Erftstadt
Das Benutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen und Anlagen korrespondiert mit der
grundsätzlichen Pflicht, die damit verbundenen Lasten zu tragen. Dies gilt auch für städtische
Räumlichkeiten. Bislang konnten die städtischen Räumlichkeiten gebührenfrei zur Verfügung
gestellt werden. Wegen der äußerst angespannten Haushaltslage stellt die Einführung einer
gebührenpflichtigen Nutzung städtischer Räumlichkeiten jedoch eine unverzichtbare Maßnahme
zur Haushaltskonsolidierung dar.
Bei der Ermittlung der den Nutzern in Rechnung zu stellenden Kosten, wurden jene Angaben
zugrunde gelegt, die bereits bei der Beantwortung des A 375/2008 beispielhaft für die Aula
Lechenich errechnet wurden. Demnach ist für eine kostendeckende Nutzung ein Betrag i. H. v.
1.000,00 € anzusetzen. Die Kosten für die sonstigen o. g. städt. Objekte orientieren sich an der
Kostenermittlung für die Aula Lechenich.
Für andere Nutzungen von städtischen Räumlichkeiten wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben,
welches außerhalb der Gebührensatzung geregelt wird.
Für die o. g. Räumlichkeiten empfiehlt es sich nicht, Verantwortung an Vereine zu delegieren; ein
entsprechender Passus wurde deshalb nicht in die Satzung aufgenommen.
Von der Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentgelte ausgenommen sind Veranstaltungen in
städtischer Trägerschaft, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der
Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die
Nutzungsgebühr entfällt ebenfalls bei Veranstaltungen der erftstädtischen Jugendarbeit, bei
ausschließlichen Benefizveranstaltungen sowie bei Veranstaltungen der Verbände der freien
Wohlfahrtspflege.
Auf Grundlage dieser Ausführungen wird vorgeschlagen, den als Anlage beigefügten Entwurf der
Gebührensatzung für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten zu beschließen.
(Dr. Rips)
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